Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.11.2020 D-6297/2019

23 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,163 mots·~21 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6297/2019

Urteil v o m 2 3 . November 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2019 / N (…).

D-6297/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…) in Richtung Türkei. Am 2. November 2016 reiste er illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Das SEM befragte ihn am 8. November 2016 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person; BzP). Am 14. Juni 2018 erfolgte die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ (Provinz Aleppo) und habe dort eine (…) betrieben. Ab dem Jahr (…) habe er als (…) Militärdienst geleistet, bis er am (…) vom Dienst befreit worden sei. Im Jahr (…) oder (…) habe er dann ein Aufgebot zur Leistung von Reservedienst erhalten, welchem er jedoch keine Folge geleistet habe. Im Jahr (…) oder (…) sei er nach einem handgreiflichen Streit mit einem (…), in dessen Verlauf er unter anderem auch die Regierung beschimpft habe, in D._______ verhaftet worden. Er sei einen Monat lang festgehalten und misshandelt und danach gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Ende (…) sei sein Geschäft sowie das angrenzende Wohnhaus seiner Familie bei einem Bombardement zerstört worden. Seine Eltern sowie sein Bruder seien ums Leben gekommen, er selber sei am Bein verletzt worden und habe eine Operation benötigt. Er habe daraufhin nicht mehr in Syrien bleiben wollen, zumal er infolge seiner Weigerung, Reservedienst zu leisten, mit einer Verfolgung durch die syrischen Behörden habe rechnen müssen. In der Folge sei er zunächst mehrmals nur vorübergehend in die Türkei gegangen. Der Islamische Staat (IS) habe damals die Kontrolle über seine Herkunftsregion übernommen, daher habe er nicht mehr in sein Dorf zurückkehren können, sondern sei jeweils in den Flüchtlingslagern an der Grenze geblieben. Er habe Angst vor dem IS gehabt; denn einmal, noch vor der Zerstörung seines Elternhauses, habe er mitangesehen, wie der IS einen Mann öffentlich angeklagt und umgebracht habe. Da er ab und zu bei der Verteilung von Hilfsgütern an Bedürftige mitgeholfen und in seiner (…) der Freien Syrischen Armee (FSA) repariert habe, habe er befürchtet, vom IS als Ungläubiger betrachtet und umgebracht zu werden. Mitte (…) sei er schliesslich definitiv und unkontrolliert aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er habe in Syrien mitgeholfen, Versammlungen und Kundgebungen gegen die Regierung zu organisieren. Er werde daher von den Behörden als Regimegegner betrachtet. Er habe jedoch

D-6297/2019 deswegen keine konkreten Probleme gehabt. In der Schweiz habe er ebenfalls an einigen Kundgebungen in E._______ und F._______ teilgenommen, welche sich gegen den Gebrauch von Chemiewaffen durch das syrische Regime gerichtet hätten. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, entweder von der Regierung oder vom IS verhaftet zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: die Identitätskarte, Auszüge aus seinem Militärbüchlein (Kopien), den Führerschein (Kopie), ein türkisches sowie ein griechisches Aufenthaltsdokument, medizinische Unterlagen betreffend seine Behandlung in der Schweiz (Kopien) sowie Fotos betreffend die exilpolitische Tätigkeit. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Akten A6, A10, A11 – A14, A32 sowie in sämtliche eingereichten Beweismittel und Unterlagen zu gewähren, eventuell sei ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, anschliessend sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, zumindest sei er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2019, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 6. November 2019, ein Foto des N-Ausweises, Fotos des

D-6297/2019 Militärbüchleins, ein Foto des syrischen Führerscheins, ein Foto einer Bescheinigung betreffend die Absolvierung des Wehrdienstes (inkl. Übersetzung), ein Foto eines Aufgebots als Reservist (inkl. Übersetzung), ein Foto eines weiteren Schreibens (Beilage 13), eine microSD-Speicherkarte mit einem Video betreffend eine Kundgebung in E._______, Screenshots dieses Videos sowie Fotos betreffend Kundgebungen in E._______ und F._______. Ausserdem verwies der Beschwerdeführer auf mehrere-Online-Medienberichte (vgl. Art. 94 der Beschwerde). D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch hinsichtlich der Aktenstücke A12 und A14 sowie der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und Unterlagen gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer diese Akten/Unterlagen innert Frist und allenfalls in anonymisierter Form zukommen zu lassen. Ausserdem wurde das SEM angewiesen, die Aktenstücke A10, A11, A13 und A32 in aussagekräftiger Weise in das Aktenverzeichnis aufzunehmen, die Qualifizierung von A11 von «B» auf «A» zu ändern und dem Beschwerdeführer innert Frist eine Kopie des geänderten Verzeichnisses zukommen zu lassen. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde hingegen abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung des eingereichten arabischsprachigen Schreibens (Beilage 13) einzureichen. Die Instruktionsrichterin hiess sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 ergänzende Akteneinsicht, indem es ihm Kopien der Aktenstücke A12 und A14 sowie Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel zukommen liess. Ausserdem stellte es dem Beschwerdeführer Kopien des Aktenverzeichnisses (vor und nach den vorgenommenen Änderungen) zu. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. G. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer die

D-6297/2019 Übersetzung der Beschwerdebeilage 13 («Bestätigung der Rückgabe des Materials im Militärdienst») zu den Akten. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. Januar 2020. Er hielt dabei an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-6297/2019 3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Aktenführungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 sowie Art. 26 ff. VwVG), wobei er geltend macht, ihm sei zu Unrecht die Einsicht in die Aktenstücke A6, A10-A14 und A32 sowie in die von ihm eingereichten Beweismittel und Unterlagen verweigert worden. Ausserdem bringt er vor, die Bezeichnung der Aktenstücke im Aktenverzeichnis sei teilweise wenig aussagekräftig. Hinsichtlich dieser Rügen ist auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 zu verweisen. Das Akteneinsichtsgesuch wurde teilweise (betreffend A12, A14 sowie die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Unterlagen) gutgeheissen, das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung hingegen abgewiesen. In der Folge gewährte das SEM dem Beschwerdeführer nachträglich Einsicht in die fraglichen Akten und präzisierte gewisse Einträge im Aktenverzeichnis (vgl. dazu vorstehend Bst. E). Der Beschwerdeführer hatte sodann Gelegenheit, sich im Rahmen der Replik zum Inhalt der nachträglich edierten Akten zu äussern, enthielt sich indessen diesbezüglicher Vorbringen. Soweit die gerügten Mängel betreffend Verfahrensführung und Gewährung des Akteneinsichtsrechts berechtigt waren, können diese damit als geheilt betrachtet werden. Die zu Unrecht verweigerte Einsicht in die Akten A12 und A14 sowie die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Unterlagen stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, da diese Akten für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht relevant sind respektive das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers darauf abgestellt hat. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die asylsuchende Person Kenntnis vom Inhalt der als Beweismittel eingereichten Unterlagen hat, und es kann von ihr grundsätzlich auch erwartet werden, dass sie von Dokumenten, welche sie bei den Behörden einreicht, vorgängig Kopien anfertigt. Insgesamt besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung infolge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts aufzuheben. 3.2 Ferner rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig erstellt respektive die Abklärungspflicht verletzt worden, weil die Anhörung des Beschwerdeführers unter Missachtung von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,

D-6297/2019 SR 142.311) durchgeführt worden sei, ihm in der BzP Fragen zu den Asylgründen gestellt worden seien, das Verfahren verschleppt worden sei, die Anhörung zu lange gedauert und es das SEM unterlassen habe abzuklären, in welchem Zusammenhang die geltend gemachten Misshandlungen erfolgt seien. 3.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). 3.2.2 Zur Rüge, der Sachverhalt sei infolge Verletzung von Art. 6 AsylV 1 nicht korrekt festgestellt worden, ist Folgendes zu bemerken: Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Als Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bezweckt Art. 6 AsylV 1, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient diese Vorschrift dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden (vgl. dazu BVGE 2015/42 E. 5.2, m.w.H.).

D-6297/2019 Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung einen Bericht des Ärztezentrums G._______ zu den Akten und erklärte dazu, er sei in der Vergangenheit auf die Hoden geschlagen worden und schäme sich, das in Anwesenheit von Frauen zu sagen (vgl. A30 F20). Damit lagen zu diesem Zeitpunkt Hinweise auf das Bestehen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung im Sinne von Art. 6 AsylV 1 vor, und das SEM wäre aufgrund der Anwesenheit von zwei Frauen grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Anhörung abzubrechen und den Beschwerdeführer zu einem anderen Zeitpunkt in einem reinen Männerteam zum geltend Vorfall zu befragen. Die betroffene Person kann indessen darauf verzichten, von Personen des gleichen Geschlechts befragt zu werden; ein solcher Verzicht kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2 in fine). Vorliegend fragte die SEM-Mitarbeiterin den Beschwerdeführer, ob er etwas erzählen wolle, das er nicht in Anwesenheit von Frauen sagen könne. Der Beschwerdeführer erwiderte, es sei nur das, was er gesagt habe, sonst nichts. Daraufhin teilte ihm die SEM-Mitarbeiterin mit, er habe das Recht, von einem reinen Männerteam befragt zu werden, wenn er Schwierigkeiten habe, bestimmte Dinge in Anwesenheit von Frauen anzusprechen. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe bereits alles gesagt, und er schäme sich nicht, da die beiden anwesenden Frauen wie Schwestern für ihn seien (vgl. A30 F21 f.). In der Folge erwähnte er bei der Schilderung seiner Asylgründe von sich aus erneut, dass er Schläge auf die Hoden erhalten habe, wobei er die Umstände dieser Misshandlung näher erläuterte (vgl. A30 F107). Aufgrund dessen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Recht, durch ein Männerteam angehört zu werden, kannte, aber bewusst darauf verzichtete. Er hatte offensichtlich keine Hemmungen (mehr), über die erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung zu sprechen, zumal er im Verlauf der Anhörung aus eigenem Antrieb (d.h. ohne dass ihm dazu Fragen gestellt worden wären) und trotz der Anwesenheit der beiden Frauen erneut darauf zu sprechen kam. Auf die ihm zum Schluss der Anhörung gestellte Frage, wie er sich während der Anhörung gefühlt habe, gab er denn auch zu Protokoll, er habe sich sehr wohl gefühlt (vgl. A30 F182). Zudem bestätigte er durch seine Unterschrift unter anderem, dass das Protokoll seinen freien Äusserungen entspreche. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich und damit gültig darauf verzichtet hat, sein Recht, zum erlittenen sexuellen Übergriff durch ein reines Männerteam angehört zu werden, in Anspruch zu nehmen. Es ist somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen, und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer nicht frei äussern konnte und der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die geltend

D-6297/2019 gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung infolge der Anwesenheit von Frauen während der Anhörung unrichtig oder unvollständig erstellt wurde. Insbesondere werden auch auf Beschwerdeebene keine weiteren diesbezüglichen Sachverhaltselemente vorgebracht. Die entsprechenden Rügen erweisen sich daher als unbegründet. 3.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die BzP vom 8. November 2016 sei mangelhaft gewesen. Es sei nämlich zunächst ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden, und in diesem Verfahren hätten keine Fragen zu den Asylgründen gestellt werden sollen. Dennoch seien ihm dazu gewisse Fragen gestellt worden. Sodann habe das SEM das Verfahren grundlos verschleppt, indem die Anhörung erst eineinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt und der Asylentscheid erst ungefähr eineinhalb Jahre später ergangen sei. Dazu ist festzustellen, dass die BzP am 8. November 2016 durchgeführt wurde, in diesem Zeitpunkt noch keine Triage betreffend Verfahrensart stattgefunden hatte und daher die Asylgründe summarisch erfragt wurden. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal dem Beschwerdeführer in keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden war, die Befragung diene ausschliesslich der Feststellung der Dublin-Zuständigkeit. Im Weiteren ist es zwar durchaus wünschenswert, dass die Anhörung möglichst bald nach der Einreichung des Asylgesuchs stattfindet und auch der Asylentscheid zeitnah erfolgt. Allerdings bestehen diesbezüglich keine zwingenden, mit Rechtsfolgen ausgestatteten gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, was er jedoch unterlassen hat (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2638/2018 vom 12. März 2020, E.3.8). Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargetan, inwiefern ihm infolge der summarischen Befragung zu den Asylgründen in der BzP und der relativ langen Verfahrensdauer ein Nachteil erwachsen ist. Der Vorwurf, das SEM habe mit seinem Vorgehen die Abklärungspflicht verletzt, ist somit unbegründet. 3.2.4 Bezüglich der Frage der Anhörungsdauer ist festzustellen, dass diese (inklusive Rückübersetzung und exklusive drei Pausen von insgesamt 75 Min.) 8 Stunden und 25 Minuten dauerte. Dies ist im Vergleich mit einer durchschnittlichen Anhörungsdauer als eher lang zu erachten. Allerdings waren die einzelnen Anhörungsblöcke nicht übermässig lang. Lediglich die Rückübersetzung nahm knapp über zwei Stunden in Anspruch, im Übrigen dauerten die Anhörungsblöcke (mehrheitlich deutlich) weniger als zwei

D-6297/2019 Stunden. Es bestehen keine verbindlichen gesetzlichen Weisungen betreffend die Dauer der Anhörung im Asylverfahren. Die Dauer einer konkreten Anhörung bestimmt sich nicht anhand von starren zeitlichen Vorgaben, sondern ist situativ und unter Berücksichtigung individueller Kriterien festzulegen. Massgebend ist primär, ob die anzuhörende Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Im vorliegenden Fall sind weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Konzentration des Beschwerdeführers aufgrund der Anhörungsdauer beeinträchtigt war. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Sachverhaltsermittlung vorliegend infolge der relativ langen Anhörungsdauer qualitativ mangelhaft war. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist daher zu verneinen. 3.2.5 Insoweit als der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe nicht abgeklärt, in welchem Zusammenhang die geschlechtsspezifischen Misshandlungen erfolgt seien, ist festzustellen, dass aus seinen Aussagen ohne weiteres hervorgeht, dass er anlässlich der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr (…) misshandelt wurde (Folter mit Elektrizität, Schläge auf Hoden; vgl. A30 F106 f.). Damit bestand für das SEM keine Veranlassung, den Zeitpunkt und die Umstände der geltend gemachten Misshandlungen weiter abzuklären. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. 3.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe weder im Sachverhalt erwähnt noch in den Erwägungen gewürdigt, dass er Anfang (…) Probleme mit syrischen Beamten gehabt habe und deshalb verhaftet worden sei. Das SEM habe die geschilderte einmonatige Haft und massive Folter einfach ignoriert, was umso schwerer wiege, da er offensichtlich schon damals von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. Ausserdem habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort zur drohenden Verfolgung aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit geäussert und auch die diesbezüglichen Beweismittel nicht gewürdigt. Damit rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Prüfungs- und Begründungspflicht. 3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 - 33 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H., vgl. dazu auch BVGE 2009/35

D-6297/2019 E. 6.4.1). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen und Entscheide zu begründen sind (vgl. Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 3.3.2 Der Beschwerdeführer brachte im Verlauf der Anhörung vor, er habe sich Anfang (…) eine Besitzurkunde betreffend eines Grundstücks ausstellen lassen wollen. Der zuständige Beamte habe sich jedoch geweigert und ihn aufgefordert, zunächst Bestechungsgeld zu bezahlen. Daraufhin sei es zum Streit mit gegenseitigen Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten gekommen. Er habe dabei auch die Regierung beschimpft. Schliesslich sei die Polizei angerückt und habe ihn mitgenommen. Er sei einen Monat lang inhaftiert gewesen, wobei er gefoltert worden sei. Unter anderem habe er Elektroschocks und Schläge auf die Hoden erhalten. Sein Bruder habe schliesslich eine Kaution geleistet, worauf er entlassen worden sei (vgl. A30 F106 ff., F162). Ausserdem machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig und habe bisher an zwei Kundgebungen (in E._______ und F._______) teilgenommen, welche sich gegen den Einsatz von Chemiewaffen durch das syrische Regime gerichtet hätten (vgl. A30 F14 ff.). Er reichte dazu mehrere Fotos zu den Akten. Diese Vorbringen sind allesamt grundsätzlich als erheblich im Sinne von Art. 32 Abs. 1 VwVG zu erachten; exilpolitische Tätigkeiten können grundsätzlich subjektive Nachfluchtgründe darstellen. Es ist Aufgabe des SEM zu beurteilen, ob die konkret geltend gemachten Aktivitäten glaubhaft und intensiv genug sind, um im konkreten Fall zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Auch die geltend gemachte Inhaftierung ist grundsätzlich relevant für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers respektive seines generellen Gefährdungsprofils, insbesondere wenn davon ausgegangen werden müsste, er sei schon damals als Regimegegner identifiziert und registriert worden (vgl. dazu die Aussage in A30 F162, wonach er die Regierung beschimpft und deswegen verhaftet worden sei). Obwohl die

D-6297/2019 genannten Asylgründe somit keineswegs als völlig unwesentlich bezeichnet werden können, hat sie das SEM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Es hat diese Vorbringen offensichtlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und sich folglich auch nicht damit auseinandergesetzt. In seiner Vernehmlassung schwieg sich das SEM zur vorgebrachten Inhaftierung und Misshandlung im Jahr (…) weiter aus. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit erwog es nachträglich, diese sei nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Den entsprechenden Erwägungen ist indessen nicht zu entnehmen, aus welchen Überlegungen das SEM im konkreten Fall zu dieser Schlussfolgerung gelangte, zumal seine Ausführungen – mit Ausnahme des genannten Fazits – ausschliesslich aus Textbausteinen bestehen und daraus nicht hervorgeht, dass das SEM die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sowie die dazu eingereichten Beweismittel tatsächlich geprüft und gewürdigt hat. Eine gerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheidungsprozesses ist damit nur sehr beschränkt möglich. 3.3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM im vorliegenden Fall die ihm obliegenden Pflichten, die rechtserheblichen Vorbringen der asylsuchenden Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und zu würdigen und den Asylentscheid in nachvollziehbarer Weise zu begründen, verletzt hat, woraus eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör resultiert. 4. 4.1 Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen aus prozessökonomischen Gründen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 548 ff., 645). 4.2 Im vorliegenden Fall ist eine Heilung der festgestellten (mehrfachen) Gehörsverletzung nicht in Betracht zu ziehen, da die Verfahrensmängel relativ schwer wiegen, das SEM zur geltend gemachten Inhaftierung im Jahr

D-6297/2019 (…) in der Vernehmlassung nach wie vor nicht Stellung genommen hat und seine dortigen rudimentären Ausführungen zur exilpolitischen Tätigkeit (vgl. dazu vorstehend E. 3.3.2) den Anforderungen an die Prüfungs- und Begründungspflicht offensichtlich nicht zu genügen vermögen. Ausserdem ginge dem Beschwerdeführer bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint aus diesen Gründen eine Kassation der angefochtenen Verfügung angebracht. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung im Asylpunkt beantragt wurde. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und die Sache ist zur umfassenden Prüfung und Würdigung der vorgebrachten Asylgründe sowie zur rechtsgenüglich begründeten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

D-6297/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung im Asylpunkt beantragt wurde. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2019 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-6297/2019 — Bundesverwaltungsgericht 23.11.2020 D-6297/2019 — Swissrulings