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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2017 D-6349/2016

4 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,237 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6349/2016 mel

Urteil v o m 4 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Bangladesh, vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (…).

D-6349/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. August 2013 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 27. August 2013 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 9. Juli 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Partei (…) verfolgt worden sei. Als Beweismittel reichte er diverse Dokumente betreffend eine Verhaftung, einen Gerichtsfall und einen Haftbefehl sowie eine Mitgliederbestätigung und einen Auszug aus dem Geburtsregister ein. C. In der Folge wurden den Schweizer Behörden anonym drei dem Beschwerdeführer zuzuordnende bangladeschische Pässe zugestellt, in welchen sich Visa befinden. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zu diesen Reisedokumenten sowie zu den Ungereimtheiten zwischen den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers und den Informationen in den Pässen. D. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung und fügte an, es handle sich bei einem der Dokumente um seinen tatsächlichen Reisepass. Er habe zwei Arbeitsvisa für B._______ erhalten und dort für ungefähr 18 Monate gelebt. Seine Aussage, er sei nie im Ausland gewesen, habe sich auf den Zeitraum nach Aufnahme seiner politischen Aktivitäten bezogen. Nach seiner Rückkehr habe er begonnen, sich politisch zu engagieren. Bei den anderen Pässen handle es sich offenbar um Fälschungen, welche der Schlepper angefertigt habe. E. Am 11. Januar 2016 ersuchte das SEM die Schweizer Vertretung in C._______ um nähere Abklärungen. Der Abklärungsbericht hält fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle. Abklärungen im sozialen Umfeld hätten überdies ergeben, dass zahlreiche Schilderungen nicht den Tatsachen entsprächen und

D-6349/2016 er nie politisch aktiv gewesen sei. Zudem laute der richtige Name des Beschwerdeführers D._______ und nicht A._______. F. Am 13. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklärung. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 1. September 2016 dahingehend, dass er versuche, weitere Beweismittel nachzureichen. Beide Schreibweisen seines Namens seien richtig, da beide in Bangladesch verwendet würden. An seinen Ausführungen halte er fest, und ihm seien die Namen der in Bangladesch befragten Personen und deren jeweilige Position offenzulegen. G. Mit Verfügung vom 12. September 2016 (Eröffnung am 13. September 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die eingereichten Dokumente wurden als Fälschungen eingezogen. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei überdies zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Als Beweismittel wurden weitere Gerichtsdokumente, ein Bericht von Amnesty International und eine Dokumentation des Auswärtigen Amts Deutschlands eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig erhob es einen Kostenvorschuss. J. Am 7. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31).

D-6349/2016 K. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Gesuche ab, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwies, und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der

D-6349/2016 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er bangladeschischer Staatsangehöriger sei und im Dorf E._______, Distrikt F._______ (Bangladesch) gelebt habe. Er und seine Familie würden der Partei (…) angehören. Seit 2010 sei er einfaches Mitglied. Bereits im Jahre 2008 sei er jedoch nicht zur Abschlussprüfung zugelassen worden, da ihm vorgeworfen worden sei, dieser Partei anzugehören. Als Anhänger der Awami League (AL) von seiner Parteizugehörigkeit erfahren hätten, seien er und seine Parteikollegen behelligt worden. Am (…) 2011 sei er in C._______ von Anhängern der AL angegriffen und anschliessend von der Polizei verhaftet worden. Man habe ihn geschlagen und am darauffolgenden Tag vor Gericht gebracht, von welchem er gebüsst worden sei. Gegen ihn sei Anzeige wegen Gelderpressung eingereicht worden. Es handle sich jedoch um eine Falschbeschuldigung. Man habe ihn angezeigt, da er sich geweigert habe, der AL beizutreten. Er sei nach 45 Tagen Haft gegen Kau-

D-6349/2016 tion freigelassen worden. Aus Angst habe er sich jedoch entgegen den Auflagen nicht beim Gericht gemeldet, sondern habe versteckt gelebt. Etwa sechs Monate nach seiner Entlassung sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Später habe er von seinem Vater erfahren, dass er von Polizisten gesucht werde, da er in einen Mordfall verwickelt sei. Nachdem er in die Schweiz geflohen sei, hätten sich Polizisten bei seiner Mutter nach ihm erkundigt, und maskierte Personen seien etwa im (…) 2014 bei ihm zuhause in Bangladesch eingedrungen und hätten gedroht, ihn umzubringen. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich seien. Er habe angegeben, bereits 2008 sei ihm vorgeworfen worden, für die (Partei) aktiv zu sein. Der Partei sei er im (…) 2010 offiziell beigetreten. In der Bestätigung der Partei werde ausgeführt, er sei seit (…) 2010 aktives Mitglied. Ferner habe er angegeben, nie im Ausland gewesen zu sein und nie ein Visum erhalten zu haben. Auch einen Pass habe er weder beantragt noch besessen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den aufgefundenen Pässen habe er dann jedoch eingestanden, es handle sich bei einem Pass mit den Visa für B._______ um seinen richtigen Pass. In besagtem Pass fänden sich zwei Visa für B._______. Gemäss Stempel sei er am (…) 2008 aus Bangladesch ausgereist und am (…) 2010 zurückgekehrt. Die Aussagen bezüglich Auslandaufenthalt, Reisepass und Visa seien somit gänzlich unterschiedlich. Gemäss Reisepass habe er sich überdies im (…) 2010 – dem angeblichen Zeitpunkt des Parteibeitritts – im Ausland aufgehalten, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er bereits damals ein aktives Mitglied gewesen sei. Gemäss Bericht der Schweizer Vertretung sei er nie Mitglied der (Partei) gewesen und das (Partei)-Büro, welches die Mitgliederbestätigung ausgestellt habe, existiere nicht. Laut der persönlich kontaktierten Person bei der Behörde, welche die Polizei- und Gerichtsakten ausgestellt habe, seien die Dokumente gefälscht. Er sei somit nie ein Gerichtsverfahren hängig gewesen und der Beschwerdeführer sei – aufgrund der angegebenen Gründe – nie im Gefängnis gewesen. Der Abklärungsbericht dokumentiere, auf welche Art und Weise die Erkenntnisse gewonnen worden seien und erscheine dem SEM geeignet, aussagekräftige Ergebnisse zu liefern. Auch das Bundesverwaltungsgericht stütze sich mitunter auf Abklärungsberichte von Vertrauenspersonen vor Ort. Die Ergebnisse selbst seien konsistent, nachvollziehbar und überzeugend. Es bestehe daher kein Anlass, an den Abklärungsmethoden und den -ergebnissen zu zweifeln. Die Erkenntnis,

D-6349/2016 es handle sich um Fälschungen, stehe im Übrigen vor dem gerichtsnotorischen Hintergrund, dass gefälschte Gerichts- und Polizeidokumente in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar seien. Die Botschaftsabklärung enthalte Angaben, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse stehe, weshalb der Bericht in anonymisierter Form offengelegt worden sei. Das Gesuch um Offenlegung der Namen und Positionen der Auskunftspersonen sei daher abzulehnen. 5.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht offengelegt worden, wer im Rahmen der Botschaftsabklärung befragt worden sei. Er könne daher nicht abschätzen, wer die Aussage gemacht habe und welche Motivation allenfalls dahinterstehen könnte. Das SEM halte selbst fest, dass die Korruption in Bangladesch weit verbreitet sei, weshalb es umso wichtiger sei, überprüfen zu können, wie seriös die Quelle des SEM sei und in welcher Beziehung sie allenfalls zur Regierung stehe. Das SEM bestreite, dass der Beschwerdeführer Mitglied der (Partei) sei. Da der Beschwerdeführer nicht wisse, wer gegenüber der Vertretung diesen Umstand geäussert habe, könne dies lediglich pauschal bestritten werden. Zudem sei es durchaus möglich, dass man im Ausland in Vorbereitung der Rückkehr Mitglied einer Partei werde, weshalb das Argument, er habe sich im Zeitpunkt des Beitritts noch in B._______ befunden, nicht überzeuge. Betreffend die Inhaftierung sei es dem Beschwerdeführer gelungen, neue Dokumente zu beschaffen. Daraus ergebe sich, dass er am (…) 2011 festgenommen worden sei und man ihm vorgeworfen habe, einen Mann niedergeschlagen und bestohlen zu haben. Es sei jedoch ganz anders gewesen, da vielmehr der Beschwerdeführer niedergeschlagen worden sei, da er Mitglied der Opposition sei. Dass diese Version glaubhaft sei, ergebe sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 gegen Kaution freigelassen worden sei, da der Kläger kein Arztzeugnis eingereicht habe. Aus den weiteren Dokumenten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bis heute behördlich gesucht werde. 6. 6.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diesen wurde in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegnet, zumal sich diese im Wesentli-

D-6349/2016 chen in einer pauschalen Bestreitung der Ergebnisse der Botschaftsabklärung erschöpft, ohne auf die einzelnen Ergebnisse einzugehen. Die Anonymisierungen der Namen der befragten Personen in der Botschaftsabklärung erweisen sich aufgrund gegenläufiger öffentlicher Interessen als rechtmässig. Überdies wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse sowie die Aussagen der einzelnen Personen zur Kenntnis gebracht, so dass hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme bestand, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 6.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei inhaftiert worden, da er einen Mann niedergeschlagen und bestohlen habe. Dies entspricht in etwa dem Inhalt der nunmehr eingereichten Dokumente. Aus den beim SEM eingereichten Dokumenten erschliesst sich jedoch ein vollkommen anders gelagerter Sachverhalt (vgl. die jeweiligen First Information Statements). Es fällt auf, dass die neu eingereichten Unterlagen auf dieselbe G R-Nummer (…) sowie Case-Nummer (…) Bezug nehmen, wie die bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente. Zudem beziehen sie sich – wie die bereits eingereichten Dokumente – auf ein Ereignis am (…) 2011. Allerdings ist der Inhalt des jeweiligen Ereignisses vollkommen unterschiedlich. Der Beschwerdeführer erklärt weder, in welchem Verhältnis diese Vorwürfe respektive Verfahren zueinander stehen, noch wieso die Dokumente unterschiedlichen Inhalts sind, noch wieso er die nunmehr eingereichten Dokumente nicht bereits früher einreichte. Gemäss seinen Vorbringen handle es sich bei beiden Verfahrensakten um authentische Dokumente, was offensichtlich nicht zutreffen kann. Vor diesem Hintergrund, wie auch aufgrund der überzeugenden Botschaftsabklärung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Auslandaufenthalte und seine Identitätsdokumente täuschende Angaben gemacht hat, drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass es sich auch bei den nunmehr eingereichten Dokumenten um Fälschungen handelt. Sie sind daher in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 6.3 Das SEM hat somit zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen festgestellt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-6349/2016 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-6349/2016 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über Familienangehörige verfüge und er dort wieder Fuss fassen könne. Gegen diese Feststellung wurden in der Beschwerde keine Einwände erhoben. Sie ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-6349/2016 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6349/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die als Beschwerdebeilage 6 eingereichten Dokumente werden eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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