Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6418/2011 Urteil v om 5 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Kamerun, vertreten durch lic. iur. Etienne Epengola Libaku, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 21. November 2011 / N_______.
D6418/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin unter Verwendung eines gefälschten kamerunischen Reisepasses und eines "Titre de séjour" von C._______, die beide auf die Identität einer anderen Person lauteten, eigenen Angaben zufolge B._______ am (...) auf dem Luftweg verliess und am folgenden Tag in ZürichKloten eintraf, dass sie dort an der Weiterreise nach C._______ gehindert wurde und am 3. November 2011 im Flughafen ZürichKloten um Asyl nachsuchte, dass ihr das BFM gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens ZürichKloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin am 5. November 2011 summarisch befragt und am 14. November 2011 durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie habe während ihrer Schulzeit gespürt, dass sie lesbisch sei, und habe in der Folge verschiedene Frauenbekanntschaften respektive –beziehungen gepflegt, dass man Homosexualität in Kamerun jedoch nicht frei leben könne und diese strafbar sei, weshalb sie zu ihrem Schutz – insbesondere auch vor dem Entdecktwerden durch ihre Familienangehörigen – ein Kind bekommen habe, jedoch mit dessen Vater keinen Kontakt mehr pflege, dass sie mit D._______ eine langjährige Beziehung geführt habe und es im Y._______ in der von ihr geführten Bar zwischen ihr und D._______ wegen einer anderen Frau, mit welcher sie sich in der Bar verabredet gehabt habe, zu einer Eifersuchtsszene gekommen sei, in deren Verlauf ihre Homosexualität öffentlich gemacht worden sei, dass daraufhin die Kunden die Bar verlassen hätten und zu ihrer Familie nach Hause gegangen seien, um den Vorfall zu rapportieren, worauf sie von ihren Familienangehörigen bedroht und zum Weggehen aufgefordert worden sei, ansonsten man ihr Essen vergifte,
D6418/2011 dass sie im Weiteren deswegen Probleme mit dem Besitzer des Grundstücks, auf welchem sich ihre Bar befunden habe, bekommen und dieser sie aufgefordert habe auszuziehen, dass sie ihre Kollegin E._______ mit dem Verkauf der Bar habe beauftragen müssen, dass sie zwei Wochen später beim Fussballspielen die Bekanntschaft einer Frau gemacht habe und dieser im Rahmen einer Verabredung in einer SnackBar auf die Toilette gefolgt sei und dort angefangen habe, die Frau zu berühren, diese jedoch zu schreien begonnen habe und sie (die Beschwerdeführerin) in der Folge von den herbeigeeilten Leuten deswegen geschlagen worden sei, dass sie von der herbeigerufenen Polizei festgenommen und während (...) auf dem Polizeiposten in einer Zelle mit anderen Frauen festgehalten worden sei, wobei man ihrer Kollegin E._______ verboten habe, sie zu besuchen, dass sie nach einer Geldzahlung von (...) ohne Auflagen freigelassen worden sei und die Behörden kein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet hätten, dass sie nach ihrer Freilassung von ihrer Familie verstossen worden sei, worauf sie sich fortan in einem Stundenhotel aufgehalten und lediglich noch ihre Kinder zu Hause besucht habe, dass sie aus diesen Gründen und weil sie behördlich gesucht werde, das Land auf dem Luftweg verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2011 – eröffnet am 22. November 2011 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und die auf ihr sichergestellten gefälschten Dokumente gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einzog, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die angeführte einwöchige Inhaftierung erscheine aufgrund der Aktenlage nicht als genügend intensiv, um eine Zwangssituation
D6418/2011 darzustellen, derer sich die Beschwerdeführerin nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen können, dass es sich um eine verhältnismässig geringe, vorübergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit sowie geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Integrität handle, in deren Folge der Beschwerdeführerin keine weiteren Nachteile erwachsen seien und insbesondere kein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei, dass zudem die von der Beschwerdeführerin angeführten behördlichen Massnahmen offensichtlich in gesetzeswidrigem Verhalten begründet lägen und daher rechtsstaatlich vertretbar seien, zumal es durchaus als legitim zu werten sei, dass die kamerunischen Behörden sie zwecks Untersuchung eines möglichen sexuellen Übergriffs in Haft nehmen würden, dass auch die von der Familie ausgestossenen Drohungen keine Verfolgung darstellten, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde, dass die Beschwerdeführerin ausserdem nur Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten lassen würden, so dass es ihr zuzumuten sei, sich ihnen durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatstaates zu entziehen, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass überdies ihre Vorbringen mit Blick auf deren Glaubhaftigkeit nicht zu überzeugen vermöchten, zumal es unlogisch sei, dass die ihrerseits lesbische Freundin der Beschwerdeführerin angesichts der Ächtung, die Homosexualität in Kamerun erfahre, in aller Öffentlichkeit einen Streit angefangen haben soll, hätte diese dadurch ebenfalls Nachteile zu gewärtigen gehabt, dass zudem schwer nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin nur zwei Wochen nach dem ersten Vorfall, als ihre sexuelle Orientierung allgemein bekannt geworden sei, bereits wieder auf eine Frau, die sie nicht näher gekannt habe, zugegangen sein soll, wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie nach dem Erlebten etwas vorsichtiger vorgehen würde, dass es sodann nicht dem Verhalten einer angeblich behördlich verfolgten Person entspreche, für die Flucht den Weg über einen
D6418/2011 Flughafen zu wählen, wo bekanntlich die Präsenz der Sicherheitskräfte besonders hoch sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit in französischer Sprache gehaltener Eingabe vom 27. November 2011 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben sowie Asyl zu gewähren, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlaubnis, sich bis zum Entscheid in der Schweiz aufhalten zu dürfen, und um Aufhebung der in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angesetzten Ausreisefrist ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 und 52 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
D6418/2011 dass das Urteil gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache ergeht, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass zwar die Vorinstanz in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung keine Ausreisefrist ansetzte (diese Ziffer betrifft die Abweisung des Asylgesuchs), indessen in Dispositivziffer 4 verfügte, die Beschwerdeführerin habe den Transitbereich des Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass somit eine Ausreisefrist erst ab Rechtskraft der angefochtenen Verfügung beziehungsweise mit einem negativen Beschwerdeurteil zu laufen beginnt, weshalb auf den entsprechenden Aufhebungsantrag in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D6418/2011 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, dass bezüglich der in Frage gestellten Glaubhaftigkeit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass ferner als realitätsfremd zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin – nachdem man diese wegen ihrer Homosexualität bereits gestützt auf die Aussagen des Opfers und diverser Drittpersonen festgenommen habe – gegen eine Geldzahlung aus der Haft entlassen worden sei, zumal sie im Verlaufe der Anhörung ausführte, Homosexualität sei in Kamerun strafbar und sie kenne Personen, die deswegen – in einem Fall zu einer langjährigen Gefängnisstrafe – verurteilt worden seien (vgl. act. A13/16, S. 6 und 10), dass überdies die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Asylverfahrens keine Dokumente einreichte, die ihre Identität zweifelsfrei belegen könnten, weshalb ihre tatsächliche Identität nach wie vor nicht feststeht, dass auch dieser Umstand die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erschüttert, dass bei dieser Sachlage auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Schilderungen verzichtet werden kann, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, zumal sich jene weitgehend auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen und den Hinweis beschränken, dass ihre Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden,
D6418/2011 dass nach dem Dargelegten darauf verzichtet werden kann, den Eingang der in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten oder diesbezüglich eine Frist anzusetzen, zumal diese nicht näher bezeichnet wurden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
D6418/2011 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Kamerun droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die in Kamerun herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass insbesondere keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, zumal die Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge ihr ganzes bisheriges Leben in Kamerun verbrachte und dort während (...) Jahren die Schule absolvierte, in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz und mehrjährige Berufserfahrungen als (...) respektive als (...) verfügt (vgl. act. A10/35, S. 5 ff.), weshalb es ihr zuzumuten ist, sich in ihrem Heimatstaat (erneut) um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AsylG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
D6418/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D6418/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: