Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6312/2011 Urteil v om 3 1 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (…), deren Ehemann B._______, geboren (…), und deren Kind C._______, geboren (…), Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotà, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. September 2011 / N _______.
D6312/2011 Sachverhalt: A. Die aus D._______, Departement E._______, stammenden Beschwerdeführenden suchten mit Schreiben vom 8. April 2010 bei der Schweizer Vertretung in Bogotà, Kolumbien, um Asyl nach. B. B.a. Mit Schreiben vom 14. April 2010 forderte die Schweizer Vertretung in Bogotá die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist nähere Angaben über ihre Person zu machen (beispielsweise Anzahl der vom vorliegenden Asylgesuch betroffenen Personen, Zivilstand, Beruf). B.b. Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen und reichten diverse Unterlagen in Kopie zu den Akten. C. C.a. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und der beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft nicht als notwendig erweise. Im weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich Fragen bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz – aufgrund der vorliegenden Akten, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Insgesamt erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Abschliessend räumte das BFM den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Gelegenheit zu einer Stellungnahme ein. C.b. Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist vernehmen. D. D.a. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien am 17.
D6312/2011 Februar 2004 von Paramilitärs und der Guerillagruppierung FARC von ihrem Wohnort, D._______, vertrieben worden, weil die Paramilitärs und die 49. Front der FARC ihren ältesten Sohn hätten zwangsrekrutieren wollen. Sie hätten sich deshalb nach Bogotá begeben. Am 7. Mai 2004 sei ihr ältester Sohn in Bogotá von Paramilitärs entführt und ins Departement F._______ gebracht worden. Dort sei er festgehalten, an Händen und Füssen gefesselt und misshandelt worden, weil die Paramilitärs von ihm Informationen über die Guerilla in D._______ hätten erfahren wollen. Die Beschwerdeführenden hätten die Entführung der Fiscalía gemeldet. Am 27. Juli 2004 habe ihr Sohn entkommen können. In der Folge hätten sich die Eltern nach G._______, Departement H._______, begeben, währenddem die Kinder ihrer Ausbildung wegen in Bogotá geblieben seien. Der älteste Sohn habe sich aus Sicherheitsgründen am 2. Februar 2006 nach Ecuador begeben, wo er beim UNO Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) um Asyl ersucht habe. Da er in Ecuador wenig Unterstützung erhalten habe, sei er aber nach drei Monaten nach Kolumbien zurückgekehrt. Seither befinde sich die ganze Familie in einer hohen Risikosituation. Zudem hätten sie in Bogotá Drohungen von Paramilitärs erhalten. Aus diesem Grund seien sie am 25. Oktober 2006 wieder nach D._______ zurückgekehrt, wo sie jedoch auch wieder verfolgt und bedroht worden seien. Am 20. November 2006 sei eine Person in Zivil zu ihnen gekommen, habe sie mit der Pistole bedroht und von ihnen verlangt, den Ort zu verlassen. Daher seien sie nach Bogotá zurückgekehrt. Am 27. November 2006 hätten die Beschwerdeführenden die Verfolgung bei der Defensoría gemeldet. Am 15. September 2010 hätten sich die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren Kindern im Departement H._______ aufgehalten, als zwei bewaffnete Personen gekommen seien und sie bedroht hätten. Am 28. Oktober 2010 sei ihr ältester Sohn von Personen aufgehalten worden, die sich als Mitglieder der Untersuchungsbehörde der Polizei (SIJIN) ausgegeben und von ihm Geld verlangt hätten. Dies habe er bei der Fiscalía gemeldet. D.b. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E.
D6312/2011 E.a. Mit Verfügung vom 13. September 2011 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. E.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen Folgendes aus: E.b.a. Übergriffe Dritter oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann für die Einreise relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die Beschwerdeführenden hätten im Wesentlichen die Zwangsrekrutierung ihres ältesten Sohnes geltend gemacht. Es sei festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts und Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, sie seien von paramilitärischen Gruppierungen bedroht worden. Ausserdem hätten diese ihren ältesten Sohn entführt und zwei Monate lang festgehalten. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten. Es sei nicht anzunehmen, dass sie von ihren Verfolgern an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig gemacht werden könnten. Die Beschwerdeführenden hätten zwar mehrere Wohnortswechsel sowie Bedrohungen in Bogotá und im Departement H._______ erwähnt, trotzdem könne davon ausgegangen werden, dass sie sich an einem anderen Ort in Kolumbien, an dem sie nicht bekannt
D6312/2011 seien, zumindest mittelfristig den Übergriffen entziehen könnten. Demzufolge seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürften dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. E.b.b. Im Übrigen könne das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden, wonach das Asylgesuch eines Ausländers auch dann abgelehnt werden könne, wenn ihm zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Gesetzesbestimmung eröffne der Behörde einen grossen Spielraum bei der Prüfung eines im Ausland eingereichten Asylgesuchs. Das Vorhandensein enger Bindungen zur Schweiz stelle eines der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien dar, aufgrund derer einer im Ausland weilenden Person die Einreise in die Schweiz bewilligt werden könne. Die Asylbehörden müssten indessen in der Lage sein, konkret aufzuzeigen, in welchen Drittstaat die Asylsuchende Person ausreisen könne und dort auch tatsächlich Schutz erhalte. Die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Asylgesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Unter diesen Umständen sei ihnen zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 142 ff.), beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und hielten sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention; [FK, SR 0.142.30]) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Venezuela habe zwar das Abkommen nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügten über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Namentlich Argentinien und Brasilien verfügten über ein im Allgemeinen formelles und gesichertes Asylverfahren. Es sei zudem relativ einfach, einen sonstigen Aufenthaltstitel in diesen beiden Ländern zu erhalten, selbst wenn eine Person nicht als Flüchtling anerkannt werde. In anderen Ländern im südamerikanischen Raum seien die Aufnahmebedingungen komplexer, jedoch seien auch hier die Voraussetzungen für eine dauerhafte Integration gegeben. Zudem hielten sich die Länder gemäss den
D6312/2011 Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden müsse, dass in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sei. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegenden Länder Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchten und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt würden (vgl. EMARK 2004/20 E. 4a). Diese Staaten erschienen überdies bereits aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näher liegend. Im Übrigen sei das UNHCR in diesen Ländern vor Ort und gewähre während den ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung an Asylbewerber und Flüchtlinge. Die Länder des Cono Sur (Chile, Uruguay, aber vor allem Argentinien und Brasilien) verfügten auch über staatliche Programme für Berufsbildung und wirtschaftliches Auskommen, die auch von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden könnten. Das Gesundheitssystem sei in diesen Staaten kostenlos und die Schulbildung obligatorisch und unentgeltlich. Infolgedessen erachte es das BFM als zumutbar, dass sich die Beschwerdeführenden an einen anderen Staat als die Schweiz um Schutz wendeten. An diesen Erwägungen könnten auch die weiteren von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente nichts ändern. F. Mit Beschwerde vom 10. November 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Bogotá) ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Sie wiesen auf ihre sprachlichen und finanziellen Schwierigkeiten hin. Sie würden über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen und seien aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage, einen Übersetzer zu beauftragen. Des Weiteren ersuchten sie das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, das Verfahren in spanischer Sprache zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D6312/2011 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils ist zwar weder durch einen Empfangsschein noch durch eine Empfangsbestätigung belegt, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2 150, S. 166 f.). Es wird demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und 108 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D6312/2011 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden wurden bereits in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Säumnisfolge darauf hingewiesen, dass sie innert Frist eine Beschwerde in einer der Amtssprachen (Art. 33a VwVG, Art. 54 BGG) einreichen können. Gleichzeitig wurden sie auf die entsprechenden formellen Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe hingewiesen (vgl. Art. 52 VwVG). 4.2. Die Beschwerdeführenden wären somit gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG gehalten gewesen, sich beizeiten um einen Übersetzer zu bemühen. Auch hätte ihnen die Möglichkeit offen gestanden, sich um eine italienisch oder französischsprachige Übersetzung zu bemühen. Demzufolge ist der sinngemässe Antrag auf Ansetzung einer Frist für die Suche nach einem Übersetzer abzuweisen. Da Spanisch keine Amtssprache des Bundes ist, ist auch der sinngemäss Antrag, das vorliegende Verfahren sei in spanischer Sprache zu führen, abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
D6312/2011 5.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3. Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es (noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG besteht. Diesfalls kann dem Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Beim Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind grundsätzlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
D6312/2011 Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob eine effektive Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche besteht, mithin der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss einem völkerrechtlichen Grundsatz eine Person, die eine Staatsangehörigkeit besitzt, die Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen kann, wenn sie sich ausserhalb des Staates aufhält, dem sie angehört. Befindet sich die um Asyl nachsuchende Person noch in ihrem Heimatstaat, stellt sich mit anderen Worten die Frage der formellen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl zu befinden, auch dann nicht, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 130 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5.4. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch BVGE 2007/30 E. 5.2 – E. 5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch dann erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung C.a vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 – E. 5.7). Auch diese Voraussetzung ist in casu erfüllt. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
D6312/2011 und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e – g S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision das Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 6. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Bogotá) sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass es in den Akten der Beschwerdeführenden keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie landesweit gezielten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien, weshalb sie die Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit nicht erfüllten. Bei dieser Sachlage kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten droht den Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin nicht gegeben, und es liegen keine Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
D6312/2011 Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D6312/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige Schweizer Vertretung. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: