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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2007 D-6399/2006

20 mars 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,619 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-6346/2006; D-6347/2006; D-6348/2006; D-6399/2006 {T 0/2} Urteil vom 20. März 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, Gysi, Galliker Gerichtsschreiberin Freihofer A_______, Irak, Beschwerdeführer 1 (N) B_______, Irak, C_______, Irak, D_______, Irak, Beschwerdeführer 2-4 (N) E_______, Irak, Beschwerdeführer 5 (N) alle vertreten durch F_______ gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügungen vom 5. Dezember 2002 bzw. 12. Dezember 2002 i. S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer 1 bis 4 ihren Heimatstaat am 20. Januar 1999 und gelangten am 27. Januar 1999 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten. Am 29. Januar 1999 fanden in Kreuzlingen die Empfangsstellenbefragungen statt, und am 5. Mai 1999 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons Zürich. Am 31. Mai 2001 wurden die Beschwerdeführer 1 bis 4 vom BFF ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin 5 verliess zusammen mit ihrem Sohn G_______. (Ehemann und Vater der Beschwerdeführer 1 bis 4) den Irak am 17. Januar 1999. Sie gelangten nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei am 3. Januar 2000 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten. Am 11. Januar 2000 (Beschwerdeführerin 5) respektive am 13. Januar 2000 (G_______) fanden in Kreuzlingen die Empfangsstellenbefragungen statt. Am 15. Februar 2000 (G_______) beziehungsweise am 17. Februar 2000 (Beschwerdeführerin 5) fanden die Anhörungen zu den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons Zürich statt. Am 11. Mai 2001 wurde G_______ vom BFF ergänzend angehört. Im Wesentlichen wurde anlässlich der Befragungen geltend gemacht, die Familie stamme ursprünglich aus dem Nordirak, die Beschwerdeführer hätten jedoch seit Jahren in Bagdad gelebt. Die Beschwerdeführer 2 bis 5 hätten persönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt, seien nie vor Gericht gestanden oder in Haft gewesen. Sie seien auch nicht politisch aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer 1 sei Mitglied der Baath-Partei gewesen, habe sich aber politisch auch nicht betätigt. Der Sohn/Ex-Ehemann/Vater der Beschwerdeführer, G_______, sei 1978 der Baath-Partei beigetreten. Während des Militärdienstes von 1978 bis 1982 sei er vor allem im Verteidigungsministerium in Bagdad tätig gewesen. Danach habe er als regimetreuer Journalist und Schriftsteller gearbeitet und sei Mitglied des irakischen Schriftstellerverbandes gewesen. Im Jahre 1986 sei er ins kurdische Parlament in Erbil gewählt worden, wo er die Politik der Regierung der Baath- Partei vertreten habe. Mitte der achtziger Jahre sei er Mustashar (politischer und militärischer Berater) der irakischen Regierung in Kurdistan geworden. In der Folge sei er zu einem persönlichen Berater Saddam Husseins für Kurdistan und eine Vertrauensperson der Präsidentenfamilie geworden. Nach Problemen mit Taha Yassir Ramadan, dem irakischen Vizepräsidenten und Mitglied des Revolutionären Rates, sei er beim Regime Saddam Husseins in Ungnade gefallen und am 22. Juni 1995 verhaftet worden. Am 21. Januar 1996 sei er von einem Sondergericht wegen staatsfeindlicher Aktivitäten zu sechs Jahren Haft verurteilt und ins Gefängnis von Abu Ghraiyb überführt worden. Später sei die Haftstrafe um vier Jahre reduziert worden. Im Juni 1997 sei er freigelassen worden. Nach der Entlassung habe er wieder mit der Familie zusammen gelebt. Während der Haft von G_______ sei der Beschwerdeführer 1 überwacht und schikaniert worden. Am 13. August 1998 sei es zu einer Überprüfung des Wohnsitzes der Familie

3 gekommen, wobei eine verbotene Satellitenempfangsantenne gefunden worden sei. Da das Familienoberhaupt G_______ als Verantwortlicher nicht zu Hause gewesen sei, sei an dessen Stelle der Beschwerdeführer 1 festgenommen worden und danach während dreier Monate bei der Sicherheitsdirektion in Bagdad inhaftiert gewesen, wobei er mehrmals verhört und malträtiert worden sei. Am 14. Dezember 1998 sei der Beschwerdeführer 1 wieder freigelassen worden. Danach habe er keine behördlichen Probleme mehr gehabt. In der Folge sei die Familie nach Mosul gereist, wo sich die Familienmitglieder getrennt hätten und in der Folge getrennt in die Schweiz gereist seien. Für den Inhalt der weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen. B. Mit zwei Verfügungen vom 5. Dezember 2002 (Beschwerdeführer 1 sowie Beschwerdeführerin 5) und zwei Verfügungen vom 19. Dezember 2002 (Beschwerdeführer 2 bis 4) stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und nahm die Beschwerdeführer 1 bis 5 vorläufig auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer 1 bis 5 würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zwar nicht genügen, hingegen sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. Bezüglich des Sohnes/Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführer 1 bis 5 stellte das BFF in einer weiteren Verfügung vom 19. Dezember 2002 fest, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer erfülle zwar aufgrund der Aktenlage die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, werde indes gestützt auf Art. 1F Bst. a des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30) davon ausgeschlossen, da er während Jahren direkt, persönlich und massgeblich an massiven systematischen Menschenrechtsverletzungen im Irak beteiligt gewesen sei, bevor er in Ungnade gefallen sei. Das Asylgesuch sei daher abzuweisen. Hingegen habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner ehemaligen Position und Tätigkeit bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung zu befürchten, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig anzusehen sei. C. Mit vier Beschwerden vom 6. Januar 2003 liessen die Beschwerdeführer 1 bis 5 beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien bezüglich der Asylpunkte aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig erscheine. Für die Beschwerdeführer 2 bis 5 beantragte der Rechtsvertreter die unentgeltliche Prozessführung und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der

4 Person des Unterzeichneten. Die den Sohn/Ehemann/Vater betreffende Verfügung wurde im Übrigen nicht angefochten und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2003 vereinigte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Verfahren der Beschwerdeführer 1 bis 5, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG betreffend die Beschwerdeführer 2 bis 5 ab, hiess die Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG betreffend die Beschwerdeführer 2 bis 5 gut und ordnete den bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Des Weiteren wurde der Antrag um ergänzende Akteneinsicht teilweise gutgeheissen, die betreffenden Akten ediert und Gelegenheit geboten zur Stellungnahme. Schliesslich wurde Frist gesetzt zur Einreichung von Beweismitteln mit Übersetzung in einer der schweizerischen Amtssprachen. E. Mit Eingabe vom 14. Februar 2003 liessen die Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2003 wurde unter anderem Frist gesetzt zur Übersetzung des mit Eingabe vom 14. Februar 2003 in Kopie eingereichten Schreibens von F. T. und zur Einreichung des entsprechenden Originals. G. Mit Eingabe vom 24. Februar 2003 wurden die Kopie eines Briefs von H_______ sowie zwei Postkarten aus Sidney und die Kopie des Briefumschlags zu den Akten gereicht. H. Mit Eingabe vom 11. März 2003 wurden unter anderem die Übersetzungen der Briefe von I_______ und von H_______ eingereicht. I. Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2004 auf Abweisung der Beschwerden. J. Am 21. September 2004 wurden die Beschwerdeführerin 2 und ihr Ehemann, G_______, geschieden. K. Mit Eingabe vom 22. April 2005 liessen die Beschwerdeführer replizieren. L. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben, sich zum Umstand des für G_______ im Irak ausgestellten Identitätsausweises zu äussern. Zudem wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, eine Kostennote zu den Akten zu geben. M. Mit Eingabe vom 19. Februar 2007 wurden eine Stellungnahme sowie die Kostennote zu den Akten gereicht.

5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, ab 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der damaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 bis 5 ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung der ablehnenden Entscheide wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 habe ausser der drei Monate dauernden Inhaftierung keine gravierenden behördlichen Probleme gehabt. Die Beschwerdeführer 2 bis 5 hätten gar keine persönlichen Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht; dies, obwohl im Irak die Sippenhaft angewandt werde. Da sich der Enkel/Sohn/Bruder J_______ weiterhin im Irak befinde und die Enkelin/Tochter/Schwester H_______ mit grosser Wahrscheinlichkeit von der Schweiz wieder in den Irak zurückgekehrt sei, gebe es keine Anzeichen dafür, dass den Beschwerdeführern 1 bis 5 bei einer Rückkehr in den Irak eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. 4.2 In den Rechtsmitteleingaben wird im Wesentlichen auf die Stellung des Sohnes/Ex-Ehemannes/Vaters, G_______, unter Saddam Hussein und die im Irak übliche Sippenhaft hingewiesen. Die Beschwerdeführer 1 bis 5 hätten zudem, nachdem G_______ in Ungnade gefallen sei, unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten und einen sozialen Abstieg in Kauf nehmen müssen. Der Beschwerdeführer 1 sei während dreier Monate in Haft gewesen und von den Behördenmitgliedern geschlagen geworden. Des Weiteren habe man ihn aus der Partei ausgeschlossen. F. sei sodann nicht mehr im Irak, sondern in Damaskus wohnhaft und setze sich dort für eine Oppositionsgruppe gegen das Regime von Saddam Hussein ein und H_______ lebe mit einem irakisch-stämmigen Australier in Australien. Darüber hinaus würde die illegale Ausreise ein Vergehen darstellen, das von den irakischen Behörden geahndet werde. Damit und mit der Stellung der Asylgesuche seien subjektive Nachfluchtgründe geschaffen worden. 4.3 Gemäss Entscheide und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2005 Nr. 18 E. 5.7.1 S. 164, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Die individuellen Nachteile, die auf das Regime von Saddam Hussein zurückzuführen sind, sind im heutigen Zeitpunkt nicht mehr asylrelevant. Seit der Ausreise der Beschwerdeführer 1 bis 5 hat sich nämlich die Lage in ihrem Heimatstaat wesentlich verändert. Das Regime Saddam Husseins und der Baath-Partei hat durch die im März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht verloren. Im Nordirak wiederum, dem ursprünglichen Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer 1 bis 5, hat der eingetretene politische Wandel namentlich dazu geführt, dass die drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah – deren Territorien zuvor in zwei Herrschaftsbereiche der beiden rivalisierenden kurdischen Parteien KDP und PUK aufgeteilt waren – nunmehr, wenn auch bei weitgehender Autonomie, wieder in den irakischen

7 Gesamtstaat eingegliedert sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1.). Dabei ist in den Nordprovinzen in Bezug auf die Sicherheit von einer – im Vergleich mit den anderen Teilen Iraks – ruhigeren Situation auszugehen, wenngleich auch in dieser Region eine Vielzahl von gewaltsamen Zwischenfällen zu verzeichnen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 17 E. 4.1.3.). Die von den Beschwerdeführern 1 bis 5 geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die ehemalige irakische Zentralregierung erscheint daher aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben, weshalb die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich zu verneinen ist. Im Weiteren wurde mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung eine wesentliche Änderung der schweizerischen Asylrechtspraxis eingeleitet. Bis anhin anerkannte die schweizerische Praxis eine Verfolgung dann als asylrechtlich relevant, wenn sie vom Staat ausging, sei es unmittelbar durch dessen Organe, sei es mittelbar durch Dritte, deren Handlungen vom Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder obwohl zur Schutzgewährung in der Lage - tatenlos hingenommen wurden (vgl. hierzu und zum Folgenden: EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., m.w.H.; rückblickend nunmehr EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1.). Dabei wurde Verfolgung durch so genannte Quasi-Staaten - Körperschaften, welche, ohne anerkannte Träger der Staatsordnung zu sein, faktisch die Herrschaft über bestimmte Teilgebiete des staatlichen Territoriums und die dort lebende Bevölkerung ausüben - bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft staatlicher Verfolgung gleichgesetzt. Hingegen wurden Verfolgungshandlungen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant anerkannt, wenn sie weder direkt noch indirekt einem staatlichen (oder quasi-staatlichen) Urheber zugerechnet werden konnten (vgl. etwa EMARK 2002 Nr. 16; 1997 Nr. 6; 1996 Nr. 8; 1995 Nrn. 2 und 25). Dieser als "Zurechenbarkeitstheorie" bezeichnete Ansatz wurde mit dem erwähnten Grundsatzentscheid gestützt auf eine umfassende Auslegung der für die Definition des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG massgeblichen völkerrechtlichen Vorgabe des Art. 1A Ziff. 2 Flüchtlingskonvention (EMARK 2006 Nr. 18 E. 7) zugunsten der so genannten "Schutztheorie" aufgegeben (a.a.O., E. 9). Danach ist nunmehr bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht mehr das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure bzw. Private sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist. Der Wechsel zur Schutztheorie bringt bestimmte Folgen mit sich, die im vorliegenden Verfahren von konkreter Bedeutung sein könnten. Zunächst fallen damit die bisherigen rechtlichen Abgrenzungsfragen zwischen direkter und mittelbarer staatlicher Verfolgung weg; ferner wird die oftmals heikle Frage nach der staatlichen Zurechenbarkeit konkreten privaten Handelns obsolet; auch ist nunmehr die teilweise aufwendige (und theoretisch bei jedem Verfahren neu vorzunehmende) Prüfung entbehrlich, ob Bürgerkriegsparteien oder andere Körperschaften eine derart effektive Herrschaft über das von ihnen eroberte

8 Gebiet ausüben, dass sie als quasi-staatliche Verfolger im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren sind. Aufgrund des subsidiären Charakters des asylrechtlichen Schutzes, wonach eine Schutzgewährung durch ein Asylland dann nicht (oder nicht mehr) erforderlich ist, wenn ein anderer Staat, insbesondere der Heimatstaat, zur Schutzgewährung verpflichtet ist und diese Verpflichtung auch tatsächlich wahrnimmt (s. Art. 1A Ziff. 2 FK; vgl. diesbezüglich EMARK 2000 Nr. 15 S. 127 ff.), ist allerdings auch im Falle nichtstaatlicher Verfolgung zu prüfen, ob der verfolgten Person in ihrem Herkunftsland ausreichender Schutz zuteil wird (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10). Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ARK entwickelten Kriterien, welche für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit haben, allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. zuletzt EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen bzw. quasistaatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c; 1994 Nr. 24 E. 8b). Festzuhalten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführer 1 bis 5 auch in Berücksichtigung der oben dargelegten "Schutztheorie" keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben, zumal sie sich als Angehörige der kurdischen Ethnie in den kurdisch kontrollierten Nordirak begeben können, wo effektiver Schutz seitens der dort zuständigen Behörden gegenüber allfälligen Übergriffen durch Sunniten und Schiiten besteht. Dass G_______ vor Jahren mit Saddam Hussein und dessen Regime kollaborierte, begründet für die Beschwerdeführer 1 bis 5 keine Furcht vor künftiger Verfolgung im kurdischen Nordirak, weder von staatlicher Seite noch durch private Dritte, da jener nach seiner Kollaboration selbst beim Regime Saddam Husseins in Ungnade gefallen ist und danach von diesem verfolgt wurde. Darüber hinaus liess sich G_______ am 29. April 2004 in Suleimaniya eine Identitätskarte ausstellen, was gegen eine behördliche Verfolgung im Nordirak spricht. Unter diesem Blickwinkel ist deshalb umso weniger nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer 1 bis 5, welche selbst – mit Ausnahme der dreimonatigen Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 – keine eigenen Verfolgungsgründe angaben, bei einer Rückkehr in den Nordirak befürchten müssten, mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgung erleiden zu müssen. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19. Februar 2007, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, G_______ habe die Identitätskarte durch einen in Suleimaniya lebenden Verwandten ausstellen lassen und zwei Monate darauf

9 warten müssen, offensichtlich nichts zu ändern. 4.4 Es erübrigt sich, näher auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die im Verfahren als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführer 1 bis 5 keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. Lehnt das BFM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. In casu hat der Kanton weder Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1) noch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Somit stehen die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und sind zu bestätigen. 6. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 14a Abs. 1 - 4bis ANAG). Vorliegend hat jedoch das BFF die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer 1 bis 5 in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2003 wurden die Gesuche um Beigabe eines Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG für die Beschwerdeführer 2 bis 5 gutgeheissen. Mit der am 19. Februar 2007 eingereichten Kostennote macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer 1 bis 5 einen Aufwand von insgesamt 17,92 Stunden sowie Auslagen von insgesamt Fr. 387.-- geltend. Der zeitliche Aufwand scheint ebenso angemessen wie die aufgeführten Auslagen (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE und Art. 11 Abs. 2 VGKE). Für Anwälte beträgt der Stundenansatz Fr. 200.-- (vgl. Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Betrag von insgesamt 4'272.80.-- (inkl. 7,6% MwSt.) wird aufgrund der Tatsache, dass die Beigabe eines Anwalts lediglich

10 für vier der fünf Beschwerdeführer zum tragen kommt, um einen Fünftel gekürzt. Somit steht dem amtlichen Beistand für das Entgelt seiner Bemühungen ein Totalbetrag von Fr. 3'418.25 zu, welcher ihm vom Bundesverwaltungsgericht zu überweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem amtlichen Beistand eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'418.25 zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N , N , N ) - Migrationsamt des Kantons K_______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am:

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