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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2007 D-6391/2006

2 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,146 mots·~26 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-6391/2006 law/wic {T 0/2} Urteil vom 2. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Markus König, Daniel Schmid Gerichtsschreiberin Corinne Wirthner A. _______, seine Ehefrau B. _______, sowie deren Kinder C. _______ und D. _______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 30. Juli 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. a) Die Beschwerdeführer, sunnitische Tadschiken mit letztem Wohnsitz in der Provinz _______, verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 17. Oktober 1999 und gelangten am 10. November 1999 auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten, wo sie am 11. November 1999 um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführern vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal am 25. November 1999 den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Am 12. November 1999 befragte die Flughafenpolizei Zürich die Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 1999 bewilligte das Bundesamt den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche und ordnete an, sie seien umgehend an die Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) _______ zu weisen. Dort wurden die Beschwerdeführer am 18. November 1999 summarisch zum Reiseweg und zu ihren Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton _______ zugewiesen, wo sie am 18. bzw. 19. April 2000 durch die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen angehört wurden. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit seinem sechsten Lebensjahr in _______ aufgewachsen. Er stamme aus (...). Von 1988 bis 1993 sei er Mitglied der Partei von _______ gewesen. Während dieser Zeit seien in Afghanistan die Mujaheddin an die Macht gekommen. Nach seinem (...) sei er (...) und habe dort in einem Krankenhaus gearbeitet. Später habe er auch Patienten bei sich zuhause behandelt. Eines Tages seien Regierungsleute zu ihm gekommen, hätten ihn bedroht und ihn beauftragt, einen schwer verletzten Kollegen von ihnen zu behandeln. Danach sei es immer öfter vorgekommen, dass er gezwungen worden sei, Patienten der Taliban zu verarzten. Einer seiner Brüder sei von den Taliban im Jahre 1998 derart misshandelt worden, dass er an den Verletzungen gestorben sei. Er selbst sei auch von den Taliban gesucht worden, weshalb er anfangs 1999 in die Provinz _______ geflüchtet sei und dort ein Haus gemietet habe. Zu der Zeit sei die Situation noch gut gewesen, da Massoud die Kontrolle über diese Gebiete gehabt habe. Dann sei der Norden jedoch von den Taliban angegriffen worden. Der Kommandant Massoud habe jedem Mann eine Waffe zur Verfügung gestellt, um gegen die Taliban zu kämpfen. Er habe aber nicht wieder in Schwierigkeiten geraten und auf keinen Fall kämpfen wollen. Aus diesen Gründen habe er seinen Heimatstaat am 17. Oktober 1999 verlassen. Anlässlich der kantonalen Anhörung reichte der Beschwerdeführer (...) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei wegen der

3 Schwierigkeiten ihres Ehemannes ausgereist. Ihr Vater sei Offizier gewesen. Weil er um sein Leben gefürchtet habe, sei er 1997 mit der Familie in die Provinz _______ geflüchtet. Dort habe sie dann ihren Ehemann kennen gelernt und geheiratet. b) Am 10. Dezember 2001 ersuchte der inzwischen mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Akteneinsicht. Gleichzeitig reichte dieser ein vom Beschwerdeführer am 28. November 2001 unterzeichnetes Schreiben ein. Darin macht dieser geltend, nachdem er ______ geflüchtet sei, wo er sich verheiratet habe, hätten ihn die Mujaheddin an die Front geschickt; dort habe er Verwundete pflegen müssen, obwohl er den Wunsch geäussert habe, als ______ arbeiten zu wollen. Er sei von den Mujaheddin gefoltert worden. Zudem brachte er vor, er habe erfahren, dass seine Eltern ihr Heimatland inzwischen auch hätten verlassen müssen, nachdem sie von den Mujaheddin bedroht worden seien. Er habe seit längerer Zeit keine Informationen mehr über ihr Schicksal, was ihn psychisch stark belaste. Diese Vorbringen wiederholte er im Wesentlichen in einer weiteren Eingabe vom 4. Februar 2002. Ergänzend fügte er darin an, er sei von den Mujaheddin zwei Wochen lang festgehalten worden, ohne den Grund zu kennen. B. Mit Schreiben vom 5. Juni 2000 teilte das Zivilstandsamt _______ dem Bundesamt mit, dass die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2000 ______ zur Welt gebracht hat. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2003 - eröffnet am 5. August 2003 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. September 2003 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2003 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm und seiner Familie Asyl zu gewähren; eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer und seiner Familie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vom Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie ferner beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zusammen mit der Rechtsmittelschrift liess der Beschwerdeführer als Beweismittel eine alte Identitätskarte im Original und eine Kopie des ______ von 1988, eine Abschrift des Briefes von _______ vom 10. Dezember 2002 im Original mit Übersetzung, ein von ihm persönlich verfasstes Schreiben bezüglich seiner angeblichen Inhaftierung durch die Mujaheddin sowie verschiedene Lageanalysen und Gutachten von NGO’s zu den Akten reichen.

4 E. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2003 hiess der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. September 2003 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit Replik vom 13. Oktober 2003 Stellung. G. Gemäss Mitteilung der Fremdenpolizei der Stadt _______ brachte die Beschwerdeführerin am 10. August 2004 _______ zur Welt. H. Am 24. November 2004 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei der ARK ein Schreiben des _______ sowie dessen vom Beschwerdeführer verfasste Übersetzung ein. I. Mit Schreiben vom 12. Januar 2005 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der ARK einen Brief des in _______ lebenden Cousins des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2004 zukommen, in dem dieser die Situation des Beschwerdeführers und dessen Familie darstellt. J. Am 30. November 2005 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der ARK ein Schreiben seines Mandanten zukommen, in dem dieser seine Situation noch einmal zusammenfasst.

5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, ihre Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Im Einzelnen führte es aus, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, von den Taliban verfolgt zu werden. Durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten hätten die Taliban jedoch ihre Macht verloren. Am 22. Dezember 2001 sei in Afghanistan eine Übergangsregierung eingesetzt worden. Die Loya Jirga habe am 19. Juni 2002 einen Übergangspräsidenten gewählt. Die Regierung sei bemüht, die Situation zu normalisieren und räume der Sicherheit absolute Priorität ein. Die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Ausserdem mache der Beschwerdeführer nachträglich die Verfolgung durch die Mujaheddin im Norden Afghanistans geltend. Diese Behauptung erscheine nach der Eroberung Afghanistans durch die amerikanischen Kräfte jedoch rein zweckmässig. Da sie den vorangegangenen Aussagen widerspreche, sei sie nicht glaubhaft. Aber auch wenn man dem Beschwerdeführer in diesem Punkt Glauben schenken würde, müsste man feststellen, dass dieser sein Land während dem Regime der Mujaheddin nicht verlassen, sondern weiterhin ______ ausgeübt habe. Die Erfahrung zeige, dass gefährdete Personen so schnell wie möglich versuchten, sich in Schutz zu bringen. Schliesslich lasse der Beschwerdeführer in seinen Schreiben an das Bundesamt nur verlauten, er könne weit umfassendere Angaben machen. Aus diesen Gründen seien die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und die eingereichten Beweismittel im Übrigen asylrechtlich nicht relevant. 4.2 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde entgegen gehalten, die vorgenommenen Befragungen lieferten bezüglich der ab Ende 2001 herrschenden Situation mit den Mujaheddin als neue alte offizielle Machthaber viel zu wenig präzise Informationen. Der Beschwerdeführer habe zwar schon anlässlich der Befragungen im November 1999 und im April 2000 darauf hingewiesen, dass die Rückkehr nach Afghanistan unter den Mujaheddin aufgrund des _______, seiner Parteizugehörigkeit und seines _______ mit grossen Gefahren verbunden wäre und dass er auch schon unter den Mujaheddin ganz konkret bedroht worden sei. Aus der Lektüre der Befragungsprotokolle gehe jedoch hervor, dass dies zum damaligen Zeitpunkt eigentlich niemanden interessiert habe. So habe sich der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen in der Regel denn auch auf seine Taliban-Zeit vom September 1996 bis März/April 1999 beschränkt. Sowohl Befrager und Befragter seien damals immer sogleich auf die Situation unter den Taliban zu sprechen gekommen. Nach Meinung der Beschwerdeführer wäre für einen Entscheid zur vollständigen Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts eigentlich eine weitere Befragung notwendig gewesen. Es werde jedoch versucht, dieses Manko in der Beschwerdeschrift wettzumachen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass dieser von einem Informationsdefizit auf Seiten der Asylbehörden ausgegangen sei. In seinen Briefen vom 28.

7 November 2001 und vom 4. Februar 2002 habe er versucht, der Vorinstanz seine aktuelle Situation zu schildern und dabei insbesondere auf seine Probleme mit den Mujaheddin aufmerksam zu machen. Die auf französisch verfassten Briefe habe ein kongolesischer Asylsuchender für die Beschwerdeführer, der damals mit seinen noch mangelhaften Französischkenntnissen deren genauen Inhalt und Aussagekraft nicht habe beurteilen können, geschrieben. Dies erkläre unter anderem die Tatsache, dass im Brief vom 4. Februar 2002 die zweiwöchige Inhaftierung des Beschwerdeführers durch die Mujaheddin nur ungenau geschildert und zeitlich falsch eingeordnet worden sei. Zudem sei es aufgrund der geschilderten Umstände nicht erstaunlich, dass in den Briefen des Beschwerdeführers vieles nur angedeutet worden sei und es an Präzisierungen fehle. Im Weiteren wird geltend gemacht, die ab November 2001 gemachten Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die Mujaheddin entsprächen den vorangegangenen insofern sehr genau, als dass er diese aus aktuellem, unvorhergesehenen Anlass ergänzt, nie aber Widersprüchliches hervorgebracht habe. Nach seiner Flucht aus der zweiwöchigen Gefangenschaft habe der Beschwerdeführer vom Umstand profitiert, dass der Fall von Kabul unmittelbar bevorgestanden habe und die Mujaheddin im September 1996 die Kontrolle über die Hauptstadt an ihre Widersacher endgültig hätten abgeben müssen. Damit sei für den Beschwerdeführer die Verfolgungsgefahr durch die Mujaheddin vorerst gebannt gewesen und es habe damals keinen unmittelbaren Anlass mehr zur Flucht gegeben. Der Beschwerdeführer habe bereits am 25. April 2003 eine Kopie der Abschrift eines Schreibens _______ vom 10. Dezember 2002, in dem um die Verhaftung des Beschwerdeführers ersucht werde, zu den Akten gereicht. In den Erwägungen der Vorinstanz sei diese Eingabe jedoch offensichtlich unberücksichtigt geblieben. Unter Hinweis auf die Lageanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und des UNHCR über Afghanistan sowie auf ein Gutachten von Dr. B.G. wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer zu jener Gruppe von Personen gehöre, die im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrelevanter Verfolgung werden würde, da er die fundamentalistischen Ideologien der Taliban und von Teilen der Mujaheddin schon immer abgelehnt habe. Ausserdem würde ihn (...) machen. Aufgrund der (...) und wegen seiner persönlichen Verfolgung durch die Mujaheddin müsse er heute konkret damit rechnen, verfolgt und misshandelt zu werden und keinerlei rechtsstaatlichen Schutz zu erhalten. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wendet die Vorinstanz ein, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liessen sich den Anhörungsprotokollen keine Hinweise auf eine Verfolgung durch die Mujaheddin entnehmen. An der Anhörung im Flughafen Zürich habe der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, dass die Gefahr nur von den Taliban ausgegangen sei (vgl. A1/45, S. 16-19). Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er sodann die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan beschrieben (vgl. A11/14, S. 8), die der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer jedoch seltsamerweise als Verfolgung durch die Mujaheddin betrachte. Im Übrigen seien da-

8 mals auch keine erlittenen Beeinträchtigungen geltend gemacht worden. 4.4 In ihrer Replik erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, es sei bereits in der Beschwerdeschrift dargelegt worden, weshalb es aus aufgrund der damaligen Situation absolut nachvollziehbaren Gründen weder zu konkreten Fragen der Behörden noch zu detaillierten Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Probleme mit den Mujaheddin gekommen sei. Ausserdem habe er die Mujaheddin an der kantonalen Anhörung explizit erwähnt. Schliesslich wurde noch einmal die allgemeine Situation in Afghanistan unter der Herrschaft der Mujaheddin dargelegt. 4.5 Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer der ARK die Kopie einer als Drohbrief gedachten Abschrift eines Schreibens der _______ an die dortigen nationalen Sicherheitsbehörden vom 10. Dezember 2002 (mit Übersetzung) zu den Akten, im dem um die Verhaftung des Beschwerdeführers ersucht werden soll. Am 24. November 2004 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Schreiben des _______ aus dem Jahr 2004 (mit Übersetzung des Beschwerdeführers) zu den Akten, wobei es sich um eine an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladung handeln soll. Als Anlass für das gerichtliche Verfahren werden die von der Sicherheitsdirektion in Ghazni aufgestellten Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Tod des Kommandanten X. _______ von 1996 genannt. Es läge belastendes Material vor, das die gegen die Ziele und die Ideologie der Mujaheddin gerichtete Tätigkeit des Beschwerdeführers beweisen würde. Seitens der Beschwerdeführer wird geltend gemacht, mit der Eingabe dieser Beweismittel würden ihre Vorbringen deutlich bestätigt. 5. 5.1 Die Taliban sind in jüngster Vergangenheit wieder erstarkt. Weite Teile der ländlichen Gebiete in den südlichen und östlichen Provinzen Aghanistans, wo sie bei der ansässigen Bevölkerung erneut über einen gewissen Rückhalt verfügen, stehen heute unter dem Einfluss der Taliban. Die von ihnen durchgeführten Guerillaaktionen und teils offen geführten Angriffe gegen militärische Verbände der internationalen Truppen machen deutlich, dass die Taliban heute als ernsthafte Gefahr für die Stabilisierung Afghanistans betrachtet werden müssen. Im Ergebnis übereinstimmend mit dem Bundesamt geht das Bundesverwaltungsgericht dennoch davon aus, dass der Beschwerdeführer objektiv betrachtet keine begründete Furcht vor Nachteilen seitens der Taliban zu hegen braucht. Auch in Anbetracht der skizzierten Situation erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer heute im Falle der Rückkehr nach ________l oder _______, dort in naher Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Übergriffen seitens der Taliban werden könnte. Was die erstmals mit Eingabe vom 10. Dezember 2001 an das Bundesamt geltend gemachte Verfolgung durch die Mujaheddin _______ nach der Flucht vor den Taliban aus _______ betrifft, so lassen sich diesbezüglich in den Befragungsprotokollen - entgegen der in der Beschwerde vertreten Ansicht - keine Aussagen finden.

9 Es ist keineswegs so, dass sowohl Befrager als auch Befragter immer sogleich auf die Situation unter den Taliban zu sprechen gekommen wären. Vielmehr zeigt sich gerade bei der Lektüre des Protokolls der Befragung durch die Flughafenpolizei, dass die dem Beschwerdeführer bezüglich seiner Asylgründe gestellten Fragen sehr offen gehalten waren und dem Beschwerdeführer ein breites Spektrum offen liessen, innerhalb welchem er seine Ausführungen anbringen konnte. Der Beschwerdeführer erklärte weder bei der Befragung durch die Flughafenpolizei noch bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle noch anlässlich der kantonalen Anhörung zu den Asylgründen, 1996 vor Machtantritt der Taliban von den Mujaheddin inhaftiert und misshandelt worden zu sein, wie er dies nunmehr auf Beschwerdeebene (S. 3 Beschwerdeschrift; Beschwerdebeilage Nr. 7) geltend macht. Er legte insbesondere dar, dass es vor den Taliban, die alle unter einer Führung gewesen seien, viele Kommandeure gegeben habe, so dass man sich habe verschieben und ruhig leben können (Flughafenprotokoll S. 19). Die bei sämtlichen Befragungen ohne nachvollziehbaren Grund nicht vorgebrachten Verfolgungshandlungen durch die Mujaheddin erscheinen folglich als nachgeschoben und sind deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich umso mehr, als sich auch seine erstmals in der Eingabe vom 4. Februar 2002 an das Bundesamt geltend gemachten Angaben betreffend die zweiwöchige Haft bei den Mujaheddin widersprechen. Gemäss seinen Ausführungen in der Eingabe vom 4. Februar 2002, ist er nach der Flucht aus _______ von den Mujaheddin _______ zwei Wochen lang festgehalten worden. In der Beschwerde wird die Inhaftierung durch die Mujaheddin hingegen zeitlich vor der Flucht aus _______ datiert und sie soll in _______ erfolgt sein (vgl. Beschwerde S. 3). Die Erklärung in der Beschwerde, wonach die zeitlich falsche Einordnung der Inhaftierung in der Eingabe vom 4. Februar 2002 auf der erschwerte Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem kongolesischen Verfasser der Eingabe zurückzuführen sei, erscheint angesichts des Umstandes, dass sich die Darstellung in der Beschwerde nicht nur zeitlich, sondern auch örtlich und inhaltlich mit den Angaben in der Eingabe vom 4. Februar 2002 nicht vereinbaren lassen, wenig überzeugend. Angesicht der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die Mujaheddin kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch seitens der neuen Machthaber keine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Bei dieser Sachlage kommt dem eingereichten Drohbrief (Schreiben _______ vom 10. Dezember 2002) keine Beweiskraft zu, zumal dessen Inhalt mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht vereinbar ist. Gemäss Drohbrief hat der Beschwerdeführer nämlich 1996 aus dem Gefängnis entwischen können, während er in der Befragung durch die Flughafenpolizei die Frage, ob er je im Gefängnis gewesen sei, mit „nein“ beantwortete und dann sofort wieder auf die zwei Jahre der Talibanherrschaft zu sprechen kam, die in krassem Gegensatz zu der vorher ruhigen Zeit gestanden haben soll (Flughafenprotokoll S. 19). Dem eingereichten Schreiben des _______ aus dem Jahr 2004 kommt aus denselben Gründen ebenfalls kein Beweiswert zu. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen sowie zu den als Beweismittel eingereichten Dokumenten im Asylpunkt, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demgemäss

10 absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Eine erneute Befragung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten entbehrlich; der entsprechende Beweisantrag wird abgelehnt. 5.2 Aufgrund der nachgeschobenen und teilweise widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat von den Mujaheddin nicht verfolgt war. Im Übrigen liegen auch keine hinreichenden Indizien für eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung vor. Somit ist in Würdigung der gesamten Umstände alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Weil die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte, können auch sie und die beiden minderjährigen Kinder nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Art. 32. Bst. a AsylV 1) und die Beschwerdeführer haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Die vorläufige Aufnahme ist anzuordnen, sobald einer dieser drei alternativen gesetzlichen Gründe gegeben ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Aufzuheben ist die vorläufige Aufnahme nach Massgabe von Art. 14b Abs. 2 und Abs. 2bis ANAG, wobei in einem Aufhebungsverfahren sämtliche gesetzlichen Vollzugshindernisse von Amtes wegen vor dem Hintergrund der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen wären. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an

11 die ARK offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2003 Nr. 12 E. 9 S. 80 f.; 2001 Nr. 20 E. 3c.aa-cc S. 153 ff.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff.). 7.2.1 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Auf der Grundlage der neuen demokratischen Verfassung vom Januar 2004 wurde der bisherige Präsident der Übergangsregierung, Hamid Karzai, anlässlich der Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2004 an der Spitze der Regierung bestätigt. In der Folge fanden am 18. September 2005 Parlamentswahlen statt und anfangs Dezember 2005 wurde das Oberhaus geschaffen. Trotz dieser Entwicklung auf institutioneller Ebene konnten viele bedeutende Probleme im Bereich der Sicherheit, der Demokratie, des Rechtsstaats, der wirtschaftlichen Entwicklung und der medizinischen Infrastruktur (noch) nicht gelöst werden. Die humanitäre und wirtschaftliche Situation bleibt weiterhin prekär (vgl. auch EMARK 2003 Nr. 10, E. 10b.bb, S. 67 f.). Bezüglich der Sicherheitslage ist festzuhalten, dass Afghanistan auch heute noch ausländische Truppen beherbergt, die Teil der so genannten Koalitionstruppen und der International Security Assistance Force (ISAF) sind. Ihre Aktionen sind vorwiegend gegen Partisanen des alten Regimes und Personen, die der Verbindung zur Al-Qa’ida verdächtigt werden, gerichtet. Die ISAF hat sich seit Oktober 2003 kontinuierlich von Kabul in den Norden und Nordosten Afghanistans vorgearbeitet und hat wesentlich zur Stabilisierung dieser Regionen beigetragen. Im September 2005 konnte sie die Befriedung der Regionen im Westen des Landes sicherstellen und beabsichtigte, im Laufe des Jahres 2006 ihren Aktionsradius auf den Süden auszudehnen. Dank der Bemühungen der Regierung und der internationalen Truppen konnte in der Stadt Kabul, in ihrer Umgebung und in verschiedenen im Norden der Hauptstadt gelegenen Städten ein genügendes Sicherheitsniveau geschaffen werden. In Mazar-e-Sharif kann die Sicherheitslage heute als befriedigend bezeichnet werden und auch im Westen in der Provinz Herat ist von einer relativ ruhigen Lage auszugehen. In den Regionen im Osten, Südosten und Süden Afghanistans hingegen muss immer noch von einer Situation allgemei-

12 ner Gewalt gesprochen werden. Die Grenzregion zu Pakistan, der so genannte Pashtunen-Gürtel, gilt als am wenigsten stabil. In diesen Regionen im Süden und Osten waren in den letzten Jahren zahlreiche Angriffe von Extremisten, die insbesondere lokale Führer zum Ziel hatten, sowie verschiedenste Sprengstoffanschläge (auch Selbstmordattentate) zu verzeichnen. Zusammenfassend kam die ARK in ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung ist nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der jüngsten Entwicklung keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. 7.2.2 Abzuklären bleibt demnach, ob es den Beschwerdeführern zuzumuten ist, sich im Grossraum Kabul, in der Provinz _______ oder in einer der anderen oben genannten Provinzen niederzulassen. Die Beschwerdeführer stammen beide ursprünglich aus _______ und haben vor der Ausreise längere Zeit in _______ verbracht (vgl. A2/7, S. 1; A3/7, S. 1). Sie sind verheiratet und haben zwei kleine Kinder im Alter von _______ Jahren. Gemäss den Akten leben weder in _______ noch in _______ und auch im restlichen Gebiet Afghanistans keine nahen Familienangehörigen mehr, da diese vermutlich alle ins Ausland geflüchtet sind (vgl. Eingaben vom 10. Dezember 2001 und vom 4. Februar 2002 sowie Beschwerdeeingabe, S. 9). Somit besitzen die Beschwerdeführer in Afghanistan kein soziales Netz, welches ihnen die Reintegration erleichtern würde. Trotz seines _______ sind angesichts der prekären wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Chancen des Beschwerdeführers, für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen, als schlecht einzustufen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen, um sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern zu können. Unter diesen Umständen - insbesondere auch in Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführer kleine Kinder haben - ist ihnen die Rückkehr in ihr Heimatland zur Zeit nicht zuzumuten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzumutbar zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 14a

13 Abs. 6 ANAG. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei den Beschwerdeführern wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 30. Juli 2003 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer und ihrer in das Verfahren mit einbezogenen Kinder nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG). 9. 9.1 Die Beschwerdeführer sind mit ihren Begehren nur teilweise durchgedrungen, weshalb ihnen die Kosten des Verfahrens in ermässigtem Umfang aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; EMARK Mitteilungen 2002/1, Kostenregelung bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde). Nachdem ihnen mit Zwischenverfügung vom 16. September 2003 jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Den Beschwerdeführern ist als teilweise obsiegender Partei für die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat eine vom 3. September 2003 datierende Kostennote eingereicht, worin er den zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 11.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 100.-beziffert. Dies erscheint angemessen. Die weiteren Aufwendungen für die Eingaben vom 13. Oktober 2003, vom 24. November 2004, vom 12. Januar 2005 und vom 30. November 2005 für die keine Kostennote eingereicht wurde, sind auf insgesamt 3 Stunden zu veranschlagen. Die zur Hälfte zu entschädigenden Kosten der Partei sind alsdann auf der Basis des geltend gemachten Stundenansatz und unter Berücksichtigung der Auslagen und der Mehrwertsteuer auf Fr. 830.-- festzusetzen (Art. 9 Abs. 1 VGKE) und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer diesen Betrag als Entschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei den Beschwerdeführern wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Juli 2003 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen. 4. Den Beschwerdeführern werden keine Kosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 830.-- auszuzahlen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Beschwerdebeilagen Nrn. 2, 4 und 6, Schreiben des _______ mit Briefumschlag) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Wirthner Versand am:

D-6391/2006 — Bundesverwaltungsgericht 02.05.2007 D-6391/2006 — Swissrulings