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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2008 D-6385/2006

11 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,489 mots·~32 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-6385/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 8. April 2003 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6385/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Herkunft aus X._______ reichte am 23. Februar 1999 (Eingangsstempel) bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein erstes Asylgesuch - aus der Haft - ein. Nach seiner Haftentlassung wurde er am 14. September 1999 in der Schweizerischen Vertretung in Colombo zu seinen Asylgründen angehört. Bei dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am 7. Januar 1998 in Colombo von der Kandy Special Investigation Unit verhaftet worden, weil er einem ehemaligen Mitschüler, welcher Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, zu einer Unterkunft verholfen habe. In der Folge sei er am 17. Mai 1999 vom High Court in Colombo zu einer zweijährigen, bedingten Haftstrafe verurteilt und noch am selben Tag freigelassen worden. Danach habe die Polizei drei- bis viermal zu Hause nach ihm gefahndet. Mit Verfügung vom 21. September 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 9. April 2001 von Colombo aus auf dem Luftweg und gelangte am 24. Mai 2001 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am folgenden Tag in der Empfangsstelle ... um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 28. Mai 2001 in der Empfangsstelle sowie der direkten Anhörung vom 11. Juli 2001 durch das BFF machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei anlässlich einer Razzia am 30. Oktober 1999 im Dorf zusammen mit 18 weiteren Personen festgenommen, misshandelt und während zweier Wochen in einem Bunker eingesperrt worden. Zwar habe sein Vater seine Freilassung erreicht, indem er in dieser Sache ein Schreiben eines Parlamentariers vorgelegt habe, doch habe er danach einer wöchentlichen Meldepflicht unterstanden. Bei der Erfüllung dieser Pflicht sei er im Mai 2000 festgenommen worden und habe zwei Tage in Haft verbracht, nachdem es zu einem Bombenanschlag gekommen sei. Ferner sei die Familie wiederholt von der EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front) bedroht worden, weshalb er zu einem Freund nach Y._______ umgezogen sei. Dort habe er auch Arbeit bei D-6385/2006 einer Zeitung gefunden. Doch bereits im Oktober 2000 sei er erneut von der EPRLF bedroht worden. Schliesslich sei sein Freund, bei dem er gewohnt habe, im November 2000 im Zusammenhang mit der Ermordung eines Parlamentariers festgenommen worden. Nachdem er davon erfahren habe, die Behörden wollten auch seiner habhaft werden, sei er zu einer Tante nach Z._______ geflüchtet. Allerdings habe er dort die LTTE unterstützen müssen und sei immer wieder aufgefordert worden, am bewaffneten Kampf teilzunehmen. Ausserdem habe ihm sein Vater mitgeteilt, er werde am Arbeitsplatz und zu Hause gesucht, und sein Reisepass sei von Militärangehörigen beschlagnahmt worden. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei sein Vater geschlagen worden. Schliesslich sei für ihn eine gerichtliche Vorladung eingegangen, weshalb er sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Gerichtsvorladung vom 6. Dezember 2000 sowie ein Schreiben vom 11. Mai 2001 der Diözese in ... zu den Akten. Mit Schreiben vom 12. März 2003 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer internen Dokumentenanalyse. Mit Schreiben vom 21. März 2003 reichte der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 8. April 2003 - eröffnet am 9. April 2003 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Darüber hinaus wurde das auf dem Beweismittelverzeichnis unter der Nummer 1 aufgeführte Dokument eingezogen. D. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2003 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2003 sowie die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid beantragen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-6385/2006 E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2003 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das sinngemässe Gesuch um ergänzende Akteneinsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens gut und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingaben vom 4. und 5. Juni 2003 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nebst folgenden Beweismitteln zu den Akten reichen: ein Schreiben vom 13. Mai 2003 seiner Mutter, ein Schreiben vom 10. Mai 2003 seines srilankischen Anwalts, einen Mitarbeiterausweis der „World Voice Publications“ sowie eine Bestätigung vom 23. Mai 2003 des Distriktsekretärs. G. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2003 schloss das Bundesamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, die Verfügung des BFF vom 21. September 2000 sei an die letzte bekannte Adresse des Beschwerdeführers gesandt und offensichtlich vom Vater entgegen genommen worden. Diese Verfügung gelte somit als korrekt eröffnet. Des Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seines ersten Asylgesuchs entgegen der Behauptung in der Beschwerde in der Verfügung vom 8. April 2003 berücksichtigt worden. Zu den Ziffern 3a, 3b und 3d der Beschwerdebegründung sei Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer beschränke sich darauf, das Gegenteil der vom BFF aufgeführten Fälschungsmerkmale zu behaupten. Zudem stütze er sich ausschliesslich auf Informationen ab, die ihm zugetragen worden seien. Befremdend wirkten nicht nur die unglaubhaften Vorbringen zur hypothetischen Suche, sondern auch das Desinteresse des Beschwerdeführers an der Abklärung der Sachlage. Dieses Verhalten sei erfahrungsgemäss mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Person nicht in Einklang zu bringen und lasse vermuten, der Beschwerdeführer habe sich nie in der von ihm geschilderten Situation befunden. Gerade deshalb wären im Schreiben der Diözese konkrete Angaben und nicht lediglich pauschale Hinweise zu erwarten gewesen. Auch das Schreiben des srilankischen Anwalts lasse konkrete Angaben zu den Vorfällen nach der Haft vermissen. Die drei eingereichten Schreiben enthielten nur sehr vage Angaben. Dementsprechend könne die Einschätzung in D-6385/2006 den Schreiben vom 10. und 13. Mai 2003, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, vom Bundesamt nicht geteilt werden. Schliesslich gehe das BFF auch nicht von einem falschen Beweiswert des Empfangsstellenprotokolles aus, erlaube sich indessen den Hinweis, dass der Beschwerdeführer die Frage nach weiteren Problemen oder Festnahmen zweimal verneint habe. H. In seiner Replik vom 10. Juli 2003 (Fax-Datum) liess der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdevorbringen festhalten. Zu den Ausführungen des BFF zu den Ziffern 3a, 3b und 3d seiner Beschwerdebegründung machte er geltend, das BFF gehe von einer offensichtlich überspannten Mitwirkungspflicht aus. Gerade für eine gesuchte Person (wegen Verdachts auf Beteiligung an der Ermordung eines Politikers) sei es äusserst schwierig, diese Suche zu beweisen. Dies gelte im Besonderen auch für Verfolgungen nicht- oder bloss quasistaatlicher Organisationen (EPRLF etc.). Mit den eingereichten Bestätigungen habe der Beschwerdeführer das ihm Zumutbare geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- D-6385/2006 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. Anfechtungsgegenstand ist das Dispositiv der angefochtenen Verfügung (vgl. statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2 A. Bern 1983, S. 128). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf somit nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Soweit der Beschwerdeführer angebliche Verfahrensmängel des ersten Asylverfahrens geltend macht, ist darauf nicht einzutreten, zumal sich das Dispositiv der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2003 nur auf das zweite Asylgesuch vom 25. Mai 2001 bezieht und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei seinen Rechtsbegehren (S. 2 der Beschwerde) bezüglich des ersten Asylverfahrens keine Anträge stellt. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen D-6385/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dieser habe behauptet, er werde im Zusammenhang mit der Ermordung eines Parlamentariers im November 2000 gesucht und habe eine Gerichtsvorladung erhalten. Indessen habe sich die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichte Gerichtsvorladung bei einer internen Dokumentenanalyse als Fälschung erwiesen. Vorweg sei festzuhalten, dass derartige Dokumente üblicherweise nicht auf Englisch verfasst würden. Zudem sei das Dokument laienhaft ausgefüllt und die aufgeführten Amts- beziehungsweise Aktennummern seien nicht kompatibel mit den dem BFF vorliegenden authentischen Dokumenten. Damit ergäben sich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und am Wahrheitsgehalt dieser Asylvorbringen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Schreiben vom 21. März 2003) erschöpften sich darin, das Gegenteil der aufgeführten Fälschungsmerkmale zu behaupten. Sie vermöchten daher nicht zu überzeugen. Sodann habe der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 11. Mai 2001 der Diözese in ... eingereicht, welchem zu entnehmen sei, der Beschwerdeführer habe nach seiner Freilassung wegen der Kriegs- und Gewaltsituation in Sri Lanka nicht zu Hause wohnen können. Diese Bestätigung stimme nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers überein. Ferner habe der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle behauptet, er habe seit dem 10. Juli 2000 bei einem Freund in Y._______ gelebt und für eine Zeitung gearbeitet. Die Verfügung des BFF habe er nicht gesehen, da er zu dieser Zeit auf der Flucht gewesen sei. Das BFF schliesse nicht von vornherein aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung des D-6385/2006 BFF nicht (mehr) zu Hause lebte. Er habe indessen noch am 7. August 2000 aus X._______ einen Brief an die Schweizerische Vertretung geschickt, in dem er weder auf die angeblichen Vorfälle nach der Anhörung eingegangen sei, noch darauf hingewiesen habe, dass er aus X._______ habe fliehen müssen. Dies aber wäre zu erwarten gewesen, wenn er aufgrund einer als ausweglos erlebten Situation hätte von zu Hause fliehen müssen. Dadurch würden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und somit am Wahrheitsgehalt derjenigen Begebenheiten verstärkt, welche nach der Anhörung bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo angeblich vorgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe sodann anlässlich seines ersten Asylgesuches erklärt, die Polizei habe nach seiner Freilassung drei- bis viermal zu Hause vorgesprochen. Dies habe er bei seinem zweiten Asylgesuch nie geltend gemacht. Vielmehr habe er anlässlich der Direktanhörung beim BFF erstmals geltend gemacht, die Polizei und das Militär hätten zu Hause 30 bis 35 Kontrollen durchgeführt. Dadurch würden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und somit am Wahrheitsgehalt dieser Asylvorbringen verstärkt. Sie hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand und das gefälschte Dokument sei wegen einer möglicherweise missbräuchlichen Verwendung gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Für das BFF stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Zeitspanne vom 7. Januar 1998 bis zum 17. Mai 1999 in Haft zugebracht habe. Diese Massnahme stelle einen Eingriff in seine physische Bewegungsfreiheit sowie körperliche Integrität dar. Indessen vermöge diese Festnahme allein die Wahrscheinlichkeit einer asylbeachtlichen Bedrohung nicht hinlänglich zu begründen, wie folgende Erwägungen zeigten: Im PTA gebe es keine gesetzliche Grundlage für eine bedingte Haftstrafe. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFF werde sie jedoch in der Praxis nach Absprache zwischen dem Richter, dem Verteidiger und dem Ankläger beziehungsweise Staatsanwalt zum Beispiel bei geringfügigeren Delikten wie dem Ausheben von Bunkern oder dem Transport von Waren für die LTTE von gewissen Richtern häufig ausgesprochen. Die Anordnung einer bedingt ausgesprochenen Haftstrafe sei anfechtbar. Ebenso stehe einer Person, der im Zusammenhang mit der Begehung eines neuen Deliktes die Vollstreckung der ursprünglich bedingt ausgesprochenen Strafe drohe, der Beschwerdeweg offen. Für die Beurteilung, ob eine bedingt ausgesprochene Haftstrafe die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lasse, müsse vor allem geprüft werden, unter D-6385/2006 welchen Umständen eine solche Strafe wieder aufgehoben und deren Vollzug angeordnet werden könne. Dabei gelte es, gleichermassen die gesetzliche Grundlage wie auch deren praktische Anwendung zu prüfen. Bei der Neuverurteilung einer bereits zu einer bedingt ausgesprochenen Haftstrafe verurteilten Person stünden dem Richter gemäss Art. 304 des srilankischen Strafgesetzbuches (Code of Criminal Procedure) grundsätzlich drei Möglichkeiten offen. Er könne entweder den Vollzug des ursprünglich ausgesprochenen Urteils anordnen, den Vollzug zwar anordnen, das im ursprünglichen Urteil ausgesprochene Strafmass jedoch reduzieren oder den Vollzug gar nicht anordnen. Lägen mildernde Umstände vor oder handle es sich beim neu begangenen Delikt um ein geringfügiges Vergehen, könnten gemäss Erkenntnissen des BFF die zwei letzten Vorgehensweisen zur Anwendung kommen. Dem BFF lägen keine Hinweise dafür vor, dass eine Verurteilung wegen eines Bagatelldelikts - beispielsweise eines geringfügigen Verkehrsdelikts - zum Vollzug einer bedingt ausgesprochenen Haftstrafe führe. Erst die Verurteilung wegen desselben, eines ähnlichen oder eines anderen, schwerwiegenden Delikts könne den Vollzug der ursprünglich bedingt ausgesprochenen Strafe nach sich ziehen. Laut tamilischen Menschenrechtsorganisationen seien in der Praxis nur sehr wenige Fälle bekannt, bei denen eine bedingt ausgesprochene Haftstrafe wegen LTTE-Unterstützung vollzogen worden sei. Im Übrigen sei grundsätzlich davon auszugehen, die Haftentlassung einer wegen LTTE-Aktivitäten verurteilten Person bedeute, dass sie in den Augen der srilankischen Behörden ihre Tat gesühnt beziehungsweise sich von ihrer LTTE-Tätigkeit losgesagt habe. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass eine bedingt ausgesprochene Haftstrafe nicht a priori eine aktuelle staatliche Verfolgung darstelle. Im vorliegenden Fall vermöge daher die vom srilankischen Staat bedingt ausgesprochene Haftstrafe - deren vierjährige Frist im Übrigen vor der Ausreisefrist des Beschwerdeführers ablaufe - deshalb die Wahrscheinlichkeit einer asylbeachtlichen Bedrohung nicht hinlänglich zu begründen. Dieses Vorbringen sei asylrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer mache zudem geltend, er habe der LTTE helfen müssen und sei aufgefordert worden, im Kampf mitzumachen. Diese Ereignisse allein vermöchten jedoch keine Asylrelevanz zu entfalten. Derartige Vorfälle liessen sich nämlich lediglich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Als srilankischer Staatsangehöriger habe der Beschwerdeführer das Recht, sich an einem beliebigen Ort seines Heimatlandes - somit also auch im Süden der Insel beziehungsweise im Grossraum Colombo - niederzulassen, weswegen D-6385/2006 es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, sich im Süden des Landes niederzulassen, um sich allfälligen zukünftigen Behelligungen der LTTE zu entziehen. Diese Vorbringen seien daher asylrechtlich nicht relevant. Das BFF schliesse nicht von vornherein aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen in seiner Heimat Behelligungen wie kurzzeitige Festnahmen durch Sicherheitskräfte oder ihr nahe stehende Organisationen erlebt habe. Wie bereits erwähnt, habe der Beschwerdeführer jedoch bislang keine authentischen amtlichen Dokumente einreichen können, welche diesen Sachverhalt bestätigen würden. In diesem Zusammenhang sei sodann darauf hinzuweisen, dass in Teilen des Nordens und Ostens Sri Lankas während längerer Zeit kriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen der srilankischen Armee und der LTTE im Gange gewesen seien. In diesem Kontext hätten wiederholt heftige bewaffnete Kämpfe stattgefunden, von welchen auch viele unbeteiligte Zivilisten in verschiedenster Weise stark in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Aufgrund der Konfliktsituation in Teilen Sri Lankas sowie der Gefahr von Anschlägen seien Personenkontrollen sowie andere Sicherheitsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte üblich gewesen, wobei diese auch mit Festnahmen hätten verbunden sein können. Die vom Beschwerdeführer angeführten Behelligungen - sollten diese den Tatsachen entsprechen - seien die Folge der oben erwähnten bewaffneten Auseinandersetzungen sowie der damit verbundenen Sicherheits- und Kontrollmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte. Es handle sich also nicht um eine staatliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG. Dass der Beschwerdeführer jeweils ohne Anklageerhebung freigelassen worden sei, zeige den routinemässigen Charakter der Kontrollen und dass er als unbescholten eingeschätzt worden sei. Dies bedeute, es habe kein ernsthafter Verdacht wegen LTTE-Unterstützung oder -Mitgliedschaft gegen ihn bestanden. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht stand. 4.2 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen mit den Beweismitteln und D-6385/2006 Indizien sowie mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, (Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER. MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365, Rz. 8.126). Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es deshalb nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 4.3 Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, er werde im Zusammenhang mit der Ermordung eines Parlamentariers im November 2000 gesucht und habe eine Gerichtsvorladung erhalten. Des Weiteren bringt er vor, er habe die fragliche Vorladung von seinen Eltern erhalten. Er gehe deshalb von der Echtheit dieser Vorladung aus. Wenn das BFF sich aufgrund einer amtsinternen Dokumentenanalyse auf den Standpunkt stelle, dass die Gerichtsvorladung gefälscht sei, so sei das BFF aufzufordern, im Einzelnen anzugeben, weshalb es zu dieser Schlussfolgerung gelange. Andernfalls liege insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, als einerseits vom Inhalt der Untersuchung keine Kenntnis genommen und dazu auch nicht in rechtsgenügender Weise Stellung bezogen werden könne. In Sri Lanka werde Englisch als Amtssprache verwendet. Dass die Gerichtsvorladung auf Englisch abgefasst sei, sei nicht aussergewöhnlich, weshalb dieser Umstand nicht gegen die Echtheit des Dokumentes spreche. An den Amts- bzw. Aktennummern seien keine Ungewöhnlichkeiten festzustellen. Das Dokument sei zwar teilweise etwas schludrig ausgefüllt, nicht aber "laienhaft". Angesichts des noch etwas rückständigen Ausstattungsstandes und der teilweise unzureichenden Ausbildung der Beamten spreche dies nicht gegen die Echtheit des Dokumentes. Das Dokument sei deshalb als echt einzustufen, weshalb keine Veranlassung bestehe, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. 4.4 Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 12. März 2003 das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährt, worauf er mit Eingabe vom 21. März 2003 Stellung nahm. Die Vorinstanz berücksich- D-6385/2006 tigte bei der Dokumentenanalyse namentlich die Eigenheiten des srilankischen Rechtssystems. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung des Bundesamtes enthaltenen Feststellungen bezüglich der Gerichtsvorladung zu zweifeln. Inhaltlich weisen die Verfügung und die Vernehmlassung der Vorinstanz keine inneren Ungereimtheiten oder sonstigen Mängel auf. Weder das Bundesamt noch das Bundesverwaltungsgericht sind in casu gehalten, die Fälschungsmerkmale des vorerwähnten Dokuments vollständig offen zu legen, zumal bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumente die Gefahr der missbräuchlichen Weiterverwendung besteht; dies stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12; 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194). Nach dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seinem Asylgesuch unter Benutzung einer Falschurkunde eine fiktive Verfolgungsgeschichte zu Grunde legte, um derart seiner Gesuchsbegründung Nachdruck zu verleihen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach einlässlicher Prüfung der Akten deshalb bei der Beurteilung des oben erwähnten Dokuments den Erkenntnissen der Vorinstanz an. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer zu glauben, er sei von den srilankischen Behörden gesucht worden oder werde noch heute gesucht, zumal er auch zu Protokoll gab, mit der Air Lanka nach Rom geflogen zu sein, was eine Ausreise über den gut kontrollierten Flughafen von Colombo voraussetzt. Dies hätte der Beschwerdeführer aber vermieden, falls er tatsächlich gesucht worden wäre, hätte er doch dort bei der Ausreisekontrolle mit einer Festnahme rechnen müssen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer gemäss gesicherten Erkenntnissen möglich und zumutbar gewesen wäre, echte Dokumente nachzureichen, falls es solche geben sollte, zumal er seit Jahren gesucht werden will. Der Beschwerdeführer beschränkte sich stattdessen darauf, die vom BFF aufgeführten Fälschungsmerkmale zu bestreiten. 4.5 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass er auch nach Ansicht der Vorinstanz vom 7. Januar 1998 bis zum 17. Mai 1999 wegen des Verdachts auf LTTE-Zugehörigkeit von den staatlichen Sicherheitskräften in Haft gesetzt worden sei. Allein schon dieser Umstand müsse zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. D-6385/2006 4.6 Gemäss EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164 ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b. und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Die Fragen, ob die vom Beschwerdeführer erlittene Haft oder die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, und ob der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers im Rahmen rechtsstaatlich legitimen Handelns erfolgte, kann in casu offen gelassen werden. Asylgewährung dient nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill, sondern soll demjenigen gewährt werden, der des Schutzes durch einen ausländischen Staat bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass, selbst wenn die geltend gemachte Haft und die vorgebrachte bedingte Verurteilung als flüchtlingsrelevant zu betrachten wären, vergangene Verfolgung grundsätzlich nur insofern beachtlich ist, als diese noch andauert oder - falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt (vgl. WALTER KÄLIN, a.a.O., S. 127). Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen am 17. Mai 1999 aus der Haft entlassen. Im Weiteren ist der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mangels eines konkreten Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers von vornherein die genügende Intensität der Verfolgung abzusprechen. Somit erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich nicht die Flüchtlingseigenschaft. Zwar kann eine erlittene Vorverfolgung in Abweichung vom erörterten Grundsatz trotzdem als asylrelevant gelten, falls eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden Gründen im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht zumutbar ist. Auf solche zwingenden Gründe - beispielsweise traumatisierende Erlebnisse - kann sich der Asylsuchende allerdings nur berufen, wenn er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft erfüllte (vgl. dazu die Präzisierung der Praxis in EMARK 1999 Nr. 7 S. 42 ff.). Dies trifft jedoch für den Beschwerdeführer nicht zu. D-6385/2006 4.7 Der Beschwerdeführer vermochte auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung glaubhaft zu machen, hat er doch als Beleg einer zukünftigen Verfolgung im Heimatland eine Falschurkunde eingereicht. Es steht hingegen fest, dass er sich nicht um die Klärung der Sachlage bemühte und entsprechende Nachforschungen tätigte, was konkret gegen ihn vorliege. Die in diesem Bereich offensichtliche Untätigkeit des Beschwerdeführers ist aber mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Person nicht in Einklang zu bringen und lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer sich nie in der von ihm geschilderten Situation befunden hat. Es wäre zu erwarten gewesen, dass beispielsweise im Schreiben der Diözese vom 11. Mai 2001 konkrete Angaben und nicht pauschale Hinweise gemacht worden wären. Indes enthalten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben keine konkreten Angaben zu den behaupteten Vorfällen nach der Haft, welche weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht bezweifelt wird. Die Einschätzung in den Schreiben vom 10. und 13. Mai 2003, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, entbehren deshalb einer glaubhaften Grundlage. 4.8 Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer gegenüber einer allfälligen Bedrohung durch tamilische Extremisten staatlichen Schutz in Anspruch nehmen kann. Auf dem von der singhalesischen Mehrheitsethnie beherrschten Territorium steht ihm im Heimatstaat eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal nicht davon auszugehen ist, er verfüge über ein Profil, welches die LTTE veranlassen könnte, auch ausserhalb ihres direkten Einflussgebiets nach ihm zu suchen. 4.9 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka begründete Furcht hatte, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. D-6385/2006 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen D-6385/2006 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich sowohl die politische Situation als auch die Sicherheitslage im Verlaufe des letzten Jahres deutlich verschlechtert hat. Damit einhergehend ist seit dem letzten Jahr ein Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen, darunter namentlich der Fälle von verschwundenen Personen und der politischen Morde, zu verzeichnen. Die Tamilengebiete im Norden und Osten des Landes leiden D-6385/2006 nach wie vor unter fehlender Sicherheit und schlechten bis katastrophalen humanitären Bedingungen. Das im Februar 2002 abgeschlossene Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE wurde über die Jahre immer brüchiger. Massgeblicher Faktor dieser Entwicklung war nicht zuletzt die Abspaltung des LTTE-Ostkommandanten Karuna von der Wanni-Führung im März 2004. Die Ermordung von Aussenminister Lakshman Kadirgamar im August 2005 war schliesslich der Wendepunkt, der eine anhaltende Verschlechterung der Lage einleitete. In der Folge erklärte die Regierung den Ausnahmezustand und setzte die so genannten Emergency Regulations (ER) in Kraft, welche den Sicherheitskräften vermehrte Kontroll- und Eingriffsrechte einräumen. Im April 2006 versuchten die LTTE den hochrangigen General Sarath Fonseka zu ermorden. Die Regierung reagierte darauf mit schweren Luftangriffen auf LTTE-Gebiete im Osten des Landes. Ende Juli 2006 löste die Schliessung einer wichtigen Wasserschleuse durch die LTTE die erste Bodenoffensive der Armee im Gebiet von Trincomalee aus. Die LTTE ihrerseits startete im August 2006 einen Angriff auf die Jaffna-Halbinsel, der jedoch von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Dies bedeutete faktisch das Ende des Waffenstillstandes. Ein vorläufig letzter Versuch, die Konfliktparteien zu neuen Friedensverhandlungen zu bewegen, scheiterte im Oktober 2006. Im Dezember 2006 wurden die ER nach dem missglückten Selbstmordanschlag auf den Bruder des Staatspräsidenten verschärft. Die srilankische Armee ist bestrebt, die LTTE im Vanni-Gebiet zu isolieren und bombardiert dieses Gebiet regelmässig. Die LTTE ist indessen inzwischen zur Guerilla-Taktik übergegangen und hat mit dem Überraschungsangriff mittels Leichtflugzeug auf den Luftwaffenstützpunkt beim internationalen Flughafen von Colombo im März 2007 gezeigt, dass sie über ein gefährliches Eskalationspotenzial verfügt. Der als nationalistischer Hardliner bekannte Präsident Rajapakse sowie die Regierung, deren Mitglieder mehrheitlich der Partei des Präsidenten, der Sri Lankan Freedom Party (SLFP), angehören, setzen derzeit auf eine militärische anstatt eine politische Lösung des ethnischen Konfliktes und haben den Waffenstillstand anfangs Januar 2008 auch formell aufgehoben. Die Regierung versucht ausserdem, die Tamilengebiete im Norden und Osten des Landes auseinander zu dividieren. So wurde beispielsweise der im Jahr 1987 festgelegte provisorische Zusammenschluss zwischen der Nord- und der Ostprovinz durch einen Gerichtsentscheid rückgängig gemacht. Dieses Vorgehen wurde begünstigt durch die militärische Niederlage der LTTE im Osten. Der Sieg der srilankischen D-6385/2006 Armee und die damit einhergehende Vertreibung der tamilischen Rebellen aus dem Osten des Landes ermöglichte der Regierung, die gesamte Ostprovinz - nach über 14 Jahren - wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Nach dem Zurückdrängen der Rebellen im Osten konzentriert sich der Bürgerkrieg auf die Nordprovinz. Angriffe auf die Stellungen des jeweiligen Gegners gehören zur Tagesordnung. Seit dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs zu Beginn des Jahres 2006 sind in Sri Lanka so viele Menschen eines gewaltsamen Todes gestorben wie während der blutigsten Zeit des Bürgerkrieges in den 1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausende sind zur Flucht getrieben worden. Die mit der Überwachung des Waffenstillstandsabkommens ins Leben gerufene SLMM (Sri Lanka Monitoring Mission) schätzt, dass im Zeitraum von November 2005 bis Februar 2007 gegen 4'000 Personen dem Bürgerkrieg zum Opfer gefallen sind. Angesichts der weitverbreiteten Feindseligkeiten, der schlechten Sicherheitslage und der Menschenrechtsverletzungen im Norden und Osten Sri Lankas charakterisierte das UNHCR die Lage bereits im Jahr 2006 als eine Situation allgemeiner Gewalt und als ernsthafte Störung der öffentlichen Sicherheit und sprach danach von einer weiteren Verschärfung der Lage. 5.9 Vor diesem Hintergrund ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in Fortführung der von der ARK entwickelten Praxis in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als unzumutbar zu erachten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6). Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden Lage als unzumutbar betrachtet werden. 5.10 Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nordoder – wie der Beschwerdeführer – aus der Ostprovinz stammen, ist deshalb die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller im Grossraum Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes geflohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo dürften sich in Colombo kaum beziehungsweise D-6385/2006 höchstens für kurze Zeit aufhalten, nachdem dort keine Flüchtlingslager existieren und es keine Unterstützung für diese meist völlig mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe in noch erhöhtem Masse in Frage gestellt als bei den von dort stammenden Tamilen. Erstere werden in aller Regel über keine engeren Verwandten oder Bekannten in Colombo verfügen, die ihnen bei der Wiederintegration als soziales Netz eine Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz werden sie auch in aller Regel keiner legalen Arbeit nachgehen können, was ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden und Osten stammenden Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt wären, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund respektive keine Rechtfertigung für ihren Aufenthalt vorweisen können. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7 ff.). 5.11 In Anbetracht der obigen Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass sich die Verwandten des Beschwerdeführers - die Eltern und eine Schwester - alle in X._______ (Ostprovinz) aufhalten. Es gibt keinerlei konkrete Hinweise für ein tatsächlich bestehendes famililäres oder soziales Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Grossraum Colombo. Zudem hat er sich während den vergangenen acht Jahren nicht mehr im Heimatstaat aufgehalten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der aus dem Osten Sri Lankas stammende Beschwerdeführer im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen D-6385/2006 kann. Seine Existenzgrundlage und die Wohnisituation können ebenfalls nicht als gesichert betrachtet werden, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifiziert werden muss. Da sich aus den Akten gleichzeitig keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des BFM vom 8. April 2003 ist hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben. Das BFM ist des Weiteren anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss bisheriger Praxis die um die Hälfte zu reduzierenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]). 8. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gegeben, doch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen. Die Parteientschädigung ist daher - unter Hinweis auf Mitteilungen EMARK 2000/1 von Amtes wegen und unter Würdigung der massgeblichen Umstände auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (vgl. Art. 7 - 9 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6385/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. April 2003 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Asylrekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 21

D-6385/2006 — Bundesverwaltungsgericht 11.03.2008 D-6385/2006 — Swissrulings