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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2012 D-6397/2009

2 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,613 mots·~33 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2009

Texte intégral

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6397/2009/wif

Urteil v o m 2 . März 2012 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien

A._______, geboren […], Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N […].

D-6397/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 20. April 2008 und gelangte auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 21. April 2008 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ ein Asylgesuch. Dort wurde sie am 24. April 2008 summarisch zu ihren Personalien, zu ihren Ausreisegründen sowie zu ihrem Reiseweg befragt. Am 13. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Minderjährigkeit eine Vertrauensperson zugeteilt. Am 22. Mai 2008 führte das BFM mit der Beschwerdeführerin in einer reinen Frauenrunde eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen durch. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Tamilin und 1990 in Y._______ / Distrikt X._______ (Nordprovinz) geboren. Aufgrund der Unruhen sei sie mit ihren Eltern im Jahre 1996 nach Colombo gezogen, wo sie auch zur Schule gegangen sei. In der Nähe ihres Zuhauses habe eine Frau namens S. gewohnt. Diese habe dort bei einer singhalesischen Familie ein Zimmer gemietet. Manchmal habe S. sie auf ihrem Schulweg begleitet und sie hätten sich unterhalten. Sie habe ihr erzählt, dass sie nur in Colombo sei, um weiter nach London zu gehen. Ende Juli 2006 sei S. festgenommen worden. Sie sei verdächtigt worden, Kontakte zu den LTTE zu haben. Nach ihrer Festnahme seien auch die Beschwerdeführerin und ihre Eltern von der Polizei befragt worden, ob und wie gut sie S. kennen würden. Dann sei ihre Mutter zu der schwangeren Schwester der Beschwerdeführerin nach X._______ gefahren. Am 17. September 2006 seien Armeeangehörige zu ihnen nach Hause gekommen, um ihren Vater erneut zu befragen und hätten ihn festgenommen. Sie habe dies ihrer Mutter mitgeteilt, die noch bei der Schwester in X._______ gewesen sei. Ihre Mutter habe allerdings nicht sofort zurückkehren können, weil die Strassen gesperrt gewesen seien. Am 19. September 2006 habe sie in X._______ einen Herzinfarkt erlitten und sei gestorben. Nach etwa einer Woche sei ihr Vater freigelassen worden, um der Beerdigung beiwohnen zu können. Er habe danach nicht wieder in Haft zurückkehren müssen. Es sei auch nicht zu einer Verhandlung gekommen. Danach hätten sie einige Zeit Ruhe gehabt. Im Mai 2007 habe es in W._______ eine Bombenexplosion gegeben und die Armeeangehörigen seien erneut zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Vater beschuldigt, damit etwas zu tun zu haben. Sie sei beschuldigt worden, mit S. Kontakt zu haben und "diese Leute" zu kennen. Sie seien

D-6397/2009 fast täglich kontrolliert und befragt worden, wie alle anderen tamilischen Familien auch. Ihr Vater sei ausserdem geschlagen worden. Sie habe Angst gehabt, zur Schule zu gehen, weshalb sie diese verlassen habe. Aus diesen Gründen seien sie im November 2007 von W._______ nach V._______ gezogen. Dort habe es allerdings wieder Razzien gegeben und ihr Haus sei kontrolliert worden. In ihrem Heimatland herrsche Krieg. In der momentanen Situation könnten sie auch nicht nach X._______ zurückkehren. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie den Haushalt geführt. Ihr Vater habe als Schulbusfahrer gearbeitet. Da er Angst um sie gehabt habe, habe er sie ins Ausland geschickt. Er wolle, dass sie weiterhin zur Schule gehen könne und gute Zukunftsperspektiven habe. Wenn ihre Mutter noch leben würde, hätte sie nicht hierherkommen müssen, da sie sich um sie gekümmert hätte. Nach ihrer Ausreise im April 2008 sei ihre Schwester zu ihrem Vater nach Colombo gezogen. Nach einem Bombenanschlag, sei ihr Vater erneut von Armeeangehörigen kontrolliert worden. Sie hätten sich dabei auch nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin erkundigt. Aufgrund der Unruhen in Colombo würden auch ihr Vater und ihre Schwester beabsichtigen, Sri Lanka zu verlassen. C. Anlässlich der Befragung vom 24. April 2008 im EVZ reichte die Beschwerdeführerin eine beglaubigte Kopie ihres Geburtsscheins (…), eine englische Übersetzung des Totenscheins ihrer Mutter (…) sowie zwei Zeitungsartikel betreffend den Tod ihrer Mutter zu den Akten. Bei der Anhörung am 22. Mai 2008 gab sie zudem eine Kopie ihrer Identitätskarte (…) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. September 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Das BFM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.

D-6397/2009 E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom 4. September 2009 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihr von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin zudem beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich liess sie beantragen, die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, es seien von Amtes wegen sämtliche Akten der Vorinstanz beizuziehen und zu allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihr ein Replikrecht zu gewähren. Zusammen mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin die Faxkopie eines Schreibens vom 29. September 2009 bezüglich des Aufenthaltsorts des Vater der Beschwerdeführerin sowie ein Empfehlungsschreiben des Klassenlehrers an der (…) vom 2. Oktober 2009 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 bestätigte der Instruktionsrichter das der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. G. Am 29. Oktober 2009 liess sich das BFM schriftlich zur Beschwerde vom 4. September 2009 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Am 17. November 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Replik zur Vernehmlassung des BFM ein. H. Mit weiteren Eingaben vom 30. November 2009 und 22. Januar 2010 reichte die Rechtsvertreterin eine Austrittsbescheinigung sowie ein weiteres Bestätigungsschreiben des U._______ in T._______ (beide datierend vom 9. November 2009) zu den Akten.

D-6397/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Einreise in die Schweiz zweimal sehr kurz nacheinander angehört worden (am 24. April 2008 und am 22. Mai 2008). Gestützt auf diese Protokolle sei fast 16 Monate später der vorinstanzliche Entscheid gefällt worden. Dass die Beschwerdeführerin seit bald einem Jahr keinen Kontakt mit ihrer Familie in Sri Lanka habe, sei der Vorinstanz somit nicht bekannt gewesen, müsse aber unbedingt berücksichtigt

D-6397/2009 werden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Befragungen noch minderjährig gewesen. Schliesslich habe sie sich nach den eineinhalb in ständiger Furcht verlebten Jahre und dem Schock nach ihrer Ankunft in der Schweiz, wo sie niemanden gekannt habe und ganz auf sich selbst gestellt gewesen sei, in stetiger Sorge um den Vater, der in Colombo zurückgeblieben sei, in einer psychisch extrem schwierigen Situation befunden. Diese Umstände gelte es unbedingt zu berücksichtigen bei der Prüfung allfälliger scheinbarer Unstimmigkeiten. 3.2. Zudem wurde gerügt, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz nur ungenügend erstellt worden. Es sei nämlich bei beiden Befragungen unterlassen worden, die Beschwerdeführerin nach ihrer Wohnsituation, ihren Wohnungswechseln sowie nach den Umständen ihres Schulabbruchs und ihres Lebens danach zu befragen. Gemäss Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sei hierbei gerade bei Minderjährigen besondere Aufmerksamkeit geboten. Es könne somit nicht von einer Mitwirkungspflicht im gleichen Ausmass wie bei volljährigen Asylsuchenden ausgegangen werden. 3.3. In seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2009 hielt das BFM dieser Rüge entgegen, dem Umstand, dass die Befragung der Person sowie die Anhörung nahe aufeinander erfolgt seien, die Beschwerdeführerin damals noch minderjährig gewesen sei und unter der Trennung des Vaters gelitten habe, sei auch bei der Anhörung Rechnung getragen worden, indem eine Frauenrunde organisiert worden sei, auch wenn keine Hinweise auf geschlechterspezifische Verfolgung vorgelegen hätten. Des Weiteren habe die Vertrauensperson vor der Anhörung ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt und sie an die Anhörung begleitet. Der damals minderjährigen Beschwerdeführerin sei die Wichtigkeit ihrer Aussagen bewusst gewesen, so dass bei der Entscheidfindung auf diese habe abgestellt werden können. 3.4. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Das BFM hat der speziellen Situation der zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführerin gebührend Rechnung getragen. Das Amt hat der Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Asylverfahrens in der Schweiz eine Vertrauensperson zugeteilt, welche sie auch zu der Anhörung begleitet hat. Weder diese noch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin gaben an, dass es dabei zu Unregelmässigkeiten gekommen sei oder dass die Anhörung nicht ihren Anforderungen genügt hätte (vgl. A13/15, Anhang). Auch die Beschwerdeführerin selber erklärte,

D-6397/2009 bei den Befragungen die Dolmetscherinnen und auch inhaltlich alles verstanden zu haben, was sie mit ihrer Unterschrift bestätigte. Somit bestand für das BFM kein Anlass zu weitergehenden Befragungen oder Abklärungen. Ausserdem besteht für das Gericht kein Anlass, die vorinstanzlichen Anhörungen zu bemängeln, was deren Fragen hinsichtlich der Wohnsituation und der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin betrifft. 3.5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt somit fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch das BFM vollständig abgeklärt und die Beschwerdeführerin in zureichender Weise angehört wurde. Die formelle Rüge ist somit nicht stichhaltig und es besteht keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin nochmals anzuhören. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie habe ihren Heimatstaat verlassen, weil sie und ihr Vater in Colombo sehr oft kontrolliert und verhört worden seien, dies unter anderem im Zusammenhang mit der Verhaftung ihrer Bekannten S. Wegen der Unruhen in Colombo habe sie sich dort nicht mehr sicher gefühlt. Deswegen habe sie auch mit der Schule aufgehört. Ihr Vater habe sich um ihre Zukunft gesorgt und deshalb ihre Ausreise aus dem Heimatstaat organisiert.

D-6397/2009 5.2. Das BFM führte in seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin mache schwierige Lebensumstände geltend. So seien Sicherheitskräfte zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie befragt. Auch habe es Unruhen und Bombenexplosionen gegeben. Hierzu müsse festgehalten werden, dass diese Vorbringen – so bedauerlich dies im Einzelnen sei – nicht asylrelevant seien. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten nämlich keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem setze die Asylgewährung gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen aus den im Asylgesetz genannten Gründen voraus. Diese Voraussetzung sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kontrollen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte lägen in den Kriegswirren im Norden und Osten Sri Lankas begründet. Mithin müssten diese Übergriffe bzw. Kontrollen als Routinevorkommnisse gewertet werden. Zudem seien aus den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin eine künftige asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Deshalb hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. 5.3. 5.3.1. Auf Beschwerdeebene hält die Rechtsvertreterin den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, die internationalen Richtlinien vom UNHCR zur Flüchtlingsdefinition hielten fest, dass nicht nur die Gefährdung von Leib und Leben, sondern auch andere grobe Menschenrechtsverletzungen als Verfolgung zu betrachten seien. Furcht vor Verfolgung beinhalte immer auch ein subjektives Element, das unbedingt berücksichtigt werden müsse und genauso könnten verschiedene Arten der Diskriminierung kombiniert mit einer allgemeinen Unsicherheit im Heimatland die Folge haben, für die betroffene Person eine begründete Furcht vor Verfolgung aus kumulativen Gründen darzustellen und somit die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin so zahlreichen Schikanen durch die srilankische Armee ausgesetzt gewesen, dass daraus grobe Menschenrechtsverletzungen erfolgt seien. 5.3.2. In der Beschwerde wurden die Ereignisse, die die Beschwerdeführerin zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst hatten, noch einmal

D-6397/2009 aufgeführt. Sie sei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und der oberflächlichen Bekanntschaft mit S. Schikanen durch die Polizei und Armee ausgesetzt gewesen. Die singhalesische Familie, bei der Letztere gewohnt habe, sei abgesehen von einem Routineverhör nie im Geringsten behelligt worden, während die Beschwerdeführerin und ihr Vater als Verdächtige gegolten hätten. Dieser Verdacht gegen sie habe gesellschaftlich weitreichende Konsequenzen gehabt. Weder die entfernteren Verwandten noch die Schulkollegen hätten noch etwas mit der unter LTTE- Verdacht stehenden Beschwerdeführerin zu tun haben wollen, aus Furcht andernfalls selber behelligt zu werden. Ihrem Vater sei die Stelle in einer Fabrik gekündigt worden und die Beschwerdeführerin sei drei Jahre vor ihrem Abschluss von ihrer Schule ausgeschlossen worden. Dazu reichte sie eine Bestätigung des U._______ in T._______ vom 9. November 2009 ein. Ihr Ziel, dereinst an der Uni Buchhaltung zu studieren, sei damit unerreichbar geworden. Die letzten vier Monate vor ihrer Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin in einem Zimmer versteckt, das sie zusammen mit ihrem Vater gemietet habe. 5.3.3. Zusammenfassend hielt die Rechtsvertreterin fest, dass die Beschwerdeführerin somit zuletzt de facto ihrer Bewegungsfreiheit beraubt gewesen sei, sie habe ihre Ausbildung nicht mehr fortsetzen können und sei der Willkür der Polizei und der Armeeangehörigen komplett ausgeliefert gewesen. Angesichts ihres jugendlichen Alters und ihrer Situation als unverheiratetes tamilisches Mädchen, jeglichen Schutzes des Staates beraubt, unter Anbetracht der traumatischen Erfahrungen des Verlusts der Mutter, der Verhaftung des Vaters sowie der wiederholten Hauskontrollen und den damit verbundenen Gewaltanwendungen müsse unter oben genannten Umständen von einem unerträglichen psychischen Druck ausgegangen werden. Die Verwandten und Bekannten hätten ganz offensichtlich keine Hilfe leisten können und die Gefahr der Verhaftung, Misshandlung und/oder Vergewaltigung sei in ihrem Fall real und ihre Furcht begründet. Vorliegende Situation müsse damit aus kumulativen Gründen als Verfolgung gelten und demzufolge sei der Beschwerdeführerin gemäss Art. 2 und 3 AsylG als Flüchtling Asyl zu gewähren. 5.4. 5.4.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des

D-6397/2009 Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten, mit den Kontrollen verbundenen Schikanen und Einschüchterungen durch Polizisten und Soldaten nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können. Während des Bürgerkrieges im Norden und Osten von Sri Lanka wurden insbesondere im Raum Colombo im Hinblick auf allfällige terroristische Aktivitäten routinemässig Personenkontrollen durchgeführt. Diese galten insbesondere Staatsangehörigen, die, wie in casu, aus dem Norden in den Süden des Landes gezogen sind. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfälle seitens der srilankischen Sicherheitskräfte müssen deshalb als routinemässige Kontrollen gewertet werden. Diesen Kontrollen und Verhören kommt jedoch aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität vorliegend kein Verfolgungscharakter zu. Ausserdem betrafen diese Kontrollen hauptsächlich den Vater der Beschwerdeführerin, waren also nicht gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet. In Bezug auf die Befragung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Bekanntschaft zu S. handelt es sich um eine Untersuchungsmassnahme, die keine gezielte staatliche Verfolgung darstellt. Hätten die srilankischen Sicherheitskräfte die Beschwerdeführerin tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen, wäre es nicht bei gelegentlichen Kontrollen (des Vaters) und einer einzigen Befragung geblieben. Aufgrund dieser Erwägungen bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass die Behörden die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ih-

D-6397/2009 rer Ausreise aus der Heimat beziehungsweise zu einem früheren Zeitpunkt konkreter Verbindungen zu den LTTE verdächtigt hätten. 5.4.3. Aus den Akten sind auch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine künftige asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 hat sich die politische Lage in Sri Lanka fortlaufend entspannt und verbessert. Deshalb erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr laufen würde, von den srilankischen Sicherheitskräften benachteiligt zu werden. Die Beschwerdeführerin hat also asylrechtlich bedeutsame Nachteile weder erlitten noch solche zu befürchten. 5.4.4. In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund des Verdachts der srikankischen Armee, sie habe etwas mit den LTTE oder mit Bombenanschlägen zu tun und der daraus resultierenden vielen Kontrollen sei sie schliesslich von ihrer Schule ausgeschlossen worden. Der eingereichten Austrittsbescheinigung und dem Schreiben des U._______ vom 9. November 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Schule bis am 25. Juni 2006 besucht hat. Das bedeutet, dass sie das College noch vor der Festnahme von S. Ende Juli 2006 und den anschliessenden Kontrollen und Verhören verlassen hat. Die Beschwerdeführerin machte nie geltend, vor Juli 2006 Probleme gehabt zu haben. Als Grund für das Verlassen der Schule wird angegeben, dass sie die Aufnahmeprüfung für die "S._______" gemacht habe. Die Rechtsvertreterin erklärt hierzu, dies sei nicht korrekt. Die Beschwerdeführerin sei an ihrer Schule wegen ihrer Probleme mit der Polizei nicht mehr willkommen gewesen. Aus politischen Gründen sei dies auf der Bescheinigung jedoch als Austrittsgrund nicht explizit erwähnt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt hierzu fest, dass diese Erklärung für die Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt der Bescheinigung und dem erst auf Beschwerdeebene nachträglich geltend gemachten Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei von der Schule ausgeschlossen worden, nur eine Behauptung darstellt und deshalb nicht gehört werden kann. Im Weiteren wird in der Bescheinigung des Colleges erklärt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sehr eifrige und intelligente Schülerin handle, die sehr gute Zukunftsperspektiven habe. Sie habe einen guten Charakter, sei zuverlässig und könne jede Arbeit zufriedenstellend erledigen. Entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin ist die Bescheinigung des U._______ nicht geeignet, die geltend gemachten Probleme der Beschwerdeführerin zu belegen. Im Gegenteil widerlegt sie eher die Aussa-

D-6397/2009 ge der Beschwerdeführerin, sie sei wegen der Vorfälle zwischen Juli 2006 und Ende 2007 von der Schule ausgeschlossen worden. 5.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe somit nicht asylrelevant sind und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. 7.1.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

D-6397/2009 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.2. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse

D-6397/2009 Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O. E. 6). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden des Landes konnte für srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie indes als zumutbar erachtet werden, wenn besonders begünstigende Faktoren – wie ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit – vorlagen, wobei mit zu berücksichtigen war, dass je kürzer die vorangegangene Aufenthaltsdauer in Colombo und je länger der Auslandaufenthalt war, desto höhere Anforderungen an das Vorliegen der obgenannten Kriterien galten (a.a.O. E. 7.6.1 und E.7.6.2). 7.3.3. In seiner Verfügung vom 4. September 2009 prüfte das BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Colombo und hielt diesen für zumutbar. 7.3.4. Die Rechtsvertreterin erklärt in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin verfüge (in Colombo) über kein familiäres Beziehungsnetz mehr. Zwar habe sie bei der zweiten Befragung angegeben, ihre Schwester lebe nun mit ihrem Ehemann beim Vater in Colombo. Es gelte aber zu beachten, dass diese Befragung gerade mal einen Monat nach der Flucht stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt enorm unter den ungewohnten Lebensumständen hier in der Schweiz als Asylsuchende und unter der Einsamkeit gelitten. Ihr Vater

D-6397/2009 habe sie schützen und ihr versichern wollen, dass sie sich zumindest keine Sorgen um ihn machen müsse. Deswegen habe er ihr am Telefon erzählt, ihre Schwester aus X._______ sei gekommen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe er ihr verraten, dass es sich dabei um eine Notlüge gehandelt habe. Die Schwester und der Schwager der Beschwerdeführerin seien demnach seit ihrer Flucht nie nach Colombo gereist. Was den Vater betreffe, so habe die Beschwerdeführerin das letzte Mal im November 2008 mit ihm telefoniert. Die Nummer des Mobiltelefons, unter der er damals noch habe erreicht werden können, sei nicht mehr in Gebrauch. Seither habe sie überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihm oder zu sonst irgendwem in Sri Lanka gehabt. Offensichtlich sei der Vater auch nach der Ausreise der Beschwerdeführerin erneut aufgesucht und befragt worden. Am Telefon habe er ihr zu verstehen gegeben, dass er nicht in Colombo zu bleiben gedenke. Wie von offizieller Seite bestätigt worden sei, habe er sein Domizil in T._______ am 10. Dezember 2008 verlassen ohne Hinweise auf seine weiteren Pläne. Die Aufenthaltsorte der Schwester und des Vaters der Beschwerdeführerin seien demzufolge unbekannt. Was die anderen weiter entfernten Verwandten der Beschwerdeführerin in Colombo angehe, so gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass diese im Stande und bereit seien, die Beschwerdeführerin zu unterstützen, geschweige denn bei sich aufzunehmen. Der Kontakt zu diesen Verwandten habe sich schon seit Jahren auf ein Minimum beschränkt, doch auch diese sporadischen Kontakte seien seitens der Verwandten komplett abgebrochen worden, seit die Beschwerdeführerin und ihr Vater Probleme mit der Polizei und Armee gehabt hätten. Da sie in Colombo über kein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz verfüge, erübrige sich auch die Prüfung des existenzsichernden Einkommens und der Wohnsituation. Da die Beschwerdeführerin nicht einmal die Schule regulär habe abschliessen können und nie gearbeitet habe, könne nicht davon ausgegangen werden, das sie bei einer allfälligen Rückkehr ohne ihren Vater über irgendeine Art von Einkommen verfügen würde. Desgleichen gebe es in Colombo kein 18-jähriges tamilisches Mädchen, das alleine lebe. Solange der Aufenthalt des Vaters nicht bekannt sei, könne eine Wegweisung nach Colombo unmöglich als zumutbar erachtet werden. 7.3.5. In seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2009 erklärte das BFM, wie bereits in der Verfügung vom 4. September 2009 erwähnt, verfüge die Beschwerdeführerin über ein Beziehungsnetz in Colombo. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin würden diverse Verwandte dort leben. Der in der Beschwerdeschrift geltend gemachte fehlende Kontakt zu dem Vater – dem eingereichten Schreiben komme kein Beweiswert zu, da es

D-6397/2009 sich um eine Faxkopie handle, die leicht manipuliert werden könne – ändere nichts an diesem Umstand. 7.3.6. Zusammen mit ihrer Replik vom 17. November 2009 reichte die Rechtsvertreterin das Original des Schreibens vom 29. September 2009 zu den Akten. Sie erklärte, damit sei das Argument des BFM, dem Schreiben komme – da es sich um eine Faxkopie handle – kein Beweiswert zu, hinfällig geworden. Es dürfe offensichtlich sein, dass fehlender Kontakt nie hundertprozentig zu beweisen sei. Jenes Schreiben, das von den Behörden in Colombo bestätigt worden sei, beweise jedoch, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin nicht mehr in Colombo aufhalte und dass dort niemandem bekannt sei, wohin er gegangen sei. Auch der Aufenthaltsort der Schwester sei völlig unbekannt. 7.3.7. Mit dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 die letztmals mit erwähntem BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich des Distrikts X._______ (Nordprovinz) – aus welchem die Beschwerdeführerin ursprünglich stammt – im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (a.a.O. E. 13.2.1): Im Distrikt X._______ hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. 7.3.8. Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn

D-6397/2009 davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. diesbezüglich BVGE E-6220/2006 E. 13.3). 7.3.9. Aufgrund dieser Lageveränderung und der angepassten Praxis wird vorliegend ein Wegweisungsvollzug nach X._______ (Nordprovinz) geprüft. 7.3.10. Gemäss den Angaben, die die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung machte, lebte sie mit ihren Eltern bis 1996 in Y._______, Distrikt X._______ (Nordprovinz), wo ihre Eltern auch beide herstammen (vgl. A1/10, S. 2). Aufgrund der Unruhen zogen sie 1996 nach Colombo (vgl. A13/15, S. 5). Eine Rückkehr nach X._______ ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar zu betrachten (vgl. E. 6.3.3). Da der letzte Aufenthalt der Beschwerdeführerin dort jedoch schon längere Zeit zurückliegt, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. 7.3.11. Anlässlich der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, ihre Schwester lebe mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind in X._______ (A1/10, S. 3). Auch ihr Bruder lebe mit seiner Ehefrau in X._______, doch zu diesem habe sie keinen Kontakt. Bei der einlässlichen Anhörung erklärte sie hingegen, ihre Schwester lebe nun bei ihrem Vater in Colombo (vgl. A13/15, S. 4). In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Vater habe ihr aus Schutzgründen falsche In-

D-6397/2009 formationen gegeben. Ihre Schwester sei nie nach Colombo gezogen (vgl. Beschwerde S. 6). Es ist also davon auszugehen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie noch immer in X._______ lebt. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin an, dass in X._______ noch zwei Schwestern ihrer Mutter und eine Schwester ihres Vaters leben (vgl. A13/15, S. 3 f.). Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin heute nicht mehr im Distrikt X._______ wohnen. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz und die notwendigen Voraussetzungen verfügt, die ihr eine soziale Wiedereingliederung in ihrem Heimatstaat ermöglichen. 7.3.12. Ob der Vater der Beschwerdeführerin noch in Colombo lebt, nach X._______ zurückgekehrt oder an einen anderen Ort gezogen ist, ist hiernach irrelevant. Die eingereichte Bestätigung, dass er nicht mehr an der früheren Adresse in Colombo lebe, ist daher ebenfalls irrelevant, zumal es sich dabei sowieso um ein Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte. Darüber hinaus stellt sich ausserdem die Frage, wie die Beschwerdeführerin zu diesem Schreiben gekommen ist, wo sie doch angibt, keinerlei Kontakte zu in Sri Lanka wohnenden Verwandten und Bekannten mehr zu haben. 7.3.13. Auch in Bezug auf ein bestehendes Beziehungsnetz in Sri Lanka hatte die Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene erklärt, nach ihren Problemen mit den srilankischen Sicherheitskräften hätten die Verwandten den Kontakt zu der Beschwerdeführerin abgebrochen. Dieses Vorbringen muss als nachgeschoben und damit als unglaubhaft beurteilt werden, da es anscheinend den Zweck erfüllen soll, den Sachverhalt so anzupassen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen soll. 7.3.14. Hinsichtlich der individuellen Wegweisungskriterien ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über eine 10-jährige Schulbildung verfügt (vgl. A1/10 S. 2). Gemäss dem Austrittsschreiben des U._______ in T._______ hat sie dieses bis zum O-Level besucht und war eine intelligente und eifrige Schülerin mit sehr guten Zukunftsperspektiven. Sie hat die Schule im Juni 2006 verlassen, um die Aufnahmeprüfung für die "S._______" zu machen. Sie spricht tamilisch, mittelmässig singhalesich (A1/10, S. 3) und hat aufgrund ihres Besuchs des U._______ ("…", siehe Austrittsbescheinigung) auch gute Englischkenntnisse. In der Schweiz hat sie ausserdem die […] besucht. Gemäss Angaben in der Beschwerde hatte sie bereits zu dem Zeitpunkt (2009) er-

D-6397/2009 staunlich gut Deutsch gelernt (vgl. Beschwerde S. 7). Sie hat ihre Ausbildung in der Schweiz also weitergeführt und hier eine weitere Fremdsprache gelernt. Somit ist die Beschwerdeführerin ausgezeichnet ausgebildet und wird mit ihren guten Leistungen und Sprachkenntnissen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sicherlich eine Arbeitsstelle finden. Hierbei helfen wird ihr auch die Arbeitserfahrung als hauswirtschaftliche Angestellte, die sie in der Schweiz seit letztem Jahr sammelt. Ausserdem verfügt sie in X._______ über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihr einen Einstieg ins Erwerbsleben und die damit einhergehende Existenzsicherung erleichtern wird. 7.3.15. Auch wenn die Reintegration nach mehrjähriger Abwesenheit nicht einfach sein mag, begründet dieser Umstand noch keine konkrete Gefährdung und keinen unzumutbaren Wegweisungsvollzug. Dass eine allfällige Integration in der Schweiz kein Unzumutbarkeitskriterium darstellt, ergibt sich aus der geltenden gesetzlichen Regelung (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 7.3.16. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die junge und gesunde Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland sowohl auf die Unterstützung ihrer in X._______ lebenden Familienangehörigen wird zählen können, bei diesen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden und in Zukunft in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich zu integrieren. Nachdem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Übrigen keine Wegweisungshindernisse geltend gemacht worden sind, bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).

D-6397/2009 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. In ihrer Beschwerde vom 9. Oktober 2009 liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei ihr die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. In der Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2009 wurde der Entscheid über dieses Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun nachzuholen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aufgrund der vorstehenden Erwägungen zumindest hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Gemäss Bestätigung vom 11. September 2009 war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde fürsorgeabhängig. Aus den Akten geht hervor, dass sie seit August 2011 als hauswirtschaftliche Angestellte arbeitet. Aufgrund der bislang erst kurzen Dauer ihrer Anstellung und des vermutlich eher geringen Einkommens ist vorliegend ohne präjudizielle Wirkung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt weiterhin prozessual bedürftig ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6397/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Corinne Krüger

Versand:

D-6397/2009 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2012 D-6397/2009 — Swissrulings