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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2017 D-6389/2016

17 octobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,738 mots·~34 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6389/2016 pjn

Urteil v o m 1 7 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur und Notariat An der Aare, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (…).

D-6389/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2012 und gelangte zunächst in einem Boot nach Indien, wo er sich zwei Jahre lang illegal aufgehalten habe. Am 4. September 2014 sei er von dort auf dem Luftweg via die Malediven nach Italien gelangt. Am 8. September 2014 reiste er von dort herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 19. September 2014 wurde er dort zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Im Anschluss daran wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen medizinischen Problemen gewährt. Eine am 17. Oktober 2014 durchgeführte LINGUA-Analyse ergab, dass der Beschwerdeführer eindeutig in Sri Lanka sozialisiert worden sei. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 5. August 2015 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe zunächst in E._______ gelebt und dort die Schule besucht. Seine ältere Schwester F._______ sei im Jahr 1996 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Sie sei ein normales Mitglied (Kämpferin) gewesen. Sie und ihre Kollegen seien manchmal zu Besuch nach Hause gekommen. Er selber habe zwischen den Jahren 1996 und 1997 ab und zu in Propaganda-Theaterstücken der LTTE die Trommel gespielt, da er sich für Musikinstrumente interessiert habe. Ansonsten habe er zu den LTTE keinen Kontakt gehabt. Im Jahr 1997 hätten er und seine Familie dann des Krieges wegen ins Vanni-Gebiet (nach Kilinochchi) umziehen müssen. Er habe dort für einen Unternehmer gearbeitet und keinerlei Kontakte zu den LTTE gehabt. Am 24. Februar 2001 sei er dann nach B._______ gegangen, wo er sich in einer Lodge aufgehalten und auf die Gelegenheit gewartet habe, in ein arabisches Land auszureisen. Nachdem im Herbst 2001 ein Angriff auf den Flughafen von B._______ stattgefunden habe, hätten die Sicherheitskräfte mehrere Razzien durchgeführt. In diesem Zusammenhang sei er damals vom Criminal Investigation Department (CID) in der Lodge festgenommen worden. Da er von Kindheit an eine Narbe am Körper habe, hätten sie gedacht, er sei ein LTTE-Mitglied. Sie seien zudem misstrauisch gewesen, weil er ihnen gesagt habe, er wolle ausreisen, jedoch damals noch keinen Reisepass gehabt habe. Sie hätten

D-6389/2016 ihn zwingen wollen, ein Geständnis betreffend LTTE-Mitgliedschaft zu unterzeichnen; er habe sich jedoch geweigert. Die CID-Beamten hätten ihn einen halben Tag lang festgehalten. Dabei sei er misshandelt und ausgefragt worden, insbesondere über seine Familienangehörigen. Er habe ihnen die LTTE-Mitgliedschaft seiner älteren Schwester verschwiegen. Danach sei er – unter der Auflage, sich zur Verfügung zu halten und seinen Pass vorzuweisen – wieder freigelassen worden. Er habe der erlittenen Schläge wegen bis heute gesundheitliche Probleme (Rückenschmerzen, Probleme im Genitalbereich). In der Folge sei er mehrmals pro Monat kontrolliert und beobachtet worden. Im Februar 2002 habe er dann einen Reisepass beantragt und erhalten und diesen dem CID gezeigt. Im Jahr 2003 habe er geheiratet und ein privates Zimmer bezogen. Später seien sie dann in das Haus der Schwester seiner Schwiegermutter und schliesslich, im Jahr 2005, ins Haus der Schwiegermutter gezogen. Er habe in einer Mühle gearbeitet, wo er mehrfach befördert worden sei. Der CID habe ihn weiterhin ungefähr ein- bis zweimal pro Monat zuhause oder am Arbeitsplatz persönlich kontrolliert oder angerufen. Ab und zu habe er auch im Büro des CID erscheinen müssen. Nach dem Ende des Krieges habe er erfahren, dass weitere Geschwister (G._______ und H._______) bei den LTTE seien. Er wisse darüber nichts Genaues, sondern nur, dass sie von den LTTE zwangsrekrutiert worden seien. Von der älteren Schwester (F._______) habe man nichts mehr gehört. Das letzte Mal habe er im November 2011 beim CID-Büro vorsprechen müssen. Aus Furcht vor negativen Konsequenzen habe er damals auf entsprechende Frage hin gesagt, niemand von seiner Familie sei bei den LTTE gewesen. Er habe Angst gehabt, der CID würde herausfinden, dass er gelogen habe, daher habe er sich in der Folge zur Ausreise entschlossen. Vor der Ausreise habe er seine Angehörigen in E._______ besucht. Sie hätten gesagt, sie hätten Probleme, und alle würden versuchen auszureisen. Im Juni 2012 sei er dann in Richtung Indien ausgereist, wobei er seine Ehefrau und seine Tochter in B._______ zurückgelassen habe. Nach seiner Ausreise sei seine Frau einmal von CID-Beamten nach seinem Verbleib gefragt worden. Sie habe ihnen gesagt, er sei in einem arabischen Land. Der Beschwerdeführer fügte auf Frage hin an, er pflege in der Schweiz keinen Kontakt zu tamilischen Exilorganisationen und sei nicht exilpolitisch tätig. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: eine Erklärung der „Island Lodge“ aus dem Jahr 2001 betreffend den dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers (Kopie), zwei Schreiben des Ministry of Rehabilitation and Prison

D-6389/2016 Reforms vom September 2011 betreffend G._______ (Kopien), ein Reintegration Certificate vom 30. September 2011 betreffend G._______ (Kopie), eine „Eligibility Card“ der International Organisation for Migration (IOM) vom 17. September 2011 betreffend G._______ (Kopie), eine Haftbestätigung des International Committee of the Red Cross (ICRC) betreffend H._______ vom 29. September 2010 (Kopie), eine Rehabilitatiosbestätigung betreffend H._______ vom September 2010 (Kopie), eine „Eligibility Card“ der IOM vom 30. August 2010 betreffend H._______ (Kopie), eine temporäre Identitätskarte betreffend den anderen Bruder I._______ vom Juni 2009 (Kopie), seine Identitätskarte sowie zwei Röntgenbilder aus dem Jahr 2011 mit Quittung. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. September 2016 – eröffnet am 20. September 2016 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint werde, sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der (vollumfänglichen) unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einräumung einer Frist zur Bezeichnung eines amtlichen Rechtsvertreters ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die vorinstanzliche Verfügung (in Kopie), ein (undatiertes und nicht übersetztes) Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie ein Internetausdruck von www.pathivu.com (ohne Übersetzung). D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter mit, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem forderte er ihn auf, innert Frist eine Übersetzung der

D-6389/2016 eingereichten fremdsprachigen Dokumente einzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. E. Mit Eingabe vom 5. November 2016 wurden die angeforderten Übersetzungen zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung vom 11. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises gut und forderte den Beschwerdeführer zur umgehenden Einreichung eines solchen Nachweises auf. Er verzichtete ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a AsylG) ebenfalls unter Vorbehalt der Nachreichung des Bedürftigkeitsnachweises gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeiständin zu bezeichnen, allenfalls dieser/diese durch den Instruktionsrichter bestellt werde. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 21. November 2016 eine Vollmacht vom 17. November 2016 sowie ein Bedürftigkeitsnachweis vom 16. November 2016 (beides in Kopie) zu den Akten und ersuchte um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand und Akteneinsicht. H. Mit Verfügung vom 29. November 2016 ordnete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei und überwies die vorinstanzlichen Akten zwecks Gewährung von Akteneinsicht an das SEM. Dieses gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 23. Januar 2017.

D-6389/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG (SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-6389/2016 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe das gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung angeblich ausreiseauslösende Ereignis, nämlich die Befragung beim CID im November 2011, in der Befragung im EVZ mit keinem Wort erwähnt. Dort habe er lediglich den Vorfall im Jahr 2001 sowie die daran anschliessenden andauernden Belästigungen angesprochen. Erfahrungsgemäss würden tatsächlich verfolgte Personen jedoch bereits bei der ersten Befragung alle wichtigen Fluchtgründe mitteilen. Daher sei das Vorbringen betreffend die angebliche Befragung vom November 2011 als Nachschub und somit als unglaubhaft zu bewerten. Sodann habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe seit dem Jahr 2001 unter ständiger Beobachtung des CID gestanden. Seine diesbezüglichen Aussagen seien jedoch unplausibel, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass er während mehr als zehn Jahren monatlich vom CID behelligt worden sei. Sodann sei die

D-6389/2016 geltend gemachte vorübergehende Festnahme im Jahr 2001 infolge fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Ausreise nicht asylrelevant. Ferner lägen im Falle des Beschwerdeführers auch keine Risikofaktoren vor, welche zu einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei einer Wiedereinreise nach Sri Lanka führen könnten. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstands, dass er zwischen 1996 und 1997 bei Strassentheateraufführungen der LTTE die Trommel gespielt habe, von den sri-lankischen Behörden als eine den LTTE nahe stehende Person angeschaut würde. In Bezug auf das Vorbringen, wonach drei Geschwister den LTTE angehört hätten, sei festzustellen, dass den Akten zufolge zwei Geschwister bereits in den Jahren 2010 respektive 2011 rehabilitiert worden und im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers auf freiem Fuss gewesen seien. Auch die andere Schwester habe er eigenen Angaben zufolge im Juni 2012 gesehen. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass seine Geschwister im Zeitpunkt seiner Ausreise oder danach konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Seine Aussagen betreffend die LTTE-Aktivitäten seiner Geschwister seien zudem unsubstanziiert ausgefallen. Daraus sei zu schliessen, dass er über all die Jahre keinen näheren Kontakt zu ihnen gepflegt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er, nachdem er über Jahre hinweg keine Probleme wegen seiner Geschwister gehabt habe, künftig ihretwegen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben sollte. Ohnehin sei offensichtlich, dass seitens der sri-lankischen Behörden kein sonderliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestanden habe. Seinen Angaben zufolge sei ihnen während Jahren sowohl sein Wohn- als auch sein Arbeitsort bekannt gewesen. Zudem habe der letzte Behördenkontakt Ende 2011 stattgefunden, die Ausreise sei jedoch erst im Juni 2012 erfolgt. Das Vorbringen, wonach der CID nach der Ausreise einmal zuhause nach ihm gesucht habe, sei im Übrigen sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund von Körpernarben Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, zumal den Behörden die Narben bereits seit dem Jahr 2001 bekannt seien und gegen den Beschwerdeführer keine weiteren Massnahmen eingeleitet worden seien. Nach dem Gesagten bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt wäre. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.

D-6389/2016 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe nicht begründet, weshalb es die geltend gemachten Behelligungen und Kontrollen durch den CID während mehrerer Jahre als unglaubhaft erachte. Sodann wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht nur im Jahr 2001, sondern auch im Jahr 2012 für 20 Tage inhaftiert und bedroht worden. Dies habe er anlässlich der Befragungen nicht zu Protokoll gegeben, weil er Angst gehabt habe, diese Informationen könnten nach Sri Lanka gelangen und seine Ehefrau gefährden. Diese sei nämlich im Jahr 2015 vom CID nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Zum Beleg dieses Vorbringens werde ein Schreiben der Ehefrau eingereicht. Es liege dem Beschwerdeführer viel daran, diese Asylgründe nachträglich noch vorzubringen, auch wenn die urteilende Behörde nun sagen könne, es handle sich um nachgeschobene Asylgründe. Es spreche alles für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und verfüge über keine inländische Fluchtalternative, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Es sei sodann darauf hinzuweisen, dass es immer wieder zu Verhaftungen von tamilischen Rückkehrenden komme (Verweis auf zwei Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom April 2016 und Juni 2015). Rückkehrer seien demnach gefährdet. Dies treffe für den Beschwerdeführer umso mehr zu, als er bereits vor der Ausreise im Visier der Behörden gestanden habe und verdächtigt worden sei, der LTTE anzugehören. Daher müsse er bei einer Rückkehr mit erheblichen Nachteilen rechnen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, zumindest sei er infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 5.3 Das SEM stellt in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung geltend gemacht, er sei nicht nur im Jahr 2001, sondern auch im Jahr 2011 im CID-Gebäude befragt worden. Der angebliche Vorfall vom Jahr 2011, welcher in der angefochtenen Verfügung als nachgeschoben und unglaubhaft erachtet worden sei, werde in der Beschwerde bezeichnenderweise nicht mehr erwähnt. Neu werde hingegen eine zwanzigtägige Haft im Jahr 2012 geltend gemacht. Die Begründung, weshalb der Beschwerdeführer diesen Vorfall in der Anhörung (respektive Befragung) nicht erwähnt habe, überzeuge indessen nicht, zumal er ausdrücklich auf die Verschwiegenheit der Schweizer Behörden hingewiesen worden sei und erst nach der Anhörung durch den Brief seiner Frau von deren Befragung durch den CID erfahren habe. Im Übrigen könne dem eingereichten Schreiben kein Beweiswert zugesprochen werden, da es von sei-

D-6389/2016 ner Ehefrau verfasst worden sei. Der ebenfalls eingereichte Artikel von pathivu.com handle von der Lage in Sri Lanka und beziehe sich nicht konkret auf die Situation des Beschwerdeführers. 5.4 In der Replik wird entgegnet, der Hinweis auf die Verschwiegenheit der Behörden habe dem Beschwerdeführer offenbar nicht ein genügend sicheres Gefühl vermittelt. Ihm sei bekannt, dass regemässig Informationen über Asylsuchende nach Sri Lanka gelangen würden. Auch jener Fall sei ihm bekannt, bei welchem ein nach Sri Lanka ausgeschaffter abgewiesener Asylsuchender nach seiner Ankunft am Flughafen in B._______ verhaftet worden sei. Daher habe er den Internet-Artikel beigelegt. Sodann wird vorgebracht, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Jahr 2015 vom CID zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Der Zeitpunkt der Anhörung des Beschwerdeführers sei dabei irrelevant. Er habe diesen Vorfall nun in der Beschwerde geltend gemacht, nachdem sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Es sei nicht verständlich, weshalb dem Schreiben der Ehefrau keine Beweistauglichkeit zugesprochen werde. Sie habe dieses Schreiben nach Zustellung der angefochtenen Verfügung als Beilage zur Beschwerde verfasst. Nach der Abweisung seines Asylgesuchs habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, sämtliche Beweismittel ins Recht zu legen. Der eingereichte Artikel weise insofern einen Zusammenhang zum Asylgesuch des Beschwerdeführers auf, als dass er die generelle Situation und die konkrete Gefährdung von Rückkehrern in Sri Lanka beschreibe. 6. Der in Ziffer 2 der Rechtsbegehren eventualiter gestellte Kassationsantrag wird in der Beschwerde nicht begründet. Da von Amtes wegen im vorliegenden Fall keine Kassationsgründe ersichtlich sind, ist daher diesem Antrag keine weitere Folge zu geben. 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat. 7.1 In Bezug auf die geltend gemachte halbtägige Festnahme im Jahr 2001, wobei der Beschwerdeführer befragt und misshandelt worden sei, ist festzustellen, dass er danach noch über zehn Jahre an demselben Ort (B._______) wohnhaft blieb und seiner Arbeit nachging. Demnach war die-

D-6389/2016 ser Vorfall offensichtlich nicht ausreisebegründend und ist namentlich infolge fehlenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise im Jahr 2012 als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 7.2 Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nach der vorübergehenden Festnahme im Jahr 2001 bis zur Ausreise im Jahr 2012 ständig unter Kontrolle und Beobachtung des CID gestanden. Dieses Vorbringen ist indessen zu bezweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich über zehn Jahre andauernden Kontrollen durch den CID sind unsubstanziiert ausgefallen, zudem machte er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit der Kontrollen (vgl. A3 S.8 sowie A23 S. 8 und 10). Sodann ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 im Rahmen von allgemeinen Razzien zufällig festgenommen worden war. Ein konkreter Verdacht lag damals gegen ihn nicht vor, und er wurde nach nur einem halben Tag wieder freigelassen. Er hat sich weder zuvor noch danach je etwas Zuschulden kommen lassen. Im Jahr 2002 wurde ihm zudem offenbar problemlos ein Reisepass ausgestellt. Unter diesen Umständen erscheint es realitätsfremd, dass der CID an der Person des Beschwerdeführers ein fortdauerndes Verfolgungsinteresse gehabt und ihn über zehn Jahre lang derart engmaschig kontrolliert und überwacht haben soll. Dieses Vorbringen ist daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Übrigen sind die geltend gemachten kurzen Kontrollen ohnehin zu wenig intensiv, um als asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gelten. 7.3 Die geltend gemachte halbstündige Mitnahme und Befragung im CID- Büro im November 2011 ist angesichts der vorstehenden Erwägungen ebenfalls als wenig glaubhaft zu erachten, zumal es wie erwähnt nicht plausibel erscheint, dass die sri-lankischen Behörden im damaligen Zeitpunkt überhaupt noch am Beschwerdeführer interessiert waren. Ausserdem ist dem SEM beizupflichten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis in der EVZ-Befragung überhaupt nicht erwähnte, ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht. Er wurde damals ausdrücklich gefragt, wann er letztmals Kontakt zu den Behörden gehabt habe, worauf er lediglich erklärte, er glaube, das sei Ende 2011 gewesen. Es ist davon auszugehen, dass er spätestens bei dieser Gelegenheit erwähnt hätte, dass er im November 2011 erneut ins CID-Büro mitgenommen und befragt worden sei, falls sich dieses Ereignis tatsächlich zugetragen hätte. Bezeichnenderweise wird die angebliche Mitnahme vom November 2011 in der Beschwerde ebenfalls mit keinem Wort erwähnt. Insgesamt ist dieser Vorfall daher als unglaubhaft zu erachten.

D-6389/2016 7.4 Auf Beschwerdeebene wird schliesslich erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2012 für zwanzig Tage inhaftiert und bedroht worden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Haft im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht erwähnt hat. Es ist insbesondere anzumerken, dass er vom SEM bereits in der Befragung im EVZ und dann ein weiteres Mal bei der Anhörung auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er verpflichtet sei, dem SEM alle für sein Asylgesuch relevanten Geschehnisse zu nennen und das SEM während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige Vorkommnisse in Sri Lanka oder politische Tätigkeit in der Schweiz zu informieren (vgl. A3 S. 2 und A23 S. 2). In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, diese Information könnte nach Sri Lanka gelangen und eine Gefährdung seiner Ehefrau bewirken. Diese Erklärung ist indessen nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer ja beispielsweise die Festnahme und Misshandlungen durch den CID im Jahr 2001 im vorinstanzlichen Verfahren vorbehaltlos offengelegt hat. Als er vom SEM gefragt wurde, wann er letztmals Kontakt zu den heimatlichen Behörden gehabt habe, erklärte er sodann ausdrücklich, das sei Ende respektive im November 2011 gewesen (vgl. A3 S. 9; A23 S. 8 und 9) und deutete mit keinem Wort einen weiteren Vorfall im Jahr 2012 an. Bereits aus diesem Grund ist dieses Vorbringen als nachgeschoben und wenig glaubhaft zu bezeichnen. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese angebliche Haft in der Beschwerde in völlig unsubstanziierter Weise behauptete und insbesondere weder den genauen Zeitpunkt der angeblichen Festnahme nannte noch die näheren Umstände beschrieb. Sodann ist diese Inhaftierung auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.2 und 5.3) nicht glaubhaft. 7.5 Nach dem Gesagten ist demnach festzustellen, dass die einzig glaubhaft vorgetragene Verfolgungshandlung aus dem Jahr 2001 stammt. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Visier der Behörden stand und zu diesem Zeitpunkt asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war respektive solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte. 7.6 Angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaft an seiner Verfolgung und allfälligen Ergreifung interessiert waren, ist auch die unsubstanziierte Aussage anlässlich der Anhörung, wonach er nach seiner

D-6389/2016 Ausreise einmal zuhause vom CID gesucht worden sei (vgl. A23 S. 3), sowie das Vorbringen in der Beschwerde, wonach seine Ehefrau im November 2015 vom CID aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden sei, als unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich die sri-lankischen Behörden in den letzten Jahren nicht bei seiner Frau nach ihm erkundigt haben (vgl. dazu A3 S. 9 sowie A23 S. 3). Daher erscheint es ohnehin äusserst unplausibel, dass der CID im November 2015 plötzlich bei der Ehefrau auftauchte und nach dem Beschwerdeführer fragte. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers muss bei dieser Sachlage als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Es ist offensichtlich nicht geeignet, den angeblichen Besuch des CID im November 2015 zu belegen, zumal ernsthaft zu bezweifeln ist, dass dieses Schreiben tatsächlich von der Ehefrau des Beschwerdeführers stammt. Darin wird nämlich ein Sohn namens J._______ erwähnt; der Beschwerdeführer und seine Frau haben indessen seinen Angaben zufolge lediglich eine Tochter namens K._______ (vgl. A3 S. 5; A23 S. 3). 7.7 Insgesamt ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. 8. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 8.1 In seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weitern auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel

D-6389/2016 verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in seinem jüngsten Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE- Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] – General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4). 8.2 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um eine grundsätzlich apolitische Person handelt. Jedenfalls hat er sich in Sri Lanka den Akten zufolge nicht politisch engagiert und ist nie konkret als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Er war selber nie Mitglied der LTTE und unterstützte die LTTE einzig dadurch, dass er in den Jahren 1996/1997 bei Propaganda-Theateraufführungen der LTTE die Trommel spielte. Diese Tätigkeit ist indessen derart unbedeutend und weit zurückliegend, dass nicht zu befürchten ist, er hätte deswegen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge waren ein Bruder sowie zwei

D-6389/2016 Schwestern LTTE-Mitglieder. Die ältere Schwester ist angeblich unbekannten Aufenthalts, die beiden anderen Geschwister wurden den eingereichten Beweismitteln zufolge in den Jahren 2010 und 2011 rehabilitiert. Den Akten zufolge hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nie konkrete Probleme wegen der LTTE-Zugehörigkeit seiner drei Geschwister. Im Zeitpunkt seiner Ausreise im Juni 2012 waren zwei der Geschwister zudem bereits rehabilitiert und auf freiem Fuss, dies obschon die ältere Schwester ihrerseits möglicherweise weiterhin unbekannten Aufenthalts war. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Zusammenhang mit der früheren LTTE-Tätigkeit seiner Geschwister ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Sodann ist es auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer infolge der aus Kindheitstagen stammenden Körpernarbe bei einer Wiedereinreise Verfolgungshandlungen ausgesetzt würde, zumal diese Narbe den sri-lankischen Behörden bereits anlässlich seiner Festnahme im Jahr 2001 aufgefallen war, er jedoch trotzdem freigelassen und ihm in der Folge keine weitergehenden konkrete Nachteile zugefügt wurden. 8.3 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass tamilische Rückkehrer gefährdet seien und bei einer Einreise nach Sri Lanka mit Verhaftung und weiteren Verfolgungshandlungen rechnen müssten. Dazu ist zu bemerken, dass längst nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu erleiden. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr kann auch nicht ohne weiteres an der Dauer des Aufenthalts im Gastland gemessen werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 9.2.4, mit Verweis auf E. 8.3 und 8.4.6). Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden befürchten muss, ist vielmehr, ob die sri-lankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zu verneinen. Insbesondere ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer relevanten Vorverfolgung verneint wurde. Der Beschwerdeführer hat die LTTE – abgesehen vom Trommelspiel im Strassentheater vor über 20 Jahren – nie unterstützt. Er erfüllt offensichtlich nicht das Profil eines aktiven und militanten LTTE-Anhängers und wurde Sri Lanka namentlich nie offizi-

D-6389/2016 ell verhaftet oder angeklagt. Den Akten sind überdies keinerlei Anhaltspunkte darauf zu entnehmen, dass er in der Schweiz exilpolitisch tätig war und/oder nahe Kontakte zu den LTTE oder tamilischen Exilorganisationen gepflegt hat respektive haben könnte. Vielmehr verneinte er dies ausdrücklich (vgl. A23 S. 12). Es erscheint daher äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu

D-6389/2016 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen,

D-6389/2016 einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. beispielsweise EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Beschwerde Nr. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; T.N. gegen Dänemark, Beschwerde Nr. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in Erwägung 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2.1 In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers – dem Grossraum B._______ – herrscht zurzeit weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510 f.). 10.2.2 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise seit dem Jahr 2001 in B._______ lebte. Da er erst nach Beendigung des Bürgerkriegs (im Mai 2009) ausgereist ist, ist in Bezug auf seine individuelle Situation zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen könnte

D-6389/2016 (vgl. a.a.O., E. 13.2.1.1). Den Akten zufolge leben seine Ehefrau und Tochter nach wie vor in B._______ im Haus seiner Schwiegereltern, wo auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wohnhaft war. Es ist mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr im Wesentlichen dieselbe Wohnsituation antreffen würde wie vor seiner Ausreise im Jahr 2012 und sich auch ohne grössere Probleme sozial und wirtschaftlich wieder eingliedern könnte. Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise in gehobener Stellung in einer Mühle tätig. Es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr in B._______ erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Probleme (Rückenschmerzen, Schmerzen im Genitalbereich) sind grundsätzlich auch in B._______ behandelbar und stellen kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existentielle Notlage geraten würde. 10.2.3 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort in Sri Lanka ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

D-6389/2016 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 11. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden und nicht von einer zwischenzeitlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen, und mit Verfügung vom 29. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Donato Del Duca als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Im vorliegenden Fall wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten und gestützt auf die Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzulegen ist (vgl. dazu bereits die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 11. November 2016). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie des Umstandes, dass der Rechtsvertreter erst am 17. November 2016 mandatiert wurde, ist das amtliche Honorar demnach im vorliegenden Fall auf pauschal Fr. 800.– festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6389/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Donato Del Duca, wird zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 800.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-6389/2016 — Bundesverwaltungsgericht 17.10.2017 D-6389/2016 — Swissrulings