Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6422/2017
Urteil v o m 2 7 . November 2017 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Neffe C._______, geboren am (…), Serbien, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).
D-6422/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma aus Serbien, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 22. August 2017 und gelangten am 24. August 2017 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 5. September 2017 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zu ihrer Person befragt (BzP) und am 22. September 2017 fanden die Anhörungen statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten ihre Heimat aufgrund der Armut verlassen. Sie hätten ihren Lebensunterhalt mittels (…) und (…) bestritten. Bei der letzten Jahreskontrolle (…) habe (…) jedoch die Abnahme verweigert, weil (…). Dagegen hätten sie zwar Beschwerde eingereicht, diese sei jedoch abgewiesen worden. Nach dem Verlust (…) habe der Beschwerdeführer gelegentlich für Drittpersonen als (…) gearbeitet, die Beschwerdeführerin habe ab und zu als (…) gearbeitet, indessen sei (…) jetzt zu Ende. In gesundheitlicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, er leide an (…), (…), (…) und seit der Einreise in die Schweiz an Diabetes. C. Mit Verfügung vom 6. November 2017 – eröffnet am 8. November 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Ausserdem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführenden und ordnete zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen die Ausschaffungshaft an. D. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 14. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines
D-6422/2017 Kostenvorschusses und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ferner beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde war ein an das SEM adressiertes Gesuch um Akteneinsicht beigelegt. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 17. November 2017 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 4) – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.
D-6422/2017 4.1 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und das SEM hat diese einer allfälligen Beschwerde in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4.2 Gemäss Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hat das SEM den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Das an das SEM adressierte Gesuch um Akteneinsicht ist damit obsolet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, weder die Verweigerung der Abnahme (…) noch der Mangel an Mitteln zum Bestreiten des Lebensunterhaltes würden als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gelten, zumal in Bezug auf Letzteres nicht geltend gemacht werde, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ethnie Arbeit verweigert worden sei. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt das SEM fest, die vorgebrachten medizinischen Gründe würden nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Nach Angaben des Beschwerdeführers
D-6422/2017 sei dieser in Serbien in Behandlung gewesen und habe vom Arzt die erforderlichen Medikamente erhalten. Diabetes sei in seinem Heimatland ebenfalls behandelbar, zumal der Beschwerdeführer krankenversichert sei und sich problemlos auch für Diabetes in ärztliche Behandlung begeben könne. 6.2 Die Beschwerdeführenden wiederholten in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen das bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte. Der Beschwerdeführer legte dar, er leide an (…), (…) und er habe (…) sowie Diabetes und könne nicht arbeiten. Er sei wegen seiner Krankheit in die Schweiz gekommen. In Serbien habe er keinen Zugang zu Sozialhilfe und könne sich deshalb die benötigten Medikamente nicht leisten. Ferner wies er auf einen Arzttermin wegen seines Asthmas am 21. November 2017 hin, dieser sei ihm wichtig. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe in Serbien keine Arbeit. 7. 7.1 Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Insofern gilt die Regelvermutung, dass in Serbien keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). 7.2 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen diese Regelvermutung nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführenden führen lediglich aus, es würden ihnen die nötigen Mittel zur Bewältigung des Lebensunterhalts fehlen und der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Krankheiten in die Schweiz gekommen. Eine asylrelevante Verfolgung oder eine drohende Verfolgung wegen ihrer Ethnie wird weder geltend gemacht noch geht eine solche aus den Akten hervor. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
D-6422/2017 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [nachfolgend: FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK oder Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien – Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als „safe country“ – lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Gemäss fachärztlichem Schreiben vom (…) 2017 leidet der Beschwerdeführer an einem Diabetes mellitus II (nicht insulinabhängige Diabetes; vgl. ˂https://www.diabetesschweiz.ch/diabetes/diabetes-typ-2/˃), (…) und (…). Die Behandlung erfolgt medikamentös. Zwecks ergänzender „pragmatisch und so einfach wie möglich handzuhabender Therapie“ betreffend (…) wurde der Beschwerdeführer an das D._______ weiterverwiesen (vgl. SEM act. A20). Nach der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem
D-6422/2017 Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage in Serbien ist – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3). Der Beschwerdeführer litt bereits vor seiner Ausreise unter (…) und (…). Er war deswegen in ärztlicher Behandlung und hat die erforderlichen Medikamente erhalten. Diabetes ist in Serbien ebenfalls behandelbar. Vor diesem Hintergrund drängen sich keine weiteren Abklärungen auf, namentlich auch nicht betreffend den ohne weitere Vorbringen angekündigten – und zwischenzeitlich wohl in Anspruch genommenen – Arzttermin vom 21. November 2017. Der Beschwerdeführer ist krankenversichert und den eigenen Angaben nach werden ihm die Arztkontrollen vollumfänglich, die Medikamente zur Hälfte vom serbischen Sozialamt finanziert (vgl. SEM act. A12 F35 -38, F48). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Serbien (weiterhin) behandelt werden können.
D-6422/2017 Dem Bundesverwaltungsgericht ist sodann bekannt, dass die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb aufgrund der alleinigen Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführenden in Serbien bis zu ihrer Ausreise in einer Einzimmerwohnung wohnten (vgl. SEM act. A13, F8). Mit im Jahr 2014 angespartem Geld hätten sie dieses Zimmer renoviert und ein Bett, einen Schrank sowie andere Kleinigkeiten gekauft (vgl. SEM act. A13, F26). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden dorthin zurückkehren können. Auch ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf die Hilfe ihrer Verwandtschaft – gemäss Aussagen wohnen der Vater und die vier Geschwister der Beschwerdeführerin (SEM act. A5, 3.01), der Vater und die zwei Geschwister des Beschwerdeführers (SEM act. A4, 3.01) und die Eltern des Neffen der Beschwerdeführerin (SEM act. A6, 3.01 und 3.02) in Serbien – zählen können. Es darf folglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Serbien nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Sodann steht auch das Kindeswohl (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.) einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit kurzer Zeit in der Schweiz befinden und somit klarerweise nicht von einer hiesigen Verwurzelung des Neffen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749). 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-6422/2017 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 11. 11.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-6422/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: