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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2016 D-637/2015

13 janvier 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,168 mots·~11 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. November 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-637/2015

Urteil v o m 1 3 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizer Vertretung in Colombo Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. November 2014 / N _______.

D-637/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 11. November 2009 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Vertretung in Colombo (nachfolgend: die Vertretung) ein Asylgesuch ein und beantragte die Einreisebewilligung in die Schweiz. B. B.a Mit Schreiben vom 26. November 2009 unterbreitete die Vertretung der Beschwerdeführerin eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. Mit Eingabe vom 7. Januar 2010 (Eingangsstempel der Vertretung) liess sich die Beschwerdeführerin vernehmen. B.b Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 teilte die Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass im vorliegenden Fall in Erwägung gezogen werde, keine Befragung zu ihren Asylgründen durchzuführen. C. Auf Einladung vom 7. Juli 2014 fand am 8. August 2014 in der Vertretung eine Befragung der Beschwerdeführerin statt. D. D.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, machte im Rahmen ihres Asylgesuches sowie ihrer schriftlichen Eingaben und eingereichten Unterlagen im Wesentlichen geltend, sie stamme aus der Region B._______, wo sie auch heute noch lebe und in einem Spital arbeite. Zwei ihrer insgesamt acht Geschwister seien auf der Seite der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Kämpfen gegen die Armee gefallen. Sie sei im Jahr 1999 von der LTTE zwangsrekrutiert und in der Administration, zuletzt als Managerin einer von der LTTE geführten Bank, eingesetzt worden. Nach der Abspaltung der Karuna-Fraktion seien ihre Vorgesetzten ins Vanni-Gebiet gezogen und sie habe sich im April 2004 in ihr Dorf zurückbegeben, wo sie gleich nach ihrer Rückkehr von der Special Task Force (STF) befragt worden sei. Während der Endphase des Krieges im Jahr 2009 sei sie vom Criminal Investigation Department (CID) beschuldigt worden, die LTTE mit Informationen versorgt zu haben. Sie habe sich bis zum Jahr 2012 regelmässig im Armee-Camp melden müssen, wo sie befragt worden sei. Im Jahr 2013 sei sie von unbekannten Personen wiederholt belästigt worden. Ungefähr im Januar 2014 sei sie auf dem Polizeiposten befragt worden. Aus Angst vor der Armee würde sie die Nächte bei ihren Geschwistern verbringen.

D-637/2015 D.b Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen in Kopie als Beweismittel zu den Akten. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 20. November 2014, welche der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2014 eröffnet wurde, verweigerte ihr die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. E.a Zur Begründung wurde bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Angst vor einer Verfolgung durch den sri-lankischen Staat im Wesentlichen ausgeführt, diese könne die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich begründen. Zwar treffe es zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer früheren Verbindung mit der LTTE auch nach dem Ende des Bürgerkrieges unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stünde. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle und Befragungen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen würden aufgrund ihrer Art und Intensität keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Sie sei auch nie angeklagt oder verurteilt worden. Wären die sri-lankischen Behörden überzeugt gewesen, dass sie in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre sie zweifellos inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die von ihr geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch den sri-lankischen Staat könne unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung nicht begründen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behelligungen durch unbekannte Personen wies die Vorinstanz vorerst darauf hin, dass sich die von ihr geschilderten Nachteile aus lokal beziehungsweise regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, denen sie sich durch Wegzug in einen andern Teil ihres Heimatlandes entziehen könne. Hierzu sei ferner festzuhalten, dass der Staat Sri Lanka als

D-637/2015 schutzfähig gelte und für sie folglich die Möglichkeit bestehe, sich an die lokalen Instanzen zu wenden und um Schutz zu ersuchen, falls sie in Zukunft immer noch von Drittpersonen belästigt würde. Eine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen, individuellen Schutz einer Person könne jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Aus der vorliegenden Aktenlage könnten zudem keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Dass die Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten, nunmehr zehn Jahre andauernden Gefährdung ihr Heimatland nicht verlassen habe und auch nicht geltend gemacht habe, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, sei ein weiterer Hinweis dafür, dass sie nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder nicht dermassen begründete Furcht habe, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe, wie vorstehend ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht zu. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile könnten demzufolge nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung führen. An diesen Erwägungen könnten auch die eingereichten Dokumente nichts ändern. Diese würden lediglich Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit vorderhand nicht in Frage gestellt werde. F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 (Poststempel) in englischer Sprache an die Vertretung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2014. Die Vertretung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Bevor sie in den "Government Service" gekommen sei, sei sie Bedrohungen unterworfen gewesen. Die sri-lankische Regierung könne sie nicht schützen, deshalb ersuche sie um Asyl, um in der Schweiz in Frieden leben zu können.

D-637/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen in Englisch akzeptiert, und ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September

D-637/2015 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 5. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 6. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden

D-637/2015 kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass den von der Beschwerdeführerin geltend gemachtem Schwierigkeiten und Behelligungen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend unter E.). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts ändern, zumal sie im Wesentlichen an der von ihr geltend gemachten Gefährdungssituation in Sri Lanka festhält. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte. 6.4 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-637/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:

D-637/2015 — Bundesverwaltungsgericht 13.01.2016 D-637/2015 — Swissrulings