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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2019 D-6419/2018

2 avril 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,554 mots·~38 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6419/2018 lan

Urteil v o m 2 . April 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2018 / N (…).

D-6419/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______ Distrikt, Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 15. September 2015 und gelangte am 5. November 2015 in die Schweiz, wo er am 5. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Dezember 2015 sagte der Beschwerdeführer, er habe ein Mädchen geheiratet, das bei der Bewegung gewesen sei. Im Mai 2015 seien sie eines Abends beide festgenommen worden. Bei einer Hausdurchsuchung habe der CID (Criminal Investigation Department) ein Bild von seiner Frau gefunden, dass aus der Zeit stamme, als sie bei der Bewegung gewesen sei. Während der Haft sei er zehnmal befragt, geschlagen und mit einer Eisenstange verbrannt worden. Mitte September 2015 sei es ihm gelungen, gegen Bezahlung von Geld freizukommen. Danach sei er ausgereist – seine Frau werde immer noch festgehalten. Er sei bereits im Jahr 2009 von den Behörden mitgenommen und misshandelt worden, weil er im Jahr 2002 „anscheinend der Bewegung geholfen habe“. Damals sei er vier Monate lang festgehalten worden. A.c Am 25. April 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Geburtsschein, die Todesurkunde seiner Mutter und einen Kurzaustrittsbericht vom 1. Januar 2006 sowie einen Austrittsbericht des Spitals D._______ vom 4. Januar 2016 ein. A.d Am 29. Mai 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe zeitlebens in B._______ gelebt. Er wisse nicht, wo sich seine Frau befinde, mit der er seit Oktober 2013 religiös getraut sei. Seinem Vater sei es nicht gelungen, etwas darüber zu erfahren. Seine Frau sei schwanger gewesen, als sie mitgenommen worden sei. Da sein Vater ihm gesagt habe, er (der Beschwerdeführer) sei gesucht worden, habe er seit 2017 keinen Kontakt mehr mit ihm aufgenommen. Nachdem er die Schule mit dem O-Level abgeschlossen habe, sei er zwei Jahre zu Hause geblieben; von 2000 bis 2015 habe er als (…) gearbeitet. Ab dem Jahr 2000 bis im Jahr 2009 habe er immer wieder, zuerst freiwillig und später unter Zwang, die Bewegung unterstützt (Essen bringen, Informationen über Standorte der Armee geben, Waffentransporte). 2002 sei er einmal mitgenommen worden beziehungsweise zu einem Armeecamp gegangen, wo er gequält beziehungsweise geschlagen worden sei. Man habe ihm gesagt, er dürfe die Bewegung nicht mehr unterstützen und habe ihn am gleichen Tag gehen lassen.

D-6419/2018 Seine Mutter habe einen Herzinfarkt erlitten und sei verstorben, weil die Armeeangehörigen zuvor bei ihm zu Hause gewesen seien, das Haus durchsucht und seine Schwestern bedroht hätten. Die LTTE hätten ihn drei Jahre lang in Ruhe gelassen und seien 2005 wieder auf ihn zugekommen. 2009 sei er von der Armee nochmals mitgenommen, 15 Tage lang festgehalten und misshandelt (mit Metallstange am Rücken verbrannt, Schläge mit Kabeln, kopfüber aufgehängt) worden; er habe abgestritten, mit den LTTE etwas zu tun zu haben. Nach dieser Inhaftierung habe er keinen Kontakt mehr mit den LTTE gehabt. 2010 sei er nach Indien gereist, wo er sich vier Monate lang aufgehalten habe – da er vom Schlepper reingelegt worden sei, habe er wieder nach Sri Lanka zurückkehren müssen. 2013 habe er geheiratet. Anfänglich habe er nicht gewusst, dass seine Frau bei der Bewegung gewesen sei. Am 20. Mai 2015 seien seine Frau und er vom Geheimdienst der Armee festgenommen, zum (…)-Camp gebracht und dort voneinander getrennt worden. Am folgenden Tag sei er in ein bewaldetes Gebiet gebracht und dort misshandelt worden. Man habe von ihm Informationen über seine Frau erhalten wollen. Die Person, die mit ihm in derselben Zelle gewesen sei, habe seinen Vater informiert, nachdem sie freigelassen worden sei. Sein Vater habe den Vater seines Zellengenossen kontaktiert; so habe man ihn aus der Haft herausholen können. Da er durch Bestechung freigekommen sei, sei sein Leben in Gefahr gewesen. A.e Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 11. September 2018 auf, bis zum 1. Oktober 2018 einen Arztbericht einzureichen. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 – eröffnet am 11. Oktober 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher

D-6419/2018 Hinsicht wurde beantragt, es sei ein Gutachten bei der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer, Universitätsspital Zürich, oder bei einer anderen Einrichtung in Auftrag zu geben und zu den Akten zu erkennen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen, ein entsprechendes Gutachten einzureichen. Der Eingabe lagen Medienberichte betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 28. November 2018 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2019, der ein Bericht aus der NZZ vom 16. Dezember 2018 und medizinische Akten beilagen, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-6419/2018 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, seine Frau sei im (…) geboren worden und habe mit ihrer Familie von (…) im Vanni-Gebiet gelebt. Abgesehen von der

D-6419/2018 Frage, weshalb die Familie mit einem Neugeborenen von C._______ ins Vanni-Gebiet gezogen sein sollte, erscheine unwahrscheinlich, dass seine Frau LTTE-Mitglied gewesen sei, wäre sie bei Kriegsende gerade (…) Jahre alt gewesen. Die LTTE habe zwar Kindersoldaten gehabt, aber es sei nicht plausibel, dass seine Frau, die zwei deutlich ältere Brüder habe, bei den LTTE gewesen sein solle. Noch unplausibler sei, dass die Behörden erst sechs Jahre nach Kriegsende davon erfahren und seine Frau und ihn verschleppt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er bei der BzP das Datum der angeblichen Festnahme nicht gewusst habe, es bei der Anhörung aber habe angeben können. Erwartungsgemäss hätte er sich nach der Freilassung an seine Schwiegereltern gewandt oder diese zumindest über seinen Vater kontaktiert, da sie und ihre Brüder angesichts des angeblichen Zeitpunkts der LTTE-Mitgliedschaft seiner Frau für die Behörden interessanter gewesen wären. Nicht nachvollziehbar sei, dass er das Land wenige Stunden nach der Freilassung verlassen habe, Anfang 2017 plötzlich zu Hause gesucht worden sei und deshalb angeblich jeglichen Kontakt nach Sri Lanka abgebrochen habe. Die erfahrungswidrigen Aussagen weckten grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt des Asylvorbringens. Die Aussagen des Beschwerdeführers hätten wenig Substanz; seine Ausführungen seien knapp und oberflächlich ausgefallen und enthielten praktisch keine inhaltlichen Besonderheiten, wie sie bei Tatsachenberichten regelmässig aufträten. Bei der BzP habe er gesagt, die Behörden hätten anlässlich der Festnahme vom Mai 2015 das Haus durchsucht und ein Bild seiner Frau aus der Zeit der Bewegung sowie Dokumente gefunden. Bei der Anhörung habe er dies nicht erwähnt, was nicht nachvollziehbar sei, da das Bild für die Behörden ein Beweis gewesen wäre. Trotz expliziter Aufforderung bei der BzP, habe der Beschwerdeführer dort nicht erwähnt, dass er die LTTE während Jahren unterstützt habe. Zur Begründung der Festnahme von 2009 habe er gesagt, er habe „anscheinend“ 2002 der Bewegung geholfen. Dies wäre keine konkrete Aussage, dass er die LTTE wirklich unterstützt habe. Dass er nur das Jahr 2002 erwähnt habe, sei angesichts seiner Angaben bei der Anhörung nicht nachvollziehbar. Die erst bei der Anhörung erwähnte Unterstützung der LTTE müsse bezweifelt werden. Seine Ausführungen zu den Waffentransporten überzeugten nicht und bestärkten diese Einschätzung. Gemäss den medizinischen Unterlagen habe der Beschwerdeführer eine Anomalie beim 10. oder 11. Brustwirbelkörper und eine Wirbelsäulenverkrümmung im Übergangsbereich zwischen Brust und Lendenwirbelsäule.

D-6419/2018 Diese sei derart, dass ein Brustwirbelkörper nach links zwei Rippen abgebe, nach rechts jedoch nur eine. Zudem leide er eventuell unter einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung. Diese Diagnose bestätige offensichtlich nicht die von ihm geltend gemachten Rückenschmerzen, die auf Misshandlungen zurückzuführen seien. Am 7. August 2017 habe er sich selbst ins Spital eingewiesen, wobei er über Schmerzen an der Lendenwirbelsäule und dem oberen Sprunggelenk nach einem Trauma vor zwei Jahren geklagt habe. In der Anamnese habe er angegeben, 2015 an den Beinen aufgehängt und geschlagen worden zu sein. Im orthopädischen Zentrum habe er am 5. September 2017 gesagt, in den Füssen chronische Schmerzen zu haben, seit er vor drei Jahren daran aufgehängt worden sei. Ursache seien schwere Verstauchungen gewesen. Festgestellt worden sei eine beginnende Arthrose des Grosszehen-Sprunggelenks im linken Fuss mit Verdacht auf eine alte Absprengung des Kahnbeines. Dass die bei der BzP erwähnten Probleme beim Gehen auf Probleme mit den Füssen und nicht auf Rückenschmerzen zurückzuführen seien, sei aufgrund seiner Aussagen nicht zu erkennen gewesen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung beweise die geltend gemachte Folter durch Aufhängen nicht. Den Austrittsberichten des Spitals D._______ sei zu entnehmen, dass seine Narben auf dem Rücken von Schnittverletzungen (Folter mit Bambusstäben) herrührten, während er geltend gemacht habe, er sei am Rücken mit einer Eisenstange beziehungsweise mit Metallstangen verbrannt worden. Dabei sei anzumerken, dass sich die Antwort bei der BzP nicht auf die angebliche Inhaftierung von 2015, sondern auf jene von 2009 bezogen habe. Die Diagnose bezüglich der Narben am Rücken bestätige seine Aussagen zu den angeblichen Misshandlungen nicht. Im Bericht des Hausarztes vom 26. September 2018 sei erstmals von „Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Zustand nach Folter“ die Rede. Ein solcher Befund müsste bezweifelt werden, da er sich auf mutmasslich nachgeschobene psychische Probleme stütze. Bei der Anhörung habe er zwar angegeben, er sei nach dem Ereignis mit seiner Frau psychisch angeschlagen, was aber eine andere Ursache als die geltend gemachte Folter wäre. Die Festnahme und Verschleppung seiner Frau habe er nicht glaubhaft machen können. Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka trotz festgestellter Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen begründete Furcht vor Verfolgung habe, sei anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E 8.9.1). Die Befragung, welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen unterzogen werde, und das allfällige Eröffnen eines

D-6419/2018 Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Registrierung, Identitätserfassung, Überwachung von Aktivitäten) nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Er habe nach Kriegsende noch sechs Jahre lang in seiner Heimat gelebt. Allfällige bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er im Fall einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die politische Lage in Sri Lanka habe sich nach dem 26. Oktober 2018 verändert. Da der ehemalige Präsident Rajapakse faktisch wieder an der Macht sei, habe sich die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer verschärft. Der angefochtene Entscheid basiere demnach nicht auf einer aktuellen Länderanalyse; insbesondere seien die aufgeführten Kriterien nicht mehr anwendbar. Das SEM habe es unterlassen, die Länderinformationen von anerkannten Organisationen korrekt zu würdigen sowie die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vollständig abzuklären. Gemäss verschiedenen Organisationen und Gerichten sei für die Beurteilung relevant, ob eine Person verdächtigt werde, die LTTE unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer halte sich seit drei Jahren in einem tamilischen Diasporazentrum auf, was ihn aus Sicht der Behörden verdächtig mache. Gemäss den eingereichten Arztberichten habe der Beschwerdeführer gesundheitliche Beschwerden aufgrund erlittener Folter. Das SEM habe diese Berichte ungenügend berücksichtigt. Es habe verkannt, dass die Berichte nur das Leiden und die Beschwerden wiedergäben. Er habe für die Arzttermine jeweils Bekannte für das Übersetzen mitgenommen und der Arzt habe im Bericht vom 26. September 2018 erwähnt, dass die Anamnese nicht genau zu erheben gewesen sei. Unter diesen Umständen könnten die Berichte nicht als Grundlage herangezogen werden. Das SEM hätte die Folterspuren genauer abklären und ein Gutachten erstellen lassen müssen. Die Unterlassung des SEM, Tatsachen und Beweismittel korrekt zu würdigen, stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, weshalb der Entscheid aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei. Die BzP sei nicht rechtmässig durchgeführt worden und somit nicht verwertbar. Es sei bekannt, dass Ende 2015 in allen Empfangs- und Verfah-

D-6419/2018 renszentren Ausnahmezustand geherrscht habe und die Befragungen unter Zeitdruck durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, sich kurz zu halten und habe die Fluchtgründe nicht „auf den Punkt bringen können“. Er sei ständig unterbrochen worden, sei stark verunsichert gewesen und habe nicht gewusst, wie er reagieren solle. Es sei nicht akzeptabel, im Entscheid auf angebliche Ungereimtheiten zu verweisen und ihm den Vorwurf zu machen, er habe in der BzP einige Geschehnisse nicht erwähnt, wenn ihm nicht die Möglichkeit gewährt worden sei, diese in Ruhe zu erzählen. Der Beschwerdeführer habe die Festnahme vom Mai 2015 detailliert schildern können, weil diese nur acht Monate zurückgelegen habe. Die Anhörung habe drei Jahre später stattgefunden, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Abläufe exakt in Erinnerung zu behalten. Er habe auf alle Fragen detailliert geantwortet und die Festnahme ausführlich beschrieben. Bei der BzP habe er festgehalten, er sei festgenommen worden, weil er den LTTE geholfen habe. Die Übersetzung sei ungenau ausgefallen. Das Wort „anscheinend“ beziehe sich auf den Blickwinkel des Staats; er habe sagen wollen, dass er wegen eines entsprechenden Verdachts festgenommen worden sei. Er habe in der BzP die Unterstützung der LTTE nicht bestritten und diese bei der Anhörung schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe zur Gruppe der Menschen gehört, bei denen ganze Familien die LTTE unterstützt hätten. Dies sei der Grund, weshalb sie von C._______ ins Vanni-Gebiet gezogen sei. Die Angaben dazu seien logisch und zutreffend. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe glaubhaft geschildert. Die Handlungsabläufe und die Interaktionen zwischen den Orten und den Handlungen habe er ebenso widerspruchsfrei geschildert wie die Festnahmen von 2009 und 2015. Wenn seine Aussagen vage und oberflächlich geblieben sein sollten – was bestritten werde –, so sei dies angesichts der verstrichenen Zeit gerade ein Glaubhaftigkeitsmerkmal. Aufgrund der Situation, in der er sich nach seiner Ankunft in der Schweiz befunden habe, sei nachvollziehbar, dass er bei der BzP nicht klar habe denken können. Der Standpunkt des SEM, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und vage Aussagen gemacht, sei falsch. Es habe die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen und den rechtserheblichen Sachverhalt in dieser Hinsicht falsch erstellt. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe ausführlich dargelegt. Tamilen unterstünden generell dem Terrorverdacht; ein kleiner Verdacht genüge, um als Terrorist gebrandmarkt und inhaftiert oder beseitigt zu werden. Er sei auch wegen seiner Frau ins Visier des Staatsapparats geraten

D-6419/2018 und sei von Reflexverfolgung bedroht, die das SEM nicht geprüft habe. Er sei aus Sicht des Staats ein potenzielles Risiko für den Einheitsstaat, da er nicht nur einer Familie mit LTTE-Verbindung angehöre, sondern diese auch selbst unterstützt habe. Exponierte Personen wie der Beschwerdeführer gälten in Sri Lanka als „Freiwild“ und würden beseitigt oder nach willkürlichen Verhaftungen gegen Lösegeld freigelassen. Er entspreche dem vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikoprofil. Er gehöre auch zur Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden, die bei einer Rückkehr gefährdet seien. Auch nach dem Machtwechsel bleibe die sri-lankische Armee weiterhin in zivile Angelegenheiten involviert. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, der seit dem 26. Oktober 2018 laufende Machtkampf zwischen drei sri-lankischen Parteien vermöge die Einschätzung des SEM nicht umzustossen. Dieser werde derzeit auf politischer Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei nicht zu verzeichnen, weshalb nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen sei. Für eine solche Annahme brauche es im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte. Im heutigen Zeitpunkt gebe es keinen Grund zur Annahme, dass die politische Situation für den Beschwerdeführer Konsequenzen habe. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, obwohl sich Rajapakse zwischenzeitlich zurückgezogen habe, habe sich für die Bewohner Sri Lankas eine für Aussenstehende nicht sichtbare, weiter bestehende Gefährdungssituation ergeben. Rajapakse übe auf das Militär Macht aus. In unabhängigen Medienberichten sei von einer „Lösung auf Zeit“ gesprochen worden. Es sei von einer kontinuierlich bestehenden Risikosituation zu sprechen. Folglich sei von einer Gefahr für alle tamilischen Gruppierungen auszugehen, die auf der Seite der Opposition gestanden seien. Beim Beschwerdeführer handle es sich aufgrund seines Persönlichkeitsprofils um eine Person, die für die Machthaber eine Gefahr darstelle. Zum Nachweis der im Jahr 2009 erlittenen Festnahme und Folter würden diverse medizinische Berichte eingereicht. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst gestützt auf Berichte zur aktuellen politischen Situation in Sri Lanka die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Ferner sei die Verfügung wegen unvoll-

D-6419/2018 ständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen sowie wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Zudem macht er geltend, die BzP sei nicht rechtmässig durchgeführt worden. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 5.3.1 Einleitend ist festzustellen, dass die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf einzugehen ist. 5.3.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe es unterlassen, vorgebrachte Tatsachen und vorhandene Beweismittel zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt, vollständig und willkürfrei festzustellen. Die gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet. Das SEM musste sich in Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Es setzte sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln ausführlich aushttp://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

D-6419/2018 einander und begründete den Entscheid einlässlich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Sachverhalt in Bezug auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers nicht korrekt erfasst wurde. Das SEM hat gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Risikoprüfung vorgenommen und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass das SEM auch nach dem in Sri Lanka im Oktober 2018 ausgebrochenen politischen Machtkampf an seiner bisherigen Einschätzung hinsichtlich der individuellen Beurteilung der Persönlichkeitsprofile von Asylsuchenden festhält und damit die vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht teilt und zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer erstrebt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 5.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte. 5.4 Dem Beschwerdeführer wurden bei der BzP vom 21. Dezember 2015 einleitend die Themen und die Teilnehmenden an der Befragung sowie deren Rollen erklärt. Er wurde auf die Verschwiegenheitspflicht der Teilnehmenden und seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es wurde ihm gesagt, er müsse auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen antworten und trage eine grosse Verantwortung für das, was er sage, aber auch für das, was er verheimliche. Ausdrücklich wurde er darauf hingewiesen, er sei insbesondere verpflichtet, jegliche Tätigkeiten für die LTTE und für andere den LTTE nahestehenden Organisationen offenzulegen. Nur so sei es dem SEM möglich, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei (vgl. act. A3/13 S.1 f.). Im weiteren Verlauf der BzP wurde er aufgefordert, summarisch die Gründe für seine Ausreise aus der Heimat zu nennen. Nachdem er angegeben hatte, er sei wegen seiner Ehefrau, die bei der Bewegung gewesen sei, verhaftet worden und anschliessend geflohen, wurde er gefragt, ob er schon früher Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe, was er bejahte. Es wurden ihm weitere Fragen dazu gestellt und vor Abschluss der BzP erhielt er die Gelegenheit, sich zu gesundheitlichen Problemen zu äussern (act. A3/13 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer bestätigte, er habe die Einleitung der BzP und den Dolmetscher (gut) verstanden (act. A3/13 S. 2 und S. 10). Abschliessend bekräftigte er unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit (act. A3/13 S. 10). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf-

D-6419/2018 fassung kann nicht darauf geschlossen werden, die BzP sei nicht rechtmässig durchgeführt worden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, in eigenen Worten seine wichtigsten Ausreisegründe zu benennen. Dazu wurden ihm einige vertiefende Fragen gestellt, die er relativ kurz beantwortete. Von einer starken Verunsicherung des Beschwerdeführers ist nichts zu bemerken und es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass man ihn ständig unterbrochen hätte. Die Tatsache, dass das SEM bei der Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs auch auf die bei der BzP gemachten Aussagen abstellte, ist nicht zu beanstanden. 5.5 Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM abzuweisen ist. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6.2 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der BzP nicht geltend machte, er habe jahrelang die LTTE unterstützt. Er gab lediglich an, er sei im Jahr 2009 festgenommen worden, da er 2002 „anscheinend“ der Bewegung geholfen habe. In Übereinstimmung mit dem SEM und der in der Beschwerde vertretenen Auffassung geht das Gericht davon aus, der Beschwerdeführer habe zum Ausdruck bringen wollen, im Jahr 2009 sei er festgenommen worden, weil man ihn verdächtigt habe, in der Vergangenheit die LTTE unterstützt zu haben. Der Aussage des Beschwerdeführers kann indessen nicht entnommen werden, dass er diese tatsächlich unterstützte, weshalb seine dahingehenden Aussagen bei der Anhörung mit erheblichen Zweifeln behaftet sind. Bei der Anhörung gab er erstmals an, er sei bereits im Jahr 2002 einmal mitgenommen und gequält worden. Seine Mutter sei deshalb an einem Herzinfarkt gestorben (act. A21/21 S. 8). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er diesen Vorfall, der für ihn angesichts des Todes seiner Mutter besonders tragisch gewesen wäre, bei der BzP trotz entsprechender Frage nicht erwähnte. In Abweichung zur ersten Angabe, er sei mitgenommen worden, sagte er kurz darauf, er sei vorgeladen worden und zum (…)-Camp gegangen, wo man ihn befragt und geschlagen habe (act. A21/21 S. 9). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte mehrmalige und jahrelange Unterstützung der LTTE ist demnach als überwiegend unglaubhaft zu erachten.

D-6419/2018 6.3 Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die geltend gemachte Festnahme vom Jahr 2015 ausführlich und detailliert zu schildern (act. A21/21 S. 14). Dieser Aufforderung kam er nur bedingt nach, da seine Ausführungen eher wortkarg waren. Wichtige Angaben, die er bei der BzP machte (man habe bei der Hausdurchsuchung ein Bild seiner Frau aus der „Bewegungszeit“ und ein paar Dokumente gefunden sowie ihm das Telefon weggenommen; act. A3/13 S. 8), erwähnte er trotz der klaren Aufforderung des Befragers bei der Anhörung, detailliert zu schildern, nicht, ohne dass er dies im Rahmen des rechtlichen Gehörs überzeugend erklären konnte (act. A21/21 S. 18). Wäre die Ehefrau des Beschwerdeführers während ihrer Kindheit tatsächlich bei den LTTE gewesen, hätte sich der CID mit überwiegender Wahrscheinlichkeit viel eher für ihre Eltern und ihre Geschwister interessiert, mit denen zusammen sie zur interessierenden Zeit im Vanni-Gebiet gelebt habe. Der Beschwerdeführer gab an, seit Oktober 2013 verheiratet zu sein und zeitlebens in B._______ gelebt zu haben. Dass die Familie seiner Ehefrau kurz nach deren Geburt ins Vanni- Gebiet gezogen sei und der Beschwerdeführer nie dort gelebt habe, kann dem CID nicht verborgen geblieben sein. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers sollen seine Schwiegereltern in B._______ gelebt haben (act. A21/21 S. 4), weshalb die sri-lankischen Behörden auf sie hätten zugreifen können, um ihnen Fragen zur Zeit, während der die Schwiegerfamilie im Vanni-Gebiet gelebt habe, zu stellen. Der Beschwerdeführer gab jedoch nicht an, dass die Angehörigen seiner Frau, die gemäss Angaben in der Beschwerde die LTTE unterstützt hätten, von den Behörden behelligt worden seien. Sein Vorbringen, er habe nach seiner Ausreise keinerlei Kontakt mehr zu den Angehörigen seiner Ehefrau gehabt und auch über seinen Vater nichts über deren Schicksal erfahren können, vermag nicht zu überzeugen. Auch seine Aussage, er habe seinen Vater und seine Geschwister seit 2017 nicht mehr angerufen, weil er damals zu Hause gesucht worden sei, überzeugt nicht. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer alles in seiner Macht stehende unternommen hätte, um über das Schicksal seiner Ehefrau Aufschluss zu erhalten, die schwanger gewesen sei, als sie festgenommen worden sei. An den Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit auch aus diesem Grund ernsthaft zu zweifeln. 6.4 Der Beschwerdeführer machte bei der BzP und der Anhörung geltend, er sei während seiner Inhaftierung mit einer Eisenstange beziehungsweise mit Metallstangen am Rücken verbrannt worden; bei der Anhörung sagte er zudem, er sei auch mit irgendwelchen Kabeln geschlagen worden (act. A3/13 S. 9, A21/21 S. 12). Gemäss dem Kurzaustrittsbericht des Spitals D._______ vom 1. Januar 2016 wurde auf seinem Rücken eine multiple

D-6419/2018 Schnittnarbe festgestellt. Dass die Diagnose nicht vereinbar mit den Aussagen des Beschwerdeführers ist, auf dessen Rücken Brandnarben vorhanden sein müssten, bedarf keiner weiteren Erläuterung und ist nicht darauf zurückzuführen, dass er bei den Arztterminen nicht in Begleitung von professionellen Dolmetschern war. Die Zweifel an seinen Vorbringen werden bestätigt. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer übermittelte mit seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung mehrere Dokumente. In einem Diagnosis Ticket des (…) wird festgehalten, dass er vom 24. bis zum 25. April 2009 wegen einer Hüftluxation dort in Behandlung war. Es wurden ihm eine dreiwöchige Bettruhe, die Benutzung von Krücken und Physiotherapie empfohlen. In einem weiteren Dokument desselben Spitals vom 22. November 2018 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von der Armee festgenommen und misshandelt worden – am 24. April 2009 sei er im Spital aufgenommen worden. Ebenfalls in einem Dokument vom 22. November 2018 wird bestätigt, der Beschwerdeführer habe sich wegen einer Luxation der rechten Hüfte vom 24. bis zum 25. April 2009 im Spital aufgehalten. 6.5.2 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, als man ihn 2009 mitgenommen habe, habe man ihn kopfüber hängen lassen und am Steissbein verletzt. Da er die Verletzungen nur mit Hausmedizin behandelt habe, habe er seitdem Schwierigkeiten. Auf die Frage, weshalb er nicht nach C._______ ins Spital gegangen sei, antwortete er, er habe aus Angst nur „Hausmedizin gemacht“ (act. A3/13 S. 9). Einerseits stellt sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer das Dokument aus dem Jahr 2009 nicht bereits bei der Vorinstanz beziehungsweise spätestens mit der Beschwerde einreichte, anderseits stehen die eingereichten Dokumente in klarem Widerspruch zu seinen Aussagen. Wäre er tatsächlich im Anschluss an von der Armee erlittene Misshandlungen in ein Spital eingeliefert worden, hätte er dies auf die entsprechende Frage bereits bei der BzP geltend machen müssen. Da er einen Spitalaufenthalt im Anschluss an die angebliche Festnahme vom Jahr 2009 ausdrücklich in Abrede stellte, ist das entsprechende Vorbringen auf Beschwerdeebene als nachgeschoben zu erachten. Die im Diagnosis Ticket festgestellte Hüftluxation steht auch insofern im Widerspruch zu seinen Angaben, als er sagte, er sei am Steissbein verletzt worden. Die im Dokument vom 22. November 2018 gemachte Aussage, der Beschwerdeführer sei von der Armee festgenommen und misshandelt worden, ist vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsaussage ohne Beweiskraft zu werten.

D-6419/2018 6.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer sich im April 2009 wegen einer Hüftluxation, die er sich auf eine andere als der von ihm genannten Weise zugezogen hatte, im (…) behandeln liess. Der Versuch, mit den eingereichten Dokumenten Misshandlungen durch die sri-lankische Armee zu belegen, bekräftigt die Zweifel an den vom ihm gemachten Aussagen. 6.6 Der Beschwerdeführer klagte bei der BzP, der Anhörung und gegenüber den ihn behandelnden Ärzten über gesundheitliche Probleme. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des SEM, dass die in der Schweiz festgestellten gesundheitlichen Probleme die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden misshandelt worden, nicht stützen können. Die festgestellte Anomalie beim 10. oder 11. Brustwirbelkörper mit einer Skoliose und die mögliche degenerative Wirbelsäulenerkrankung sind wohl Ursache der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenschmerzen, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folgen von Misshandlungen. Auch die im Grosszehen-Sprunggelenk des linken Fusses festgestellte beginnende Arthrose kann kaum auf Misshandlungen zurückgeführt werden. Das SEM hat die eingereichten medizinischen Berichte in zutreffender Weise dahingehend gewürdigt, dass die diagnostizierten Leiden nicht glaubhaft erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat gefoltert wurde. Im ärztlichen Bericht des Hausarztes vom 26. September 2018 wurde erstmals ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geäussert. Das SEM hat auch diesen Bericht zutreffend gewürdigt. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz seit seiner Ankunft mehrfach in medizinische Behandlung begeben, wobei nie festgehalten wurde, dass er unter erheblichen psychischen Problemen leide, die eine Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie als angezeigt erscheinen liessen. Insgesamt gesehen vermag der Beschwerdeführer mit den eingereichten ärztlichen Berichten nichts zu belegen, das die von ihm vorgebrachten Asylvorbringen als überwiegend glaubhaft erscheinen lassen würde. 6.7 Angesichts vorstehender Erwägungen besteht keine Veranlassung, bei der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer, Universitätsspital Zürich, oder bei einer anderen Einrichtung ein Gutachten in Auftrag zu geben und zu den Akten zu erkennen, oder dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen, innerhalb derer er ein entsprechendes Gutachten einreichen könnte. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen.

D-6419/2018 6.8 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst jahrelang die LTTE unterstützte und deshalb von den sri-lankischen Behörden festgenommen und misshandelt wurde. Sein Vorbringen, er sei wegen der Zugehörigkeit seiner Ehefrau zu den LTTE festgenommen, vier Monate lang festgehalten und gefoltert worden, erscheint als nicht glaubhaft. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.2 7.2.1 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführers und die nach seiner Freilassung erfolgte Suche nach ihm durch die Sicherheitsbehörden wurde als unglaubhaft erachtet,

D-6419/2018 und der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, persönlich Verbindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten gehabt zu haben, aufgrund derer er vor seiner Ausreise in das Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Bei den Befragungen machte er zwar geltend, seine Ehefrau sei als Kindersoldatin bei den LTTE gewesen, weshalb er im Mai 2015 zusammen mit ihr festgenommen worden sei, indessen wurde dieses Vorbringen als unglaubhaft gewertet. 7.2.2 Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorhandenen Narbe ist festzuhalten, dass deren Ursprung nicht feststeht. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Folter durch Angehörige des CID mit einer glühenden Eisenstange beziehungsweise mit glühenden Metallstangen, zurückzuführen ist. Zudem wäre die Narbe nur bei einer Leibesvisitation feststellbar und sie würde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Kriegsverletzung zurückgeführt. 7.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vorbrachte, in einer Art und Weise aktiv gewesen zu sein, die es nahe legen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. 7.2.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines srilankischen Reisepasses sei und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 7.3 Die auf Beschwerdeebene gemachten Hinweise auf diverse Berichte über die allgemeine Situation in Sri Lanka, die keinen direkten Bezug zu den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, vermögen an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das

D-6419/2018 SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-6419/2018 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-

D-6419/2018 resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das SEM die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in Zusammenhang mit seiner Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und der geprüften Risikofaktoren gestellt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)

D-6419/2018 festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert. 9.4.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit Geburt die meiste Zeit in B._______ (Bezirk C._______ [Nordprovinz], vgl. act. A3/13 S. 5 und A21/21 S. 3). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zum O-Level und verfügt über berufliche Erfahrungen als (…) (vgl. act. A3/11 S. 4, A21/21 S. 6). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Sein Vater und mehrere Geschwister sowie weitere nähere Verwandte leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Heimatland, so dass er über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt. 9.4.3 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird, zumal die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe sich als unglaubhaft erwiesen haben. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–

D-6419/2018 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6419/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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