Abtei lung IV D-6361/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Juni 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], sowie deren Kinder C._______, geboren [...], D._______, geboren [...], Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, [...], Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern. Asyl und Wegweisung (Revision); Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 7. Mai 2003 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6361/2006 Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 17. Februar 2000 lehnte das BFF in Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asylgesuch der Gesuchsteller vom 25. Mai 1999 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug an. Die am 11. März 2000 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 7. Mai 2003 ab. II. B. Am 22. Mai 2003 reichten die Gesuchsteller eine als Wiedererwägungsgesuch betreffend des Urteils vom 7. Mai 2003 bezeichnete Eingabe bei der ARK ein. Ihr Begehren lautete, die ARK und die anderen Instanzen sollten dieses Wiedererwägungsgesuch analysieren und ermöglichen, dass sie bis auf Weiteres in der Schweiz bleiben könnten, da sie nie aus diesem Land ausreisen möchten. Eine Kopie dieser Eingabe stellten die Gesuchsteller dem BFF zu. C. Die ARK nahm die Eingabe als Revision entgegen und forderte die Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2003 – eröffnet am 20. Juni 2003 – unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Literatur zur Revisionsverbesserung innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung auf. Das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wurde abgewiesen, weil aufgrund der Aktenlage und einer summarischen Prüfung die gestellten Begehren als aussichtslos erschienen. Es wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--, zahlbar bis zum 4. Juli 2003, erhoben. D. Mit Eingabe vom 24. respektive 26. Juni 2003 reichten die Gesuchsteller die Revisionsverbesserung nach und beriefen sich auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Sie ersuchten um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses oder die Bewilligung von Ratenzahlungen von monatlich Fr. 150.--. Er- D-6361/2006 neut beantragten sie, den Entscheid in der Schweiz abwarten zu dürfen. Als Beweismittel fanden zwei Bestätigungen der Demokratischen Partei der Bosniaken vom 29. Mai 2003 im Original sowie ein ärztliches Attest von Dr. med. N.F., Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Eingang in die Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2003 – eröffnet am 2. Juli 2003 – wurden die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung von Ratenzahlungen abgewiesen. Zur Bezahlung des noch ausstehenden Kostenvorschusses wurde eine Nachfrist von 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass das nachträgliche Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses an den in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu messen sei. Alsdann wurde festgehalten, dass die auf Revisionsebene eingereichten neuen Beweismittel - obwohl neu - insofern nicht erheblich seien, als der darin bestätigte Sachverhalt, etwa der geduldete Aufenthalt einer sechsköpfigen albanischen Familie im Haus der Gesuchsteller, bereits dem Urteil vom 7. Mai 2003 der ARK zu Grunde gelegen habe (vgl. a.a.O., S. 8), weshalb weiterhin davon auszugehen sei, die tatbeständliche Urteilsgrundlage des früheren Entscheides sei richtig gewesen. In Bezug auf das Arztzeugnis wurde unter anderem ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zum Einen seit mehr als vier Jahre in der Schweiz aufhalte und zum Anderen erst seit dem 12. Juni 2003 – mithin nachdem das Urteil der Beschwerdeinstanz ergangen ist – in psychiatrischer Behandlung befinde. Eine summarische Prüfung der Akten ergebe somit, dass die Begehren – mangels Erheblichkeit der eingereichten Beweismittel – mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ beurteilt werden, mithin von vornherein aussichtslos erscheinen dürften. Schliesslich seien dem Schreiben vom 24. Juni 2003 auch keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, weshalb das Gesuch trotz wahrscheinlicher Bedürftigkeit der Gesuchstellers abzuweisen sei. Im Übrigen sei die Ratenzahlung gemäss Praxis der ARK grundsätzlich ausgeschlossen, da dies zu einer ungebührlichen Verschleppung des Verfahrens und zu einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand führen würde. Nach dem Gesagten bestehe auch kein Anlass, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. D-6361/2006 F. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juli 2003 geleistet. G. Mit Eingabe vom 4. Juli 2003 reichte der Gesuchsteller ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. N.F., Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. Juli 2003 ein. Unter anderem wird dem Gesuchsteller darin bescheinigt, in seinem aktuellen Zustand sei er reiseunfähig. Gleichzeitig hielten die Gesuchsteller fest, dass die Eingabe ("Gesuch bzw. Beschwerde") materiell eine Beschwerde gegen den Entscheid des BFF vom 11. Juni 2003 beinhalte (vgl. nachstehend Ziff. III/Bst. L). Ferner beantragten die Gesuchsteller vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Ausreisefrist auszusetzen, bis der Gesuchsteller gesundheitlich wieder hergestellt und reisefähig sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2003 wurde der Vollzug der Wegweisung in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 19. Juni 2003 ausgesetzt (vgl. Ziff. II/Bst. C). I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2004 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, einen aktuellen, detaillierten Arztbericht hinsichtlich seines Gesundheitszustands nachzureichen. Der Aufforderung kam der Gesuchsteller nach, indem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. N.F., Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 13. Januar 2005 Eingang in die Akten fand. J. Mit Eingabe vom 11. Januar 2008 wurde die Mandatsübernahme durch die im Rubrum erwähnte Person angezeigt. In der Folge fanden weitere Eingaben vom 18. Januar respektive 11. April 2008 (Ausführungen respektive Beweismittel hinsichtlich der Integrationsbemühungen der Gesuchsteller) und vom 8. April 2008 (ärztliches Zeugnis von Dr. med. D.H.C., Spezialärztin Psychiatrie + Psychotherapie FMH vom 7. April 2008) Eingang in die Akten. K. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 2. Mai 2008 – welche den Beschwerdeführern am 6. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht wurde – führte das BFM an, aufgrund der aktuellen Aktenlage ergäben sich D-6361/2006 keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. III. L. Die von den Gesuchstellern in Kopie ans BFF geleitete und als Wiedererwägungsgesuch betreffend des Urteils vom 7. Mai 2003 bezeichnete Eingabe vom 22. Mai 2003 (vgl. Ziff. II/Bst. B) nahm jenes als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 11. Juni 2003 ab, erklärte die Verfügung vom 17. Februar 2000 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Mit Verfügung vom 1. März 2004 (recte: 1. März 2005) hob das BFM im Rahmen der Vernehmlassung seinen Entscheid vom 11. Juni 2003 auf, weshalb die ARK die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 4. Juli 2003 mit Beschluss vom 8. April 2005 als gegenstandslos geworden abschrieb und festhielt, dass das Revisionsverfahren weitergeführt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige ARK gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3). 1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. VwVG (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. D-6361/2006 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2003 unter anderem festgehalten, wurden die Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass ein Revisionsgesuch nicht die Funktion eines zweiten Beschwerdeverfahrens habe und das Nichteinverstandensein mit einem Urteil keinen Revisionsgrund darstelle (vgl. U. BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131). Der Gesuchsteller beschränkt sich aber in seinen Eingaben letztlich bloss auf eine - im Revisionsverfahren unbeachtliche - appellatorische Kritik am Urteil der ARK vom 7. Mai 2003. 3.2 Was die Berufung auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel (Bestätigungen der Demokratischen Partei der Bosniaken vom 29. Mai 2003) anbelangt, so kann in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 1. Juli 2003 verwiesen werden (vgl. auch Ziff. II/Bst. E). Es ist an dieser Stelle lediglich nochmals darauf hinzu- D-6361/2006 weisen, dass die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (Neuheit und Erheblichkeit) kumulativ zu erfüllende Erfordernisse darstellen, was im vorliegenden Fall aber nicht zutrifft, mithin der angerufene Revisionsgrund nicht gegeben ist. 3.3 Die im Verlaufe des Revisionsverfahrens geltend gemachten psychischen Beschwerden des Gesuchstellers beziehungsweise die in diesem Zusammenhang eingereichten Arztzeugnisse (vgl. Sachverhalt Ziff. II/Bstn. D, G, I und J) bildeten nie Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. Eine Behandlung des Gesuchstellers wegen seines psychischen Gesundheitszustandes erfolgte gemäss Akten erst seit dem 12. Juni 2003, mithin mehr als vier Jahre nach Asylgesuchsstellung und einen Monat nach Erlass des Urteils der ARK (vgl. Sachverhalt Ziff. II/Bst. E). Die Beurteilung dieses Sachverhaltselements erweist sich somit der Revision nicht zugänglich, könnte aber allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Wiedererwägungsgesuchs Bedeutung erlangen, was sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand ergeben dürfte, wonach die psychischen Beschwerden des Gesuchstellers im zwischenzeitlich aufgehobenen Wiedererwägungentscheid vom 11. Juni 2003 (vgl. Sachverhalt Ziff. III/Bst. L) mit keinem Wort erwähnt beziehungsweise überhaupt geprüft wurden. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 7. Mai 2003 ist demzufolge abzuweisen. 5. In Anwendung von Artikel 8 Abs. 1 VwVG ist eine Kopie der Eingabe vom 22. Mai 2003 (inklusive Kopien der während des Verfahrens eingereichten ärztlichen Zeugnisse) zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Wiedererwägung an das BFM zu überwiesen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 3. Juli 2003 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. D-6361/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Akten sowie die in Erwägung 6 genannten Beilagen werden dem BFM zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Wiedererwägung überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Sie werden mit dem am 3. Juli 2003 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben) - das BFM, AV06, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] und den in den Erwägung 6 genannten Beilagen (per Kurier) - [kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 8