Abtei lung IV D-6407/2006/med {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Dezember 2007 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.____Afghanistan, vertreten durch Advokat Oliver Borer, Greifengasse 1, Postfach 172, 4001 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom (...) i.S. Asyl und Wegweisung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6407/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer - Angehörige der Volksgruppe der Usbeken aus Maymana mit letztem Wohnsitz in (...) - suchten am 15. März 2000 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 21. März 2000 bewilligte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) in Anwendung von Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz. C. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung durch die Flughafenpolizei vom 18. März 2000, der Erstbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 24. März 2000 sowie der nachfolgenden Anhörung durch das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn vom 7. April 2000 im Wesentlichen an, nach seinem Studium in der damaligen Sowjetunion 1993 in Afghanistan Parteimitglied der Jonbesh-i-Melli-i-Islami, der Islamischen Nationalen Bewegung Afghanistans unter Führung von General Dostum, geworden zu sein. Nach Tätigkeiten im Aussenministerium sei er Leiter des zweiten politischen Büros geworden. Im Februar 1996 habe er sich im Auftrag der Partei nach Islamabad begeben, um in Pakistan ein Parteibüro zu gründen. Nach kurzem Aufenthalt in Afghanistan sei er im September 1996 als Parteivertreter in den Iran gereist und in (...) als (..) des dortigen Parteibüros für die Betreuung der im Iran lebenden Afghanen verantwortlich gewesen. Im Weiteren habe er sich im Jahre 1996 in verschiedenen afghanischen Zeitungen gegen die Taliban geäussert. Während seines Aufenthaltes im Iran habe sich General Malek, ebenfalls ein Führer der Jonbesh, gegen General Dostum gewandt und am 18. Mai 1997 mit den Taliban ein Abkommen geschlossen, worauf General Dostum in die Türkei geflohen sei. In der Folge habe sich die Partei endgültig in zwei Lager um die beiden usbekischen Generäle Malik und Dostum gespalten. Er habe sich für Dostum entschieden, weil er mit der Vorgehensweise General Maleks nicht einverstanden gewesen sei. Wegen seiner öffentlichen Kritik an General Malek habe er auf dessen Geheiss hin das Büro in (...) verlassen müssen, sei aber bis zur Rückkehr von General Dostum nach Afghanistan im Iran geblieben. In der Folge habe er mit Erlaubnis von General Dostum seine Tätigkeit im Büro in (...) wieder aufnehmen D-6407/2006 können. Im Juli 1998 habe er sich nach Afghanistan begeben, um seine Familie vor den vorrückenden Taliban in Sicherheit zu bringen, allerdings habe er den Aufenthaltsort seiner Ehefrau nicht in Erfahrung bringen können, worauf er auf der Suche nach ihr in den Süden der Provinz Faryab gereist sei, wo er sich von Anhängern General Maleks bedroht gefühlt habe, weshalb er sich im November 1998 zu einer Bekannten in der Nähe von Maymana begeben habe. Nachdem seine Ehefrau, welche sich mit ihren Eltern in Maymana aufgehalten habe, zu ihm gestossen sei, sei er mit ihr und den Kindern bis August 1999 dort geblieben. Danach habe er sich mit seiner Familie nach Mazar-i- Sharif begeben, wo er aus Furcht vor den Talibans versteckt gelebt habe. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer im März 2000 Afghanistan verlassen, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Fotografien ein, welche ihn mit General Dostum zeigen, drei Zeitungsartikel, in denen er sich gegen die Taliban äussert, eine Bestätigung der Partei, dass er Abgeordneter im Iran gewesen sei, alle im Original, sowie verschiedene Parteiausweise und Universitätsdiplome in Kopie. D. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Erstbefragung an der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 24. März 2000 und der nachfolgenden Anhörung durch das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn vom 28. April 2000 im Wesentlichen geltend, unter der Herrschaft der Taliban keine Rechte mehr gehabt zu haben. Seit Juni 1998 sei ihr Vater wegen ihres Ehemannes und ihre Mutter aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin von den Taliban bedroht und unter Druck gesetzt worden. E. Mit Verfügung vom 16. April 2003 lehnte das BFF - nach dem Sturz des Taliban-Regimes und der Einsetzung einer Übergangsregierung von der fehlenden Asylrelevanz ausgehend - die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F. In der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Mai 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer - unter Einreichung verschiedener, nachfolgend erwähnter Beweismittel - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer. In D-6407/2006 verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen und eine amtliche Erkundigung beim Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan einzuholen. Im Weiteren sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen festgehalten, seit den verschiedenen Befragungen der Beschwerdeführer und dem Entscheid des BFF seien drei Jahre vergangen, weshalb die im Jahre 2000 durchgeführten Befragungen die jüngsten politischen Entwicklungen in Afghanistan nicht zum Gegenstand gehabt hätten, was eine ergänzende Anhörung notwendig erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer werde nämlich aufgrund von wesentlichen Meinungsverschiedenheiten sowohl von General Malek, Führer der islamischen Bewegung, als auch von General Dostum, Vizeverteidigungsminister in der Übergangsregierung, als Verräter angesehen. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2003 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts des bestehenden Sicherheitskontos des Beschwerdeführers mangels Bedürftigkeit ab, verzichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde mangels Notwendigkeit abgelehnt. H. Mit Verfügung vom 10. September 2003 zog das BFF im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens den angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung und ordnete in Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. I. In seiner Replik vom 17. September 2003 reichte der Rechtsvertreter einen psychiatrischen Bericht des behandelnden Arztes betreffend die Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2003 und ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2003 in Kopie samt französischer Übersetzung ein und wies dabei unter anderem auf die D-6407/2006 behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer und die daraus folgende Gefahrensituation für dessen Verwandte hin. J. Mit Eingabe vom 20. Mai 2005 hielt der Rechtsvertreter unter Einreichung eines Auszuges aus dem Internet vom 27. März 2005 fest, der afghanische Warlord Dostum sei vom Präsidenten Afghanistans, Hamid Karsai, zum Stabschef des Oberkommandos der Armee ernannt worden. Angesichts der enormen Machtfülle des Stabschefs müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner kritischen Haltung gegenüber Dostum bei einer Rückkehr nach Afghanistan im ganzen Land der Gefahr ausgesetzt wäre, auf dessen Befehl Behelligungen durch das Militär ausgesetzt zu sein. K. Im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens beantragte die Vorinstanz am 26. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 31. August 2007 an das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer drei polizeiliche Vorladungen betreffend den Beschwerdeführer aus den Jahren 2005 und 2006 im Original samt Übersetzung ein. M. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-6407/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der bis 31. Dezember 2006 zuständigen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit D-6407/2006 ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, sowohl die Furcht des Beschwerdeführers, als Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und als Mitglied der Jonbesh-Partei von den Taliban und deren Verbündeten General Malek umgebracht zu werden, als auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Frau unter den Taliban keine Rechte gehabt zu haben, seien im heutigen Zeitpunkt nicht aslyrelevant, da durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten die Taliban ihre Macht eingebüsst hätten. Am 22. Dezember 2001 sei in Afghanistan eine Übergangsregierung eingesetzt worden, die Loya Jirga habe am 19. Juni 2002 einen Übergangspräsidenten gewählt, und die eingesetzte Regierung sei bemüht, die Situation zu normalisieren und räume der Sicherheit absolute Priorität ein. Aus diesen Gründen sei die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban im heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. 3.2 Auf Beschwerdeebene wurde zunächst darauf hingewiesen, dass seit den verschiedenen Befragungen der Beschwerdeführer und dem Entscheid des BFF vom 16. April 2003 drei Jahre vergangen seien, weshalb die im Jahre 2000 durchgeführten Befragungen die jüngsten politischen Entwicklungen in Afghanistan nicht zum Gegenstand gehabt hätten, was eine ergänzende Anhörung notwendig erscheinen lasse. Im Zeitpunkt der Befragungen sei für die Beschwerdeführer nicht voraussehbar gewesen, welche Bedrohungen für sie durch andere - heute in der Nordallianz vereinigte - Gruppierungen als die Taliban ausgehen würden. Es gelte nämlich zu berücksichtigen, dass zum Einen der Beschwerdeführer wegen seiner pazifistischen Einstellung von seinen früheren Vorgesetzten innerhalb der Jonbesh-Partei, den Generälen Dostum D-6407/2006 und Malik, oft kritisiert worden sei, jedoch seien diese Meinungsverschiedenheiten ohne Folgen geblieben, da die Vorgesetzten des Beschwerdeführers auf dessen Arbeit im Iran angewiesen gewesen seien. Zum Anderen habe der Beschwerdeführer wegen seiner öffentlichen Kritik an General Malek und dessen Vorgehensweise, mit den Taliban ein Abkommen zu treffen, auf Geheiss des Generals das Büro in (...) verlassen müssen. Zwar habe er nach der Rückkehr General Dostums nach Afghanistan seine Tätigkeit im Büro in (...) wieder aufnehmen können, indessen wegen Meinungsverschiedenheit mit Dostum und der Notwendigkeit, nach Afghanistan zurückzukehren, um seine Familie vor den vorrückenden Taliban zu beschützen, im Sommer 1998 seine Stelle im Iran gekündigt; dieses Verhalten habe Dostum als Verrat betrachtet. Wegen der öffentlichen Kritik des Beschwerdeführers an General Malek und der Meinungsverschiedenheiten mit General Dostum befürchteten die Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr Behelligungen durch die beiden Generäle ausgesetzt zu sein. Sowohl General Abdul Malek, heute Führer der Islamischen Bewegung (Jonbesh Islami), als auch General Rashid Dostum, welcher im März 2005 vom Präsidenten Afghanistans, Hamid Karsai, zum Stabschef des Oberkommandos der Armee ernannt worden sei, hätten sich als skrupellose und brutale Kriegsherren erwiesen. Insbesondere müsse angesichts der enormen Machtfülle des Stabschefs des Oberkommandos davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kritischen Haltung gegenüber Dostum bei einer Rückkehr nach Afghanistan im ganzen Land der Gefahr ausgesetzt wäre, auf dessen Befehl Behelligungen durch das Militär ausgesetzt zu sein. Neben der begründeten Furcht vor Gruppierungen der Nordallianz drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Hintergrundes und der öffentlich geäusserten Kritik Gefahr seitens der wieder erstarkten Taliban. 3.3 3.3.1 In der Beschwerdeschrift wird zunächst sinngemäss gerügt, den Beschwerdeführern sei nicht ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur veränderten Situation in Afghanistan zu äussern. D-6407/2006 Aus den Akten ergibt sich, dass die kantonale Anhörung vom 7. April 2000 tatsächlich mehr als drei Jahre vor der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2003 stattfand. Eine ergänzende Bundesanhörung wurde nicht durchgeführt. Gegenstand der kantonalen Anhörung vom 7. April 2000 war, wie bereits in den vorangegangenen Befragungen, die durch das herrschende Regime der Taliban geprägte Verfolgungssituation für die Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Ausreise im März 2000. Ohne den Beschwerdeführern nach dem Sturz der Taliban und der weiteren politischen Entwicklung in Afghanistan Gelegenheit gegeben zu haben, sich zu möglichen neu aufgetretenen Verfolgungsgründen zu äussern, verwies das BFF in der angefochtenen Verfügung auf den Wegfall der Verfolgungsgefahr durch die Taliban. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde zwar die Parteien anzuhören hat, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben beschlägt. Deshalb ist dem Betroffenen in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BGE 114Ia 99; JÖRG PAUL MÜLLER, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Auflage, Bern 1991, S. 273), was vorliegend nicht der Fall ist, mussten die Beschwerdeführer doch damit rechnen, dass das Bundesamt in seinem Entscheid den Wegfall der Verfolgungsgefahr durch die Taliban als hauptsächliches Argument für die Verneinung einer aktuellen Gefährdungssituation verwenden würde. Indessen ist gleichzeitig festzuhalten, dass mit dem Einbezug der Betroffenen in das Verfahren im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch ein Gewinn an Richtigkeit des Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erhofft wird (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 551); um diesem Bestreben nach Einbezug der Betroffenen im Interesse einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung - Grundvoraussetzung eines ausgewogenen Urteils - zu genügen, wäre es angesichts der langen Verfahrensdauer und der veränderten Situation in Afghanistan vorliegend sachgerecht und unter dem Aspekt der Verfahrensfairness angebracht - gewesen, den Beschwerdeführern hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren; in dieser Hinsicht kann im Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden. Indessen ist dieser D-6407/2006 Mangel als geheilt zu erachten, da die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ihre Sachvorbringen entsprechend ergänzen konnten, zumal die Beschwerdeinstanz mit gleicher Kognition entscheidet, den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen und die Verletzung der Verfahrensvorschrift als nicht derart schwer zu erachten ist, dass eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen nicht sachgerecht erscheinen würde. Jedoch ist bei der Frage der Kostenregelung zu berücksichtigen, dass in der Beschwerdeschrift der festgestellte Mangel zutreffend gerügt wurde. Schliesslich ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Antrag in der Beschwerdeschrift, eine ergänzende Bundesanhörung des Beschwerdeführers durchzuführen, mangels Notwendigkeit abzulehnen ist. 3.3.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung, wenn auch in knapper Form, im Ergebnis zutreffend fest, sowohl die Furcht des Beschwerdeführers, als Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und als Mitglied der Jonbesh-Partei von den Taliban und deren Verbündeten General Malek umgebracht zu werden, als auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Frau unter den Taliban keine Rechte gehabt zu haben, seien im heutigen Zeitpunkt nicht als asylrelevant zu erachten. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan ist auf das in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 publizierte Grundsatzurteil zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass die Taliban ihre quasistaatliche Herrschaft nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 verloren haben und erlittener oder befürchteter Verfolgung durch die Taliban daher grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz mehr zukommt. Auch in Berücksichtigung der ehemaligen Mitgliedschaft bei der Jonbesh-Partei und der öffentlichen Kritik des Beschwerdeführers an den Taliban ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan heute noch auf dem gesamten Staatsgebiet einer gezielten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Auch was die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wegen seiner öffentlichen Kritik an General Malek Racheakte von ihm zu befürchten, ist - unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht von einer landesweit drohenden Verfolgungsgefahr auszugehen. General Abdul Malek (auch Abdul Malik) ist ein usbekischer D-6407/2006 Kommandant (warlord), der zurzeit in der Hauptstadt der Provinz Balkh, in Mazari-Sharif lebt und unter dem Schutz des Gouverneurs Ata Mohammad Nur steht, dem Kopf der Freiheitspartei Afghanistans (Hezb-e-Azadi-e Afghanistan), einer seit dem 20. August 2005 registrierten Partei, die auch legale Büros in Kabul hat. Der Erfolg der Hezbe-Azadi bei den afghanischen Parlamentswahlen von 2005 war bescheiden. Hinter der politischen Fassade der Partei verbirgt sich eine Milizarmee mit dem Kommandanten Malik, welcher seine Fehde mit General Dostum und dessen Partei Jumesh-e Melli fortführt; diese Rivalität bildet einen der Unruheherde im Norden Afghanistans. Anders als bei General Dostum, seit 2005 Stabschef des Oberkommandos der Armee der Übergangsregierung, ist der Einflussbereich Abdul Maliks auf den Norden Afghanistans beschränkt. Dem Beschwerdeführer steht damit grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative im Grossraum Kabul offen (vgl EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f), welche gemäss weiterhin geltender Praxis die Anerkennung als Flüchtling und somit die Asylgewährung ausschliesst (vg. EMARK 1996 E. 5C S. 6f). Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich in Kabul niederlassen und sich dort eine neue Existenz aufbauen können, ist grundsätzlich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 13 E. 4c S. 105 mit Hinweis auf EMARK 1996 Nr. 1). Im Weiteren wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde von General Dostum als Verräter angesehen, und er befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan im ganzen Land der Gefahr ausgesetzt zu sein, auf Befehl von Dostum Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sein. Hierzu ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift (vgl. den unzutreffenden Hinweis in der Beschwerdeschrift auf A18, S. 3 und 9) im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörungen weder erwähnt noch angedeutet hat, Meinungsverschiedenheiten mit General Dostum gehabt zu haben. Erstmals in der Beschwerdeschrift wird angegeben, der Beschwerdeführer habe zwar nach der Rückkehr General Dostums nach Afghanistan seine Tätigkeit im Büro in Mashad wieder aufnehmen können, indessen wegen Meinungsverschiedenheiten mit Dostum und der Notwendigkeit, nach Afghanistan zurückzukehren, um seine Familie vor den vorrückenden Taliban zu D-6407/2006 beschützen, im Sommer 1998 seine Stelle im Iran gekündigt, was Dostum als Verrat betrachtet habe. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dieses zentrale Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich unerwähnt liess. Im Weiteren gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, diese erstmals geltend gemachte Behauptung hinreichend zu substanziieren. Zum Einen beruhen die im Bestätigungsschreiben vom 15. Mai 2003 enthaltenen Feststellungen bezüglich der angeblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit General Dostum lediglich auf den Äusserungen des Beschwerdeführers selbst und nicht auf der eigenen Wahrnehmung des Verfassers, womit darin kein Indiz für die Authentizität der Aussagen des Beschwerdeführers gesehen werden kann. Ähnliches gilt für das mit Eingabe vom 17. September 2003 eingereichte Bestätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2003; wegen dessen enger persönlicher Beziehung zum Beschwerdeführer kann dieser Aussage mangels Objektivität keine hinreichende Beweistauglichkeit zukommen. Zum Anderen sind die mit der Eingabe vom 31. August 2007 eingereichten, als polizeiliche Vorladungen bezeichneten Dokumente aufgrund ihrer fraglichen Herkunft, ihrer Beschaffenheit und ihres unbestimmten Inhalts nicht geeignet, das genannte Vorbringen zu stützen. In der Eingabe vom 31. August 2007 wird lediglich festgehalten, die drei polizeilichen Vorladungen stammten aus den Jahren 2005 und 2006 und seien vom Vater des Beschwerdeführers an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden. Es werden weder Gründe genannt, warum die Dokumente aus den Jahren 2005 und 2006 erst mehr als ein Jahr später eingereicht wurden noch werden nähere Angaben zu deren Herkunft gemacht. Im Weiteren liegen zwei der drei Dokumente lediglich in Kopie vor, was deren Beweiswert zum Vornherein herabsetzt. Zudem ist anhand des auffallend unbestimmten Inhalts ein politischer Hintergrund der angeblichen behördlichen Suche nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen sind die eingereichten Dokumente als nicht beweistauglich zu erachten. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Behelligungen durch General Dostum ausgesetzt zu sein. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur usbekischen Ethnie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung befürchten muss; D-6407/2006 dies gilt gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts massgeblich vor dem Hintergrund dessen, dass es sich in Afghanistan um einen Vielvölkerstaat mit über dreissig Stämmen handelt, und auch die Zusammensetzung des afghanischen Parlamentes in etwa der ethnischen Struktur des Landes entspricht, mithin alle ethnischen und politischen Kräfte grundsätzlich eingebunden sind und die Ethnie der Usbeken dabei acht Prozent der Mandate innehat. 3.3.3 Zusammenfassend folgt, dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht der Beschwerdeführer vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführer verfügen über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und können auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Regelung geltend machen. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Hingegen hat die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens den angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung gezogen und in Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer angeordnet. Die gegen den Wegweisungsvollzug gerichteten (Eventual-) Begehren sind damit gegenstandslos geworden. 5. Weil die Beschwerdeführer teilweise unterlegen sind, hätten diese einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts des besonderen Umstandes, dass in der Beschwerdeschrift zutreffend gerügt wurde, den Beschwerdeführern sei nicht ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur veränderten Situation in Afghanistan zu äussern, wird in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. D-6407/2006 6. Den Beschwerdeführern ist schliesslich zufolge teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteienschtädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese ist unter Berücksichtigung der Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2007 und entsprechend dem Grad des Durchdringens auf Fr. 3'400.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-6407/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'400.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (...) - (...) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 15