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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2017 D-6370/2017

19 décembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,638 mots·~13 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6370/2017 lan

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Kosovo, alle vertreten durch MLaw Stefanie Santschi, Gegenschatz Partner, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (…).

D-6370/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im April 2017 zusammen mit den beiden Töchtern verliess, dass sie am 8. Mai 2017 von ihr unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte, dass sie dort am 15. Mai 2015 zur Identität, zum Reiseweg und den Reisepapieren sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt wurde, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2017 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie sei im Jahr 2009 von ihrer Familie bedroht worden, weil sie eine Beziehung mit K., einem Christen, geführt habe und von diesem schwanger geworden sei, dass ihre Familie sie gegen ihren Willen nach Hause zurückgeholt und zur Abtreibung gezwungen habe, dass sie anschliessend genötigt worden sei, mit einem von ihrer Familie ausgewählten Mann namens R. in eheähnlichem Verhältnis zusammen zu leben, dass ihre Familie in der Folge den Kontakt zu ihr abgebrochen habe, dass sie daraufhin bis im April 2017 mit R. zusammengelebt und in dieser Zeit zwei Kinder geboren habe, dass das Leben mit R. schwierig gewesen sei, da dieser gewalttätig sei, dass sie sich schliesslich im April 2017 von R. getrennt habe und ausgezogen sei, dass sie noch vor der Trennung von R. wieder Kontakt zu K. aufgenommen habe und von diesem schwanger geworden sei,

D-6370/2017 dass sie aufgrund der wiederaufgenommenen Beziehung zu K. erneut durch ihre Familie bedroht worden sei, dass sie aus Angst vor einer Verfolgung durch ihre Familie Anfang Mai 2017 zusammen mit ihren Kindern in die Schweiz geflüchtet sei, dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Identität ihren Reisepass sowie die Identitätskarte zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin am (…) den Sohn G._______ gebar, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 – eröffnet am 10. Oktober 2017 – verneinte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Beziehung mit K. und den angeblich damit zusammenhängenden Problemen mit ihrer Familie seien widersprüchlich und unlogisch ausgefallen, dass auch ihre Angaben zur angeblichen Heirat und dem darauffolgenden Zusammenleben mit R. in zahlreichen Punkten nicht nachvollziehbar seien, dass aufgrund ihrer Vorbringen nicht davon auszugehen sei, dass sie von R. etwas zu befürchten hätte, dass die geltend gemachte Bedrohung durch ihre Familie infolge der Schwangerschaft von K. ebenfalls nicht geglaubt werden könne, da die Beschwerdeführerin auch dazu unlogische und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht habe, dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin in die Schweiz geflüchtet sei, obwohl sich ein Grossteil ihrer Familie hier aufhalte,

D-6370/2017 dass die Asylvorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht standhielten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen seien, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Tochter B._______ an einer Hüftdysplasie leide und eine Operation benötige, dass diesem Umstand durch Ansetzen einer entsprechend längeren Ausreisefrist Rechnung getragen werde, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 26. Oktober 2017, eine Substitutionsvollmacht vom 9. November 2017, die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2017, ein Bestätigungsschreiben von A. T. P. vom 6. November 2017 (inkl. Übersetzung) sowie das Personalienblatt vom 8. Mai 2017 (alles in Kopie) beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG), amtliche Verbeiständung (Art. 110a AsylG) und Kostenvorschussverzicht mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 6. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,

D-6370/2017 dass der verlangte Kostenvorschuss am 1. Dezember 2017 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der eventualiter gestellte Kassationsantrag (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 der Beschwerdeanträge) in der Beschwerde nicht näher begründet wird, weshalb

D-6370/2017 diesem Antrag keine weitere Folge zu geben ist, zumal von Amtes wegen keine Kassationsgründe ersichtlich sind, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe zunächst festzustellen ist, dass die geltend gemachten Vorfälle aus dem Jahr 2009, auf welche sich im Übrigen auch das eingereichte Schreiben von A. T. P. bezieht, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant sind, da es insbesondere an einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2017 fehlt, dass die Beschwerdeführerin sodann vorbrachte, sie sei im Mai 2017 aus dem Heimatland ausgereist, da sie sich aufgrund der Wiederaufnahme ihrer Beziehung zu K. und der darauffolgenden Schwangerschaft vor einer erneuten Verfolgung durch ihre Familie gefürchtet habe, dass indessen aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit acht Jahren keinen Kontakt zu ihrer Familie mehr unterhält, dass es bei dieser Sachlage nicht plausibel erscheint, dass ihre Familie nach acht Jahren bestrebt sein könnte, der heute 35 Jahre alten Beschwerdeführerin wegen ihrer – wenn auch aus der Sicht der Angehörigen unerwünschten – Beziehung zu K. ernsthafte Nachteile zuzufügen, zumal sich ihre Angehörigen offenbar überhaupt nicht für sie interessieren (vgl. A12 S. 5), dass aufgrund der Aktenlage im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt tatsächlich noch eine Liebesbeziehung zu K. unterhält, da dieser den Ausführungen in der Beschwerde zufolge zusammen mit seiner Ehefrau in der Schweiz lebt,

D-6370/2017 dass die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch Familienangehörige sodann auch deshalb als unglaubhaft zu erachten ist, weil die Beschwerdeführerin – um der angeblich drohenden Verfolgung zu entgehen – offensichtlich freiwillig (vgl. A12 S. 3) in die Schweiz gekommen ist, obwohl sich die Mehrheit ihrer Angehörigen ebenfalls hier aufhält, anstatt dass sie beispielsweise innerhalb des Kosovo umgezogen ist, dass nach dem Gesagten keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland einer (drohenden) asylrelevanten Verfolgung seitens ihrer Angehörigen ausgesetzt war respektive derartige Verfolgungshandlungen bei ihrer Rückkehr nach Kosovo zu gewärtigen hätte, dass ferner festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin keine aktuelle und konkrete Bedrohung durch R. respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht geltend machte (vgl. A12 S. 7, 13 und 14), dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der Kosovo als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt, was die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Hinweise zu entnehmen sind, welche diese Vermutung widerlegen, dass insbesondere nichts darauf hinweist, dass die im Kosovo grundsätzlich vorhandene Schutzinfrastruktur im vorliegenden Fall versagt hätte, zumal die Beschwerdeführerin selber erklärte, sie habe sich im Zusammenhang mit der angeblichen aktuellen Verfolgungsfurcht gar nicht an die Polizei gewandt (vgl. A8 S. 10), dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin daher selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant wären, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden somit zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

D-6370/2017 BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass in der Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs kein Antrag gestellt wurde und dementsprechend auch keine Ausführungen gemacht wurden, dass diesbezüglich immerhin festzustellen ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

D-6370/2017 dass insbesondere die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich vorliegend weder aus den Ausführungen in der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, dass der Vollzug der Wegweisung demnach in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage am Herkunftsort der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin generell zumutbar ist, dass mangels anderweitiger konkreter Hinweise nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten, dass auch das Kriterium des Kindeswohls (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, zumal die Kinder zusammen mit ihrer Mutter nach Kosovo zurückkehren können und davon auszugehen ist, dass sie sich angesichts ihres Alters ([…]., […] und […]) und der nur kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz im Heimatland wieder einleben können, dass ausserdem die von der Tochter B._______ offenbar benötigte Hüftoperation noch in der Schweiz durchgeführt werden kann und das SEM die Ausreisefrist zu diesem Zweck verlängert hat,

D-6370/2017 dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 1. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6370/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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