à Abtei lung IV D-6414/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2007 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Afghanistan, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 23. August 2007 i.S. Asyl und Wegweisung/N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6414/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 27. Juli 2006 (6.5.1385) und gelangte am 18. Juli 2007 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 23. Juli 2007 fand in (...) die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 14. August 2007 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken aus B._______/Distrikt C._______/Kreis D._______ an. An der Strasse E._______ befinde sich Land, das sich seit Generationen im Besitz der Einwohner von C._______, im Speziellen von F._______, befinde. G._______ sei der Anführer einer Gruppe von Mudjahedin sowie Parlamentsabgeordneter und halte die Macht im Distrikt C._______. Dessen Kommandant H._______ habe das Land zur eigenen Bereicherung den Mudjahedin verkaufen wollen. Die Ältesten der Leute von C._______ seien zu G._______ gegangen und hätten ihm erklärt, dass er dieses Land nicht einfach verkaufen dürfe. Dieser habe keine Reaktion gezeigt und vielmehr gesagt, das Land gehöre den Mudjahedin. Aus diesem Grund hätten er (der Beschwerdeführer), der Kommandant I._______ und drei weitere Personen sich gegen G._______ aufgelehnt. Sie hätten eine Demonstration vorbereitet. Er habe Slogans auf Tücher geschrieben. Am 3.5.1385 (24. Juli 2006) gegen neun Uhr habe eine Demonstration auf dem Bazar von C._______, auch bekannt unter dem Namen K._______, stattgefunden. Als Teil des Demonstrationsprogramms sei eine Puppe, die G._______ habe darstellen sollen, angezündet worden. Er sei es gewesen, der das Feuer gelegt habe. Nach Beendigung der Aktion gegen 14.30 Uhr oder 15 Uhr seien die Bewohner in ihre Häuser zurückgekehrt. In der Nacht hätten die Organisatoren der Demonstration Drohbriefe erhalten, in welchen vor einer Neuauflage von Aktionen unter Androhung des Todes gewarnt worden sei. Die Organisatoren hätten aber den anderen Teilnehmern die Demonstration nicht verbieten können, weshalb sie am folgenden Tag auch stattgefunden habe. Dabei sei wieder eine Puppe, die G._______ habe darstellen sollen, verbrannt worden. Gegen 12 Uhr, die Demonstration sei noch in vollem Gange gewesen, hätten die Leute von G._______ angegriffen. Dabei seien die anderen drei Organisatoren getötet und der Kommandant I._______ festgenommen worden. Er selbst habe fliehen können und sei nach Hause D-6414/2007 zurückgekehrt. Mit seinem Vater habe er die Vorgänge besprochen. Anschliessend habe es am Hoftor geklopft. Er habe sich auf dem WC versteckt, während der Vater versucht habe, das Eindringen der Leute von G._______ in den Hof zu verhindern. Dabei sei der Vater erschossen worden. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei die Flucht in die Nachbarschaft und von dort zu seinem Onkel geglückt, welcher ihm die Ausreise organisiert habe. Fünf Monate habe er sich in Pakistan aufgehalten, ehe er für weitere drei Monate in den Iran gegangen sei. Zwei Monate in der Türkei seien einem weiteren Monat in Griechenland vorausgegangen. Schliesslich habe er sich einen Monat in Italien aufgehalten, bevor er illegal in die Schweiz gereist sei. B. Mit Verfügung vom 23. August 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 24. September 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM vom 23. August 2007 sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. Am 15. Oktober 2007 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- D-6414/2007 verfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-6414/2007 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Die Aussagen seien oberflächlich, diffus sowie ausweichend ausgefallen. Sie seien plakativ und nur auf den chronologischen Ablauf der Ereignisse beschränkt und liessen jegliche Hinweise auf eine persönliche Betroffenheit vermissen. In der dargestellten Allgemeinheit bestünden für das BFM keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen nicht selbst erlebt habe, sondern lediglich nacherzähle. Im Übrigen seien die Vorbringen auch nicht asylrelevant, zumal auf Übergriffe seitens Dritter zu schliessen sei, die in dieser Form von den afghanischen Behörden weder toleriert noch unterstützt würden. Zudem bestehe die Möglichkeit der Vertretung durch Anwälte und der Erstattung von Anzeigen, was der Beschwerdeführer nicht getan habe, weshalb den afghanischen Behörden ein unterlassener Schutz nicht vorgeworfen werden könne. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Art. 7 AsylG, indem die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet worden seien. Es ist jedoch auch nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten festzuhalten, dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen, zumal im Wesentlichen auf dem Wahrheitsgehalt der Vorbringen beharrt und auf die in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; EMARK) veröffentlichte Praxis zu Art. 7 AsylG verwiesen wird. Dass eine Demonstration gegen die Landenteignung in C._______ stattgefunden hat, wurde von der Vorinstanz im Übrigen nicht bestritten, was sich daraus ergibt, dass sie in der Verfügung ausführte, es sei der Schluss zu ziehen, der D-6414/2007 Beschwerdeführer habe die Vorbringen nicht selbst erlebt, sondern lediglich nacherzählt. Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ereignisse wirklich selbst erlebte, wurden bis heute bezeichnenderweise nicht zu den Akten gereicht, obwohl in der Beschwerde Dokumente in Aussicht gestellt wurden, wobei nicht definiert wurde, um was für Dokumente es sich handeln solle oder auch wie der Beschwerdeführer sie erhältlich zu machen gedenke. Bereits nach dem Gesagten ist die erhobene Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) als unbegründet zu bezeichnen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage eine Prüfung der Asylrelevanz der � unglaubhaft gebliebenen - Vorbringen, weshalb eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde an dieser Stelle unterbleiben kann. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit D-6414/2007 aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als D-6414/2007 unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretene Standpunkt, wonach in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, trifft in dieser pauschal geäusserten Form nicht zu. In Anbetracht der jüngsten Entwicklung besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in Übereinstimmung mit jener der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenzierter zu beurteilen ist. Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S. 102). D-6414/2007 5.10 Wie bereits vom BFM in dessen Verfügung und in der Zwischenverfügung vom 28. September 2007 festgestellt, lebte der junge, ledige Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit seiner Geburt bis zur Ausreise in der Provinz D._______ und verfügt dort über ein grosses familiäres Beziehungsnetz. Zudem wird ihm seine zwölfjährige Schuldbildung sowie die Berufserfahrung als Lebensmittelverkäufer bei einer Wiedereingliederung helfen. Darüber hinaus sind auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6414/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das (Beilagen: Identitätskarte Nr. , Kursbestätigung) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 10