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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2011 D-636/2011

1 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,080 mots·~15 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-636/2011 Urteil vom 1. Februar 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Kosovo, C._______, geboren D._______, Kosovo, E._______, geboren F._______, Kosovo, alle vertreten durch Annelise Gerber, G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2011 / N _______.

D-636/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die aus Kosovo stammenden Beschwerdeführer (Mutter sowie ihre zwei Kinder) eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 25. November 2010 in einem Personenwagen verliessen und via ihnen unbekannte Länder am 28. November 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2010 im H._______ befragt und am 23. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie zu ihren asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, UCK-Mitglieder hätten ihren getrennt von ihr lebenden Mann gesucht, weshalb sie während sechs oder sieben Monaten vor ihrer Ausreise mehrmals von diesen behelligt worden sei, dass ihr Mann die UCK in der Vergangenheit finanziell unterstützt habe, dass dieser seit acht beziehungsweise achteinhalb Jahren nicht mehr bei ihr, sondern zwischenzeitlich gemeinsam mit seiner neuen Partnerin in der Schweiz lebe, dass die UCK-Mitglieder anstelle ihres Mannes nun von ihr Geld verlangt hätten, dass sie beim letzten Übergriff – eine Woche vor ihrer Ausreise vom 25. November 2010 – von UCK-Mitgliedern an den Haaren gezogen worden sei und diese ihr gedroht hätten, ihr die Kinder wegzunehmen, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2011 – eröffnet am 14. Januar 2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der ihr eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,

D-636/2011 dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, nie im Besitz von Identitätspapieren gewesen zu sein, nicht zu überzeugen vermöge, da die kosovarischen Behörden, die UNMIK oder die serbischen Behörden ordnungsgemäss und ohne Unterbruch Pässe und Identitätskarten ausgestellt hätten, dass sie zudem bezüglich ihrer Reise in die Schweiz keine detaillierten Angaben habe machen können, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Geburtsurkunden zerrissen, verwischt und schlicht nicht lesbar seien, dass die Beschwerdeführerin ausserdem bezüglich ihrer Muttersprache gelogen habe, so habe sie I._______ auf dem Personenblatt vermerkt, sei aber nicht in der Lage gewesen, sich in dieser Sprache auszudrücken, dass sich die Beschwerdeführerin in J._______ und K._______ Sprache habe ausdrücken können, was klarerweise zeige, dass sie nicht gewillt gewesen sei, bezüglich Offenlegung ihrer Identität mitzuwirken, weshalb auch auf die Anordnung eines Sprach-Gutachtens habe verzichtet werden können, dass die Vorinstanz festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten vor, dass die Beschwerdeführerin die kosovarischen Behörden um Schutz vor den vorgebrachten Behelligungen durch Dritte hätte ersuchen können, dass die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten keinen Asylgrund darstellen würden, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle, weshalb auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden könne, dass aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2011 (Poststempel und Faxeingang) gegen diesen Entscheid Beschwerde

D-636/2011 erhoben und dabei beantragten, auf die Asylgesuche vom 28. November 2010 sei einzutreten, gegebenenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und den Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist, indessen – verwenden die Parteien eine andere Amtssprache – das Verfahren in dieser Amtssprache geführt werden kann (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass in casu die Verfügung des BFM auf Französisch ergangen ist, hingegen die Beschwerdeschrift auf Deutsch und somit in einer abweichenden Amtssprache abgefasst wurde, weshalb das Verfahren in

D-636/2011 Anwendung von Art. 33a Abs. 2 in fine VwVG in deutscher Sprache geführt wird, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,

D-636/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde rügte, die Übersetzung hätte unbedingt in ihrer Muttersprache L._______ durchgeführt werden müssen, dass auf dem persönlichen Datenblatt fälschlicherweise I._______ als Muttersprache vermerkt worden sei, dass der Fehler daher rühre, dass sie als Analphabetin das Datenblatt nicht habe ausfüllen können, weshalb eine Drittperson den Eintrag ins Datenblatt vorgenommen habe, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung der J._______ und I._______ Sprache bediente und die Frage, ob sie sich detailliert habe ausdrücken können, bejahte (vgl. A 4/9, S. 6 f.) dass die Beschwerdeführerin sodann erklärte, den Übersetzer, der mehrheitlich J._______ und zuweilen I._______ gesprochen habe, gut verstanden zu haben, und nach Rückübersetzung des Protokolls dessen Richtigkeit und die Wahrheit ihrer Aussagen bestätigte (vgl. A 4/9, S. 7),

D-636/2011 dass die Direktbefragung in J._______ Sprache durchgeführt wurde und die Beschwerdeführerin auch hier erklärte, den Dolmetscher zu verstehen, und auch dieses Protokoll als richtig bezeichnete (vgl. A 10/7, S. 1 und 8), dass der Bestätigung der bei der Direktbefragung anwesenden Hilfswerkvertretung kein Hinweis zu entnehmen ist, die Übersetzung sei nicht rechtmässig erfolgt oder es sei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente erklärte, sie sei noch nie im Besitz eines Passes oder einer Identitätskarte gewesen und da sie nicht genügend Geld habe, könne sie auch keine Dokumente beschaffen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung erklärte, sie könne keine Dokumente beschaffen, denn sie sei geflüchtet (A 4/9, S. 3f.), dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Reise von Kosovo in die Schweiz auf stereotype und oberflächliche Angaben beschränken und es als realitätsfremd zu qualifizieren ist, sie seien unter den von ihr geschilderten Umständen ohne rechtsgenügliche heimatliche Identitätspapiere in die Schweiz gereist, indem sie zwar durch zahlreiche ihr unbekannte Länder gereist, aber nie an einem Grenzübergang kontrolliert worden seien, dass diese wenig nachvollziehbaren Schilderungen als Hinweis zu werten sind, die Beschwerdeführerin wolle ihre wahren Reiseumstände gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen und enthalte den Behörden ihre für die Reise benutzten Dokumente vor, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –

D-636/2011 überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich nichts entgegenzubringen vermag, sondern lediglich anführt, den von ihr eingereichten Geburtszertifikaten sei trotz deren schlechten Zustandes Beweiswert beizumessen, zumal sie keine anderen Dokumente beibringen könne, dass dieser Einwand nicht gehört werden kann, weil Geburtsurkunden keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen (vgl. Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass deshalb die Erwägungen der Vorinstanz zum Zustand der eingereichten Dokumente unbeachtlich sind und demzufolge nicht weiter darauf einzugehen ist, dass es den Beschwerdeführern nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtete, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 AsylG zu Recht als nicht erfüllt beurteilte, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten finanziellen Probleme richtig erwog, dass durch die wirtschaftliche und soziale Situation des Heimatlandes bedingte Benachteiligungen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – um Behelligungen privater Dritter handelt, denen eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt,

D-636/2011 dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge aus Furcht die Behörden ihres Heimatstaates nicht um Schutz ersuchte, weshalb den Sicherheitsbehörden kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach nicht auch von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des Heimatstaates der Beschwerdeführer ausgegangen werden kann, dass sich aus der Beschwerdeschrift insgesamt keine neuen Erkenntnisse ergeben und die Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären Wiederholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft, und lediglich angeführt wird, die UCK-Mitglieder hätten ihr verboten, die Polizei zu kontaktieren, und sie von den Behörden aufgrund der dort herrschenden Korruption sowieso keinen Schutz erhalten hätte, dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin indessen unsubstanziiert ausfielen, zumal sie keine Angaben über die Identität der Drittpersonen machen konnte (vgl. A 4/9, S. 5) und in ihrer Rechtsmitteleingabe auch nicht konkret begründete, inwiefern sich eine allfällige Korruption der Behörden auf sie nachteilig auswirkte, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),

D-636/2011 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin oder ihren Kindern in Kosovo droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass – obwohl der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin zum Unterhalt der Beschwerdeführer beigetragen haben soll und die Kinder ihn gern sehen würden – mit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges Art. 8 EMRK nicht verletzt wird, da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit über acht Jahren von ihrem Ehemann, der sich seit rund einem halben Jahr in der Schweiz aufhalten und mit einer anderen Frau zusammen leben soll, getrennt lebt (vgl. A 4/9, S. 2) und aufgrund der Akten ohnehin nicht ersichtlich ist, dieser verfüge hier über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c)bb) S. 257), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-636/2011 dass die allgemeine Lage in Kosovo nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder schliessen lässt, dass aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, verdiente sich die Beschwerdeführerin doch bis anhin ihren Lebensunterhalt als L._______, verfügt über ein soziales Beziehungsnetz und dürfte weiterhin auf die Unterstützung ihres getrennt von ihr lebenden Ehemannes zählen können, der sich gemäss ihren eigenen Angaben bereits vor ihrer Ausreise seit mehr als acht Jahren um sie und ihre beiden Kinder finanziell kümmerte (vgl. A 4/9, S. 2), dass die Kinder in ihrem Heimatland die Schule besuchten (vgl. A 10/7, S. 5) und die Beschwerdeführerin ebenfalls von ihrem in Kosovo verbliebenen Freund unterstützt worden sei, der die Ausreise organisiert habe (vgl. A 4/9, S. 6; A 10/7, S. 6), dass auch die gesundheitlichen Schwierigkeiten eines ihrer Kinder der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegenstehen, da dieses in Kosovo offensichtlich Zugang zu Medikamenten hatte (vgl. A 10/7, S. 7), dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass – auch wenn die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthaltsort in Kosovo und zu ihrem familiären Beziehungsnetz verschiedene Ungereimtheiten aufweisen (vgl. BFM-Verfügung Ziff. II) – aufgrund der Aktualität der Auskünfte der Beschwerdeführerin auf eine Einzelfallabklärung verzichtet werden konnte, zumal eine solche nicht zwingend erforderlich ist, wenn der Sachverhalt in Bezug auf die konkreten Lebensumstände, unter anderem aufgrund der Aussagen, ausreichend erstellt ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/10), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

D-636/2011 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, zumal in der Beschwerde diesbezüglich keine konkreten Einwände aufgeführt sind, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-636/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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