Abtei lung IV D-6309/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6309/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 12. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2010 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer per Post und durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt wurde, wobei er von der kantonalen Behörde gleichzeitig aufgefordert wurde, sich am 1. September 2010 persönlich bei der Behörde einzufinden (vgl. Begleitschreiben vom 13. August 2010), dass der Nichteintretensentscheid des BFM (inklusive Begleitschrei ben) am 16. August 2010 eröffnet wurde (vgl. Rückschein der Post), womit die Beschwerdefrist – welche im Falle von Nichteintretensentscheiden nach AsylG fünf Arbeitstage beträgt (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) – bereits am 23. August 2010 geendet hat, dass innert dieser Frist keine Beschwerde eingereicht wurde, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten nach Ablauf der Beschwerdefrist – am 1. September 2010 – aufforderungsgemäss bei der zuständigen kantonalen Behörde einfand, worauf er noch am glei chen Tag von dieser Behörde in Ausschaffungshaft versetzt wurde, da er sich anlässlich des Ausreisegesprächs nicht vorbehaltlos zur selbständigen Rückkehr nach Italien bereit erklärt hatte (vgl. Haftverfügung vom 1. September 2010), dass er jedoch bereits am 3. September 2010 wieder aus der Ausschaffungshaft entlassen wurde, da die angeordnete Haft vom zuständigen kantonalen Haftrichter nicht bestätigt worden war (vgl. Urteil des Haftrichters vom 3. September 2010), dass der Beschwerdeführer in der Folge am 5. September 2010 ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und gegen den Nichteintretensentscheid des BFM Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe vorab sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte (vgl. dazu Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), D-6309/2010 dass er im Weiteren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch zwecks Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wogegen über die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 12. August 2010 aufgrund der Verspätung im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde (zufolge Verspätung) entscheidet, dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, da der Beschwerdeführer legitimiert ist und die Eingabe vom 5. September 2010 den formellen Anforderungen an ein Gesuch um Wiederherstellung einer Frist entspricht (Art. 24 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vom Beschwerdeführer weder die Eröffnung der angefochtenen Verfügung (am 16. August 2010) noch der Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist nach Art. 108 Abs. 2 AsylG (am 23. August 2010) bestritten wird, dass bei dieser Sachlage sowie aufgrund der Akten von einer verspäteten Beschwerdeeingabe auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch geltend macht, aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse habe er leider die kur- D-6309/2010 ze (Beschwerde-) Frist nicht einhalten können, wozu er im Weiteren anführt, obwohl er verschiedene Wege probiert habe, hätten ihm weder Anwalt noch Hilfsorganisationen helfen können, weshalb er seine Beschwerde durch einen Übersetzer selber habe machen müssen, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass die vor liegend zu beachtenden Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen zwar kurz bemessen ist, für die Wahrnehmung des Beschwerderechts aber nach ständiger Praxis als grundsätzlich ausreichend erachtet wird (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 3c), dass indes die kurze Bemessung der Beschwerdefrist – in Kombination mit erschwerenden Umständen, namentlich die Notwendigkeit der Übersetzung der Verfügung und die Unmöglichkeit eine Rechtsvertretung zu finden – ein unverschuldetes Hindernis darstellen und damit zu einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist (nach Art. 24 Abs. 1 VwVG) führen kann (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 10), dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der bereits am 16. August 2010 erfolgten Eröffnung der angefochtenen Verfügung jedoch als reine Schutzbehauptung zu erkennen sind, da damit das Einreichen der Beschwerde erst zwanzig (Kalender-) Tage nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung – und damit das Überschreiten der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen um mehr als das Doppelte – in keiner Weise plausibilisiert wird, dass aufgrund der gesamten Aktenlage vielmehr als offenkundig erscheint, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht aufgrund von unüberwindbaren Schwierigkeiten verspätet eingereicht hat, sondern er sich erst in Zusammenhang mit dem nun anstehenden Wegweisungsvollzug zum Einreichen seiner Beschwerde entschlossen hat, dass damit Voraussetzung für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist (nach Art. 24 Abs. 1 VwVG) offensichtlich nicht erfüllt sind, mithin keine Grundlage zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei unverschuldet davon abgehalten worden, seine Beschwerde fristgerecht einzureichen, respektive sich nicht schliessen lässt, er sei aus objektiven Gründen nicht zu einer rechtzeitigen Beschwerde in der Lage gewesen und es könne ihm keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. D-6309/2010 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuches auf die Beschwerde vom 5. September 2010 zufolge Verspätung nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten aufgrund des mässigen Aufwandes in der Sache angemessen reduziert werden (Art. 2 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6309/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______ (per Telefax) - ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 6