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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2017 D-6297/2017

27 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,588 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6297/2017 plo

Urteil v o m 2 7 . November 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 / N (…).

D-6297/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – ersuchte am 13. Januar 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am 26. Januar 2016 zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. dazu …). Die einlässliche Anhörung zu seinen Gesuchsgründen fand am 19. Mai 2016 statt (vgl. dazu …). Beim Beschwerdeführer handelt es sich eigenen Angaben zufolge um einen Angehörigen der ethnischen Minderheit der Hazara. Er habe seine Heimat (…) 2015 verlassen, wo er in Kabul gelebt habe. Ursprünglich stamme er aus der zentralafghanischen Provinz B._______ (aus einer Ortschaft im C._______-Distrikt). Nach Kabul seien sie vor ca. acht Jahren umgezogen, weil sein Vater immer wieder Streit mit dem Grossvater gehabt habe. Seit dem Umzug sei er selbst nie mehr im Heimatdorf gewesen, jedoch sei sein Vater im Verlauf der letzten Jahre zweimal dorthin gereist, da dort weiterhin der Grossvater und mehrere Onkel und Tanten lebten. Seine Familie – seine Eltern, er und seine (…) Geschwister – hätten nach dem Umzug stets in D._______ gelebt (ein Vorort von Kabul-Stadt). Er habe dort noch während der Schulzeit damit begonnen, nebenher auf dem Bau als (… [Handlanger]) zu arbeiten. Zwei Jahre vor seiner Ausreise habe er die Schule abgebrochen, worauf er bis zu seiner Ausreise [auf dem Bau] als E._______ gearbeitet habe. Neben seiner Familie lebten auch zwei Onkel väterlicherseits mit ihren Familien in Kabul. Diese Onkel namens F._______ und G._______ arbeiteten beide beim afghanischen Militär. Er habe auch noch zwei Onkel mütterlicherseits, welche ebenfalls beim Militär arbeiten. Auch sein Vater habe vormals als Soldat für das Militär gearbeitet. Er habe diese Tätigkeit jedoch vor rund zweieinhalb Jahren aufgegeben, nachdem er vonseiten der Taliban telefonische Todesdrohungen erhalten habe. Seither arbeite sein Vater in der Baubranche, wobei mit dem Verlassen des Militärs auch die Drohungen aufgehört hätten (vgl. …), respektive sein Vater habe später doch wieder Drohungen erhalten, nunmehr wegen einem seiner Brüder (vgl. …). Zu den Ausreisegründen machte er folgende Angaben: Es gebe in Afghanistan im Allgemeinen und für Hazara im Speziellen keine Sicherheit. Insbesondere sei er vor seiner Ausreise das Opfer einer Entführung gewor-

D-6297/2017 den. Da er seit dem Umzug seiner Familie nie mehr sein Heimatdorf besucht hatte, welches H._______ respektive I._______ heisse (vgl. dazu … gegenüber …), habe er dorthin reisen wollen, um seine Verwandten zu besuchen. Die Reise habe er alleine angetreten, indem er eines der Sammeltaxis genommen habe, welche ein- oder zweimal pro Monat von Kabul über Maidan Wardak fahren würden (Name der Provinz westlich von Kabul). Auf der Reise sei ihr Fahrzeug im Gebiet von Maidan Wardak von Taliban angehalten worden. Dies in einem bewaldeten Tal in der Nähe der Ortschaft namens J._______. Dort sei er von den Taliban anhand eines in Kabul heimlich gemachten Fotos unter den insgesamt elf oder zwölf Passagieren des Sammeltaxis identifiziert worden, worauf er verschleppt worden sei. Die anderen Passagiere hätten demgegenüber wieder einsteigen und weiterfahren dürfen. Er sei von den Taliban in deren Versteck geführt worden, eine Hütte im Wald, von wo aus diese seinen Vater angerufen hätten. Die Taliban hätten von seinem Vater verlangt, mit seinen beiden Brüdern, welche beim Militär arbeiteten, respektive nur mit einem der Brüder nach Maidan Wardak zu kommen, um seinen Sohn auszulösen. Dabei habe es sich offensichtlich um eine Falle gehandelt. Um seinen Vater zu retten habe er deshalb noch in der gleichen Nacht unter dem Vorwand eines Toilettenbesuchs einen Fluchtversuch unternommen, welcher ihm gelungen sei. Dabei sei er von seinem Wächter mit einem Messer am Arm verletzt worden, weshalb er stark geblutet habe. Er habe jedoch auf der Strasse ein Auto anhalten können, dessen Fahrer ihn noch in der gleichen Nacht nach Kabul zurückgebracht habe. Zwar sei er insgesamt nur zwei bis zweieinhalb Stunden bei den Taliban gewesen, seit diesem Ereignis fürchte er sich jedoch vor erneuten Nachstellungen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 seine Tazkira im Original sowie Kopien der Militärausweise seines Vaters und seines Onkels F._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan. Auf die Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen.

D-6297/2017 C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. November 2017 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Die vorliegende Beschwerde ist indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig

D-6297/2017 ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter eine Rückweisung der Sache ans SEM, da es bei einer allfälligen Abweisung seines Asylgesuches noch weitere Sachverhaltsabklärungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bedürfe, habe er doch in der Zwischenzeit den Kontakt zu seiner Familie verloren . Da jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt – das Vorbringen über den angeblichen Kontaktverlust nicht überzeugt und auch in keiner anderen Hinsicht ein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen ersichtlich ist und der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint, fällt eine Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht. Demzufolge hat das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erkennt das SEM die Gesuchsvorbringen als nicht asylrelevant, soweit sich der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und

D-6297/2017 auf seinen ethnischen Hintergrund als Hazara berufen hat. Das Staatssekretariat gelangt sodann zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Gefährdung vonseiten der Taliban seien als unglaubhaft zu erkennen, da seine Angaben und Ausführungen zur angeblich erlittenen Gefangennahme übertrieben, weithergeholt und insgesamt unrealistisch seien. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, aufgrund seiner detaillierten und insgesamt plausiblen Schilderungen über die anlässlich seiner Reise erlittene Verschleppung sei die geltend gemachte Bedrohungslage vonseiten der Taliban als glaubhaft gemacht zu erkennen. Dabei führt er an, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung würden die positiven Glaubhaftigkeitselemente, welche vom SEM unerwähnt geblieben seien, die vermeintlichen Widersprüche in seinen Angaben klar überwiegen. Aufgrund seiner Verwandtschaft mit Militärangehörigen sei er das Opfer von Reflexverfolgung geworden, und aus diesem Grund habe er auch weiterhin mit Verfolgung zu rechnen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 4.2 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorliegen eines insgesamt ungenügenden Sachverhaltsvortrages zu erschüttern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich ausserhalb von Kabul erlittene Verschleppung durch die Taliban, zu welcher es anlässlich seiner Reise an seinen ursprünglichen Herkunftsort gekommen sei, halten einer Gesamtbetrachtung nicht stand. Die diesbezüglichen Angaben und Ausführungen sind als in den wesentlichen Punkten unlogisch und insgesamt nicht nachvollziehbar zu erkennen, wobei zunächst – anstelle einer Wiederholung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, da diese im Wesentlichen überzeugen. Zwar ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht geltend macht, seine Schilderungen würden gewisse Detailangaben beinhalten. Dessen ungeachtet überwiegen jedoch die Argumente deutlich, die gegen die Glaubhaftigkeit einer erlebten Entführung sprechen. Zunächst war er nicht in der Lage, das Ereignis zeitlich einzuordnen und hat sich diesbezüglich höchstens indirekt geäussert (vgl. …). Zweifel entstehen zudem insofern, als er sein Heimatdorf unterschiedlich benannte (vgl. oben: H._______ vs. I._______). Vor allem lassen die Schilderungen über die angeblich erlebte Verschleppung durch die Taliban aber nicht im Ansatz eine persönliche Betroffenheit erkennen und wirken konstruiert. So ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb der jugendliche Beschwerdeführer unbegleitet und ohne Schutzvorkehrungen den Weg durch Taliban kontrolliertes Gebiet antreten sollte, obwohl seine Familie bereits seit längerem durch

D-6297/2017 die Verbindung zum Militär im Fokus der Taliban stehe. Auch ist unter den gegebenen Umständen in keiner Weise glaubhaft, dass die Taliban ihn gezielt mittels Foto unter den Mitfahrenden des Sammeltaxis gesucht haben und dem Vater dann telefonisch den genauen Ort des Verstecks genannt haben sollen. Schliesslich wirkt auch die Schilderung seiner Flucht aus dem Versteck äusserst unrealistisch. 4.3 Insgesamt ist diesen Erwägungen gemäss nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte erlebt hat beziehungsweise in der vorgebrachten Weise in den Fokus der Taliban geraten ist. Zwar weist er einen verwandtschaftlichen Bezug zu mehreren Onkeln auf, welche für die afghanische Armee arbeiten. Alleine daraus lässt sich jedoch nicht auf ein ernsthaftes Gefährdungsprofil im Sinne der behaupteten Reflexverfolgungssituation schliessen. 4.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-6297/2017 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückführung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In diese Richtung ist nichts Stichhaltiges ersichtlich. Zwar sind – wie nachfolgend aufgezeigt – die Verhältnisse in Afghanistan landesweit als sehr schwierig zu bezeichnen. Auch dieser Umstand lässt jedoch den Wegweisungsvollzug insbesondere bezüglich der Hauptstadt Kabul nicht als generell unzulässig erscheinen. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-6297/2017 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der Vergangenheit schon mehrfach zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan geäussert und diese aufgrund der dort herrschenden Lage jeweils verneint, sofern die vom Vollzug betroffene Person nicht aus Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif stammt und gleichzeitig ein begünstigendes Profil aufweist (vgl. BVGE 2011/7, 2011/38 und 2011/49). Im Rahmen des jüngsten Urteils zu Afghanistan – das Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (publiziert als Referenzurteil) – hat das Gericht nach einer umfassenden Prüfung der aktuellen Quellenlage bestätigt, dass vor dem Hintergrund der herrschenden Kriegsverhältnisse grundsätzlich landesweit von einer existenzbedrohenden Situation auszugehen ist, womit sich der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan regelmässig als unzumutbar erweist (vgl. zum Ganzen E. 7.1-7.6). Das Gericht hat allerdings auch in diesem Urteil aufgezeigt, dass sich die Lage in Kabul vom Rest des Landes in verschiedener Hinsicht unterscheidet. Dabei hat das Gericht anerkannt, dass sich auch in Kabul sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation im Vergleich zur letzten Lageanalyse nochmals verschlechtert hat, weshalb die dortige Lage im Regelfall als existenzbedrohend und unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. zum Ganzen E. 8.1-8.4). Das Gericht hat jedoch ebenso deutlich festgehalten, dass sich der Wegweisungsvollzug nach Kabul ausnahmsweise als zumutbar erweisen kann, nämlich dann, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen. Solch besonders begünstigende Voraussetzungen sind namentlich dann als gegeben zu erkennen, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher in Kabul auf ein soziales Netz zurückgreifen kann, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweist. Das soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können (vgl. E. 8.4.1 [zweiter Absatz, erster Teil]). Da das Netz tragfähig zu sein hat, vermögen weder bloss schwache noch bloss entfernte Anknüpfungspunkte zu genügen. Zentral erweist sich letztlich die Frage danach, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt, beziehungsweise danach, inwiefern ihr im Zusammenspiel mit ihrem Beziehungsnetz eine wirtschaftliche Wiedereingliederung – mithin das Erlangen einer bezahlten Arbeit – möglich ist (vgl. dazu E. 8.4.1 [zweiter Absatz, zweiter Teil]). Auch wenn dies vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ausdrücklich bestritten wird, so erfüllt er die vorgenannten Voraussetzungen, welche für eine ausnahmsweise Bestätigung des Wegweisungsvollzuges sprechen. Bei ihm handelt es sich um einen jungen und gemäss

D-6297/2017 Aktenlage gesunden Mann, welcher nicht nur kurz in Kabul gelebt hat, sondern welcher dort im Kreise seiner Familie aufgewachsen ist. Sein Vater verfügte früher über eine staatliche Anstellung als Soldat und heute sei er in der Baubranche tätigt, was für ausreichend gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse spricht. Die vom Beschwerdeführer gewählten Formulierungen lassen jedenfalls erkennen, dass weder seine Familie noch die Familien seiner ebenfalls in Kabul lebenden Onkel von Armut betroffen sind. Die Onkel verfügen seinen Angaben zufolge alle über eine Anstellung als Berufssoldaten. Der Beschwerdeführer hat sodann schon während seiner letzten Schuljahre konkrete Arbeitserfahrungen auf dem Bau gesammelt. Danach war er bis zu seiner Ausreise während immerhin zwei Jahren [auf dem Bau] als E._______ tätig, was einer qualifizierten Arbeit entspricht. Das Vorbringen, er habe nie einen Beruf erlernt und er sei bloss als Taglöhner tätig gewesen, ist von daher massgeblich zu relativieren. Mit Blick auf diese Ausgangslage darf davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne in Kabul in den Kreis seiner Familie zurückkehren und sich dort mit deren Hilfe wieder wirtschaftlich integrieren. Vom Beschwerdeführer wird indes geltend gemacht, die notwendigen Voraussetzungen im vorbeschriebenen Sinne erfülle er gerade nicht, respektive es seien diesbezüglich zumindest noch weitere Abklärungen notwendig, nachdem er vor drei Monaten den Kontakt zu seiner Familie verloren habe. Dabei führt er namentlich an, seine Familie habe Kabul mutmasslich verlassen. Dieses nicht belegte Vorbringen ist aufgrund der Aktenlage als reine Schutzbehauptungen zu erkennen. Nachdem der Beschwerdeführer offenkundig während des bisherigen Verfahrens stets in Kontakt zu seiner Familie stand und er in Kabul ausserdem auch noch über andere familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, kann das Vorbringen über das angeblich unvermittelte und nachrichtenlose Verschwinden seiner Familie nicht überzeugen. 6.4 Letztlich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-6297/2017 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Mit vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) ist sodann an dieser Stelle abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

(Dispositiv nächste Seite)

D-6297/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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