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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2009 D-6414/2006

19 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,023 mots·~25 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 6. Juni...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6414/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Bolivien, vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 6. Juni 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6414/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess mit seiner Familie sein Heimatland nach eigenen Angaben am 29. April 2000 auf dem Luftweg und reiste am 1. Mai 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle von B._______ her in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 18. Mai 2000 wurde im C._______ eine Kurzbefragung durchgeführt und am 17. Juli 2000 sowie am 7. und 14. August 2000 wurde der Beschwerdeführer von der kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Das BFF führte am 2. Juni 2003 eine ergänzende Anhörung durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ wohnhaft gewesen. Am Y._______ sei sein Auto gestohlen worden. In der Folge habe er zusammen mit seinem Bruder Anzeige bei der Polizei erstattet. Nachdem Verdächtige festgenommen worden seien, habe sich herausgestellt, dass das Auto von einem Angehörigen einer Drogenbande gestohlen und zu Drogentransporten benutzt worden sei. Der Chef der Drogenbande habe zusammen mit dem von den USA gesuchten G._______ gearbeitet. Er und sein Bruder hätten gegen diese Leute einen Prozess eingeleitet. Die Polizei, welche mit den Drogenhändlern zusammengearbeitet habe, habe die Anzeigen verschwinden lassen und ihn an die Mafia verraten. In der Folge habe er telefonische Drohungen erhalten, welche mehrheitlich von seiner Frau entgegengenommen worden seien. Mehrmals sei er auf der Strasse von Anhängern der Drogenbande bedroht oder nach seinem Bruder gefragt worden. Der Chef der Drogenbande habe ihn im Jahre Z._______ mit einer Pistole bedroht. Im Jahre W._______ seien Männer, worunter sich auch ein Polizist befunden habe, in sein Haus eingedrungen und hätten ihn im Beisein seiner Frau und seines Kindes zusammengeschlagen. Am Folgetag habe er deswegen bei der Polizei eine Anzeige eingereicht. Da er jedoch das von den Polizisten zum Beleg seiner Verletzungen verlangte Arztzeugnis nicht habe beibringen können, hätten sich diese geweigert, weitere Schritte in dieser Sache zu unternehmen. Wegen der Drohungen habe er ständig seinen Wohnsitz gewechselt. Zudem habe er sich wiederholt für mehrere Wochen nach Europa oder Asien begeben, um (Darlegung Reisegrund). Nachdem er mit einem Abgeordneten, welcher sein Freund gewesen sei, gesprochen gehabt habe, habe D-6414/2006 dieser im Jahre V._______ eine Razzia in der Ortschaft E._______ veranlasst. Anlässlich dieser Razzia sei sein Auto gefunden worden. Zudem sei eine Drogenbande aufgeflogen, welcher ein Kommandant einer Kaserne sowie der Bürgermeister und der Präfekt der Ortschaft angehört hätten. Bei der Presse sei ein Bericht mit einem Foto seines Autos veröffentlicht worden. Mit Hilfe eines Freundes, welcher Richter gewesen sei, seien mehrere Personen, unter anderem der Chef der Drogenbande, sowie Polizisten, Militärs und Armeeoffiziere der Drogenbekämpfung festgenommen worden. Da sich jedoch der Richter ebenfalls am Drogenhandel beteiligt habe, seien sämtliche verhafteten Personen wieder freigelassen worden. Letztlich sei nur F._______, der sein Auto gestohlen und als Drogentransporteur gearbeitet habe, effektiv von den Behörden verurteilt worden. Im Jahre U._______ habe ihm ein befreundeter Professor, welcher der Schwager des Chefs der Drogenbande gewesen sei, mitgeteilt, dass sein Auto tagsüber von einer Spezialeinheit der Armee, welche mit der Drug Enforcement Administration (DEA) zusammengearbeitet habe, und in der Nacht von der Drogenbande zum Drogentransport benutzt worden sei. Der Professor habe ihm geraten, sich nicht mit diesen Leuten anzulegen. Im selben Jahr habe er mit der Presse, der Polizei und mit einer Richterin gesprochen. Er habe die herrschenden Missstände und die Drogenmafia anprangern wollen. Nachdem er von einer Europareise an U._______ nach Bolivien zurückkehrt sei, habe er bemerkt, dass es seiner Ehefrau schlecht gegangen sei. Deshalb habe er sich zur Ausreise mit seiner Familie entschlossen. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.b Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: (Darlegung Beweismittel). B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 - eröffnet am 10. Juni 2003 - lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D-6414/2006 C. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und es sei das BFF anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei angesichts des Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventuell sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 28. Juli 2003 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid verwiesen. E. Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage fragte das BFF am 16. November 2004 die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde an, ob aus kantonaler Sicht die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss der damals bestehenden Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 AsylG erfüllt seien. Die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde beantragte mit Schreiben vom 4. März 2005 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. F. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu bewirken vermöge. Ferner wurde zur Frage einer schwerwiegenden persönlichen Notlage festgestellt, dass in casu die erforderlichen Kriterien zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt seien und daher am angeordneten Vollzug der Wegweisung festgehalten werde. D-6414/2006 G. Mit Zwischenverfügungen der ARK vom 22. März 2005 wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis mit Replikrecht - gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde überdies der kantonale Bericht und Antrag vom 4. März 2005 eröffnet. H. Mit Replik vom 6. April 2005 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde ihrerseits verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Beschwerde gegen die vom Bundesamt verweigerte vorläufige Aufnahme bezüglich der Frage einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. I. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 24. Januar 2008 an die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde wurde diese ersucht, bis zum 8. Februar 2008 mitzuteilen, ob vorliegend allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Betracht gezogen würde, zumal im damaligen Bericht und Antrag zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss der damaligen Bestimmung von Art. 44 Abs. 5 aAsylG vom 4. März 2005 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen beantragt worden sei. J. Im Antwortschreiben der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde vom 10. März 2008 teilte diese mit, dass sie vorliegend nicht bereit sei, gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und dem BFM einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. März 2008 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2008 sowie das Antwortschreiben der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde vom 10. März 2008 je in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. D-6414/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-6414/2006 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe erstmals bei der ergänzenden Bundesanhörung erwähnt, dass der Chef der Drogenbande mit dem auch von den USA gesuchten G._______ zusammengearbeitet habe. Auf Nachfrage hin, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht früher zu Protokoll gegeben habe, habe dieser erklärt, dies bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht zu haben. Mit dieser Aussage habe sich der Beschwerdeführer jedoch in Widersprüche verwickelt. Bei der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer nämlich ausgesagt, mit einer Richterin telefoniert zu haben, deren Bruder ein Drogenhändler und ehemaliger Minister sei, welcher in den USA lebe. Der Beschwerdeführer habe weitere widersprüchliche Angaben bezüglich seiner Verfolgungssituation gemacht. So habe er bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle vorgebracht, der Chef der Drogenbande habe ihn in H._______ auf einer Polizeistelle mit der Pistole bedroht. Zu jenem Zeitpunkt seien seine zwei Brüder und der Schwager mit ihm zusammen gewesen. Bei der kantonalen Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, dieser Vorfall habe sich auf einem Platz vor dem Gerichtsgebäude abgespielt. Bei der ergänzenden Befragung durch das BFF habe der Beschwerdeführer eine weitere Version zu Protokoll gegeben, indem er ausgesagt habe, er sei im Büro seines Anwaltes vom Chef der Drogenbande mit einer Pistole bedroht worden. Mit ihm zusammen seien sein Bruder und ein Freund gewesen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer seine bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle gemachte Aussage in Abrede gestellt und erklärt, er sei auf dem Weg zum Gericht gewesen und habe sich vorher mit dem Anwalt getroffen. Mit dieser Erklä- D-6414/2006 rung seien die festgestellten Widersprüche jedoch nicht aufgelöst worden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der kantonalen Einvernahme geltend gemacht, dass im Jahre W._______ zwei Männer ins Haus in H._______ eingedrungen seien und ihn zusammengeschlagen hätten. Mit dieser Aussage habe er jedoch den Aussagen seiner Ehefrau widersprochen, welche bei der kantonalen Anhörung erklärt habe, es seien drei Männer gewesen, die ins Haus in D._______ eingedrungen seien. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer behauptet, es seien drei Männer gewesen, aber nur zwei davon seien ins Haus gekommen. Mit dieser Erklärung habe der Beschwerdeführer seine Aussagen derjenigen seiner Ehefrau anzupassen versucht, der Widerspruch bleibe jedoch bestehen. Überdies habe der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung angegeben, der dritte Mann, der nicht ins Haus eingedrungen sei, sei von den Nachbarn als Militärangehöriger identifiziert worden. Im Widerspruch dazu habe er bei der ergänzenden BFF-Befragung geltend gemacht, dieser Mann sei von den Nachbarn als Polizeioffizier erkannt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben, die letzten Bedrohungen auf der Strasse hätten am S._______ und T._______ stattgefunden. Im Gegensatz dazu habe er bei der ergänzenden Befragung durch das BFF geltend, er sei an U._______ von Europa nach Bolivien zurückgekehrt. Bis zur Ausreise im April 2000 habe er sich versteckt gehalten und deshalb sei nichts mehr passiert. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er erklärt, er erinnere sich nicht mehr. Diese Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen, da es sich bei diesen Drohungen um einschneidende Erlebnisse gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe überdies geltend gemacht, er sei seit dem Jahre Z._______, nachdem sein Auto von der Drogenbande gestohlen worden sei, wiederholt nach Asien und Europa gereist, um (Darlegung des Reisegrundes). Auf Nachfrage hin, warum er bei diesen Auslandreisen nie ein Asylgesuch eingereicht habe, habe er vorgebracht, er habe nie daran gedacht. Dieses Verhalten widerspreche jedoch der von ihm geltend gemachten Gefährdungssituation. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der seit April des Jahres Z._______ bedroht worden sein wolle, das Heimatland erst im April 2000 verlassen habe. Die diesbezügliche Erklärung seiner Ehefrau, sie hätten nicht früher ausreisen können, weil sie das nötige Geld nicht gehabt hätten, widerspreche den Aussagen des Beschwerdefüh- D-6414/2006 rers, er sei in diesen Jahren mehrmals ins Ausland gereist und habe diese Reisen selber finanziert. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer behauptet, es sei finanziell ein Unterschied, ob er alleine oder mit seiner Familie reise. Diese Erklärung vermöge jedoch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mehrere Europa- und Asienreisen unternommen habe, nicht zu überzeugen. Die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten die vorerwähnten Schlussfolgerungen nicht zu entkräften. Die Gerichtsakten und die Zeitungsartikel hätten den Autodiebstahl zum Inhalt. Aufgrund dieser Beweismittel könne jedoch keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Die Schreiben der I._______, der J._______ und des Anwaltes müssten als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Diese Schreiben seien erst kurz vor Ausreise des Beschwerdeführers verfasst worden und würden die Bitte um Aufnahme durch die Schweizer Behörden beinhalten. Bei dieser Sachlage erfüllten die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. 3.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz im Ergebnis in Zweifel zu ziehen vermöchten. Der Beschwerdeführer macht nämlich im Wesentlichen geltend, er sei von der bolivianischen Drogenmafia bedroht worden. Seine Familie sei Z._______ in die Aufmerksamkeitssphäre der Drogenkriminellen geraten, als er nach dem Diebstahl seines Autos strafrechtliche Schritte gegen den namentlich bekannten Dieb unternommen habe und sich die Ermittlungen bald ausgeweitet hätten, da es sich um einen Ring von Auto- und Drogenschiebern gehandelt habe. In den eingereichten Strafverfahrensakten (...) wird zwar der Beschwerdeführer (als Anzeigeerstatter oder Belastungszeuge) wiederholt namentlich genannt. Dieser Umstand allein und die übrigen in diesem Zusammenhang als Beweismittel eingereichten Dokumente vermögen aber nicht die behauptete Bedrohung durch Angehörige der bolivianischen Drogenmafia glaubhaft zu machen, zumal die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers im Ergebnis gegen eine Verfolgung durch Dritte aufgrund der von ihm genannten Gründe im Zeitpunkt der Ausreise sprechen. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift angeführten Rüge, wonach D-6414/2006 es sich beim vom Beschwerdeführer erwähnten G._______ um die gleiche Person handle, wie die bei der kantonalen Anhörung auf Seite 35 erwähnte Person, ist entgegenzuhalten, dass dieser Einwand als nicht stichhaltig erachtet werden kann, lassen sich doch die Ausführungen des Beschwerdeführers in den beiden Befragungsprotokollen zur fraglichen Person nicht in Übereinstimmung bringen. So soll die fragliche Person gemäss den Angaben des Beschwerdeführers beim Kanton (Darlegung der Angaben beim Kanton) (vgl. A15/42, S. 35 oben). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Bundesanhörung an, er wisse den Namen dieser Person - diesen Namen konnte er anlässlich der kantonalen Anhörung jedoch noch problemlos benennen (vgl. A15/42, S. 34 unten und S. 35 oben) - nicht und die USA würden dessen Auslieferung verlangen (vgl. A19/14, S. 2 f.). Weiter bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorhalts widersprüchlicher Aussagen zu seiner Verfolgungssituation respektive zum Ort der Bedrohung durch den Chef der Drogenbande vor, es liege kein widersprüchliches Verhalten vor, zumal er nach dem Verlassen der Kanzlei seines Rechtsanwaltes in Richtung Gerichtsgebäude gegangen und in diesem Zeitpunkt vom Bandenchef mit einer Schusswaffe bedroht worden sei. Die von der Vorinstanz zitierten Aussagestellen würden jeweils nur einen Teil des Vorgefallenen in den Vordergrund stellen. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal sie im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung steht, wo dieser auf Vorhalt des Befragers unmissverständlich angab, sie hätten sich vor dem Gerichtstermin in der Kanzlei seines Anwaltes getroffen und er sei innerhalb dieses Büros mit der Schusswaffe bedroht worden (vgl. A19/14, S. 5 unten). Zudem vermag er den in der erwähnten Befragung gemachten und in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Vorhalt, wonach sich der Beschwerdeführer zu seinen Begleitpersonen anlässlich des fraglichen Vorfalls unterschiedlich geäussert habe, nicht plausibel aufzulösen. So ist sein Hinweis, dass zum damaligen Zeitpunkt sein Schwager noch nicht sein Schwager gewesen sei, unbehelflich, zumal der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle von seinem Schwager sprach, um dann in der Monate später durchgeführten kantonalen Anhörung nur noch von einem Freund sowie von lediglich einem Bruder zu sprechen. Bezüglich des Vorhalts widersprüchlicher Angaben zur Anzahl der D-6414/2006 Männer, welche in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen seien, bringt dieser in der Rechtsmitteleingabe vor, er habe immer erwähnt, dass lediglich zwei Personen ins Haus eingedrungen seien. Dies in Übereinstimmung mit den Aussagen seiner Ehefrau, welche ebenfalls davon gesprochen und zusätzlich erwähnt habe, dass eine dritte Person draussen gewartet habe. Dieser Einwand kann jedoch, da klar aktenwidrig, nicht gehört werden. So führte die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung unmissverständlich an, dass drei Männer mit dem Auto gekommen und ins Haus eingedrungen seien (vgl. A11/32, S. 9). Weiter ist in diesem Zusammenhang - unbesehen des von der Vorinstanz angeführten Unterschiedes, ob nun ein Polizeioffizier oder ein Militärangehöriger als dritte Person im Wagen gesessen sei und des diesbezüglichen wenig aussagekräftigen Einwandes (Vorwurf des Bundesamtes sei als „kleinlich“ zu erachten) - festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung selber anführte, einen der Männer hätten er und seine Ehefrau als Polizisten erkannt und dieser habe ihn in der Folge auch gepackt, um gleich danach anzuführen, die Nachbarn hätten den Mann im Auto als Polizisten wiedererkannt (vgl. A19/14, S. 5). Weder der Beschwerdeführer selber noch seine Ehefrau sprachen jedoch in ihren Befragungen jemals von zwei am Vorfall beteiligten Polizisten. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorhalte bezüglich des Datums der letzten Bedrohung würden bei genauerem Hinsehen nicht zutreffen. Es stimme zwar, dass er anlässlich der Bundesanhörung erklärt habe, vermutlich sei nach seiner Rückreise nach Bolivien Ende U._______ nichts mehr geschehen. Angesichts der langen Zeitdauer bis zum Zeitpunkt dieser Aussage sei er aber nicht sicher und er vermöge sich nicht genau zu erinnern, weshalb es als unfair erachtet werden müsse, ihm diesbezüglich einen Widerspruch vorzuhalten. Dieser Einwand ist als nicht stichhaltig zu erachten. So müssen Asylbewerber im Rahmen der Befragungen lediglich selber Erlebtes wiedergeben und brauchen nicht komplizierte und abstrakte Erörterungen anzustellen. Es darf daher erwartet werden, dass Asylbewerber in der Lage sind, ihre Vorbringen auch nach längerem Zeitablauf zumindest in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend vorzutragen. Dies umso mehr, als es sich bei den noch in der Empfangsstelle genannten Bedrohungen um tätliche Angriffe gegen die Person des Beschwerdeführers gehandelt haben soll und solch einschneidende Erlebnisse erfahrungemäss besonders D-6414/2006 gut im Gedächtnis haften bleiben. Dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung nicht mehr habe erinnern können oder wollen, vermag daher in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung nicht zu überzeugen. Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die Schlussfolgerungen des BFF, wonach es nicht verständlich sei, dass er sein Land nicht schon viel früher verlassen und im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, seien nicht nachvollziehbar. So habe er nicht ohne seine Familie ausreisen wollen und lange Zeit hätten auch die finanziellen Mittel nicht gereicht, um mit der ganzen Familie sein Heimatland zu verlassen. Erst als er den schlechten Zustand seiner Ehefrau Anfang des Jahres 2000 realisiert habe, habe er endgültig die Ausreise beschlossen. Diese Argumente sind jedoch vorliegend unbehelflich. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer angeführten und seit dem Jahre Z._______ andauernden Bedrohung von Leib und Leben seiner Person als auch derjenigen seiner Familienangehörigen ist es als realitätsfremd zu erachten, dass sich diese noch während (...) Jahren in ihrem Heimatland aufgehalten hätten respektive der Beschwerdeführer zahlreiche Behördenkontakte wahrgenommen hätte - (Auflistung der Behördenkontakte) -, wäre die Bedrohung derart massiv und lebensgefährlich gewesen, wie dies der Beschwerdeführer in seinen Asylvorbringen darstellte. Zudem konnten weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau in den Befragungen plausibel darlegen, weshalb gerade erst im Jahre 2000 die finanziellen Mittel zur Finanzierung der Ausreise hätten ausreichen sollen. So ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer offenbar genügende Geldmittel zur Verfügung hatte, um vor der Flucht verschiedene längerdauernde Auslandreisen zu finanzieren. Dies lässt den Schluss zu, dass eine Ausreise der ganzen Familie in finanzieller Hinsicht schon viel früher möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gab zudem bezüglich der Geldbeschaffung an, seine Geschwister hätten das noch fehlende Geld organisiert (vgl. A1/13, S. 8) respektive er habe die Ausreise mit eigenem Geld, der Hilfe von Geschwistern und durch Darlehen finanziert (vgl. A15/42, S. 17). Diesbezüglich ist nun aber nicht einsehbar, weshalb die Geldbeschaffung in der geschilderten Weise nicht schon früher hätte möglich sein sollen. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen diverse Beweismittel ein, welche jedoch an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. So betreffen die eingereichten Gerichtsdokumente D-6414/2006 und ein Teil der Zeitungsartikel einerseits den vom Beschwerdeführer angeführten Autodiebstahl und andererseits - wie er anlässlich der kantonalen Befragung selber auch ausführte (vgl. A15/42, S. 10 ff.) - Aktionen der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Drogenhandels, bei welchen kein Zusammenhang zum Fall des Beschwerdeführers bestehe. Aus diesen Beweismitteln lässt sich jedoch keine Verfolgung, wie dies der Beschwerdeführer anführte, herleiten. Zu Recht qualifizierte im Übrigen die Vorinstanz die kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers verfassten Schreiben der I._______, der J._______ und des Anwaltes, welche im Wesentlichen die Bitte an die schweizerischen Behörden enthalten, den Beschwerdeführer in der Schweiz aufzunehmen, als blosse Gefälligkeitsschreiben. In einigen Beweismitteln wird der Beschwerdeführer wiederholt als Autobesitzer genannt und dass gegen diverse Personen ein Verfahren eingeleitet worden sei. Als glaubhaft kann daher erachtet werden, dass das Auto des Beschwerdeführers gestohlen wurde, dieser dagegen gerichtliche Schritte einleitete und die Sicherheitskräfte deswegen Ermittlungshandlungen durchführten. Auch wenn die eingeleiteten Bemühungen den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nicht oder nur bedingt von Erfolg gekrönt gewesen sein sollen, stellen die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren eingereichten Strafverfolgungsdokumente einen Beleg für das Vorgehen der bolivianischen Behörden gegen die Drogenmafia und das Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat dar. Daran vermag auch die Existenz einzelner korrumpierter Personen innerhalb der Sicherheitskräfte und des Justizapparates - und damit verbundener Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer - nichts zu ändern, zumal auch gegen solche Staatsbeamte gerichtlich vorgegangen wird respektive den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge vorgegangen wurde (vgl. A15/42, S. 11). Daher vermag auch bei Wahrunterstellung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage in Berücksichtigung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) keine Asylrelevanz zu begründen. So kann keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz einer von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelin- D-6414/2006 gen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Vorliegend ist, wie oben bereits erwähnt, von einer grundsätzlich funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen, welche dem Beschwerdeführer zur Verfügung steht und welche er auch bereits wiederholt in Anspruch nahm. 3.3 Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Somit hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). D-6414/2006 5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 5.4 Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers wurden mit Urteil gleichen Datums wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. K._______). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass für die Kinder des Beschwerdeführers die konkrete Gefahr bestehe, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu starken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. 5.5 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern zusammenlebt, ist diesem in Nachachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) ebenfalls die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. 5.6 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Aufgrund vorstehender Überlegungen kann zudem auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse verzichtet werden. 6. Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorins- D-6414/2006 tanzlich Verfügung vom 6. Juni 2003 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2003 wurde für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Urteilszeitpunkt verwiesen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer ist schon seit dem Jahre 2002 erwerbstätig (vgl. kantonaler Bericht und Antrag vom 4. März 2005, Ziff. 2; siehe oben Bst. E und G), weshalb eine Bedürftigkeit zu verneinen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asylund Wegweisungspunkt - sind dem Beschwerdeführer die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2 Nachdem der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteienschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 700.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-6414/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 6. Juni 2003 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über die Herausgabe der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel befindet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - L._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 17

D-6414/2006 — Bundesverwaltungsgericht 19.11.2009 D-6414/2006 — Swissrulings