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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2015 D-632/2015

12 février 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,187 mots·~16 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. November 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-632/2015

Urteil v o m 1 2 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N (…).

D-632/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie wandte sich mit einem auf den 1. März 2010 datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang des Schreibens: 5. März 2010) und ersuchte darin sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls.

Er machte dabei geltend, er sei im Jahre 1994 in seinem Heimatdorf B._______ ((…) C._______) knapp einer Verhaftung durch Leute des CID ("Criminal Investigation Department") entgangen. Nach seiner Heirat im darauffolgenden Jahr sei er nach D._______ (E._______) umgezogen, später mit seiner Familie aber wieder nach B._______ zurückgekehrt. Sein Heimatdorf sei am 26. Dezember 2004 schwer vom Tsunami getroffen worden. Am 10. Dezember 2006 sei seine Schwiegermutter von einer Bombe tödlich verletzt worden; er selber habe auch Verletzungen erlitten. Ab 2007 sei er von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gezwungen worden, in verschiedenen Spitälern zu arbeiten. Kurz vor Ende des Kriegs im Vanni-Gebiet (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) habe er mit seiner Familie F._______ (G._______) verlassen. Unterwegs sei seine Ehefrau bei einem Bombenanschlag schwer verletzt worden, doch sei es ihnen gelungen, das Spital von H._______ zu erreichen, wo seine Frau behandelt worden sei. Er habe dann im I._______ in H._______ und später in J._______ (K._______) gearbeitet. An beiden Orten und – anlässlich eines Besuches bei seiner Familie – auch in D._______ sei er vom CID befragt und der Zugehörigkeit zu den LTTE beschuldigt worden.

Zusammen mit seinem Asylgesuch gab der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – seine Geburtsurkunde sowie seine Identitätskarte zu den Akten und stellte die Einreichung weiterer wichtiger Dokumente in Aussicht.

A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom 8. März 2010 teilte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer mit, falls er das mit Einreichung des Schreibens vom 1. März 2010 angehobene Asylverfahren fortführen wolle, habe er bis zum 18. April 2010 seine Vorbringen näher zu begründen beziehungsweise verschiedene konkrete Fragen zu beantworten und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen.

D-632/2015 A.c Der Beschwerdeführer liess sich am 15. April 2010 (Eingang des Schreibens auf der Schweizerischen Botschaft: 20. April 2010) vernehmen. Dabei verwies er vorab auf seine in der Eingabe vom 1. März 2010 gemachten Angaben und machte im Weiteren geltend, aufgrund der Tatsache, dass er von den LTTE gezwungen worden sei, in dem von ihnen kontrollierten Gebiet zu bleiben und dort zu arbeiten, sei er vom CID überwacht und wiederholt befragt worden. Weil er dadurch seine Freiheit und seinen inneren Frieden verloren habe, wolle er Sri Lanka verlassen. Seine Probleme habe er bereits der Menschenrechtskommission gemeldet. Es gebe für ihn keine Möglichkeit, diesen Schwierigkeiten durch Wegzug in eine andere Gegend Sri Lankas zu entkommen. A.d Mit Brief vom 15. August 2013 teilte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer mit, er werde demnächst zu einem Interview aufgeboten, und forderte ihn auf, allfällige neue Vorbringen mittels entsprechender, in eine Schweizer Landessprache oder ins Englische übersetzter Unterlagen zu dokumentieren. A.e Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 19. September 2013 (Eingang auf der Schweizerischen Botschaft: 25. September 2013). Er brachte vor, nach wie vor bedroht und beobachtet und schliesslich von L._______ (E._______) ins M._______ in B._______ überführt worden zu sein, wo er zur Zeit unter grosser Furcht arbeite. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er drei Transfer-Bestätigungen samt englischen Übersetzungen ein. Mit einem weiteren Schreiben vom 21. Februar 2014 (Eingang auf der Schweizerischen Vertretung: 26. Februar 2014) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um baldige Durchführung eines Interviews. A.f Am 26. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer schliesslich auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich angehört. Dabei ergänzte er seine bisher gemachten Aussagen folgendermassen: Er wohne nach wie vor in seinem Heimatdorf B._______ und arbeite im dortigen M._______. Alle seine Familienangehörigen lebten in Sri Lanka, doch habe er einige Freunde, die in London wohnten. Im Jahre 1993 sei er für eine Woche festgenommen worden. Sechs Jahre später seien zahlreiche nahe Verwandte unter dem Verdacht der LTTE- Mitgliedschaft in Haft genommen worden. Ende Januar 2012 sei er erneut von Leuten des CID befragt worden. Im Oktober 2012 sei er von seinem

D-632/2015 Vorgesetzten von D._______ nach L._______ versetzt worden. Bereits zwei Tage nach seiner Ankunft sei er auf dem Arbeitsweg beinahe von einem weissen Lieferwagen überfahren worden. Nachdem er sich bei seinem Arbeitgeber darüber beschwert habe, sei er im November 2012 nach B._______ versetzt worden. Dort sei er im Dezember 2013 von Unbekannten auf der Strasse mit dem Tod bedroht worden. Vermutlich habe es sich bei den Unbekannten um Mitglieder der Karuna-Gruppe gehandelt, welche ihn wegen seiner Unterstützung der "Tamil National Alliance" (TNA) im Jahre 2004 verfolgen würden. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet, doch habe diese – da er die Täter nicht habe identifizieren können – nichts unternehmen können. Im Januar 2014 sei er vom CID zu Hause zu seinem Aufenthalt in Vanni-Gebiet einvernommen und rund zwei Wochen später von einem Unbekannten auf einem Motorrad verfolgt worden. Erneut habe er sich bei der Polizei und anderen Stellen beschwert, doch habe wiederum niemand dagegen etwas unternehmen können. Er gehe weiterhin zur Arbeit, doch verzichte er darauf, abends auszugehen. Anlässlich der Anhörung vom 26. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – eine am 18. Oktober 2008 vom N._______ ausgestellte Arbeitsbestätigung sowie ein auf den 30. Januar 2014 datiertes Beschwerdeschreiben samt englischer Übersetzung ein. B. Mit Verfügung vom 14. November 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 5. Januar 2015 (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung: 13. Januar 2015) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Zur Begründung verwies er auf seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Probleme und machte im Weiteren geltend, mittlerweile befinde sich seine Heimatregion vollständig unter Kontrolle der sri-lankischen Behörden, weshalb er befürchten müsse, weiterhin von Leuten des CID verhört zu werden. Diese hätten ihm gegenüber auch schwere Drohungen ausgesprochen, falls sie von Verbindungen zu ehemaligen Rebellen Kenntnis erlangen würden.

D-632/2015 Zusammen mit der Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer eine Kopie seines Führerausweises zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG (SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie das vorliegende – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. 2.1 Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 14. November 2014 ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass das BFM die angefochtene Verfügung zwecks Zustellung an den Beschwerdeführer gleichentags der Schweizerischen Vertretung in Colombo übermittelte. Angesichts des Umstandes, dass die Übermittlung nach Sri Lanka erfahrungsgemäss mindestens eine Woche in Anspruch nimmt und für die Behandlung auf der Schweizerischen Vertretung sowie die Zustellung an den Beschwerdeführer jeweils wiederum mit rund 7-10 Tagen zu rechnen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die BFM-Verfügung dem Beschwerdeführer nicht vor Mitte Dezember 2014 zugestellt wurde. Es ist daher – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und im Sinne einer effizienten Abwicklung des Beschwerdeverfahrens (die Tätigung weiterer Abklärungen betreffend Zustelldatum wäre mit erheblichem zeitlichem Aufwand verbunden) – zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die

D-632/2015 am 13. Januar 2015 bei der Schweizerischen Vertretung eingegangene Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde.

2.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das SEM (zuvor: BFM) kann ein im Ausland gestelltes oder ein von einer sich im Ausland befindenden Person eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt es einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

D-632/2015 4.2 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das SEM hat den allfälligen Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 26. Juni 2014 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er Gelegenheit, weitere Angaben zu seiner Verfolgungssituation zu machen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten.

D-632/2015 5.3 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 14. November 2014 vorab zutreffend festhielt, ist gemäss schweizerischer Asylpraxis für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung ist somit nur dann beachtlich, als sie noch andauert oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestehen. Befürchtungen, künftig staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuchs um Bewilligung der Einreise und um Gewährung des Asyls geltend, er sei während vieler Jahre von den LTTE gezwungen worden, für sie zu arbeiten. Deswegen sei er im Januar 2012 und im Januar 2014 zweimal vom CID verhört worden. Überdies sei er von unbekannten Männern, vermutlich Leuten der Karuna-Gruppe, bedroht worden. 5.3.2 Das BFM stellte den Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle grundsätzlich nicht in Frage, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, die Anforderungen an eine Einreisebewilligung seien hoch; gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem weiteren Verbleib im Ausland ausgegangen werden müsse. Vorliegend gelange es zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – bei einer objektivierten Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet sei, weshalb den von ihm geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommen könne. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit den LTTE befand das BFM, diese seien im heutigen Zeitpunkt nicht mehr asylrelevant. Es lägen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Lediglich aus dem Umstand, dass er zweimal vom CID befragt worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass er zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Sicherheitskräfte sich wegen seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet nach ihm erkundigt und ihn beobachtet hätten. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der

D-632/2015 allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden überzeugt gewesen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staats darstellen würde, wäre er nicht bloss aufgesucht und befragt, sondern inhaftiert worden, werde doch gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft in Verdacht stünden, die LTTE zu unterstützen beziehungsweise unterstützt zu haben, konsequent vorgegangen. Schliesslich genüge allein die subjektive Angst vor einer allfällig künftigen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen, zumal die knappen Darlegungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 5. Januar 2015 (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der Befragungen durch die sri-lankischen Behörden beziehungsweise durch den CID zu führen. 5.3.3 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, bei den geltend gemachten Übergriffen durch Unbekannte, vermutlich durch Angehörige der Karuna-Gruppe, handle es sich um Übergriffe Dritter. Das BFM wies dabei zutreffend darauf hin, der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka habe seit Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen. Es bestünden keine Hinweise mehr auf eine allgemeine Unterstützung bewaffneter Gruppierungen durch die sri-lankische Armee oder den Staat. Es komme zwar vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzten, wobei auch nicht völlig ausgeschlossen werden könne, dass einzelne Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte an solchen Vorkommnissen beteiligt seien. Unabhängig davon handle es sich bei den besagten Übergriffen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten und denen sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne. Nach dem Gesagten gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

D-632/2015 5.3.4 Schliesslich wies das BFM zutreffend darauf hin, die sri-lankischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer im Oktober 2013 einen neuen Reisepass ausgestellt (vgl. Vorakten A11 S. 2 Mitte), was gegen ein allfälliges Verfolgungsinteresse spreche. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend – entgegen der von ihm auch in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Gefährdung akut zu befürchten. 5.5 Im Übrigen ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bekannten des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind. 5.6 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-632/2015 D-632/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

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