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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2008 D-6339/2007

26 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,869 mots·~9 min·1

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6339/2007 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . März 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. August 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-6339/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Sulaymaniya im Nordirak, ersuchte am 26. Dezember 2006 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 1. März 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Hingegen erachtete das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung namentlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Der Kanton (...) wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Diese Verfügung erwuchs am 31. März 2007 unangefochten in Rechtskraft. C. Am 4. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug. D. Am 24. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Gleichzeitig ersuchte er das BFM um Gewährung der Akteneinsicht vor Entscheideröffnung. Diesem Gesuch entsprach das BFM mit Zwischenverfügung vom 23. August 2007. E. Mit Verfügung vom 28. August 2007 – eröffnet am 30. August 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 28. Oktober 2007 zu verlassen und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. D-6339/2007 F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. September 2007 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM vom 28. August 2007 sei aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs des Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und legte hierfür eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit bei. G. Am 24. September 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. In der Vernehmlassung vom 27. September 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise D-6339/2007 Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren somit lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist oder diese aufzuheben ist. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen D-6339/2007 Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu Attentaten kam, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten. Die vom Beschwerdeführer zitierten Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation in Irak vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Bedrohungen Seitens KDP und PUK seien bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eingehend geprüft worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien im Asylentscheid vom 1. März 2007 denn auch teilweise als vorgeschoben, widersprüchlich und realitätsfremd eingeschätzt worden. Zudem sei der negative Asylentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von rund 22 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in seiner Herkunftsstadt Sulaymaniya verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise an seinem Herkunftsort bestens vertraut. Er habe im Jahre 2006 ein Studium als Informatiker abgeschlossen und er leide an keinen gesundheitlichen Beschwerden. Damit sollte er in der Lage sein, nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort in Irak eine Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge der Beschwerdeführer mit seinen nach wie vor in der Provinz Sulaymaniya wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seiten stehen könne. Aufgrund der Sachlage sei davon auszugehen, dass die Reintegration des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort, nach einem Aufenthalt von knapp einem Jahr in der Schweiz, keine grösseren Schwierigkeiten bereiten sollte. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. D-6339/2007 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya habe sich in letzter Zeit zwar minimal verbessert, es herrsche aber nach wie vor eine Lage allgemeiner Gewalt im gesamten Irak; auch in den drei Gebieten. Diverse Hilfswerke hätten sich deshalb für den Schutz von Flüchtlingen aus dem Irak ausgesprochen und würden die neueste Praxis des BFM, wonach Wegweisungen in die drei Provinzen wieder zumutbar sein sollen, verurteilen. Zudem seien die weiteren Entwicklungen in den nächsten Monaten nicht vorhersehbar und würde von einer Vielzahl von Faktoren abhängen. Der Beschwerdeführer verwies hierfür auf mehrere Publikationen von Hilfswerken. Im Weiteren sei eine Rückkehr nach Sulaymaniya auch angesichts der sozioökonomischen Lage nicht zumutbar. Gemäss einem Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Mai 2007 komme es aufgrund der Zunahme von intern Vertriebenen zu einem verstärkten Kampf um Arbeit, Wohnraum etc. Die angedrohten Wirtschaftssanktionen der Türkei würden bei deren Umsetzung den bisherigen Aufschwung schnell zum Erliegen bringen. Zudem würden die Knappheit von Wasser, Treibstoff und Strom sowie umfassende Behördenkorruption schnell zu sozialen Unruhen führen. Er müsse deshalb bei einer Rückkehr nach Sulaymaniya damit rechnen, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste- D-6339/2007 hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sulaymaniya, wo er sein ganzes Leben lang gelebt hat. Gemäss eigenen Angaben hat er dort im Juni 2006 ein Studium als Statistiker, welches auch Informatik beinhaltete, abgeschlossen. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und seinem abgeschlossenen Studium ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Dabei wird ihm seine Familie behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. September 2007 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-6339/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 8

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