Abtei lung IV D-6396/2006 teb/scm {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2007 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Therese Kojic-Siegenthaler, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiber Martin Scheyli F._______ N._______, Afghanistan, vertreten durch Carmen Wettstein, Rechtsanwältin, Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Verfügung vom 23. Juni 2003 i.S. Asyl / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6396/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger schiitischer Religionszugehörigkeit aus der Ethnie der Tadschiken und stammt aus Kabul, wo er auch seinen letzten Wohnsitz vor der Ausreise aus dem Heimatstaat hatte. Gemäss eigenen Angaben verliess er Afghanistan am 11. November 1999. Am 29. Dezember 1999 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte am 30. Dezember 1999 bei der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier wurde er am 11. Januar 2000 summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton X._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 18. Februar 2000 an. Am 18. Juni 2003 führte zudem das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) eine ergänzende Anhörung durch. B. Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zu Zeiten des kommunistischen Regimes, von 1981 bis 1990, als Offizier in einer Funkabteilung der afghanischen Armee gedient. Aufgrund eines Unfalles sei er im Jahr 1990 dienstuntauglich geworden. Im Jahr 1992, während des Bürgerkriegs, sei das Haus seiner Familie in Kabul durch Angehörige der Wahdat-Partei überfallen und geplündert worden. Dabei sei seine Schwester vergewaltigt worden, und ihn selbst hätten die Angreifer derart zusammengeschlagen, dass er eine Ohrenverletzung erlitten habe, die ihn seither behindere. Im Rahmen der Befragungen bei der Empfangsstelle vom 11. Januar 2000 und durch die kantonale Behörde vom 18. Februar 2000 führte der Beschwerdeführer aus, nach diesem Vorfall im Jahr 1992 sei zwar ständig Krieg gewesen, er selbst sei aber keinen konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Der Krieg habe ihn ermüdet, weshalb er schliesslich, nachdem eine gewisse Ruhe eingekehrt sei, im Jahr 1999 die Gelegenheit ergriffen habe, mit seiner Familie nach Pakistan zu flüchten, von wo er dann – da nur für ihn die entsprechenden finanziellen Mittel vorhanden gewesen seien – alleine nach Europa weitergereist sei. Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung durch das BFF vom 18. Juni 2003 aus, der Grund für das Verlassen seines Heimatstaats sei gewesen, dass ein Freund durch die Taliban getötet worden sei. Dies habe ihn in Angst versetzt, denn als Offizier der afghanischen Armee habe er seinerzeit gegen eben jene Leute, die nun die Macht D-6396/2006 übernommen hätten, gekämpft. Er sei ein Augenzeuge der Greueltaten der Machthaber, weshalb er fürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan selbst umgebracht zu werden. Seine Furcht sei insbesondere dadurch begründet, dass er wichtige ehemalige bzw. aktuelle Exponenten der Regierung persönlich kenne. Anlässlich der ergänzenden Befragung durch das Bundesamt gab der Beschwerdeführer unter anderem eine Photographie, die ihn in seiner Funktion als Offizier zeigen soll, sowie verschiedene ärztliche Zeugnisse zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht erheblich. Zunächst sei die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban nach der militärischen Intervention der USA und deren Verbündeten nicht mehr begründet. Des Weiteren könne auch nicht von einer begründeten Furcht vor Übergriffen der aktuellen Machthaber ausgegangen werden, seien doch jene Regierungsexponenten nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers aus Afghanistan geflüchtet. Ferner bestünden Zweifel an der geltend gemachten Vergewaltigung der Schwester des Beschwerdeführers. Gleichzeitig mit der Ablehnung des Asylgesuchs erachtete das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als unzumutbar und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2003 ersuchte der Beschwerdeführer das BFF durch seine Rechtsvertreterin um Einsicht in die Verfahrensakten. Das Bundesamt kam diesem Begehren mit Schreiben vom 18. Juli 2003 nach. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Juli 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 23. Juni 2003 und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begrün- D-6396/2006 dung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2003 wies der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung angesichts des bestehenden Sicherheitskontos ab, verzichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die bisherige Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. G. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2003 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2. Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-6396/2006 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). 2.2. Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der Asylgewährung. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Beurteilung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Dieser Einschätzung ist, wie sich zeigt, zu folgen. 4.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen – auf welches sich auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu einem wesentlichen Teil beziehen – einzugehen, im Jahr 1992 sei die Familie des Beschwerdeführers durch Angehörige der Wahdat-Partei D-6396/2006 überfallen worden, wobei er selbst misshandelt und seine Schwester vergewaltigt worden sei. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen anlässlich der durchgeführten Befragungen gemachten Aussagen mit der Wahdat- Partei nach diesem Vorfall keine Probleme mehr hatte, da jene vertrieben worden sei. Zum anderen gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen bei der Empfangsstelle und durch die kantonale Behörde ausdrücklich zu Protokoll, dass auch nach diesem Vorfall zwar Krieg geherrscht habe, er selbst indessen – abgesehen von der allgemein herrschenden Lage und seinen gesundheitlichen Problemen – keine spezifischen Schwierigkeiten gehabt habe. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die erwähnten Ereignisse vom Jahr 1992 für die Frage von Belang sein sollen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan im November 1999 die Flüchtlingseigenschaft erfüllte. 4.2. Die anlässlich der beiden ersten Befragungen gemachte Aussage, der Beschwerdeführer sei zwischen dem Jahr 1992 und der Ausreise im Jahr 1999 mit keinen konkreten persönlichen, als asylrelevant zu qualifizierenden Problemen konfrontiert gewesen, ist ferner auch in Bezug auf das im Rahmen der dritten Befragung und mit der Beschwerdeschrift gemachte Vorbringen zu berücksichtigen, er sei aus Furcht vor den Taliban bzw. vor Racheakten aufgrund seiner Offiziersfunktion zur Zeit des kommunistischen Regimes aus Afghanistan geflüchtet. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden ersten Befragungen vom 11. Januar 2000 und vom 18. Februar 2000 völlig unmissverständlich ausführte, er sei im November 1999 zusammen mit seiner Familie aufgrund seiner Kriegsmüdigkeit nach Pakistan ausgereist, da sich in diesem Moment aufgrund der relativen Ruhe eine günstige Gelegenheit ergeben habe. Wörtlich sagte der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Heimatstaat „aus Hass dem Krieg gegenüber“ verlassen (Protokoll der kantonalen Befragung, S. 8), bzw. weil er „keine Lust mehr“ gehabt habe, dort zu bleiben (ebd., S. 9). Zudem gab er ausdrücklich zu Protokoll, niemals konkrete Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt zu haben. Weiter führte er aus, die Taliban hätten „überall Ordnung und Ruhe eingeführt“, und es sei „schade, dass sie nicht früher gekommen“ seien (ebd., S. 9). Die erst später, anlässlich der ergänzenden Anhörung durch das BFF vom 18. Juni 2003 getätigte Aussage, er habe Afghanistan aus Furcht vor den Taliban verlassen, da diese mit D-6396/2006 den Widerstandskämpfern identisch seien, welche er als Offizier der kommunistischen Regierung bekämpft habe, ist angesichts des Gesagten als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu erachten. Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist zudem festzuhalten, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der dritten Befragung auch in sonstiger Hinsicht als unglaubhaft erweisen. So bezeichnete der Beschwerdeführer jene Exponenten des afghanischen Regimes, aufgrund deren persönlicher Bekanntschaft er Racheakte seitens der Machthaber zu befürchten habe, einmal als die „jetzigen“ Verteidigungs- sowie Aussenminister (Protokoll der ergänzenden Befragung durch das BFF, S. 3), ein anderes Mal als die Verteidigungs- sowie Handelsminister zur Zeit des kommunistischen Regimes von Mohammed Najibullah (ebd., S. 9). Ferner stellte sich der Beschwerdeführer anlässlich der dritten Befragung ausdrücklich auf den Standpunkt, er habe sein Heimatland alleine verlassen, während seine Familie in Afghanistan geblieben sei. Demgegenüber hatte er im Rahmen der kantonalen Anhörung ausführlich dargelegt, wie er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet sei. Nachdem somit die Umstände der Ausreise aus Afghanistan und insbesondere das Vorbringen einer Verfolgung durch die Taliban bzw. die afghanischen Machthaber im Jahr 1999 als unglaubhaft zu qualifizieren sind, erübrigt es sich, auf die Frage der Asylrelevanz einer solchen Bedrohung einzugehen, welche sich sowohl für den Moment der Ausreise als auch nunmehr in Bezug auf den heutigen Zeitpunkt stellen würde. 4.3. Somit erweist sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entweder – wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt – nicht asylrelevant oder aber als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Folglich hat das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamts ist demzufolge zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be- D-6396/2006 schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). 6.2. Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 4. August 2003 gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar auszurichten. Seitens der Rechtsvertreterin ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf eine entsprechende Nachforderung wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand des Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird das amtliche Honorar auf Fr. 1'000.-- bestimmt. (Dispositiv nächste Seite) D-6396/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref-Nr. N _______) - M._______ des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (Ref.-Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: > Seite 9