Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.03.2021 D-6416/2020

31 mars 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,691 mots·~8 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. November 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6416/2020

Urteil v o m 3 1 . März 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Roger Kuhn, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. November 2020 / N (…).

D-6416/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus B._______ ([…]) – verliess den Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im August 2019. Er sei über den Iran, die Türkei, Griechenland und die sogenannte Balkanroute in die Schweiz gereist, wo er am 17. Juli 2020 um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Juli 2020 und der einlässlichen Anhörung vom 17. August 2020 beziehungsweise vom 15. Oktober 2020 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer muslimischen Familie und sei strengreligiös erzogen worden. Bereits als Kind habe er sich indes mehr und mehr vom islamischen Glauben zu distanzieren begonnen, was zu Konflikten innerhalb seiner Familie geführt habe. Als er sich später als Jugendlicher auch über den islamischen Glauben lustig gemacht habe, sei er von seinem Vater einmal geschlagen und dreimal über Nacht in die Moschee eingeschlossen worden. Ausserdem habe sein Vater ihm gedroht, er werde ihn an die Kriegsfront schicken, und sein Onkel habe ihm angedroht, ihn in die Berge mitzunehmen und zu töten. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er sich in der Folge so schnell wie möglich ausser Landes begeben. C. Mit am 24. November 2020 zugestellter Verfügung vom 20. November 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen. Er liess beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-6416/2020 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. E. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-6416/2020 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. So sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen – Verfolgung wegen Glaubensabfall – auch unter Berücksichtigung seines Alters als stereotyp sowie detailarm zu erachten und weisen insbe-

D-6416/2020 sondere kaum Realkennzeichen auf. Zu dieser Einschätzung führt zunächst, dass in den Befragungen keine vertiefte und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem eigenen Glauben erkennbar wird. Nach seiner Religiosität gefragt, gibt der Beschwerdeführer lediglich vage und oberflächlich zu Protokoll, dass er «niemandem Schaden zufügen wolle», man «nicht klauen solle» und «nicht ungerecht von anderen nehmen solle» (vgl. SEM-act. A18, F105). Im Weiteren beschreibt der Beschwerdeführer zwar gewisse religiöse Rituale (u.a. […], vgl. SEM-act. A30, F63), die ihn befremdet hätten, indessen fehlt es an einer substanziierten und nachvollziehbaren, von Gedanken und Gefühlen geprägten Schilderung, wie es tatsächlich zu seinem geltend gemachten Glaubensabfall gekommen sein soll. Insgesamt erweist sich sein geltend gemachter Sinneswandel (Abkehr vom Islam) somit als zweifelhaft, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Infolgedessen ist auch die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer aufgrund seines angeblichen Glaubensabfalls geltend gemachten Folgeprobleme, namentlich die angeblichen Behelligungen durch seinen Vater und seinen Onkel, bereits als sehr eingeschränkt zu betrachten. Bezeichnenderweise sind seine diesbezüglichen Schilderungen auch durchwegs substanzarm ausgefallen. Der Beschwerdeführer nennt zwar auf Rückfrage hin, wie er von seinem Vater und seinem Onkel behelligt worden sein will (u.a. Drohungen, Einsperren, Schläge, Essensverweigerung), liess aber klar umrissene Aussagen, durch welche die jeweiligen Interaktionen und seine eigene Teilnahme am Geschehen wie insbesondere körperliche Empfindungen und psychische Vorgänge widerspiegelt worden wären, gänzlich vermissen (vgl. exemplarisch SEM-act. A30, F32). Die Sichtweise in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 11 f.), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Umständen entsprechend detailliert gewesen seien, findet in den Protokollen keine Bestätigung. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen bedarf es – entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 13) – keiner abschliessenden Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen. Im Weiteren ist hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 13), das SEM habe sich in seiner Verfügung nicht mit allen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen (u.a. Schläge durch andere Kinder) auseinandergesetzt, festzustellen, dass diese offenkundig nicht asylrelevanten Vorbringen (fehlende Intensität) nicht eingehender Betrachtung bedurften. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Für eine Rückweisung der Sache besteht kein Anlass. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen, dass er in Afghanistan aktuell objektiv begründete Furcht vor ernst-

D-6416/2020 haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsste. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Im Lichte dieser Bestimmung hat die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht angeordnet. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-6416/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

D-6416/2020 — Bundesverwaltungsgericht 31.03.2021 D-6416/2020 — Swissrulings