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Bundesverwaltungsgericht 19.10.2010 D-6295/2010

19 octobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,091 mots·~5 min·3

Résumé

Asylwiderruf | Asylwiderruf

Texte intégral

Abtei lung IV D-6295/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Oktober 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 4. August 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6295/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. August 1993 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, seit 1985 Mitglied der Volksbewegung für die Republik Kosovo (LPRK) gewesen zu sein, dass er deswegen behördliche Verfolgung erlitten habe und schliesslich ausser Landes geflohen sei, dass ihn die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. März 1994 als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte, dass die nachgereiste Ehefrau des Beschwerdeführers am 7. April 2000 vom Bundesamt gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde, dass das BFM das der Ehefrau gewährte Asyl mit Verfügung vom 5. März 2007 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG widerrief und ihr die Flüchtlingseigenschaft aberkannte, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Juli 2010 mitteilte, es beabsichtige, ihnen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen, dass die Vorinstanz zur Begründung die neue politische Situation vor Ort anführte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Juli 2010 dazu Stellung nahmen, dass das BFM das dem Beschwerdeführer und den beiden in der Schweiz geborenen Kindern gewährte Asyl mit Verfügung vom 4. August 2010 – eröffnet am 6. August 2010 – in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge D-6295/2010 (FK, SR 0.142.30) widerrief und ihnen die Flüchtlingseigenschaft aberkannte, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom 4. September 2010 (Datum des Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass die Beschwerdeinstanz sie mit Zwischenverfügung vom 10. September 2010 aufforderte, bis zum 24. September 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 20. September 2010 in der verlangten Höhe leisteten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (vgl. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), D-6295/2010 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das BFM unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 FK das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aberkennt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die so genannten Beendigungsklauseln (Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK) offensichtlich auf der Überlegung beruhen, (subsidiärer) internationaler Schutz solle nicht mehr gewährt werden, wenn er nicht mehr erforder lich sei (vgl. UNO-HOCHKOMMISSARIAT FÜR FLÜCHTLINGE [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz 111), dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt und daher restriktiv anzuwenden sind (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz 116; zum Ganzen auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 S. 61 f.), dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 FK herangezogen hat, dass eine die Bedingungen dieser Norm erfüllende Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, dass der Beschwerdeführer im Rekurs vorbringt, er sei mit dem vor instanzlichen Entscheid einverstanden, dass entsprechend schon aus diesem Grund davon auszugehen ist, die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten wesentlichen Veränderungen vor Ort verbunden mit der Unabhängigkeitserklärung des Staates Kosovo stellten einen solchen "Wegfall der Umstände" dar, dass sich mithin auch nicht die Frage allfälliger zwingender Gründe gemäss Art. 1 C Ziff. 5 FK stellt, D-6295/2010 dass das Beschwerdevorbringen, die Beschaffung kosovarischer Reisepässe sei umständlich respektive zeitaufwändig, im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung einer Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 FK offensichtlich ebenfalls nicht entgegensteht, dass vor diesem Hintergrund die in Art. 1 C Ziff. 5 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt zu erachten sind, dass das BFM demnach zu Recht den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6295/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 6

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