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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2014 D-6373/2013

13 août 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,412 mots·~17 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6373/2013

Urteil v o m 1 3 . August 2014 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2013 / N (…).

D-6373/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 27. August 2013 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 10. September 2013 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Am 25. September 2013 wurde sie von einem Experten über ihr Alltagswissen hinsichtlich ihrer angeblichen Herkunftsregion befragt. D. Eine vertiefte Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs und den Ergebnissen der Evaluation des Alltagswissens fand am 15. Oktober 2013 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei. Aufgrund einer Filmvorführung sei sie in den Fokus der chinesischen Behörden geraten, woraufhin sie das Land am 7. Juni 2013 verlassen habe. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 (Eröffnung am 21. Oktober 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an, wobei der Wegweisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde. F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Des Weiteren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Überdies sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen oder es sei bei bereits erfolgter Weitergabe die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten

D-6373/2013 Verfügung zu informieren. Als Beweismittel lagen der Beschwerde diverse Berichte über die Lage in Tibet bei. G. Mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Auf die Anträge hinsichtlich der Unterlassung der Datenweitergabe wurde unter Hinweis auf Art. 97 AsylG nicht eingetreten. H. Das BFM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2014 zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift. I. Mit Replik vom 19. Juli 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

D-6373/2013 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie ethnische Tibeterin sei und aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ im Bezirk und in der Präfektur D._______, Provinz E._______, stamme, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Ihr Vater habe als Händler gearbeitet und dabei im Geheimen auf DVDs gespeicherte Filme erhalten, welche die Selbstverbrennung tibetischer Mönche zeigen würden. Diese DVDs habe sie unter ihrem Bett versteckt und ihr Vater habe die Datenträger heimlich an andere Tibeter weitergereicht. Sie (die Beschwerdeführerin) habe die DVDs zweimal einigen Personen bei ihr

D-6373/2013 zuhause gezeigt, nämlich einmal zwei Tage vor der Abreise sowie ein anderes Mal am Tag ihrer Ausreise. Nachdem sie die Filme das zweite Mal gezeigt habe, sei ihr Vater nach Hause gekommen und habe ihr mitgeteilt, die chinesische Polizei habe von den Vorführungen erfahren. Sie habe ihr Heimatdorf daher noch am selben Tag, am 7. Juni 2013, verlassen und sei zu Fuss zu ihrer Grossmutter nach F._______ gegangen. Von dort sei sie nach G._______ und dann weiter nach Nepal gelangt, wo sie bei einem Bekannten des Schleppers gewohnt habe. Am (…) sei sie mit dem Flugzeug an einen unbekannten Ort geflogen, von wo sie mit einem anderen Flugzeug an einen anderen, ebenfalls unbekannten Ort weitergeflogen sei. Schliesslich sei sie (…) mit dem Zug in die Schweiz gelangt. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass bereits aufgrund der fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache Zweifel an der Herkunft aufgekommen seien. Im Rahmen des Alltagswissenstests habe die Beschwerdeführerin unzutreffende Angaben zur nächstgelegenen Schule, zur administrativen Zugehörigkeit des Dorfes B._______ sowie zu den Flussnamen in der Umgebung gemacht und sie habe die zahlreichen Nachbardörfer nicht benennen können. Die Behauptungen, keine Schule besucht zu haben und jeweils nach D._______ zum Einkaufen gegangen zu sein, seien nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für das Vorbringen, ihre Familie habe ihr Land brachliegen lassen und sämtliche Nutztiere gegen Milch getauscht. Die Preisangaben von Alltagsartikeln seien unzutreffend. Die Behauptung, ihr Vater habe für die Aufstellung seines Verkaufsstandes einen Geldbetrag zahlen müssen, entspreche nicht den Erkenntnissen des Alltagsspezialisten. Schliesslich seien auch die Angaben zur Ausstellung eines Personalausweises, zur Währung sowie zur Ausreise unzutreffend. Daraus ergebe sich eine äusserst geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin überhaupt im von ihr angegebenen geografischen Raum gelebt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Resultaten der Evaluation des Alltagswissens habe sie pauschal auf der Richtigkeit ihrer Angaben beharrt, ohne in der Lage gewesen zu sein, substanziierte Einwände vorzubringen. Die Ausreise sei widersprüchlich und unsubstanziiert geschildert worden, indem etwa unterschiedliche Angaben zur Art und Weise der Grenzüberquerung zwischen Tibet und Nepal gemacht worden seien und weder die Transitländer noch die benutzten Fluggesellschaften hätten bezeichnet werden können. Die Angaben zum Passieren der Flughafenkontrollen in Europa seien offensichtlich tatsachenwidrig und die Ausführungen zum Verbleib der Identitätskarte seien widersprüchlich. Ohnehin seien weder

D-6373/2013 Ausweispapiere noch Reisedokumente zu den Akten gereicht worden. Dies lasse darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre tatsächliche Herkunft sowie den Reiseweg absichtlich zu verschleiern versuche. Schliesslich seien auch die eigentlichen Fluchtgründe widersprüchlich und unsubstanziiert vorgebracht worden. In der BzP habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihr Vater habe die DVDs von einem nepalesischen Händler in H._______ gekauft, während die Datenträger gemäss Anhörung von einem Tibeter aus I._______ stammen würden. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie ihre Aussage dahingehend zu korrigieren versucht, dass DVDs auch aus Nepal, aber mehrheitlich aus I._______ kämen. Ihr Dorf habe sie gemäss BzP am 7. Juni 2013 verlassen. Im späteren Verlauf der BzP habe sie ausgesagt, die Filmaufnahmen am 6. Juli 2013 zuhause gezeigt zu haben, woraufhin ihr Vater am 6. August 2013 festgenommen worden sei und sie am Tag darauf geflohen sei. In der Anhörung sei zuerst erwähnt worden, sie habe das Dorf am 6. Juli 2013 verlassen. Wenig später habe die Beschwerdeführerin dem widersprechend ausgeführt, ihren Vater letztmals am 7. Tag des sechsten Monats im Dorf gesehen zu haben, nämlich am Tag, an welchem sie das Dorf verlassen habe. Auf diesen Widerspruch hingewiesen habe sie das Abreisedatum auf den 7. Juni 2013 korrigiert. Zwei Tage davor habe sie die DVDs anderen Leuten gezeigt. Auf die Aussagen in der BzP hingewiesen habe sie vorgebracht, die Filme zweimal gezeigt zu haben und zwar einmal zwei Tage vor der Abreise und einmal am Abreisetag. Im Unterschied zur BzP habe sie jedoch behauptet, ihr Vater sei nicht festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei ferner nicht in der Lage gewesen zu beschreiben, seit wann sie von der Existenz derartiger DVDs wisse, seit wann sie diese selbst verstecke, und wie ihr Vater erfahren habe, dass die Polizei davon Kenntnis erlangt habe. Aufgrund dieser Erwägungen sei auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Region gelebt habe und chinesische Staatsbürgerin sei. Im Exil geborene Tibeterinnen würden die Staatsbürgerschaft Chinas nicht erhalten. 4.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt habe, die Schule zu besuchen, da es in ihrem Dorf keine gegeben habe. Nachdem die Mutter gestorben sei, habe sie auf ihre Schwester aufpassen müssen und ihre Familie sei gezwungen gewesen, die Nutztiere wegzugeben. Nur weil der Alltagsspezialist sage, dies sei nicht nachvollzieh-

D-6373/2013 bar, bedeute dies nicht, dass sie nicht die Wahrheit gesagt habe. Sie spreche kein Chinesisch, da sie keine Schule besucht habe und sie kaum mit Chinesen in Kontakt gekommen sei. Ihre Identitätskarte habe sie dem Schlepper gegeben, und sie wisse nicht, wo dieser sich aufhalte. Andere Papiere besitze sie nicht und die Beschaffung neuer Papiere sei kaum möglich. Sie habe im Telefoninterview sehr wohl die Nachbardörfer genannt und ihre Aussage, der Vater habe Standmiete bezahlen müssen, beruhe auf dessen Auskunft. Die Flucht nach Nepal sei nicht geplant gewesen und sie habe unter enormem emotionalem Stress gestanden, so dass sie den äusseren Umständen der Flucht nicht viel Beachtung geschenkt habe. Die Ausführungen des BFM würden sich zur Hauptsache auf die Aussagen des Alltagsspezialisten stützen. Anlässlich des rechtlichen Gehörs sei sie über die Qualifikation eines Mannes aufgeklärt worden, sie habe das Telefoninterview jedoch mit einer Frau geführt. Die Qualifikation dieser Frau müsse ihr ebenfalls offengelegt werden. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei Asyl zu gewähren. Anderenfalls sei ihr die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe zuzusprechen, da sie Tibeterin aus China sei und aufgrund der illegalen Ausreise verfolgt werde. 4.4 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, dass gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylgesuch abzuweisen sei, wenn eine Person tibetischer Ethnie über ihre wahre Herkunft falsche Angaben mache. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu, zumal die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente eingereicht habe und ihre Ausführungen zum Reiseweg unglaubhaft ausgefallen seien. Somit habe die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer Verletzung der Mitwirkungspflicht zu tragen, indem die Asylbehörden den Schluss zögen, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass der Wegweisungsvollzug nach China in der angefochtenen Verfügung explizit ausgeschlossen worden sei. 4.5 Diesen Ausführungen hielt die Beschwerdeführerin in der Replik entgegen, dass sie ihre Identitätskarte nicht einreichen könne, da diese ihr vom Schlepper abgenommen worden sei. Die Flucht sei für sie sowohl physisch als auch psychisch sehr anstrengend gewesen, wodurch sie sich nicht mehr an alles erinnern könne. Sie habe zu allen vom BFM beanstandeten Punkten bereits in der Beschwerde Stellung genommen. Sie wolle nochmals betonen, dass sie Tibeterin aus der Volksrepublik China sei und in Anwendung der Rechtsprechung von EMARK 2006 Nr. 1 die

D-6373/2013 Flüchtlingseigenschaft mindestens gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe erfülle. Ihr sei eine Frist zur Ausreise gesetzt worden, sie wisse aber nicht, wohin sie gehen könnte, zumal eine Ausreise nach Nepal sehr gefährlich wäre. Sie habe von Geburt bis zu ihrer Ausreise in Tibet gelebt, wo sich ihre Familie weiterhin befinde. Sie sei höchst motiviert, sich in der Schweiz zu integrieren, Deutsch zu lernen und möglichst schnell zu arbeiten oder eine Ausbildung zu absolvieren, um finanziell auf eigenen Füssen zu stehen. 5. 5.1 Das BFM hat im Ergebnis das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 5.2 Im Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f. [zur Publikation vorgesehen]). Die Berufung der Beschwerdeführerin auf die nunmehr veraltete Rechtsprechung gemäss EMARK 2006 Nr. 1 ist somit unbehelflich. 5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens verwiesen werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Ergebnis zu überzeugen, wohingegen es der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen zu entkräften. Allerdings ist zur Evaluation des Alltagswissens zu bemerken, dass die darin gemachten Ausführungen nicht in allen Belangen

D-6373/2013 gleichermassen durchschlagend erscheinen. So erwiesen sich die Antworten der Beschwerdeführerin nicht durchwegs als unzutreffend und einige der von der Expertin angesprochenen Aussagen der Beschwerdeführerin, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden, sind bei genauer Betrachtung nicht als vollends abwegig, sondern lediglich als ungewöhnlich zu bezeichnen. Einige in der Evaluation angesprochene Aspekte lassen die Ausführungen der Alltagsspezialistin jedoch im Ergebnis betrachtet als zutreffend erscheinen. So machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gewässer ihrer angeblichen Heimatregion falsche Angaben, was aufgrund der grossen Bedeutung dieser Gewässer für die betreffende Region nur schwer nachvollziehbar ist. Ebenfalls überzeugend ausgefallen sind die Ausführungen der Alltagsspezialistin zur Beschaffung der Lebensmittel. Zudem spricht die Beschwerdeführerin kein Chinesisch, was ebenfalls als gewichtiges Indiz zu werten ist. So ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Alltags mit anderen Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangssprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden wäre und sich mit dieser Sprache schliesslich auch vertraut gemacht haben dürfte. Jedenfalls ist festzuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine nachvollziehbaren Gründe angebracht wurden, zumal die Erklärung, sie habe keine Schule besucht, in Anbetracht der nicht unwesentlichen Durchdringung der Alltagssprache durch das Chinesische, zu kurz greift. Die Erklärung, nicht zur Schule gegangen zu sein, da sie auf ihre Schwester aufgepasst habe, vermag überdies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bereits 15 Jahre alt war, als die Schwester geboren wurde, ohnehin nicht zu überzeugen. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem Einwand in der Beschwerde, die Aufklärung über die Qualifikation des Spezialisten habe sich auf einen Mann bezogen, während das Interview von einer Frau geführt worden sei, nicht durchzudringen, zumal bei der Aufklärung über Qualifikation standardmässig die männliche Form benutzt wird, selbst wenn es sich um eine Spezialistin handelt, und sich die vom BFM offengelegten Qualifikationen auf die Person beziehen, welche tatsächlich die Alltagsevaluation vorgenommen hat. Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch die Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung verstärkt. So wies das BFM zu Recht auf diverse Widersprüchlichkeiten in den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den eigentlichen Fluchtgründen hin, wobei diesbezüglich – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die in vorstehender Erwägung 4.2 zusammengefassten vorinstanzlichen Ausfüh-

D-6373/2013 rungen verwiesen werden kann. Zusätzlich ist noch auf einen weiteren Widerspruch hinzuweisen, indem die Beschwerdeführerin in der Anhörung zuerst ausführte, die DVD zweimal angesehen zu haben, einmal zusammen mit der Schwester und einmal mit 26 Personen zwei Tage vor der Ausreise (act. A11 F85 bis F87). Nachdem sie auf den Widerspruch hinsichtlich ihrer Aussage anlässlich der BzP, wonach sie die DVD am Tage ihrer Flucht gezeigt habe, angesprochen wurde, korrigierte sie ihre soeben gemachte Angabe dahingehend, dass die die Aufnahmen zweimal denselben 26 Personen gezeigt habe, einmal zwei Tage vor der Ausreise und das zweite Mal am Tag der Ausreise (ebd. F92 bis F98). Im Zusammenhang mit der DVD-Vorführung fällt überdies auf, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung angab, beim Publikum habe es sich um Grossväter und Grossmütter gehandelt (ebd. F88), während in der BzP eine Freundin und Fluchtgefährtin Erwähnung fand, die bei der Vorführung ebenfalls anwesend gewesen sei (act. A4 s. 7). Diese Freundin respektive Fluchtgefährtin wurde anlässlich der Anhörung nicht wieder erwähnt. Schliesslich ist auch die Ausreise pauschal und ohne Details geschildert worden, was sich nicht allein mit dem Einwand in der Beschwerde erklären lässt, die Beschwerdeführerin habe unter grossem emotionalem Stress gestanden. Darüber hinaus weist das BFM zu Recht darauf hin, dass die eigentliche Reise in die Schweiz ohne Substanz beschrieben wurde und die Aussage, in Europa am Flughafen keine Ausweispapiere benötigt zu haben, allzu aussergewöhnlich erscheint. Ebenso vermag der Einwand in der Beschwerdeschrift, sie habe den Ausweis dem Schlepper überlassen und sie wisse nicht, wo sich jener befinde, nur bedingt zu überzeugen, verstrickte sich die Beschwerdeführer doch anlässlich der Beantwortung der Frage nach dem Verbleib des Ausweises in Widersprüche (vgl. act. A11 F5 bis F15). Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die eingereichten Beweismittel einzugehen. 5.4 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung ist das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mithin abzulehnen, die Wegweisung zu bestätigen und der Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

D-6373/2013 5.5 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung, (nochmals) darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. November 2013 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6373/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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