Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.08.2018 D-6314/2016

6 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,110 mots·~31 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6314/2016

Urteil v o m 6 . August 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N_______.

D-6314/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss am (...) und gelangte am 20. Juli 2014 illegal in die Schweiz. Am 21. Juli 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach, wo am 28. Juli 2014 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde. Dabei gab er als Begründung für seine Ausreise aus der Heimat an, es gebe in Eritrea keine Zukunft und kein Leben, es herrsche Krieg und er fürchte sich vor den Soldaten. Wenn man aus der Schule komme, werde man immer kontrolliert, was er aber nicht gewollt habe. Bei einer Rückkehr würde er von den Soldaten wegen seiner Abwesenheit befragt, verhaftet und ins Gefängnis gebracht. A.b Mit undatiertem Schreiben (Eingangsstempel SEM: 26. Mai 2016) ersuchte der Beschwerdeführer um Weiterbehandlung seines Asylgesuchs und um einen Entscheid in der Sache. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 beantwortete das SEM das Ersuchen des Beschwerdeführers. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 29. Juni 2016 zu seinen Asylgründen an. Dazu machte er im Wesentlichen geltend, er habe befürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu werden, was zur Folge hätte, dass er seine Familie für drei oder vier Jahre nicht mehr sehen könnte. Zudem habe er Angst vor dem Krieg, der jederzeit ausbrechen könne. Ferner herrsche in seiner Heimat eine unstabile politische Lage und es bestehe kein Zugang zu einer Ausbildung. Nachdem er im (...) die schulische Schlussprüfung abgelegt habe, sei er im (...) aus seiner Heimat ausgereist. Da er das Resultat nicht eingesehen habe, wisse er nicht, ob er die Prüfung bestanden habe. Er habe jedoch Angst gehabt, durchgefallen zu sein und dann in den Militärdienst geschickt zu werden. Zwischen den Prüfungen und seiner Ausreise habe er gearbeitet. In dieser Zeit seien (militärische) Ermittler ins Quartier gekommen und hätten die Gegend nach jungen Männern ausgekundschaftet. Konkret seien diese aber erst nach seiner Flucht zu Hause vorbeigekommen, um nach ihm zu fragen. Schon früher sei er einmal von einer militärischen Patrouille kontrolliert worden. Man habe ihn aber, da er noch klein gewesen sei, gehen lassen. B. Mit Verfügung vom 16. September 2016 – eröffnet am 20. September 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung

D-6314/2016 wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des SEM aufzuheben sowie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu erteilen, subeventualiter sei das Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 reichte er eine Beschwerdeergänzung inklusive (Nennung Beweismittel) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von D._______ bestellt. F. Mit Eingabe vom 30. November 2016 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel im Original (Auflistung Beweismittel) ins Recht. G. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 (Eingang Bundesverwaltungsge-

D-6314/2016 richt: 27. Dezember 2016) teilte D._______ mit, sie werde auf (...) ihre Arbeit bei der (Nennung Behörde) niederlegen und vorerst nicht als Juristin in Asylfragen tätig sein, und schlug vor, dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2017 die bei der Caritas Schweiz tätige lic. iur. Isabelle Müller als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2017 entliess der Instruktionsrichter D._______ per 31. Januar 2017 aus ihrem amtlichen Mandat und gab dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2017 lic. iur. Isabelle Müller als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Weiter hielt er fest, dass über die Zusprechung des amtlichen Honorars – im Sinne der Erwägungen – im Endentscheid befunden werde. I. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand und legte seiner Eingabe (Nennung Dokumente) bei. Die Anfrage wurde mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 17. Juli 2018 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Antragsgemäss ist vorliegend über die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und über den Vollzug der Wegweisung zu befinden. Die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung ist somit in Rechtskraft erwachsen.

D-6314/2016 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM in seinem Entscheid die Konsequenzen einer (glaubhaft gemachten) illegalen Ausreise aus Eritrea mit Blick auf die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln unberücksichtigt gelassen habe. 2.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). 2.3 Die Rüge, die durch das SEM vollzogene Praxisänderung sei unzulässig und erfülle die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Abweichung von der ständigen und noch gültigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts nicht, erweist sich als unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017 E. 5.3) mit dieser Frage auseinandergesetzt. Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und mit dem

D-6314/2016 Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich grundsätzlich unverändert. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids an, das beim Beschwerdeführer vorhandene Wissen über Eritrea habe sich hauptsächlich auf Ortskenntnisse und Alltagswissen zu B._______ beschränkt. Des Weiteren wolle er als Fahrer gearbeitet haben, habe jedoch die Kennzeichen von als Taxi oder als Regierungsfahrzeuge zugelassenen Fahrzeugen nicht zu benennen vermocht. Ferner soll die Mehrheit seiner Familienangehörigen in E._______ leben. Hierzu habe er jedoch unstimmige Angaben gemacht, indem er sich zu den Personen, welche noch in Eritrea leben würden, dem Aufenthaltsort seines Vaters und dem Zeitpunkt, wann seine Eltern Eritrea verlassen hätten, in Widersprüche verstrickt

D-6314/2016 habe. Zwar sei es hinsichtlich seiner Darlegungen zu B._______ mehrheitlich glaubhaft, dass er sich persönlich für unbestimmte Zeit dort aufgehalten habe. Aufgrund der Begrenztheit der Kenntnisse bestünden jedoch an der Dauer und der Art seines Aufenthalts in B._______ respektive in Eritrea erhebliche Zweifel. Vorweg sei darauf zu verweisen, dass er die Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst erst in der Anhörung geltend gemacht habe. Seine Darlegungen zu den Abläufen der Rekrutierung seien in keiner Weise nachvollziehbar gewesen und legten seine diesbezügliche Unkenntnis offen. Daneben würden die entsprechenden Vorbringen auch angesichts erheblicher Widersprüche nicht überzeugen. So habe er eigenen Angaben zufolge die Schulprüfung rund (...) Monate vor seiner Ausreise im (...) abgelegt, um sich in den weiteren Schilderungen danach in zahlreiche Ungereimtheiten zu verstricken und schliesslich anzugeben, die Prüfung wohl schon im (...) gemacht zu haben. Dies habe aber nicht zu erklären vermocht, weshalb er in der BzP noch angegeben habe, für acht Jahre die Schule besucht zu haben. Ferner habe er gemäss Ausführungen in der BzP mit den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt, um in der Anhörung erstmals Suchen nach seiner Person zu erwähnen, welche nach seinem Weggang aus Eritrea stattgefunden hätten. Die Schule habe nach dem Verlassen des Landes seine Papiere an die Behörden weitergeleitet. Vor seiner Ausreise hätten die Behörden nur ausgekundschaftet, seien jedoch nicht zu ihm nach Hause gekommen. Aufgrund des Zeitpunkts der Nennung des Vorbringens der drohenden Rekrutierung – nämlich erst in der Anhörung – und aufgrund der Widersprüche und der logischen Lücken könne dieses Vorbringen nur als nachgeschobenes Sachverhaltselement bezeichnet werden. Bezüglich seiner mutmasslich illegalen Ausreise habe er zwar deckungsgleiche Angaben zum Datum zu geben vermocht. Trotzdem sei es als erstaunlich zu bezeichnen, dass er eigenen Angaben zufolge für die Strecke von B._______ über die Grenze – aussagegemäss eine Wegstrecke von drei Stunden Fussmarsch – einen Schlepper angeheuert habe. Erneut sei es hierbei zu widersprüchlichen Aussagen gekommen, so hinsichtlich der Höhe der dem Schlepper bezahlten Summe. Dass er den dreistündigen Fussmarsch als tödliches Abenteuer beschrieben und angegeben habe, er habe Durst leiden müssen, vermöge nicht alle Zweifel an der Glaubhaftigkeit zu beseitigen. Im Gegenteil würden die Schilderungen übertrieben und konstruiert erscheinen. Bezüglich des illegalen Verlassens der Heimat sei unbesehen einer diesbezüglichen Prüfung der Glaubhaftigkeit festzuhalten, dass eine solche als asylrechtlich unbeachtlich zu qualifizieren sei. Da er weder den Nationaldienst verweigert noch aus demselben desertiert sei – die diesbezüglichen Vorbringen hätten sich als unglaubhaft erwiesen – und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen

D-6314/2016 sei, wonach er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. 4.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Seine Unkenntnis der Verwaltungseinheiten sei nicht geeignet, ihn als unglaubhaft zu qualifizieren. Weiter bestünden keine Zweifel, dass er Teile seines Lebens in B._______ verbracht habe. Somit sei sein Unwissen auch nicht geeignet aufzuzeigen, dass er sich nie in Eritrea aufgehalten habe. Zudem sei auf die mangelnde Qualität des Bildungssystems von Eritrea hinzuweisen. Sodann sei zum Vorhalt mangelnder Kenntnisse von Unterschieden in den Nummernschildern zwischen Taxis und Regierungsfahrzeugen einzuwenden, dass gemäss der von der Vorinstanz in ihrem Entscheid zitierten Quelle nicht ersichtlich sei, wann das neue Gesetz umgesetzt werden solle. Da er (...) Monate vor der Veröffentlichung des zitierten Berichts ausgereist sei, sei auszuschliessen, dass er von den unterschiedlichen Nummernschildern hätte Kenntnis haben können. Vor diesem Hintergrund sei seine Unkenntnis nicht geeignet, ihn oder seine Schilderungen als unglaubhaft darzustellen. Dem Vorhalt widersprüchlicher Angaben zum Aufenthaltsort von Familienangehörigen sei entgegenzuhalten, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der genaue Aufenthaltsort eines Onkels, mit welchem er kaum Kontakt pflege, geeignet sei, seine Glaubwürdigkeit zu widerlegen. Bezüglich des Aufenthalts seiner Eltern sei zu entgegnen, dass diese aufgrund mehrfacher Belästigung durch das eritreische Militär im Jahre (...) nach E._______ ausgereist seien. Sein Vater habe nachher einige Zeit in F._______ und einige Zeit in G._______ gelebt. Da zwischen der BzP und der Anhörung annähernd zwei Jahre verstrichen seien, erscheine ein Umzug seines Vaters in dieser Zeit durchaus plausibel. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht seien die in den Befragungen angeführten Gründe seines Asylgesuchs nicht erheblich anders, sondern vielmehr sehr ähnlich. Einzig mit der Furcht vor einem zukünftigen Einzug ins Militär sei ein zusätzlicher Grund hinzugekommen, der vorher wahrscheinlich bereits bestanden habe, aber von ihm weniger in den Vordergrund gerückt worden sei. Dasselbe gelte auch von Seiten der Befragungsleitung, die ihn bei der Anhörung dann explizit zur Angst vor einer Rekrutierung befragt habe. Im Übrigen sei eine Veränderung der Sichtweise im Nachhinein durchaus normal und eine allenfalls leicht andere Gewichtung müsse nicht gleich als Täuschungswille ausgelegt werden. Ferner bleibe hinsichtlich der angeblich unterschiedlichen Aussagen zum Zeitpunkt der Schulprüfungen offen,

D-6314/2016 ob es sich bei diesen tatsächlich um die Jahresabschlussprüfungen oder um Prüfungen für das Halbjahreszeugnis gehandelt habe. Es sei durchaus verständlich, dass er für den dreistündigen Fussmarsch einen Schlepper angeheuert habe, zumal die illegale Ausreise bekanntlich eine Straftat darstelle, die in seiner Heimat teilweise hart bestraft werde. Ausserdem werde der Verkehr und die Grenze durch das Militär kontrolliert, weshalb die reale Gefahr bestehe, beim Versuch des illegalen Grenzübertritts erwischt zu werden. Weiter spreche sich das Bundesverwaltungsgericht für eine zurückhaltende Anwendung des Kriteriums der Plausibilität aus (so im Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2914 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). Sodann sei es bei der benutzten Währung zu einem Widerspruch gekommen, der jedoch schnell entstehen könne. 500 Nakfa (umgerechnet 30 Franken) würden auch in einem afrikanischen Land nicht ausreichen, um den Schlepper zu bezahlen. Da der Betrag bei beiden Interviews identisch gewesen sei und es nur bei der Währung zu einem Missverständnis gekommen sei, sei diese Fehlinformation ebenfalls nicht geeignet, seine Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen. Ferner sei es in Eritrea den Soldaten erlaubt, auf illegal Ausreisende zu schiessen, weshalb seine Angst bei der Ausreise begründet gewesen sei. Der Vorwurf der Übertreibung zusammen mit dem Erstaunen, einen Schlepper engagiert zu haben, beinhalte die subjektive Wertung der entscheidenden Person, wonach es ein Leichtes wäre, aus Eritrea auszureisen. Diese persönliche Wertung genüge jedoch nicht, als Merkmal für die Unglaubhaftigkeit zu dienen. Mit der Beschwerdeergänzung vom 24. Oktober 2016 sei der Kurzbericht der an der Anhörung vom 29. Juni 2016 anwesenden Hilfswerkvertretung eingereicht worden. Darin würden seine Vorbringen ebenfalls als glaubhaft erachtet. Sodann gelte das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische Staatsangehörige nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund. Vorliegend habe das SEM die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Abweichung von dieser Praxis nicht beachtet und die entsprechende Vorgehensweise des SEM bei der Praxisänderung bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea müsse als unzulässig erachtet werden. Er sei aus dem Wehrdienst desertiert. Zusätzlich zu seiner Weigerung, Politik zu unterrichten, stelle auch seine illegale Ausreise einen Akt politischer Opposition dar, weshalb bei einer Rückkehr das Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe durch das Regime bestehe.

D-6314/2016 5. 5.1 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM zu den fehlenden Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zutreffen und die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5.1.1 Zwar wendet der Beschwerdeführer angesichts des in der Tat schlechten Bildungssystems Eritreas nicht zu Unrecht ein, dass der blosse Umstand, nicht sämtliche Verwaltungseinheiten des Landes respektive seiner Zone nennen zu können, nicht per se geeignet ist, auf die Unglaubhaftigkeit seiner Herkunft beziehungsweise seines tatsächlichen Aufenthaltes in B._______ zu schliessen. Da das SEM denn auch nicht ausschliesst, dass er sich dort für unbestimmte Zeit aufgehalten habe, erübrigen sich diesbezüglich nähere Erörterungen zur Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen und der dazu eingereichten Beweismittel. Immerhin ist zur Frage der Unterschiede in den Nummernschildern zwischen Taxis und Regierungsfahrzeugen Folgendes anzumerken: Aus dem vom SEM zitierten online- Zeitungsbericht vom (...) wird zwar effektiv nicht ersichtlich, in welchem Zeitpunkt das neue Gesetz, das die Einwohner Eritreas verpflichte, neue Nummernschilder zu erwerben, umgesetzt werden soll. Dies ist vorliegend aber nicht der entscheidende Punkt, auf welchen sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation gestützt hat. Im erwähnten Bericht sind vielmehr Fotos einiger in der Heimat des Beschwerdeführers seit dem Jahre (...) gültiger Nummernschilder enthalten, so insbesondere auch die hier interessierenden Schilder für Taxis und Regierungsfahrzeuge. Daraus ist auf den ersten Blick unschwer erkennbar, dass die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers als unzutreffend zu qualifizieren sind (vgl. act. A20/17 S. 7 f.). Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher nicht stichhaltig, zumal in diesem Zusammenhang das Veröffentlichungsdatum des Berichts gar keine Rolle spielt. Sodann vermögen die Einwände zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zum Aufenthaltsort von Familienangehörigen nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass unstimmige Aussagen zu den persönlichen Verhältnissen respektive dem familiären Umfeld auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe zulässt. Ferner will der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge etwa alle (...) Monate in Kontakt mit seinem Vater stehen (vgl. act. A20/17 S. 3 F16), weshalb der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand eines möglichen Umzugs desselben in den knapp zwei Jahren zwischen

D-6314/2016 BzP und Anhörung nicht zu überzeugen vermag. So hätte er angesichts des ständigen Kontakts Kenntnis von einem solchen Umzug erhalten. 5.1.2 Weiter kommt dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu und Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem BzP-Protokoll keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP an keiner Stelle eine Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst geltend machte und auch die explizite und wiederholte Nachfrage, ob er in seinem Heimatland jemals Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt habe oder gesucht werde, verneinte (vgl. act. A6/12 S. 8), hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass es sich dabei um eine nachgeschobene und daher unglaubhafte Aussage handle (vgl. act. A22/9 S. 3). Die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe erweisen sich unter diesen Umständen als unbegründet. 5.1.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es bleibe bezüglich des Vorhalts unterschiedlicher Aussagen zum Zeitpunkt der Schulprüfungen offen, ob es sich bei diesen tatsächlich um die Jahresabschlussprüfungen oder um Prüfungen für das Halbjahreszeugnis gehandelt habe, kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. So wird aus dem Kontext der Fragen und Antworten auf Seite 9 f. der Anhörung klar, dass es sich bei der dort erwähnten Prüfung nur um die Schlussprüfung handeln kann. Der Beschwerdeführer hat denn auch in seinem Sachverhaltsvortrag in diesem Punkt selber keine Unterscheidungen getroffen (vgl. act. A20/17 S. 9 f.). 5.1.4 Im Weiteren erscheint die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung, weshalb er für den relativ kurzen Fussmarsch von B._______ in den E._______ einen Schlepper angeheuert habe (Kontrolle des Verkehrs und der Grenze durch das Militär), einigermassen nachvollziehbar, auch wenn er in der besagten Gegend aufgewachsen sein soll. Jedoch hat er sich in der Tat bezüglich des dem Schlepper bezahlten Betrags in einen erheblichen Widerspruch verstrickt. Der Einwand, es habe sich dabei nur um eine Abweichung in der Währung, nicht aber im Betrag gehandelt, ver-

D-6314/2016 mag deshalb nicht zu überzeugen, weil er bei der BzP im Rahmen der Ergänzungsfragen zum Reiseweg diverse Male zu Geldbeträgen gefragt wurde und dabei offensichtlich gut zwischen der eritreischen und der USamerikanischen Währung zu unterscheiden wusste (vgl. act. A6/12 S. 6). 5.1.5 Soweit der Beschwerdeführer auf den der Beschwerdeschrift beigefügten Kurzbericht der Hilfswerkvertretung verweist, ist anzumerken, dass die Vertretung der Hilfswerke gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG die Anhörung beobachtet, aber keine Parteirechte hat. Sie kann zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Ihr obliegt somit, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUS- AMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 361). Vorliegend ist das zum Beleg eines im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gemachten glaubhaften Sachverhaltsvortrags angeführte Protokoll der Hilfswerkvertreterin, das dem Beschwerdeführer offensichtlich von dieser zur Verfügung gestellt und mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 eingereicht wurde, in seiner Beweistauglichkeit erheblich eingeschränkt. So hat es nur eine hilfswerksinterne Zweckbestimmung und enthält eine Einschätzung, die gar nicht vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach Art. 30 Abs. 4 AsylG (Beobachtung der Anhörung mit Frage-, Anregungsund Einwendungsrecht; keine Parteirechte) erfasst ist. So dient dieser Kurzbericht den Hilfswerken für den Entscheid, in welchen Fällen eine rechtliche Intervention erfolgen soll und welche Asylsuchenden als unterstützungswürdig erachtet werden (vgl. ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 363). Am Schluss der Anhörung wurden vorliegend durch die Hilfswerkvertreterin keine Einwände angemeldet und mit Blick auf weitere Sachverhaltsabklärungen keine Anregungen gemacht. 5.2 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer seine Schilderungen zu den Gründen seiner Flucht und zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea aufgrund der unstimmigen, nachgeschobenen, unlogischen und widersprüchlichen Ausführungen nicht glaubhaft zu machen. Die Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen lassen sich auch mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene und den ins Recht gelegten Beweismitteln nicht hinreichend erklären. Folglich ist eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen. Das SEM ist im Ergebnis somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind.

D-6314/2016 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 6.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

D-6314/2016 Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 6.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Flucht aus B._______ und seiner anschliessenden Ausreise in den E._______ sind – wie in E. 5 ausgeführt – unglaubhaft. Der Frage, ob er noch gar nie mit den Militärbehörden in relevanten Kontakt geraten ist, muss vorliegend nicht nachgegangen werden, weil dies von ihm nicht geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer kann sich mithin weder darauf berufen, Deserteur zu sein, noch seitens der eritreischen Behörden als Refraktär angesehen zu werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich, zumal die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe (S. 19), der Beschwerdeführer sei aus dem Wehrdienst desertiert und habe sich geweigert, Politik zu unterrichten, nicht zutrifft. 6.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst sowie weiterer Menschenrechtsverletzungen durch das eritreische Regime als unzulässig anzusehen. Zudem sei auch infolge Fehlens eines sozialen

D-6314/2016 Netzwerks von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen] E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.

D-6314/2016 8.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden

D-6314/2016 Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.3.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann mit Berufserfahrung, der in seiner Heimat nach wie vor über Verwandte verfügt (vgl. act. A6/12 S. 4 f.; A20/17 S. 4 und 8). Sodann ist festzuhalten, dass aufgrund der teil-

D-6314/2016 weise widersprüchlichen Angaben zu den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich noch weitere als die von ihm genannten Verwandte in Eritrea aufhalten (vgl. auch act. A22/9 S. 3). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. An dieser Einschätzung ändern die mit Eingabe vom 12. Juli 2018 vorgebrachten Integrationsbemühungen in der Schweiz nichts. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. Oktober 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen wurden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem

D-6314/2016 Beschwerdeführer D._______ als amtliche Rechtsvertreterin beigegeben. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2017 entliess der Instruktionsrichter D._______ auf deren Ersuchen per 31. Januar 2017 aus ihrem amtlichen Mandat und gab dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2017 lic. iur. Isabelle Müller als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass ohne anderslautende Stellungnahme innert angesetzter Frist das amtliche Honorar der Nachfolgerin von D._______ beziehungsweise ebenfalls der Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft, Luzern, zugesprochen werde. Innert Frist wurde keine Stellungnahme eingereicht. Demnach ist der Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Kostennote eingereicht, die bis und mit Einreichung der Rechtsmitteleingabe einen Aufwand von sechs Stunden à Fr. 194.40 (inklusive Mehrwertsteuer) und eine einmalige Pauschale von Fr. 54.– als Auslagenersatz aufweist. Der zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Der weitere Aufwand für die Eingaben vom 24. Oktober 2016, 30. November 2016, 22. Dezember 2016 und vom 12. Juli 2018 ist darin nicht berücksichtigt, kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist vorliegend auf zwei Stunden zu veranschlagen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Spesen werden grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt, die vorliegend mit der veranschlagten einmaligen Pauschale von Fr. 54.– nicht ausgewiesen werden, und ein Pauschalbetrag nur dann vergütet wird, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, solche aber vorliegend nicht ersichtlich sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 VGKE). In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die der Rechtsvertreterin auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 1300.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6314/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1300.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

D-6314/2016 — Bundesverwaltungsgericht 06.08.2018 D-6314/2016 — Swissrulings