Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6421/2011 law/auj/sps Urteil v om 2 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], Syrien, […], […], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 18. November 2011 / N […].
D6421/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 29. November 2008 seinen Heimatstaat verliess und von Spanien kommend am 6. Juli 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 21. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu seinen Ausreisegründen befragt wurde, wobei er unter anderem erklärte, in Spanien daktyloskopiert worden zu sein sowie Asyl beantragt zu haben und nach drei Monaten Aufenthalt nach Deutschland weitergereist zu sein, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, dass er nach einem einjährigen Aufenthalt in Deutschland und nach Verbüssung einer einmonatigen Haftstrafe am 4. Januar 2011 nach Spanien ausgeschafft worden sei, dieses Land wieder verlassen habe, zunächst nach Deutschland zurückgekehrt sei und schliesslich in Dänemark um Asyl ersucht habe, dass er nach der Ausschaffung nach Spanien durch die dänischen Behörden am 6. Juli 2011 in die Schweiz weitergereist sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 21. Juli 2011 mit Blick auf ein allfälliges Nichteintreten auf sein Asylgesuch im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Spanien, Deutschland, Dänemark und Ungarn gewährte, wobei er erklärte, nicht nach Spanien zurückkehren zu wollen, da er von dort ein Wegweisungspapier mit einer Frist von 15 Tagen erhalten habe, dass er angab, auch nicht nach Deutschland gehen zu wollen, gegen eine Wegweisung nach Dänemark hingegen keine Einwände erhob, dass er schliesslich zu Protokoll gab, eine Wegweisung nach Ungarn wäre für ihn das Beste, weil seine mit ihm nach Brauch verheiratete Frau – eine georgische Staatsangehörige – als anerkannte Flüchtlingsfrau in Ungarn über einen Aufenthaltstitel verfüge und in Budapest wohne, dass das BFM am 3. November 2011 die spanischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
D6421/2011 Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die spanischen Behörden diesem Ersuchen am 14. November 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2011 – eröffnet am 23. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Spanien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen sowie feststellte, der Kanton Z._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM vom 18. November 2011 sei aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien (recte: Spanien) abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, dass er ferner darum ersucht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D6421/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
D6421/2011 Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der DublinIIVO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III DublinIIVO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DublinIIVO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der DublinIIVO genannten Rangfolge (vgl. Art. 514 DublinII VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 DublinIIVO), dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, dass indessen aufgrund seiner Angaben und der Akten feststeht, dass er zuvor bereits in drei DublinVertragsstaaten Asylgesuche eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer gemäss der EURODACDatenbank am 15. Dezember 2009 in Spanien, am 1. Juli 2010 in Deutschland und am 12. April 2011 in Dänemark um Asyl ersucht hat und sowohl von
D6421/2011 Deutschland als auch von Dänemark nach Spanien ausgeschafft worden ist (vgl. BFMact. A13/5 S. 4 f.), dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO ein Mitgliedstaat, welcher einen Drittstaatsangehörigen, dessen Asylantrag er abgelehnt hat, und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines andern Mitgliedstaates aufhält, nach Massgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen hat, dass das BFM – offenbar in der Annahme, das in Spanien vom Beschwerdeführer gestellte Asylgesuch sei noch hängig – unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die spanischen Behörden am 3. November 2011 um Aufnahme des – illegal in die Schweiz eingereisten (vgl. act. A6/10 S. 8) – Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A13/5 S. 4), dass die spanischen Behörden mit Telefax vom 14. November 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO – und damit innerhalb der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b DublinIIVO vorgesehenen Frist von zwei Wochen – einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. act. A15/1), dass die in Art. 20 Abs. 1 Bst. d DublinIIVO genannte Frist von sechs Monaten zwecks Überstellung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2012 abläuft und daher ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches gestützt auf Art. 20 Abs. 2 DublinIIVO von vornherein nicht in Betracht fällt, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht Spanien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. act. A6/10) noch in der Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens bestreitet, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, aus der geltend gemachten Heirat nach Brauch mit einer georgischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in Ungarn und der angeblich gewünschten Lebensgemeinschaft könne keine Zuständigkeit Ungarns abgeleitet werden, bestehen doch in der Tat erhebliche Zweifel an einer solchen Verbindung, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine Belege für die behauptete Heirat und den Willen der angeblich Angetrauten zur
D6421/2011 Begründung einer Lebensgemeinschaft in Ungarn einreichte oder Angaben zu ihrer Wohnadresse machte, sondern sich damit begnügte, dem Bundesverwaltungsgericht ihre angebliche Telefonnummer anzugeben, welche zudem nicht mit derjenigen übereinstimmt, welche der Beschwerdeführer dem BFM nach der Befragung angegeben hat (vgl. act. A9/1), dass dem BFM auch dahingehend zuzustimmen ist, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, ein allfälliges Gesuch der – ihre Existenz unterstellten – angeblichen Lebenspartnerin um Familienzusammenführung in Spanien abzuwarten, dass sodann keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten, da Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der spanische Staat würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass vor diesem Hintergrund die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dahingehend geäusserte Befürchtung, bei einer Überstellung nach Spanien nach Syrien abgeschoben zu werden, nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM demzufolge im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass es sich beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt,
D6421/2011 dass deshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch die Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D6421/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: