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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2023 D-6326/2023

20 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,223 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. November 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6326/2023 law/fes

Urteil v o m 2 0 . November 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. November 2023 / N (…).

D-6326/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte 23. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge ergab ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac), dass er bereits am 16. August 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 4. Oktober 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner angeblichen Tazkera ein. Zu seiner Gesundheit befragt erklärte er, er habe keine Krankheiten und sei gesund. Hinsichtlich der mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens berichtete unter anderem darüber, dass er zwei Tage in einem Gefängnis eingesperrt gewesen sei, die Polizisten ihm weder zu trinken noch zu essen gegeben hätten, sie unfreundlich gewesen seien und ihn beschimpft und sogar geschlagen hätten. C. Nachdem das SEM die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA zu der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit als nicht überzeugend einschätzte, gab es am 12. Oktober 2023 ein Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag. Gemäss dem vom Institut für Rechtsmedizin der (…) erstellten Gutachten vom 18. Oktober 2023 weist der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Alter von (…) Jahren bei einem zu berücksichtigenden Mindestalter von (…) Jahren auf. D. Das SEM übermittelte das Gutachten des Instituts am 19. Oktober 2023 der Rechtsvertretung und hielt fest, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei damit bestätigt. Das von ihm angegebene Alter von 16 Jahren und zirka drei Monaten sei daher unmöglich. Aufgrund dieser Erkenntnisse beabsichtige es, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) – was einem Alter von (…) Jahren entspreche – anzupassen und ihn für das weitere Verfahren als volljährig zu betrachten. Es gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich dazu bis zum 25. Oktober 2023 zu äussern.

D-6326/2023 E. Gestützt auf das im Eurodac verzeichnete Asylgesuch in Kroatien, den Angaben des Beschwerdeführers an der EB UMA sowie dem Ergebnis des Altersgutachtens ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 23. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 24. Oktober 2023 teilte diese dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer mit der Anpassung seines Alters nicht einverstanden sei. Er habe eine Tazkera abgegeben, welche sein angegebenes Alter bestätigen würde. Das Gutachten müsse fehlerhaft sein. G. Die kroatischen Behörden hiessen am 6. November 2023 das Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Bst. b Dublin-III-VO gut. H. Mit Verfügung vom 7. November 2023 (eröffnet am 9. November 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das SEM beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner verfügte es, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) werde den 1. Januar 2004 festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. I. Am 10. November 2023 informierte die zugewiesene amtliche Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung ihres Mandats.

D-6326/2023 J. Mit Eingabe seiner am gleichen Tag neu mandatierten Rechtsvertretung vom 16. November 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 7. November 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

D-6326/2023 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Das Kassations-Eventualbegehren wird in der Beschwerde nicht begründet. Es ist abzuweisen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf einen durch die Vorinstanz unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ergeben. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

D-6326/2023 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 5.4.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.4.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). 6. 6.1 Gemäss den Angaben in der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat der Beschwerdeführer am 16. August 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 23. Oktober 2023 in Kenntnis der ihnen von diesem übermittelten Angaben zum Alter des Beschwerdeführers am 6. November 2023 zu. Die Zuständigkeit Kroatiens ist damit grundsätzlich gegeben. 6.2 6.2.1 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen; es bestätigte damit seine langjährige Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind. Festgehalten wurde ferner, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die gestützt auf die Dublin-III-VO Überstellten der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt würden (vgl. a.a.O. E. 9.5 und insb. E. 9.5). 6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer seine Erlebnisse in Kroatien beschrieben hat und in der Beschwerde in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Länderberichte und Urteile (die mindestens teilweise vor Ausfällung

D-6326/2023 des erwähnten Referenzurteils datieren) das Vorliegen systemischer Mängel rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Für eine Anpassung der erst kürzlich koordinierten Praxis besteht keine Veranlassung. 6.3 6.3.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.3.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.3.3 Der Beschwerdeführer hat zwar geltend gemacht, er sei durch kroatische Beamte schlecht behandelt worden. Er behauptet aber nicht, er habe sich wegen der ihm widerfahrenden schlechten Behandlung erfolglos an die zuständigen Behörden gewandt, um sich zur Wehr zu setzen. Dies wäre ihm aber in Kroatien, ein Land, das über rechtsstaatliche Institutionen verfügt, möglich gewesen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er im Falle der Überstellung nach Kroatien von Massnahmen und Übergriffen betroffen sein könnte, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Im Übrigen steht ihm bei Bedarf die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen um Unterstützung zu ersuchen. 6.3.4 Nachdem die Schweiz völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, hat das SEM das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO zu Recht nicht ausgeübt. 6.4 Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung des SEM bei der Beurteilung des Vorliegens "humanitärer Gründe" zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen – unter Hinweis auf die erwähnte Beschränkung seiner Kognition (vgl. oben E. 5.4.2) – weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

D-6326/2023 7. Kroatien bleibt nach dem Gesagten der für die Behandlung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat. Das SEM ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und es hat zu Rechts seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit dem Urteil in der Sache werden die Gesuche, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise um Erlass superprovisorischer vollzugshemmender Massnahmen (vgl. Beschwerde Ziff. 3 Prozessuales) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil seine Rechtsbegehren aussichtslos sind. Die Verfahrenskosten sind ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-6326/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

D-6326/2023 — Bundesverwaltungsgericht 20.11.2023 D-6326/2023 — Swissrulings