Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6286/2011 Urteil v om 6 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara FreiKoller, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N _______.
D6286/2011 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – seinen Heimatstaat am 3. Juni 2008 und gelangte am 10. November 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (…) um Asyl nachsuchte. Am 12. November 2008 fand die Befragung zur Person statt und am 11. August 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren worden und habe hauptsächlich in C._______ im Distrikt B._______ gelebt. Er habe unter dem in seinem Heimatland herrschenden Bürgerkrieg gelitten. Seit dem Jahr 2004 habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er ihnen beispielsweise Lebensmittel gebracht habe. Weil er verraten worden sei, habe die srilankische Armee ihn seit dem Jahr 2005 gesucht und im Januar 2007 zu Hause festgenommen. Die Soldaten hätten ihn einen Tag lang im Camp festgehalten und geschlagen. Dank der Intervention eines Mannes der Eelam People's Democratic Party (EPDP) sei er gegen Bezahlung freigelassen worden. Im Mai 2008 sei er ins Vannigebiet gefahren, von wo er Sri Lanka im Juni 2008 per Schiff in Richtung D._______ verlassen habe. Von E._______ sei er via F._______ beziehungsweise via ein afrikanisches Land und F._______ nach G._______ geflogen. A.b. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Geburtsschein, Kopien seines Identitäts und Schülerausweises sowie eines Ausweises der Post und eine Kopie des Todesscheins seiner Schwester zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 – eröffnet am 19. Oktober 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 10. November 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. November 2011 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
D6286/2011 und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, und ihm sei zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein Replikrecht zu gewähren. Als Beweismittel wurden der Arbeitsvertrag vom 12. April 2010 zwischen der H._______ und dem Beschwerdeführer sowie Lohnabrechnungen vom August bis Oktober 2011 ins Recht gelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D6286/2011 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb der Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, als gegenstandslos zu erachten ist. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, weshalb der Antrag auf Gewährung des Replikrechts sich als gegenstandslos erweist. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
D6286/2011 frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu genügen. Sie widersprächen der allgemeinen Lebenserfahrung, seien widersprüchlich und unsubstanziiert. Auch die Reiseschilderungen seien unglaubhaft ausgefallen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Seine Vorbringen seien nicht asylrelevant. Schliesslich enthielten die eingereichten Beweismittel keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die srilankischen Behörden. Sie stünden in keinem direkten Zusammenhang mit seinen Vorbringen, sondern gäben lediglich Aufschluss auf seine Identität und den Tod einer Schwester. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2. In der Beschwerde wird die Verletzung von Bundesrecht gerügt und diesbezüglich geltend gemacht, das BFM habe durch die ungenügende Sachverhaltsfeststellung sowie die daraus gezogenen, unsubstanziierten und ebenso unzutreffenden Folgerungen Art. 3 und Art. 7 AsylG verletzt. Nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen des BFM zu entkräften. So ist insbesondere festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer, als man bei der Befragung
D6286/2011 zur Person von ihm wissen wollte, womit er die LTTE unterstützt habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 12. November 2008, A1 S. 5), ohne Weiteres möglich gewesen wäre, neben der erwähnten Lebensmittellieferung gleichzeitig auch auf das Verfassen von Flugblättern hinzuweisen. Demzufolge ist seine Argumentation, er habe sich kurz halten sollen und sei ausserdem in einer enormen Stresssituation gewesen, als unbehelflicher Erklärungsversuch zu qualifizieren. Darüber hinaus wird das mangelnde Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Inhalts der Flugblätter dahingehend begründet, dass der aggressive Ton des Übersetzers ihn verunsichert hätte, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, genaue Angaben über den Wortlaut der Drohmitteilungen zu machen. Vor dem Hintergrund, dass der bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter zum Protokoll keinerlei Einwände anmeldete (vgl. Anhörungsprotokoll vom 11. August 2009, A14 S. 15), vermag der Beschwerdeführer auch aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Vorwurf erweist sich als unberechtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da das Gericht dadurch zu keiner anderen Einschätzung gelangen würde. Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist nach dem Gesagten als unbegründet zu erachten. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7.
D6286/2011 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
D6286/2011 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener srilankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Neubeurteilung der Lage vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr abgewiesener srilankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie im Norden und Osten des Landes im Regelfall aufgrund des Bürgerkriegs als nicht zumutbar bezeichnet hat (BVGE 2008/2), stellte es in seinem neuen Entscheid fest, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Gemäss dem Urteil ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar
D6286/2011 hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des VanniGebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.1), wobei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als begünstigende Faktoren. 7.3.2. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist in casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen. Es handelt sich zunächst um einen jungen, gemäss den Akten gesunden Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und von 2005 bis 2007 in B._______ einen Computerkurs besucht hat (vgl. A1 S. 2, A14 S. 4 F23 ff.). In Anbetracht dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr in seinem Heimatland gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden, um für sich selbst zu sorgen, weshalb er – entgegen anderslautender Auffassung – nicht auf das bescheidene Einkommen seines Vaters angewiesen sein wird. Im Weiteren besteht in der Heimat ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern, eine Schwester und zwei Brüder, vgl. A1 S. 3), welches dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Zudem gelang es ihm nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb dem Beschwerdevorbringen, die Familie habe Angst, Opfer staatlicher Gewalt zu werden, wenn er ins Elternhaus zurückkehre, jegliche Grundlage entzogen ist. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin bei seiner Familie Unterkunft finden wird. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D6286/2011 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Da die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) kumulativ erfüllt sein müssen, kann vorliegend darauf verzichtet werden, das Kriterium der Bedürftigkeit zu prüfen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D6286/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: