Abtei lung IV D-6377/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . März 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], Irak, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 27. August 2007 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6377/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus Erbil, ersuchte am 20. November 2006 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Befragung vom 28. November 2006 und der einlässlichen Anhörung vom 19. Dezember 2006 durch das BFM im Wesentlichen das Folgende geltend: Er sei für rund ein Jahr Mitglied der PUK (Patriotische Union Kurdistans) gewesen und habe in dieser Zeit als Polizist in Erbil gearbeitet. Am 20. September 2006 habe er seine Stelle aufgegeben, um in der Türkei Agronomie zu studieren. Sein Freund (I.F.) sei Mitglied in einer turkmenischen Partei gewesen, mit deren Hilfe I.F. das Studium habe organisieren wollen. Am 19. Oktober 2006 hätten der Beschwerdeführer und I.F. den Irak verlassen. Während des anschliessenden Aufenthalts in Ankara habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass die Mitglieder der turkmenischen Partei beziehungsweise der türkische Geheimdienst ihm nicht ein Studium habe finanzieren, sondern ihn als Spion habe einsetzen wollen. Da er dieses Vorhaben nicht habe unterstützen wollen, sei er nach einem zehntägigen Aufenthalt in Ankara nach Istanbul weitergereist. Er könne nicht mehr in den Irak zurückkehren, da er eine Inhaftierung durch den kurdischen Sicherheitsdienst (Asaisch) wegen seiner Kontakte mit dem türkischen Geheimdienst beziehungsweise den Mitgliedern der turkmenischen Partei zu befürchten habe. Auf Anraten seines Vaters habe der Beschwerdeführer daraufhin die Türkei verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 12. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör, welches dieser jedoch nicht wahrnahm. D-6377/2007 D. Mit Verfügung vom 27. August 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf; er habe die Schweiz bis am 22. Oktober 2007 zu verlassen. E. Dagegen wurde mit Eingabe des zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters vom 21. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu belassen. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden Kopien von diversen Zeitungsberichten zur Lage und zu Ereignissen im Nordirak zu den Akten gereicht. Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. F. In der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Oktober 2007 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 D-6377/2007 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen und war demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. D-6377/2007 5. Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen Asylgesuch abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden sei, verstosse nicht gegen das Refoulement-Verbot. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche sodann aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich sodann um einen jungen und gesunden Mann, der sein Leben bis zur Ausreise in Erbil verbracht und dort auch gearbeitet habe. Zudem verfüge er dort über ein soziales Beziehungsnetz (Vater, Stiefmutter sowie Geschwister), welches ihm in der Anfangsphase bei der Reintegration unterstützend zur Seite stehen könne. Überdies stehe es dem Beschwerdeführer offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. 6. In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Situation im Nordirak sei bei weitem nicht so gesichert, wie die Vorinstanz dies festgestellt habe. Das Positionspapier der SFH vom 25. Juni 2007 gebe über die aktuelle Lage im ganzen Irak, wie auch speziell in den genannten nordirakischen Provinzen, Auskunft. Unter Hinweis auf diverse Zeitungsartikel wird insbesondere auf die internen Spannungen im kurdischen Nordirak, welche indirekt durch die hohe Zahl von landesintern Vertriebenen und direkt durch den Konflikt zwischen der türkischen Armee und den Kurden im Nordirak bedingt seien, hingewiesen. Weiter sei die kurdische Regionalregierung nicht bereit, einer unfreiwilligen Rückkehr zuzustimmen. Es erscheine deshalb sinnwidrig, Wegweisungsvollzüge in den Nordirak für zumutbar und möglich zu erachten. D-6377/2007 7. 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl in: Uebersax/Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009 Rz. 11.67, S. 546 f.). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall D-6377/2007 einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits erwähnt, wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Fluchtgründe im ordentlichen Verfahren rechtskräftig als nicht asylrelevant qualifiziert. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde diesbezüglich nichts Neues vorgebracht. Die Eingabe enthält keinerlei auf die Situation des Beschwerdeführers bezogene, individuell-konkrete Ausführungen. Deshalb ist nicht davon auszugehen, er sei wegen der vorgebrachten allgemeinen Gewaltsituation an Leib und Leben bedroht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 – fast sechs Monate nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde – aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt D-6377/2007 ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). An dieser Lageeinschätzung vermögen der in der Beschwerde erwähnte Bericht der SFH vom 25. Juni 2007 sowie die Zeitungsberichte, welche der Beschwerdeschrift beigelegt wurden, nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter auch der SFH und von UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist. D-6377/2007 Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute bald 24-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Erbil aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23). Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahre 2006 in Erbil gelebt und zuerst auf dem Bau und danach als Polizist gearbeitet. Ende August 2006 habe er sich dazu entschlossen, Agronomie zu studieren (vgl. A1/11 S. 1 bis 3). Er habe nie Probleme mit irgendwelchen Behörden im Irak gehabt (A1/11 S. 7). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-6377/2007 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6377/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 11