Abtei lung IV D-6401/2006 spn/mal {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. 1. A._______, geboren _______, Iran, 2. A._______, geboren _______, Iran, 3. A._______, geboren _______, Iran, 4. A._______, geboren _______, Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 27. Mai 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6401/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer � ein iranischer Staatangehöriger aus Teheran � reichte am 14. Januar 2000 in der Empfangsstelle des BFF in Basel (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) ein Asylgesuch ein. Dabei gab er anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF vom 18. Januar 2000 an, er habe den Iran im Dezember 1999 zusammen mit seiner Ehefrau und ihren zwei Kindern verlassen. Sie seien gemeinsam illegal in die Türkei ausgereist und hätten sich nach Istanbul begeben. Am 7. Januar 2000 sei er von dort, versteckt in einem LKW, in Richtung Westen gereist und habe via ihm unbekannte Länder die Schweiz erreicht. Leider habe er nicht zusammen mit seiner Familie weiterreisen können; es sei vorgesehen gewesen, dass seine Angehörgen mit einem anderen LKW aus der Türkei ausreisen. Zur Begründung seines Gesuches machte er anlässlich der Kurzbefragung zur Hauptsache geltend, er sei Mitarbeiter in der Verteidigungsindustrie und er habe bis zu seiner Ausreise in einer Waffenfabrik gearbeitet. Da er sich in seinem Betrieb gegen Fälle von Veruntreuung ausgesprochen habe, sei er als � politisch� abgestempelt worden und man habe ihm das Leben schwer gemacht. Die Equipe, mit welcher er zusammengearbeitet habe, gehöre zu den Konservativen und habe ihm grosse Schwierigkeiten gemacht. Er sei mehrmals vom betriebseigenen Sicherheitsdienst befragt worden und man habe ihn unter grossen psychischen Druck gesetzt. Am _______ sei bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, bei welcher die Behörden Musikkassetten, Videos und Alkohol gefunden hätten, was alles verbotene Sachen seien. Die Hausdurchsuchung sei veranlasst worden, weil man bei ihm gewisse Dokumente vermutet habe. Am _______ sei es zu einer zweiten Hausdurchsuchung gekommen. Seine Familie habe in der Folge die letzten zwei Monate vor ihrer Ausreise nicht mehr zuhause gelebt, sondern sich bei Freunden aufgehalten. Ihr Haus hätten sie vor der Ausreise verkauft. Am 1. Februar 2000 fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende an: Nach seinem Militärdienst habe er Arbeit bei einer Waffenfabrik des iranischen Militärs gefunden und dort im Jahre _______ eine feste Anstellung erlangt. Vor diesem Hintergrund habe er über einen betriebseigenen D-6401/2006 Ausweis und einen direkt vom Militär ausgestellten Ausweis verfügt. Als Mitarbeiter in einem militärischen Betrieb wäre ihm ein Pass nur für eine von den Behörden kontrollierte Ausland-Reise ausgestellt worden. Mithin sei eine solche Reise _______, zu bestimmten Maschinenherstellern, im Jahre _______ geplant gewesen. Da sein Lohn für den Lebensunterhalt nicht ausgereicht habe, habe er auch Personentransporte mit seinem Privatwagen ausgeführt. Zudem habe seine Ehefrau mit ihrer Schwester auch _______. Im Verlauf der Zeit sei er in seinem Betrieb in verschiedenen Bereichen tätig gewesen, zuletzt im Bereich _______. Da er manchmal kritisch gewesen sei, sei er als ein Gefahrenfaktor angesehen worden und an eine unwichtigere Stelle versetzt worden. Im Jahre _______ sei er auf Empfehlung _______ in die Einkaufsabteilung versetzt worden, wo er in der Folge massive Unterschlagungen festgestellt habe. Die meisten Vorgesetzten im Betrieb hätten nebenher eigene Werkstätten gehabt, welche sie mit gestohlenen Rohstoffen versorgt hätten. Er habe sich über die Unterschlagungen bei seinem direkten Vorgesetzten X. beklagt, da das Verschwinden des Materials ansonsten ihm hätte angelastet werden können. Der Vorgesetzte X. habe ihm jedoch erwidert, dass er sich da nicht einmischen solle. Offensichtlich sei also X. auch an den Unterschlagungen beteiligt gewesen. Er sei in der Folge von seinen Kollegen indirekt bedroht worden, dass er über die Vorgänge Stillschweigen bewahren solle, ansonsten er Konsequenzen zu gewärtigen hätte. In der Meinung, die religiösen Wächter in seinem Bereich seien ehrlicher, habe er sich an diese gewandt. Er sei tatsächlich gelobt worden, daraufhin jedoch schon am nächsten Tag vom Sicherheitsdienst für 48 Stunden in Gewahrsam genommen worden. Man habe ihn befragt, zu welcher politischen Gruppierung er gehöre. Dies offenbar in der Meinung, dass er ohne Zugehörigkeit zu einer Gruppe nie konkrete Beschuldigungen wegen Unterschlagung gewagt hätte. Am Ende sei er zusammengeschlagen worden und man habe ihm geheissen, sich nicht wieder in Sachen einzumischen, welche ihn nichts angingen. Von den Sicherheitskräften des Betriebes sei er insgesamt zweimal befragt und zudem einige Male zur Ablenkung abgeholt worden. Es sei ihm bedeutet worden, das alles in Ordnung komme, wenn er seine Arbeit in Zukunft stillschweigend verrichte. Und es sei ihm auch bedeutet worden, dass er keine finanziellen Sorgen mehr haben werde, wenn er die Unterschlagungen in Zukunft dulden werde. Nach dem _______ sei er wieder zur Arbeit gegangen. Seine bisherige Funktion sei jedoch von einer anderen Person übernommen worden, und er selbst habe nur noch pro forma gearbeitet. Dann sei es am _______ bei ihm zu einer D-6401/2006 Hausdurchsuchung gekommen, unter dem Vorwurf, er habe wichtige Waffenteile mitgenommen. Es seien Videokassetten mit Unterhaltungsshows, Musikkassetten und etwas Alkohol bei ihm gefunden worden, alles verbotene Gegenstände, worauf er mit einer hohen Geldstrafe belegt worden sei. Zudem sei ihm für den Wiederholungsfall eine höhere Strafe - Gefängnis oder Auspeitschung - angedroht worden. Diese Ereignisse hätten ihn sehr aufgeregt, so dass er, statt sich ruhiger zu verhalten, am Arbeitsplatz rebellischer geworden sei; mithin sei es sogar zu Schlägereien gekommen. Die Probleme seien weiter gewachsen und es sei ihm zu Verstehen gegeben worden, auf dem Friedhof sei bereits ein Grab für ihn reserviert. Schliesslich habe er einen anonymen Drohbrief erhalten; dies etwa _______ nach der ersten Hausdurchsuchung. _______. Tags darauf, am _______, seien Beamte mit einem Durchsuchungsbefehl zu ihm nach Hause gekommen. Zu seinem Glück sei bei dieser Gelegenheit nichts illegales bei ihm gefunden worden. Er sei in dieser Zeit sehr nervös geworden und habe Beruhigungsmittel gebraucht. Er habe in der Folge durch einen einflussreichen Onkel auf seine Probleme aufmerksam zu machen versucht, der Onkel habe ihm aber nicht helfen können; der Onkel habe befürchtet, er würde ansonsten selbst regimekritischer Aktivitäten verdächtigt und beschuldigt. Ab diesem Zeitpunkt hätten seine Frau und er entschieden, das Land zu verlassen. Sie hätten ihren Haushalt aufgelöst und auch das Auto verkauft, damit sie mit diesem Geld ausreisen könnten. Zum letzten Mal sei er vier oder fünf Tage vor seiner Ausreise zur Arbeit gegangen. Seine Familie habe demgegenüber bereits die letzten rund zwei Monate vor ihrer Ausreise nicht mehr zuhause gewohnt, sondern sich versteckt gehalten. Seine Eltern hätten ebenfalls Probleme mit der Geheimpolizei und den Sicherheitskräften bekommen. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers wird weiter - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Die Beschwerdeführerin reichte mit ihren beiden Kindern am 7. Februar 2000 in der Empfangsstelle des BFF in Basel ein Asylgesuch ein. Dabei gab sie anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Februar 2000 an, sie hätten den Iran Ende Dezember 1999 mit dem Beschwerdeführer verlassen. Sie seien in die Türkei, nach Istanbul gelangt, von wo der Beschwerdeführer vorab alleine weitergereist sei. Sie seien rund drei Wochen später, versteckt in einem LKW, in Richtung Westen gereist und hätten durch ihr unbekannte Länder die Schweiz erreicht. D-6401/2006 Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung zur Hauptsache geltend, ihr Ehemann habe als Zivilist bei der Armee gearbeitet. Im _______ habe er gewisse Schwierigkeiten bekommen, über welche er mit ihr aber nicht gesprochen habe. Als es für ihren Ehemann schwierig geworden sei, im Iran zu leben, habe er fliehen müssen. Sie selbst habe in letzter Zeit auch Schwierigkeiten bekommen; wegen ihres Ehemannes hätten ihr die Beamten das Leben schwer gemacht. Die Beamten seien mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und hätten zweimal das Haus durchsucht, wobei deren Verhalten sehr grob gewesen sei. Sie sei damals schwanger gewesen und von den Beamten zu Boden gestossen worden, worauf sie das Kind verloren habe. Aufgrund dieser Schwierigkeiten hätten sie und ihr Ehemann sich zur Ausreise entschlossen. Die letzten zwei Monate vor ihrer gemeinsamen Ausreise seien sie innerhalb des Irans auf der Flucht gewesen, wobei sie teilweise von ihrem Mann getrennt habe leben müssen. Am 15. März 2000 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch das ältere der zwei Kinder � die damals _______ -jährige Tochter � von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Gründen für ihre Asylgesuche angehört. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie hätten den Iran verlassen, da ihr Ehemann viele Probleme gehabt habe und sein Leben in Gefahr gewesen sei. Sie selbst habe sich im Iran wohl gefühlt und habe ihre Heimat eigentlich nicht verlassen wollen. Am Anfang habe ihr Ehemann noch kaum über seine Probleme am Arbeitsplatz gesprochen. Als es dann aber zu Hausdurchsuchungen gekommen sei, habe sie ihren Mann danach gefragt und er habe ihr erklärt, dass es eine Gruppierung gebe, welche an seinem Arbeitsplatz Sachen gestohlen habe, was von ihm bemerkt worden sei. Ihr Mann sei auch mehrere Male an seinem Arbeitsplatz verhaftet worden; er sei _______ zweimal ein bis zwei Tage festgehalten worden. Am _______ sei sie alleine zuhause gewesen, als Männer in zivil an die Türe gekommen seien in der Absicht, das Haus zu durchsuchen. Die Beschwerdeführerin habe deren Ausweise sehen wollen. Dabei sei es zu einem Streit gekommen, bei welchem sie zu Boden geworfen worden sei. Als Folge davon habe sie eine Fehlgeburt erlitten, wovon sie ihrem Mann jedoch aus Furcht vor einer Eskalation nichts erzählt habe. Anlässlich einer späteren Hausdurchsuchung sei eine Satellitenschüssel, Spielkarten und einige alkoholische Getränke gefunden worden, welche verboten seien. Ihr Ehemann habe sich damit strafbar gemacht und habe deswegen eine hohe Busse bezahlen D-6401/2006 müssen. _______. Einen Tag später seien Beamte erschienen um zu kontrollieren, wo sich ihr Ehemann am Tag zuvor aufgehalten habe und ob er an den Unruhen beteiligt gewesen sei. Ihr Mann habe versucht, mit seinem obersten Chef in Kontakt zu treten, was ihm aber nicht gelungen sei. Zudem hätten sie mehrere Drohbriefe erhalten; ihr Mann wisse indes nur von einem solchen Drohbrief. Er sei in schlechter psychischer Verfassung gewesen, habe ständig Beruhigungsmittel nehmen müssen, weshalb sie ihm nicht alles berichtet habe. Da ihr Mann als Militärperson den Iran illegal verlassen habe, wäre er nunmehr im Falle einer Rückkehr gefährdet; es würde mit grosser Wahrscheinlichkeit gesagt, dass er ein Spion sei. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin wird weiter � soweit wesentlich � in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das von der kantonalen Behörde befragte Kind machte im Wesentlichen geltend, es wisse, dass sein Vater Probleme an seinem Arbeitsplatz gehabt habe. Es glaube, dass die Probleme schlimm gewesen seien und dass sie deshalb den Iran verlassen hätten. Es sei aber viel bei seiner Grossmutter gewesen und könne daher nichts Genaueres berichten. Von den Problemen seines Vaters habe es nur am Rande erfahren, aus Gesprächen zwischen seinen Eltern. C. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens liessen die Beschwerdeführer verschiedene Vorladungen im Original als Beweismittel zu den Akten reichen. D. Am 19. Februar 2001 führte das BFF in Givisiez mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung durch, wobei das BFF präzisierende Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer und zu ihren Gesuchsvorbringen erhob. Anlässlich der ergänzenden Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe wie erwähnt bei der Militärindustrie gearbeitet und er werde seit seiner Ausreise von dieser Institution sowie den Informationsdiensten (Eteelat) gesucht. Sein Vater sei seinetwegen zwei- oder dreimal verhört worden. Zudem habe er Vorladungen vom Militärgericht zu den Akten gereicht (vgl. dazu oben, Bst. C). Zu den Vorladungen führte er an, dass diese durchaus üblich seien, da er nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erschienen sei. Der Grund für die Vorladung werde in den Papieren jedoch nicht konkret erwähnt. Die Vorladungen D-6401/2006 seien von seinem Bruder und seinem Vater entgegen genommen worden und ihm per Post, versteckt in Zeitungen, in die Schweiz zugestellt worden. Im Übrigen bestätigte er seine früheren Aussagen im Wesentlichen. Er habe sich geweigert, Unterschlagungen in seiner Fabrik zu decken und deswegen Probleme bekommen. Er sei zweimal im Abstand von ca. 10-12 Tagen festgehalten worden und vier Monate später sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder seien anwesend gewesen. Man habe verbotene Sachen gefunden und ihn deswegen gebüsst. Bei einer zweiten Hausdurchsuchung sei nur die Beschwerdeführerin und das jüngste Kind anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei dabei zu Boden gestossen worden und habe eine Fehlgeburt erlitten. Davon habe er aber erst in der Schweiz erfahren. Auch die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen. E. Am 12. März 2001 beauftragte das BFF die Schweizerische Botschaft in Teheran mit Abklärungen vor Ort. Insbesondere seien die bis dahin eingereichten Vorladungen vom _______ und vom _______ auf deren Echtheit zu prüfen. Am 16. Mai 2001 reichte die Botschaft ihren Abklärungsbericht zu den Akten. Der wesentliche Inhalt der Abklärungen im Heimatstaat wurde den Beschwerdeführern am 20. Juni 2001 (und nochmals am 30. August 2001) zur Kenntnis gebracht. Am 7. September 2001 reichten die Beschwerdeführer eine fremdsprachige Stellungnahme ein, welche vom BFF von Amtes wegen übersetzt wurde (vgl. act. A19 und A20). Gleichzeitig wurden ein Personalausweis und der Dienstausweis des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Ausserdem machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner militärischen Tätigkeit hätte er sein Land gar nicht verlassen dürfen, weshalb er auch deshalb im Falle der Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wäre. F. Am 3. Januar 2002 beauftragte das BFF die Schweizerische Botschaft in Teheran ein zweites Mal mit Abklärungen vor Ort. Am 11. Januar 2002 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Vorladungen vom _______ zu den Akten, welche am 15. Januar 2002 der Schweizerischen Botschaft zur Prüfung weitergeleitet wurde. Am 4. April 2002 D-6401/2006 reichte die Botschaft ihren ergänzenden Bericht zu den Akten. Der wesentliche Inhalt der Abklärungen im Heimatstaat wurde den Beschwerdeführern am 18. Juni 2002 zur Kenntnis gebracht. Am 9. Juli 2002 reichten die Beschwerdeführer - handelnd durch ihren damaligen neu mandatierten Rechtsanwalt - eine Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, die Vorbringen seien angesichts der durch die Botschaftsabklärungen als gefälscht erkannten Vorladungen nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Beschwerde vom 27. Juni 2003 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFF zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2003 wurde unter Androhung des Nichteintretens Frist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt. Die Beschwerdeverbesserung und -ergänzung wurde am 21. Juli 2003 fristgerecht nachgereicht. Dabei wurde beantragt, die Botschaftsabklärungen seien offen zu legen, dem Anspruch auf rechtliches Gehör sei allein mit der Zusammenfassung nicht genüge getan. J. Am 25. Juli 2003 ersuchte das Bundesamt für Polizei um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Gesuch wurde entsprochen und am 8. August 2003 wurden die Asylakten retourniert, mit dem Vermerk, es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche als staatsschutzrelevant eingestuft werden müssten. K. Mit Eingabe vom 20. August 2003 liessen die Beschwerdeführer drei D-6401/2006 Bestätigungsschreiben in Kopie zu den Akten reichen. Am 27. November 2003 wurden zwei entsprechende Originale nachgereicht. L. Nach Einladung zur Vernehmlassung und mehrfacher Fristerstreckungen zog die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Januar 2005 ihren Entscheid im Wegweisungsvollzugspunkt in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführer, nachdem die kantonalen Behörden mit Bericht vom 24. Februar 2004 die vorläufige Aufnahme beantragt hatten, vorläufig auf. Der Entscheid wurde damit begründet, der Vollzug der Wegweisung würde zu einer schwerwiegenden persönlichen Notlage führen. M. Auf Anfrage der ARK vom 12. Januar 2005 betreffend einen allfälligen Beschwerderückzug, verbunden mit der Aufforderung, innert Frist eine Kostennote nachzureichen, setzte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die ARK am 31. Januar 2005 davon in Kenntnis, dass ihm von den Beschwerdeführern sein Mandat entzogen worden sei. Am 31. Januar 2005 hielt ein neuer Rechtsvertreter im Auftrag der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Dabei wurden neu exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht. Mit Eingaben vom 2. und 4. März 2005 reichte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Kostennote seines Vorgängers sowie verschiedene Beweismittel betreffend politische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu den Akten. Diese Beweismittel wurden mit Eingabe vom 29. Juli 2005 ergänzt. Es handelt sich dabei um Flugblätter des _______, eine Bestätigung des _______, Fotos des Beschwerdeführers anlässlich verschiedener Demonstrationen sowie um einen in seinem Namen verfassten und mit Foto versehenen Artikel in der Zeitung _______. Ebenfalls wurden neue Übersetzungen von zwei der eingereichten Vorladungen sowie ein Cheque des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers mit Übersetzung zu den Akten gereicht. N. Nachdem der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 20. Januar 2006 um ein Gespräch ersucht hatte, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Januar 2006 auf die Schriftlichkeit des Be- D-6401/2006 schwerdeverfahrens hingewiesen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2006 reichten die Beschwerdeführer Versicherungsnachweise zu den Akten, worin der Beschwerdeführer als Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums ausgewiesen werde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer einem Radiosender ein Interview zu seiner Tätigkeit beim Verteidigungsministerium gegeben. Der Beschwerdeführer habe in diesem Interview Auskunft über ein geheimes Waffenprogramm gegeben. Der Beschwerdeführer sei selber an der Produktion einer Rakete beteiligt gewesen, er habe nach der Fertigstellung kontrolliert, ob die Aluminiumhülle luft- und wasserdicht sei. Zwar sei der Name des Beschwerdeführers im Radioprogramm nicht vollständig erwähnt worden, es sei für den Geheimdienst aber wohl ein Leichtes diesen herauszufinden. Eine entsprechende Tonbandaufnahme wurde zu den Akten gereicht. O. Mit persönlicher Eingabe vom 12. Juli 2006 wies die Tochter der Beschwerdeführer auf die Gefährdungssituation ihres Vaters hin. P. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zog die Vorinstanz am 21. August 2006 ihre Entscheide vom 27. Mai 2003 und vom 5. Januar 2005 insoweit in Wiedererwägung, als den Beschwerdeführern aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und sie wegen Unzulässigkeit der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurden. Q. Auf entsprechende Anfrage der ARK vom 23. August 2006 liessen die Beschwerdeführer am 7. September 2006 mitteilen, dass sie an der Beschwerde im Asylpunkt festhielten. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. R. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2007 wurde den Beschwerdeführern die für die Behandlung ihrer Beschwerde zuständige Kammer des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-6401/2006 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte D-6401/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren beschränkt sich faktisch auf die Frage der Gewährung des Asyls, nachdem die Beschwerdeführer mit Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge anerkannt wurden. Es bleibt damit einzig die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt waren. Hingegen bleiben die Fragen nach den exilpolitischen Aktivitäten und einer allfälligen Gefährdung wegen Verdacht auf Spionagetätigkeit durch Bekanntmachung von Militärgeheimnissen unbeachtlich. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid vom 27. Mai 2003 aus, die Beschwerdeführer würden ihre Vorbringen massgeblich auf gefälschte Beweismittel abstützen, weshalb ihnen nicht geglaubt werden könne. Die eingereichten Vorladungen vom _______ und vom _______ seien durch die Schweizerische Botschaft in Teheran analysiert und als gefälscht erkannt worden. Eine erste Anfrage habe ergeben, dass unter den in den Dokumenten angegebenen Dossiernummern bei den ausstellenden Behörden weder Akten auf den Namen des Beschwerdeführers noch Akten im Zusammenhang mit den vorgebrachten Problemen existierten. Zudem würden die beiden Vorladungen Fehler beinhalten. Schliesslich stammten sie von zwei verschiedenen Abteilungen der Staatsanwaltschaft des Militärgerichts, was nicht üblich sei. Aufgrund einer Stellungnahme, wonach administrative Fehler zu Ungereimtheiten in der Nummerierung und Formatierung führen könnten, sei eine zweite Botschaftsabklärung vorgenommen worden, in der wiederum auf Fälschung der Dokumente geschlossen D-6401/2006 wurde. Die beiden bisherigen Vorladungen und eine dritte, neu eingereichte seien erneut analysiert worden und es habe sich ergeben, dass die geltend gemachte Vorgehensweise nicht der üblichen Praxis entspreche: Wenn gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Verfahren wegen Materialunterschlagung angestrebt worden wäre, wäre er zuerst aufgefordert worden, das Material zurückzugeben, ansonsten er zur Bezahlung des Materials verurteilt worden wäre und/oder zur Kompensation des verursachten Schadens allenfalls eine Gefängnisstrafe erhalten hätte. Die Strafverfolgung wegen Besitz von illegalem Material geschehe durch die Ziviljustiz. Die Referenznummern und Vermerke auf den eingereichten Dokumenten würden nicht der Praxis der Militärjustiz entsprechen. Die bezeichnete Militärjustiz sowie der angegebene Anmeldungsort würden existieren, es sei aber absolut unüblich, dass sich zwei verschiedene Untersuchungsbehörden mit einem Fall wie dem Vorliegenden befassten. Die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme, wonach das Dossier eben an die nächst höhere Amtsstelle weitergeleitet worden sei, weil der Beschwerdeführer die erste Vorladung nicht befolgt habe, entspreche nicht der im Iran üblichen Praxis; ein Fall gelange nur dann an eine höhere Instanz, wenn eine Verfügung oder ein Urteil angefochten werde. Die Fristansetzung sei zwar üblich, es sei aber seltsam, dass die Vorladung am _______ ausgestellt worden sei, bevor die mit Vorladung vom _______ angesetzte Meldefrist abgelaufen sei. Der Einwand der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme, der Beschwerdeführer habe nie gesagt, Materialteile zu Hause aufbewahrt zu haben, schlage ins Leere, weil in den Protokollen die Hausdurchsuchungen mit dem Verdacht auf Materialunterschlagungen begründet worden seien. Die Vorinstanz sei nicht davon ausgegangen, die Verfahren würden Materialunterschlagungen betreffen und auch die Botschaftsabklärungen wurden nicht auf diesen Sachverhalt begründet. Auch der Vorwurf, man gehe im Sachverhalt wegen Ungenauigkeiten bei den Übersetzungen von einem falschen Vorladungstermin aus, stosse ins Leere, zumal der Botschaft in Teheran die Originale der Vorladungen und nicht die entsprechenden Übersetzungen vorgelegen hätten. Schliesslich seien die Berichte aufgrund der Verhältnisse vor Ort von verschiedenen Personen ausgefertigt worden, weshalb die entsprechenden Erkenntnisse überzeugten. Insgesamt sei von der Fälschung der eingereichten Vorladungen auszugehen. Aufgrund der Eindeutigkeit der Abklärungsergebnisse sei auf eine erneute Botschaftsanfrage zu verzichten. Die übrigen Beweismittel, der Dienstausweis und der militärische Personalausweis würden die geltend gemachten Verfol- D-6401/2006 gungshandlungen nicht beweisen, weshalb die Vorbringen zu den Fluchtgründen insgesamt unglaubhaft seien. 4.2 Die Beschwerdeführer machten in ihrer Beschwerde vom 27. Juni 2003 beziehungsweise in der Beschwerdeverbesserung vom 21. Juli 2003 geltend, die Botschaftsabklärungen seien nicht vollständig beziehungsweise mit den nötigen Abdeckungen offen gelegt, sondern lediglich zusammengefasst worden. Eine vollständige Akteneinsicht werde aber ausdrücklich beantragt; da sich das BFF in seiner Verfügung massgeblich auf diese Abklärungen stütze, sei eine Zusammenfassung der Antworten für eine eingehende Auseinandersetzung mit den Fälschungsvorwürfen nicht ausreichend. Die Vorladungen seien nach der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt worden, weshalb sich sein diesbezügliches Wissen auf die Aussagen der Familienangehörigen beschränken würde. Es sei aber auch denkbar, dass gegen ihn zwei verschiedene Verfahren angestrengt worden seien, was die unterschiedlichen Untersuchungsbehörden erklären könne. Der Beschwerdeführer habe versucht, über einen Anwalt weitere Informationen zu den laufenden Verfahren zu erlangen, diesem sei aber von den Behörden gedroht worden, falls er sich weiter mit der Sache beschäftige. Interessant sei auch, dass die Vorladungen erst lange nach seiner Ausreise ausgestellt worden seien. Es sei aufgrund dieser Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat nicht nur wegen unerlaubtem Fernbleiben von der Arbeit sondern auch wegen Spionage angeklagt werde, nachdem er über Kenntnisse von Militärgeheimnissen verfüge. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass der bei der kantonalen Anhörung anwesende Übersetzer Informationen an den Heimatstaat weitergeleitet habe. Der Sachverhalt sei demnach von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden, weshalb der Entscheid zu kassieren sei. Er halte auf jeden Fall daran fest, dass der Vorwurf der Unterschlagung nie gegen in gerichtet worden sei, vielmehr habe man anlässlich der Hausdurchsuchungen Dokumente gesucht, die die Unterschlagungen in der Fabrik beweisen könnten. Er selbst habe befürchtet, man könne ihm Unterschlagung vorwerfen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Diesbezüglich handle es sich um Missverständnisse in den Protokollen. 4.3 In verschiedenen Eingaben unterstrich der Beschwerdeführer die hier nicht mehr zur Diskussion stehenden exilpolitischen Aktivitäten und die Gefährdung als Träger von Militärgeheimnissen. Mit Eingabe vom 29. Juli 2005 bezog sich der Beschwerdeführer erneut auf die D-6401/2006 Frage der Echtheit der eingereichten Vorladungen und führte aus, die Vorinstanz habe sich offensichtlich auf einen falschen Sachverhalt gestützt. Die Meldefrist aus der Vorladung vom _______ sei auf den nächsten Tag 15:00 Uhr angesetzt gewesen und nicht drei Tage später, weshalb das Argument, die Vorladung vom _______ sei vor Ablauf der ersten Meldefrist ausgestellt worden, was nicht üblich sei, ins Leere stosse. Es handle sich hier offensichtlich um einen Übersetzungsfehler. Als Beweis wurde eine weitere Übersetzung der Vorladungen eingereicht. Weiter könne der Beschwerdeführer seine Anstellung beim Verteidigungsministerium durch einen Lohncheque beweisen. Das Lohnkonto sei aber zwischenzeitlich gesperrt worden. 5. 5.1 Im Folgenden ist zunächst auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen, da dem Beschwerdeführer die Botschaftsantworten nicht als solche oder unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen sondern lediglich zusammengefasst zur Kenntnis gebracht worden sind. Diese Form der Offenlegung wurde von der Vorinstanz gewählt, weil der Bericht Angaben enthalte, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden und lässt sich im vorliegenden Verfahren rechtfertigen. Die relevanten Aussagen wurden denn auch übersichtlich und genügend zusammengefasst, so dass eine Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen ohne Einschränkung möglich war. Insbesondere die Rüge, es gehe aus der Zusammenfassung nicht genügend hervor, wie die Botschaft auf die Frage nach den zwei verschiedenen Untersuchungsbehörden geantwortet habe, findet in den Akten keine Stütze, zumal die entsprechende Antwort der Botschaft diebezüglich in der Zusammenfassung fast wörtlich wiedergegeben wurde. Sodann wurden den Beschwerdeführern die Botschaftsanfragen als solche offengelegt, was der Praxis der Asylbehörden entspricht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann demnach nicht gehört werden. 5.2 Auch die Rüge des mangelhaft erstellten Sachverhalts findet keine Stütze. Indem die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer sei seinerseits der Materialunterschlagung verdächtigt worden, stützte sie sich auf die bestehende Aktenlage. Der Beschwerdeführer machte entsprechende Aussagen in den Protokollen, die er auch mit der Rück- D-6401/2006 übersetzung bestätigt hat (vgl. A6 S. 7). Ob es sich dabei, wie nun geltend gemacht, um ein Missverständnis handelt und ob dies zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Vorbringen führen kann, ist in den nachfolgenden Erwägungen zu klären. 5.3 Die Vorinstanz erachtete die eingereichten Vorladungen als gefälscht und deshalb die Vorbringen zu den Ereignissen, die zur Flucht geführt haben sollen, als nicht glaubhaft. Sie stützte sich dabei auf die Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Botschaft. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die zahlreichen von der Botschaft ausgewiesenen Fälschungsmerkmale insgesamt zu überzeugen vermögen. Zwar vermochten die Beschwerdeführer einige der von der Botschaft angeführten Ungereimtheiten zu relativieren: Es ist tatsächlich nicht ausgeschlossen, dass zwei Verfahren eröffnet wurden, mit zwei unterschiedlichen Referenznummern. Auf der anderen Seite ist doch sehr erstaunlich, dass diese beiden Verfahren mit einem Abstand von nur zwei Tagen aber Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers eröffnet worden sein sollen. Auch ist nicht restlos geklärt, ob die zweite Vorladung nun tatsächlich ausgestellt worden sei, bevor die Meldefrist der ersten abgelaufen ist. Wenn es sich aber um zwei verschiedene Verfahren handeln soll, wäre dies ohnehin keine Ungereimtheit. Andererseits ist festzustellen, dass der Schweizerischen Botschaft die Originale vorgelegen haben, weshalb eine falsche Übersetzung des Meldedatums doch recht unwahrscheinlich scheint. Es fällt denn auch auf, dass die Beschwerdeführer verschiedene und einander ausschliessende Erklärungen für die Ungereimtheiten in den Vorladungen vorbringen (zwei verschiedene Verfahren beziehungsweise Übersetzungsfehler und die zweite Vorladung sei ausgestellt worden, weil sich der Beschwerdeführer nicht fristgerecht meldete), was nicht zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann. Auch unabhängig von diesen Ungereimtheiten listete die Botschaft jedoch Fälschungsmerkmale auf, die nicht aus dem Weg geräumt werden konnten. So würden die Vorladungen formelle Unregelmässigkeiten aufweisen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die angefragten Auskunftspersonen Kenntnis darüber haben, welchen formellen Anforderungen solche Vorladungen zu entsprechen haben. Auch gebe es unter den angegebenen Referenznummern kein Dossier auf den Namen des Beschwerdeführers, was doch selbst vor dem Hintergrund sehr erstaunt, es könne sich um Spionagevorwürfe handeln. Es fällt denn auch auf, dass die Beschwerdeführer ausser den zum Teil vor sieben Jahren ausgestellten Vorladungen keine weiteren Beweismittel einreichen konnten. Die diesbe- D-6401/2006 züglichen Verweise auf die Drohungen gegen den Anwalt und den Bruder, beim Versuch, solche Beweismittel zu beschaffen, vermögen dabei nicht zu überzeugen. Wären die Verfahren gegen den Beschwerdeführer in der Tat derart geheim, wären wohl auch nicht vier offizielle Vorladungen ausgestellt worden. Aufgrund der von den Behörden vor Ort als gefälscht erkannten Beweismittel ist von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen. 5.4 Auch im Übrigen vermochten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise von staatlicher Seite verfolgt waren. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe und Schwierigkeiten hätten mit seiner Weigerung zu tun gehabt, Quittungen zu unterschreiben. Diese Weigerung sei aber mehr als ein Jahr vor der Ausreise erfolgt. Der Beschwerdeführer sei denn auch schon wenige Wochen später nicht mehr an der entsprechenden Arbeitsstelle eingesetzt worden. Zwar sei es später zu Hausdurchsuchungen gekommen, dies aber ebenfalls mehrere Monate vor der Ausreise. Der Beschwerdeführer sei denn auch bis fünf Tage vor der Ausreise seiner Arbeit nachgegangen. Hätten aber die iranischen Behörden tatsächlich ernsthaft vermutet, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen politischen Aktivisten, hätte er wohl kaum weiterhin in einer Waffenfabrik tätig sein können. Auch die Bestrafung wegen Besitzes unerlaubter Gegenstände erfolgte ohne jeden Hinweis auf einen möglichen Politmalus. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, er sei im Zeitpunkt der Ausreise staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen. Sollte der Beschwerdeführer mit einzelnen Personen in der Waffenfabrik Probleme gehabt haben - so sei es zu anonymen Drohungen und Schlägereien in der Fabrik gekommen - hätte er sich gegen solche zweifellos auf höherer Ebene zur Wehr setzen können. Es sind jedoch auch Zweifel daran anzumelden, dass der Beschwerdeführer noch über ein Jahr nach seiner Weigerung der Quittierung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sein soll, zumal offenbar nicht mehr die Gefahr bestand, der Beschwerdeführer wolle die entdeckten Unterschlagungen an höhere Stellen melden. Insgesamt ist demnach nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sind. 5.5 An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren eingereichten Beweismittel, insbesondere die Bestätigungsschreiben, nichts zu ändern, die als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. So hat der D-6401/2006 Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen mehrfach betont, eben keiner politischen Gruppierung anzugehören, wie es ihm nun bestätigt wird. Auch bestätigen die Referenzpersonen keine Tatsachen aus eigener Wahrnehmung, sondern allenfalls Berichte des Beschwerdeführers. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise nicht, weshalb die Asylgesuche zu Recht abgelehnt wurden. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, wie exilpolitische Aktivitäten oder die Gefährdung wegen Offenlegung von Militärgeheimnissen im Ausland, schliesst die Gewährung von Asyl aus (vgl. Art. 54 AsylG). 6. Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels � mit Verfügung vom 21. August 2006 � auf den angefochtenen Entscheid zurückgekommen ist, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festgestellt und die vorläufige Aufnahme angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), ist die Beschwerde hinsichtlich dieser Fragen gegenstandslos geworden. Gegen eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungericht offen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Beschwerdeverfahren reduzierte Kosten in der Höhe von Fr. 200.-- zu erheben (vgl. Art. 63 VwVG). D-6401/2006 8.2 Da die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde faktisch teilweise durchgedrungen sind, respektive der angefochtene Entscheid vom BFM im Sinne der Beschwerdeanträge teilweise in Wiedererwägung gezogen wurde, ist den vertretenen Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten angemessen abdecken soll (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurden mehrere Kostennoten eingereicht, die sich zum Teil auf den Vertretungsaufwand im vorinstanzlichen Verfahren bezogen und die Mehrkosten ausweisen, die durch den Wechsel des Rechtsvertreters während dem Beschwerdeverfahren angefallen sind. Der Aufwand ist dementsprechend angemessen zu kürzen. Den Beschwerdeführern ist insgesamt eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6401/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ (Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 20