Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.12.2012 D-6341/2012

18 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,212 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) / Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des BFM vom 26. November 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6341/2012 law/auj/wif

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger

Parteien

A._______, geboren (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren) / Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des BFM vom 26. November 2012 / N (…).

D-6341/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und anlässlich der Erstbefragung durch das BFM am 8. August 2012 zur Begründung angab, er habe seit 1998 als anerkannter Flüchtling in Deutschland gelebt, welches seine Flüchtlingsanerkennung nun jedoch widerrufen habe, dass seine deutsche Aufenthaltserlaubnis in zwei Monaten ablaufe und er aufgrund von Unregelmässigkeiten im Widerrufsverfahren sowie in weiteren Verfahren in Deutschland eine Abschiebung in den Irak befürchte (vgl. act. A4/13 S. 8 f.), dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2012 – eröffnet am 1. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe vom 27. Oktober 2012 an das BFM gelangte und geltend machte, er habe gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz keine Beschwerde erheben können, weil zwei kantonale Feiertage in die fünftägige Beschwerdefrist gefallen seien, dass er in der Eingabe beantragte, der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sei auszusetzen, es sei eine weitere Befragung durchzuführen und seine Gesuchsgründe seien in der Schweiz neu zu bewerten, dass er zur Begründung ausführte, in der ersten Befragung vom 8. August 2012 sei es ihm aus Zeitgründen nicht möglich gewesen, alle Gründe zu nennen, welche ihm eine Rückkehr nach Deutschland bzw. eine daran gekoppelte Abschiebung in sein Herkunftsland verunmöglichten, dass sein Leben im Irak bedroht sei und ihm Verfolgung durch bestimmte Tätergruppen drohe, die teilweise immer noch in Deutschland lebten, teilweise aber auch in den Irak gegangen seien, dass er eine weitere Verbreitung von Informationen vermeiden wolle und daher seine Beweise an einer mündlichen Befragung vorlegen möchte,

D-6341/2012 dass er im Irak über keine sozialen Bindungen mehr verfüge, da er seine Heimat vor 17 Jahren verlassen habe und nie mehr dorthin zurückgekehrt sei, und seine gesamte Familie in Deutschland und in London lebe, dass seine wesentlichen Asylgründe aus der beiliegenden Eingabe beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ersichtlich seien, und er auch eine Kopie der Antwort des Gerichtshofes einreiche, dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2012 das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Oktober 2012 abwies und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 17. September 2012 feststellte, eine Behandlungsgebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und diese mit dem am 19. November 2012 geleisteten Gebührenvorschuss verrechnete sowie festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 (Datum Poststempel: 5. Dezember 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragt, es sei der Entscheid des BFM vom 26. November 2012 aufzuheben, sein Asylgesuch in der Schweiz durch eine weitere Anhörung zu prüfen und der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland auszusetzen, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen u.a. folgende Unterlagen einreichte: Eine Kopie einer undatierten, beim EGMR eingereichten Beschwerde gegen Deutschland, eine Kopie eines vom 26. November 2012 datierenden Schreibens an den EGMR die Schweiz betreffend sowie das entsprechende Antwortschreiben des Gerichtshofes an ihn vom 29. November 2012; ferner ein Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 und einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Berlin vom 2. Juli 2009,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-6341/2012 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen), dass danach die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass sodann auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die

D-6341/2012 entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, und ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können, und eine Wiedererwägung ausserdem dann nicht in Betracht fällt, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind, hingegen auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen, dass die Frage, ob solche Tatsachen gegeben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, Gegen stand der materiellen Prüfung der Eingabe ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und b S. 103 f., EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44), dass das BFM in seiner Verfügung nicht näher darlegt, inwiefern im soeben erwähnten Sinn Gründe vorliegen sollen, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 17. September 2012 vermitteln sollen, dass der Frage, ob aufgrund des Wiedererwägungsgesuchs vom 27. Oktober 2012 solche Gründe überhaupt vorgelegen hätten, indessen nicht weiter nachzugehen ist, weil dem Beschwerdeführer dadurch, dass das BFM auf sein Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat, jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen ist, dass das BFM in der Verfügung vom 26. November 2012 zutreffend festgehalten hat, die Schweiz habe in diesem Entscheid nicht die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak angeordnet, sondern seine Wegweisung nach Deutschland, d.h. in den nach dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-

D-6341/2012 senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) für eine Beurteilung von allfälligen Asylgründen des Beschwerdeführers zuständigen Staat, dass der Beschwerdeführer einwendet, die Schweiz hätte auf sein Asylgesuch eintreten und seine Asylgründe materiell prüfen müssen, weil das DAA vorliegend aufgrund der Tatsache nicht anwendbar sei, dass er in Deutschland während 15 Jahren anerkannter Flüchtling gewesen sei, dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG in der Tat ausgeschlossen ist, wenn der Gesuchsteller – wie vorliegend der Beschwerdeführer im Jahr 1998 in Deutschland – bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. BVGE 2010/56 E. 2.2 S. 813 f.), dass das deutsche Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Revisionsurteil vom 5. Juni 2012 den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Beschwerdeführers letztinstanzlich bestätigt hat (vgl. act. A1/1), weshalb das DAA vorliegend anwendbar ist, dass gestützt auf dessen einleitende Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass die deutschen Behörden am 12. September 2012 dem Übernahmeersuchen des BFM vom Vortag (vgl. act. A13/9, A14/2) gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO (gültiger Aufenthaltstitel) entsprochen haben (vgl. act. A15/2, A16/2), womit der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass das BFM daher mit Verfügung vom 17. September 2012 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach

D-6341/2012 Deutschland als für die Prüfung allfälliger Asyl- oder Wegweisungsgründe zuständigem Staat angeordnet hat, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, seine Asylgründe beträfen teilweise auch Deutschland, und er verfüge dort nach dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung über keinen Status mehr und sei schutzlos, nicht stichhaltig ist, dass gemäss dem Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 (E. II 18 S. 10) mit dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht zugleich über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland entschieden worden ist, dass die in den Vollzugsakten befindliche Aufenthaltserlaubnis für Deutschland entgegen der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 8. August 2012 (vgl. act. A4/13 S. 8 unten) nicht abläuft, sondern bis am 24. Oktober 2014 gültig ist, dass vorliegend keine Veranlassung besteht, das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 und/oder in Deutschland gegen den Beschwerdeführer durchgeführte Strafverfahren sowie Pfändungen zu kommentieren, zumal Deutschland ein Rechtsstaat ist und der Beschwerdeführer sich an die zuständigen deutschen Stellen zu wenden hat, sofern er mit einem Entscheid von deutschen Behörden oder Gerichten nicht einverstanden ist, dass ferner in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist, die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der deutsche Staat würde sich allgemein oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Oktober 2012 demnach zu Recht abgewiesen hat, dass die Beschwerde infolgedessen abzuweisen ist,

D-6341/2012 dass der Antrag auf Vollzugsaussetzung mit dem Direktentscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-6341/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-6341/2012 — Bundesverwaltungsgericht 18.12.2012 D-6341/2012 — Swissrulings