Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.04.2014 D-6374/2013

2 avril 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,281 mots·~21 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6374/2013

Urteil v o m 2 . April 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 / N (…).

D-6374/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat (…) 2012 auf dem (…) in Richtung B._______, wo er sich während (…) in einem Flüchtlingslager aufhielt. Als er dieses verliess, wurde er in C._______ verschleppt, wo es ihm nach der Ankunft gelang, den Entführern zu entkommen. Mit Eingabe vom (…) 2012 (…) suchte sein in der Schweiz wohnhafter D._______ beim BFM um Asyl nach. Mit Verfügung vom (…) 2012 erteilte ihm das BFM die Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Am (…) 2012 wurde ihm durch die Schweizer Botschaft in E._______ ein Laissez-Passer mit einem Einreisevisum ausgestellt, nachdem er dort gleichentags persönlich um Asyl nachgesucht hatte. Am (…) 2012 reiste er auf dem (…) von E._______ legal in die Schweiz ein. Am (…) 2012 suchte er in F._______ um Asyl nach. Am (…) 2012 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am 3. Oktober 2013 wurde er durch das Bundesamt in Bern-Wabern in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei – geboren in der Provinz G._______ im heutigen B._______ – eritreischer Staatsangehöriger katholischen Glaubens und gehöre der tigrinischen Ethnie an. Im Jahr 1992 sei er zusammen mit seinen Eltern nach H._______ gezogen. Am (…) 1995 sei er in den Militärdienst eingezogen, der Luftwaffe zugeteilt und in der Folge zum (…) ausgebildet worden. Nach Abschluss seiner Ausbildung sei er im Jahr 1999 inhaftiert worden, weil man ihn des Kontakts mit der (…) Regierung bezichtigt habe. Er sei während (…) Jahre unter schwierigen Bedingungen festgehalten und dabei auch geschlagen worden. Nach seiner Haftentlassung habe man ihm den Sold gestrichen. Am (…) 2002 habe er nach religiösem Brauch geheiratet. Seine (…) Kinder seien in den Jahren (…) geboren. Als im Jahr 2004 (…) eritreische I._______ nach J. geflüchtet seien, sei ihm Kontakt mit diesen unterstellt worden. Deshalb habe man ihm jegliche Verantwortung entzogen und ihn kaum mehr arbeiten lassen. Am (…) 2011, dem Tag des (…), sei er ohne Erlaubnis nach Hause gegangen, um seine Familie zu besuchen. Am selben Abend sei er von Soldaten abgeholt und inhaftiert worden. Als es ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, habe man ihn ins Spital (…) in H._______ eingeliefert. (…) 2012 sei ihm mithilfe eines K._______ die Flucht aus dem Spital gelungen. Im Anschluss daran habe

D-6374/2013 er sich während (…) Wochen in L._______ aufgehalten, bevor er sich (…) illegal nach B._______ begeben habe. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine eritreische Identitätskarte, einen (…) zu den Akten. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 – eröffnet am (…) 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, nahm ihn indes wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen, welche der Beschwerdeführer in Eritrea erlebt habe, genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Zwischen der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr 1999, den schwierigen Haftbedingungen, der Streichung des Soldes, dem im Jahr 2004 erhobenen Vorwurf der Verbindung zu den (…) desertierten I._______ und dem diesbezüglichen Entzug der Verantwortung einerseits und der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat andererseits fehle der in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderliche genügend enge Kausalzusammenhang. Da der Beschwerdeführer nach (…) Haft freigelassen und infolge des besagten Vorwurfs aus dem Jahr 2004 – abgesehen vom erwähnten Verantwortungsentzug – keinen weiteren Nachteilen ausgesetzt worden sei, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er aufgrund dieser Ereignisse weitere staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt hätte. Diese Vorbringen stellten deshalb keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Sodann habe er den Vorfall vom (…) 2011 und die nachfolgenden Vorbringen äusserst unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd geschildert. Deshalb würden bereits bezüglich der angeblichen Verhaftung an jenem Tag erhebliche Zweifel bestehen. Die Erfahrung zeige, dass eritreische Deserteure oft erst Wochen oder sogar Monate nach ihrer Desertion bei ihren Familien gesucht würden. Auch die Schilderung des Vorbringens, wonach er während der Haft

D-6374/2013 immer schwächer geworden, eines Tages gestürzt und deshalb ins Spital eingeliefert worden sei, sei sehr undifferenziert ausgefallen und vermöge nicht zu überzeugen. Krass unglaubhaft sei insbesondere die Schilderung der angeblichen Flucht aus dem Spital. Trotz mehrmaligen Nachfragens sei es ihm nicht gelungen darzulegen, wie K._______, welcher offenbar die Flucht von aussen organisiert habe, ihn in seine Fluchtpläne habe einweihen können. Nach mehreren ausweichenden Antworten habe der Beschwerdeführer schliesslich zu Protokoll gegeben, dass man ihn – trotz sehr strenger Sicherheitsvorkehrungen in der Spitalabteilung für Militärpersonen – in einem (…) nach draussen zum bereitstehenden Fahrzeug gebracht habe, wo er vom besagten K._______ erwartet worden sei. Obwohl er gemäss eigenen Angaben alle Umstände der Flucht mitbekommen habe, sei er zur Angabe, wer den (…) nach draussen gebracht habe, nicht in der Lage gewesen: Es hätte der Arzt, aber auch der bewachende Polizist sein können. Nur wenig später habe er erklärt, es habe sich um mehrere Personen gehandelt. Dies habe er in der Folge wieder verneint, um bei der Version einer Einzelperson zu bleiben. Auf die erneute Nachfrage hin, wo sich während der Flucht der für seine Bewachung zuständige Polizist befunden habe, habe er erklärt, diesen nicht gesehen zu haben. Dies widerspreche in krasser Weise seiner ersten Aussage, wonach möglicherweise dieser Polizist den (…) nach draussen geschoben habe.

Demgegenüber – so das Bundesamt weiter – sei aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe, weshalb er begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr dorthin ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er aus diesem Grund (sog. Nachflucht) die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da die flüchtlingsrelevanten Elemente mithin erst mit der Ausreise aus Eritrea entstanden seien, sei er gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 54 AsylG) praxisgemäss von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 11. November 2013 (…) an das BVGer beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden ein ärztlicher Bericht eines eritreischen Militärarztes vom (…)

D-6374/2013 2010 samt deutscher Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben eines Militärkameraden vom (…) 2013 und (…) Fotos im Original sowie ein Bericht von Amnesty International bezüglich Folter in Eritrea vom (…) 2013 und ein Internetausdruck der M._______ betreffend den eritreischen N._______ vom (…) 2003 in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2013 teilte das BVGer dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Mit Vernehmlassung vom 25. November 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Der Arztbericht, das Bestätigungsschreiben, die (…) Fotos und der Internetausdruck betreffend N._______ vermöchten – unabhängig vom äusserst geringen Beweiswert dieser Dokumente – nichts zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen beizutragen. Das BFM habe in seinem Entscheid vom 15. Oktober 2013 nicht daran gezweifelt, dass der Beschwerdeführer in Eritrea Militärdienst geleistet habe, sondern lediglich festgestellt, dass die angebliche Desertion nicht glaubhaft sei. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten wurde. E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. November 2013 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist bis zum 11. Dezember 2013 zur Replik angesetzt. E.c In seiner Replik vom 2. Dezember 2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin er grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen festhielt. So habe er in der Beschwerde ausführlich dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe (was von der Vorinstanz

D-6374/2013 nicht bestritten worden sei) und sich diesen nur durch Desertion habe entziehen können. Er sei nach wie vor im wehrdienstpflichtigen Alter, nicht behindert und nicht schwanger (!), gehöre nicht zum Personenkreis, welcher den Militärdienst abgeschlossen habe, bevor im (…) 1995 das Nationaldienstgesetz in Kraft getreten sei, und habe nicht am Befreiungskrieg von 1962 bis 1991 teilgenommen. Damit sei keine der abschliessenden Voraussetzungen für die Freistellung vom Nationaldienst gegeben, weshalb ihm keine andere Möglichkeit als die Desertion geblieben sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 – hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.

D-6374/2013 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst (in formeller Hinsicht) eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da die Vorinstanz keine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern im Gegenteil, auf unwesentliche Nebenpunkte abstellend, nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt habe. Von ihm geschilderte Glaubhaftigkeitselemente und eingereichte Beweismittel seien unzulässigerweise gänzlich ausgeklammert beziehungsweise willkürlich gewürdigt worden. Damit habe die Vorinstanz auch den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die darin enthaltene Begründungspflicht verletzt. Die Gesamtheit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht unglaubhaft. Er habe auf alle gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem, was er erlebt habe, entspreche. Dazu wird nebst den Beweismitteln, welche seine Militärdienstpflicht belegen, auf seine überaus genauen und schlüssigen Angaben verwiesen. Sodann handle es sich bei der Einschätzung der Vorinstanz, wonach eritreische Deserteure oft erst Wochen

D-6374/2013 oder sogar Monate nach ihrer Desertion bei ihren Familien gesucht würden, um eine durch nichts belegte Mutmassung. Zudem habe die Vorinstanz in Verletzung der Begründungspflicht nicht ausgeführt, weshalb sie das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer immer schwächer geworden, eines Tages umgefallen und deshalb ins Spital eingeliefert worden sei, als unglaubhaft qualifiziert habe. In diesem Zusammenhang wird auf den zu den Akten gereichten Bericht von Amnesty International verwiesen, in welchem die Situation in eritreischen Gefängnissen eindrücklich beschrieben werde. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers deckten sich damit sowie mit anderen Berichten von anerkannten Menschenrechtsorganisationen und würden mithin seine Glaubwürdigkeit unterstreichen. Der Beschwerdeführer habe klare und schlüssige Angaben zu den Umständen seiner Haft gemacht. Falls die Vorinstanz der Meinung sei, er habe diesbezüglich zu wenig Angaben gemacht, hätte sie weitergehende Fragen stellen können. Dies habe sie jedoch in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen. 5.2 Weiter wird in der Beschwerde bestritten, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Flucht aus dem Spital widersprochen habe. Zwar habe es Missverständnisse darüber gegeben, ob er von einer oder mehreren Personen (…) nach draussen geschoben worden sei, und um welche Personen es sich dabei gehandelt habe. Er habe, was von der Vorinstanz nicht erwähnt worden sei, erklärt, dass die betreffende Person normale Kleider getragen habe. Insofern wisse er auch heute nicht, um wen es sich dabei gehandelt habe. Jedenfalls habe er anlässlich der Befragung klargestellt, dass der (…) von lediglich einer Person nach draussen gebracht worden sei. 5.3 Schliesslich wird der fehlende genügend enge Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung im Jahr 1999 und der Flucht ins Ausland nicht bestritten. Der Hauptasylgrund sei die Desertion aus dem Militärdienst und die damit einhergehende unverhältnismässige Bestrafung, welcher von der Vorinstanz mit keinem Wort gewürdigt worden sei. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 verwiesen und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im militärdienstpflichtigen Alter befunden, als er seinen Heimatstaat verlassen habe, wobei aufgrund der eingereichten Beweismittel und seinen präzisen Angaben zum Militärdienst davon ausgegangen werden könne, dass er wie jeder Dienstpflichtige in Eritrea dem Militärdienst unterstanden habe. Insofern bestünde unabhängig von den zahlreichen ins Recht gelegten

D-6374/2013 Beweismitteln bereits aufgrund seines Alters und der allgemein bekannten Rekrutierungswelle in Eritrea eine natürliche Vermutung dafür, dass er militärdienstpflichtig gewesen sei. Er habe als Nachweis für seinen geleisteten Militärdienst seinen Militärausweis, sein (…)diplom, seinen Luftwaffen-Ausweis und eine Kopie seines Wehrpflichtszeugnisses ins Recht gelegt, welche – zentralen, aber von der Vorinstanz mit keinem Wort gewürdigten – Beweismittel rechtsgenüglich belegten, dass er im Sinne der asylrechtlichen Praxis in direktem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Die Schweizerischen Flüchtlingshilfe schreibe in einem Bericht vom (…) 2006, dass seit (…) 2005 der Militärdienst häufig auf unbestimmte Zeit ausgedehnt werde, wobei auch demobilisierte Veteranen und Reservisten, einige nach zehnjähriger Dienstzeit, seit Juni 2005 wieder zum Dienst einberufen worden seien. Die Vorinstanz verkenne diese Situation in Eritrea in gravierender Weise. Gemäss einem Bericht von Amnesty International würden nur Veteranen (…) und behinderte Personen explizit von der Wehrpflicht befreit. Der Beschwerdeführer gehöre jedoch nicht zu diesen Personenkategorien. Unter diesen Umständen würde kein Zweifel daran bestehen, dass ein junger Mann wie der Beschwerdeführer in den Militärdienst eingezogen worden sei und sich diesem nur durch Flucht habe entziehen können. Zwecks weiterer Untermauerung, dass er unter der Befehlsgewalt des Verteidigungsministeriums und in direktem Kontakt mit den Militärbehörden gestanden habe, seien zusammen mit der Beschwerde weitere Beweismittel eingereicht worden. So könne dem Arztbericht entnommen werden, dass dieser vom Verteidigungsministerium ausgestellt worden sei. Dabei handle es sich um eine Art Kostengutsprache, die von den Militärbehörden beziehungsweise dem behandelnden Militärarzt ausgestellt werde, wenn die Weiterbehandlung des Soldaten in einem zivilen Spital erfolge. Die (…) Fotos belegten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontakte mit N._______ und den (…) mit einem entführten (…) entflohenen I._______. Zusammenfassend könnten aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, der allgemeinen Rekrutierungswelle und der zahlreichen eingereichten Beweismittel keine Zweifel daran bestehen, dass er unter der Befehlsgewalt und damit in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden in Eritrea gestanden habe. Durch seine Flucht habe er sich seiner Dienstpflicht entzogen, weshalb ihm eine unverhältnismässige Strafe im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung drohe. 5.4 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea kommt das BVGer zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis zu

D-6374/2013 Recht diese als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet beziehungsweise ihre asylrechtliche Relevanz verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, der Replik und die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.4.1 Der vorinstanzliche Entscheid kam entgegen den Beschwerdevorbringen nicht unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und von Bestimmungen des rechtlichen Gehörs zustande. Zwar war das BFM gehalten, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eine Abwägung vorzunehmen. Eine Verletzung dieser Abwägungspflicht kann aber nicht schon im Umstand, dass das BFM in seinen Erwägungen lediglich die aus seiner Sicht zentralen Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Darlegungen explizit auflistete, erblickt werden. Die Beschränkung auf die Auflistung lediglich entscheidwesentlicher Argumente erscheint vielmehr als zulässig und schliesst eine vorgängige Auseinandersetzung mit Aspekten, welche allenfalls, wenn auch nicht ausschlaggebend, für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, offensichtlich nicht aus. Die behördliche Untersuchungsmaxime wird durch die Mitwirkungspflicht des Betroffenen begrenzt. In Anbetracht der untenstehend zu thematisierenden Unglaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers, weil dieser am (…) 2011 von seinem Arbeitsplatz ohne Erlaubnis nach Hause gegangen sei, waren weitere Massnahmen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere das Stellen von weitergehenden Fragen, entgegen den Beschwerdevorbringen nicht geboten. Auch die Würdigung der eingereichten Dokumente ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und dem Beschwerdeführer war es möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Demnach ist weder eine Verletzung der Untersuchungsmaxime noch eine solche der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz zu erkennen. Vielmehr ergibt sich nach einer Überprüfung der Akten, dass die Vorinstanz die erwähnten Vorbringen mit zutreffender Begründung als unglaubhaft einschätzte (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Vielmehr werden die erheblichen Zweifel an den erwähnten Verfolgungsvorbringen durch den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht eines Militärarztes noch verstärkt, zumal dieser Bericht vom (…) 2010 datiert, indes der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens für das Jahr 2010 keinerlei Behandlung in einem Spital geltend gemacht, sondern erklärte hatte, er sei nach der angeblichen Verhaftung vom (…) 2011 erst im (…) 2012 wegen einer medizinischen

D-6374/2013 Behandlung ins Spital gebracht worden. Demnach kann dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden. 5.4.2 Was die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die gleichzeitig eingereichten Beweismittel anbelangt, sind auch diese nicht geeignet, etwas an der angefochtenen Verfügung zu ändern. Diesbezüglich kann einerseits auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM verwiesen werden, welche sich ebenfalls als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. E.a). Anderseits geht sowohl aus dem Militärausweis als auch aus der Kopie des Wehrpflichtszeugnisses hervor, dass der Beschwerdeführer seinen obligatorischen nationalen Dienst in der (…) Runde vom (…) 1995 bis zum (…) 1996 absolviert hat: Am(…) 1999 erhielt er von der Luftwaffe ein Diplom für (…); sein Luftwaffen-Ausweis wurde am (…) 2008 ausgestellt, wobei aus Letzterem und den (…) eingereichten Fotos – auf dem einen sei er in Uniform mit N._______ und auf dem anderen mit den (…) geflüchteten I._______ abgebildet – klarerweise darauf geschlossen werden kann, dass die diesbezüglichen Vorfälle im Jahr 2004 seine Anstellung bei der Luftwaffe offensichtlich nicht beeinträchtigt haben. Gegenteiliges kann jedenfalls weder dem Bericht von M._______ vom (…) 2003 zur erneuten Verhaftung von N._______ noch aus dem Bestätigungsschreiben des Militärkameraden O._______ des Beschwerdeführers vom (…) 2013 entnommen werden. In Letzterem führt O._______ insbesondere aus, er sei zusammen mit dem Beschwerdeführer Soldat gewesen und habe mit ihm bei der Luftwaffe gedient; jedenfalls wisse er, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2008 bei der Luftwaffe gewesen sei, wobei O._______ in jenem Jahr aus Eritrea ausgereist sei, weshalb er über die darauffolgende Zeit kein Zeugnis ablegen könne. Darüber hinaus könne er noch bezeugen, dass der Beschwerdeführer immer wieder Probleme gehabt habe und auch verhaftet worden sei. Das BVGer geht mit der Vorinstanz darin einig, dass zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 1999 mit der anschliessenden (…) Haft und dessen Ausreise aus Eritrea im (…) 2012 weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht und diese Vorbringen mithin asylrechtlich nicht relevant sind. Zudem lässt sich weder aus den vom Militärkameraden O._______ in pauschaler Weise geschilderten Verfolgungsvorbringen noch aus dem – im Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2004 erhobenen Vorwürfen – geltend gemachten Verantwortungsentzug bei der Luftwaffe eine begründete Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungs-

D-6374/2013 massnahmen ableiten. Wie in der Beschwerde unter Bezugnahme auf EMARK 2006 Nr. 3 zutreffend ausgeführt wird, ist die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (vgl. a.a.O. E. 4.10). Aus den vorliegen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach der Rekrutierung seinen obligatorischen Nationaldienst ordnungsgemäss während 18 Monaten absolviert, eine Ausbildung zum (…) bei der Luftwaffe abgeschlossen hat und bei dieser beruflich tätig war. Demgegenüber bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er erneut hätte rekrutiert oder in den Militärdienst einbezogen werden sollen. Demnach stand der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ausreise aus Eritrea in keinem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden seines Heimatstaats. Daran vermag nichts zu ändern, dass er beruflich für die Luftwaffe tätig war. Zudem hat sich die von ihm geltend gemachte Desertion als unglaubhaft erwiesen. Die begründete Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, entstand erst durch seine illegale Ausreise aus seinem Heimatstaat im dienstpflichtigen Alter, welches für Männer und Frauen vom 18. bis zum 40. Lebensjahr dauert. Diesem Umstand wurde jedoch von der Vorinstanz dadurch in zutreffender Weise Rechnung getragen, dass sie den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannte, ihm indes wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG kein Asyl gewährte. 5.5 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser in Bezug auf den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, der Eingabe vom 2. Dezember 2013 (Replik zur Vernehmlassung) und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6.

D-6374/2013 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6.3 Wegen des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds im Sinne von Art. 54 AsylG ordnete das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2013 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling an (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigen sich in casu weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6374/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

D-6374/2013 — Bundesverwaltungsgericht 02.04.2014 D-6374/2013 — Swissrulings