Abtei lung IV D-6317/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Oktober 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Guinea, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6317/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 5. November 2008 in Begleitung eines in der Schweiz lebenden E._______ auf dem Luftweg verliess und via F._______ oder G._______ am nächsten Tag illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 8. November 2008 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, dass er am 12. November 2008 im H._______ befragt und am 7. August 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einer Familie moslemischen Glaubens, weshalb sein Vater seine Konvertierung zum Christentum abgelehnt und ihm mit dem Tod gedroht habe, falls er Christ bleiben sollte, dass er schon lange zum Christentum habe wechseln wollen und er einen sehr guten Freund gehabt habe, der Christ gewesen sei, dass ihm die islamische Religion nicht gefallen habe und die christliche Religion viel einfacher sei, da man beispielsweise nicht am Morgen früh zu beten brauche und auch nicht auf eine Mahlzeit verzichten müsse, wenn man nicht gebetet habe, dass er erst seit seiner Konvertierung über die christliche Religion Bescheid wisse und ihm sein Freund erklärt habe, im Gegensatz zum Islam könne man als Christ machen, was man wolle, und könne beispielsweise mit einem Mädchen befreundet sein, ohne sie heiraten zu müssen, dass er aufgrund der Todesdrohungen seitens seines Vaters am 16. August 2008 nach I._______ zur Familie seines Freundes geflüchtet sei, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 5. November 2008 aufgehalten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2009 - eröffnet am 25. September 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das D-6317/2009 Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden weder innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden noch bis zum Entscheiddatum Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben habe, nie eine Identitätskarte beantragt und besessen zu haben und es in Guinea normal sei, keine Identitätsdokumente zu haben, dass er demgegenüber bei der Bundesanhörung erklärt habe, im Besitz einer "Personal-Identitätskarte" gewesen zu sein, welche sich aber bei seinem Vater befunden habe und, da er sich von ihm nicht verabschiedet habe, er dieses Dokument nicht habe mitnehmen können, dass aufgrund der unstimmigen und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Papierlosigkeit seinen Ausführungen kein Glaube geschenkt werden könne, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den asylbegründenden Vorbringen zahlreiche Widersprüche feststellte, so habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Guinea zum Christentum konvertiert und deshalb von seinem Vater mit dem Tod bedroht worden sei, jedoch anlässlich der Kurzbefragung angegeben habe, Moslem zu sein, dass sich ein weiterer Widerspruch aus dem Umstand ergebe, dass er in der Kurzbefragung angegeben habe, seine Familie habe ihn - nachdem er sie über seine Konvertierung zum Christentum informiert gehabt habe - bereits in J._______ gesucht, in der Direktbefragung hingegen geltend gemacht habe, er sei von seinem Vater in I._______ gesucht worden, dass der Beschwerdeführer zur eigentlichen Konversion keine Angaben gemacht habe und die diesbezüglichen Aussagen allgemein und stereotyp ausgefallen seien, D-6317/2009 dass die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich seiner Beweggründe für die Konvertierung zum Christentum insgesamt wenig begründet sei und deshalb nicht überzeugen könne, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich erlebt und werde aus diesen Gründen von seinem Vater mit dem Tod bedroht, dass die widersprüchlichen und nicht hinreichend begründeten Vorbringen des Beschwerdeführs deshalb nicht geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 1. Oktober 2009 (Poststempel), welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Faxeingang Bundesverwaltungsgericht: 6. Oktober 2009), gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in ein Drittland unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er bis zum Ende des Verfahrens in der Schweiz bleiben könne, es sei zudem seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sowie festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er vorläufig aufzunehmen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-6317/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass keine vorsorgliche Wegweisung in ein Drittland verfügt wurde, weshalb auf das Begehren, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in ein Drittland unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-6317/2009 dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Asylgewährung beantragt wird, dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), D-6317/2009 dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente anlässlich der Kurzbefragung erklärte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen (vgl. A 4/10, S. 3 f.), dass er in Widerspruch zu dieser Aussage anlässlich der Direktbefragung angab, eine "Personal-Identitätskarte" zu haben, welche sich bei seinem Vater befinde, dass er die Identitätskarte nicht beschaffen könne, da er sich mit ihm gestritten habe und nun von ihm gesucht werde, zudem habe er zu niemandem in Guinea Kontakt (vgl. A 12/10, S. 3), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenhält, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, D-6317/2009 dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz insgesamt sowie insbesondere mit den Ausführungen des BFM bezüglich der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinen Aussage auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufführt sowie in pauschaler Weise auf die politische Situation in Guinea hinweist und angibt, in seinem Heimatland Guinea aufgrund der aktuellen Lage gefährdet zu sein, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass daran auch der Hinweis auf die allgemeine Lage in Guinea nichts zu ändern vermag, insbesondere da sich daraus keine individuell konkrete Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ableiten lässt, dass ergänzend festzuhalten ist, dass die Vorkommnisse vom 28. September 2009 in I._______ - Tötung von Teilnehmern einer verbotenen Demonstration durch Armee-Einheiten - zwar eine gewaltsame Niederschlagung eines Bürgerprotests darstellen, dass zudem im Anschluss an diese Ereignisse über weitere Menschenrechtsverletzungen berichtet wurde, dass indessen nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer konkret davon betroffen sein sollte, zumal sich diese Übergriffe örtlich auf I._______ zu beschränken scheinen, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, D-6317/2009 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Guinea droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, da nicht von einer in ganz Guinea herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist und der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland ein soziales Beziehungsnetz hat, D-6317/2009 dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6317/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11