Abtei lung IV D-6285/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren T._______ (Bf. 1), B._______, geboren U._______, alias C._______, geboren V._______ (Bf. 2), D._______, geboren W._______ (Bf. 3), E._______, geboren X._______ (Bf. 4), F._______, geboren Y._______ (Bf. 5), G._______, geboren Z._______ (Bf. 6), alle Türkei, alle vertreten durch Edith Hofmann, H._______, Beschwerdeführer (Bf.), gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 14. Februar 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6285/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer 1 stellte am 5. September 1990 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches vom BFF mit Verfügung vom 2. Juli 1991 unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs abgewiesen wurde. Die gegen die Wegweisung und deren Vollzug beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 13. August 1991 abgewiesen. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hiess mit Urteil vom 21. Dezember 1992 ein gegen diesen Entscheid gerichtetes Revisionsgesuch im Vollzugspunkt gut und wies das BFF an, den Beschwerdeführer 1 vorläufig aufzunehmen. A.b Am 10. Juni 1996 stellte die Beschwerdeführerin 2 mit den gemeinsamen Kindern ein Asylgesuch in der Schweiz. Das BFF hob mit Verfügung vom 16. August 1996 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1 auf und lehnte mit Verfügung vom 26. August 1996 das Asylgesuch der Beschwerdeführer 2 - 5 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies die ARK mit Urteil vom 25. Mai 1998 ab. A.c Am 19. August 1998 ersuchten die Beschwerdeführer 1 - 6 um Revision dieses Urteils und beantragten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise die erneute Prüfung ihrer Asylgründe. Das BFF zog im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 15. September 2000 seine Verfügungen vom 2. Juli 1991 und 26. August 1996 bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführer 1 - 6 im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" vorläufig auf. Mit Urteil vom 8. August 2001 trat die ARK auf das Revisionsgesuch vom 19. August 1998 - soweit es nicht gegenstandslos geworden war nicht ein und überwies die Akten dem BFF zur Prüfung der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. In der Folge prüfte das BFF die Eingaben vom 19. August 1998 und 7. Oktober 2000 bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl. D-6285/2006 B. Das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer 1 - 6 vom 19. August 1998 wurde vom BFF als zweites Asylgesuch entgegengenommen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer 1 - 6 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, dass auf den Wegweisungsvollzug verzichtet werden könne, da die Beschwerdeführer 1 - 6 im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien. Der Antrag auf Befragung der Verwandten I._______ der Beschwerdeführer wurde abgelehnt. C. Mit Beschwerde vom 19. März 2003 beantragten die Beschwerdeführer 1 - 6 durch ihre Vertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die nochmalige Prüfung der Asylgründe und die Gewährung von Asyl; im Falle eines zweiten, negativen Entscheids sei die vorläufige Aufnahme "Humanitäre Aktion 2000" beizubehalten. Zudem wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die Begründung und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2003 verzichtete der Instruktionsrichter der damals zuständigen ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und entschied, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2007 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung den Beschwerdeführern ohne Replikrecht zur Kenntnisnahme gebracht. D-6285/2006 G. Gemäss Mitteilung des Amtes für Arbeit und Migration des Kantons Uri vom 23. April 2008 sind die Beschwerdeführer seit dem 22. April 2008 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2008 wurden die Beschwerdeführer angefragt, ob sie bei dieser Sachlage die Beschwerde zurückziehen. Diese reichten keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zuständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt D-6285/2006 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer 1 habe geltend gemacht, sein Bruder sei aus politischen Gründen nach Frankreich geflüchtet und habe dort Asyl erhalten; es bestehe somit ein gewichtiger Grund für seine Angst, nach einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und über seine eigenen Tätigkeiten in Europa sowie über diejenigen seines Bruders befragt zu werden. Der Beschwerdeführer 1 habe behauptet, dass eine solche Festnahme für ihn lebensbedrohend sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer 1 vorgebracht, er verkehre in der Schweiz in Kreisen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und habe für das PKK-Lokal ein Bild gemalt, das am Fernsehen gezeigt worden sei; möglicherweise seien Mitglieder der "grauen Wölfe", die in der Schweiz den Kurden nachspionierten, darüber im Bilde. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, an Demonstrationen gegen die Festnahme von Abdullah Öcalan teilgenommen zu haben; auch für die Beschwerdeführerin 2 bestehe bei einer Rückkehr in die Türkei als HADEP-Sympathisantin die Gefahr einer Verfolgung durch die türkischen Behörden. Als Beweismittel seien Dokumente bezüglich des Bruders J._______ des Beschwerdeführers 1, Referenzschreiben von ehemaligen Bewohnern des Heimatdorfes des Beschwerdeführers 1 und das Protokoll eines Interviews, das die Rechtsvertreterin der Be- D-6285/2006 schwerdeführer 1 - 6 mit einem deren Bekannten geführt habe, sowie Fotos einer Demonstration eingereicht worden. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführer 1 - 6 den Antrag gestellt, die Ehefrau des Schwagers des Beschwerdeführers 1 sei als Augenzeugin im Zusammenhang mit Ereignissen in der Türkei zu befragen. Beweismittel seien indes untauglich, wenn sie den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könnten. In den eingereichten, im Sommer 1998 verfassten Referenzschreiben von Dorfnachbarn und im eingereichten Interviewprotokoll, das aus dem Jahr 2000 stamme, würden im Wesentlichen lediglich Sachverhaltselemente dargelegt, die das BFF in seinen Verfügungen vom 2. Juli 1991 und 26. August 1996 sowie die ARK in ihrem Urteil vom 25. Mai 1998 bereits als unglaubhaft gewertet hätten. Angesichts der massiven Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere bezüglich der angeblichen Verfolgung wegen Hilfeleistungen an die PKK, sehe sich das BFF aufgrund dieser Eingaben, die alleine schon wegen des Zeitpunkts der Einreichung, nämlich erst Jahre, nachdem die geltend gemachten Ereignisse angeblich vorgefallen seien, als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden müssten, nicht veranlasst, von seinem damaligen Standpunkt abzurücken. Diese Eingaben vermöchten somit keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Was den Antrag betreffe, die Ehefrau I._______ des Schwagers des Beschwerdeführers 1 sei als Augenzeugin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Festnahme des Schwagers bei dessen Ferienreise in die Türkei im Jahr R._______ zu befragen, sei zuerst festzuhalten, dass nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 bei der kantonalen Anhörung diese angebliche Festnahme anlässlich einer Ferienreise in die Türkei im Jahr Q._______ erfolgt sein solle. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass eine Befragung von I._______ zu einer anderen Wertung der Sachlage führe, als sie die ARK in ihrem Urteil vom 25. Mai 1998 bereits vorgenommen habe. Bei dieser Sachlage sei der vorerwähnte Antrag abzulehnen. Die vorgenannten Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 3 AsylG nicht. Im Weiteren genüge es nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen fussen müssten. Bezüglich der Befürchtungen der Beschwerdeführerin 2 vor Verfolgung im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten für die HADEP könne D-6285/2006 vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des BFF und der ARK verwiesen werden. Der Beschwerdeführer 1 habe Kopien von Dokumenten seines in Frankreich lebenden Bruders J._______ eingereicht; es handle sich um eine Bestätigung, wonach J._______ Flüchtling sei, sowie um ein "Certificat de Naissance". Die ARK habe in ihrem Urteil vom 28. Mai 1998 noch bezweifelt, dass es sich beim besagten Angehörigen des Beschwerdeführers 1 um einen nahen Verwandte handle. Durch die nunmehr vorliegenden Dokumente von J._______ seien diese Zweifel ausgeräumt worden. Es stelle sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 wegen J._______ begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung in der Türkei habe. Eine solche sei aufgrund der Akten klar zu verneinen. Wie die ARK bereits festgehalten habe, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer 1 wegen seines Bruders von den türkischen Behörden behelligt werden solle, wenn doch zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer 1 - 6 offenbar unbehelligt in der Türkei lebten. Zudem würden sich in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer 1 in Aktivitäten involviert gewesen sei, die für seinen Bruder in Frankreich zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten. So habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner Befragungen seinen Bruder auch nie erwähnt. Es stelle sich zudem die Frage, ob die Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers 1 mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von dessen exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis genommen hätten und - falls dies zu bejahen sei - ob der Beschwerdeführer 1 deswegen asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Gemäss Praxis der ARK habe eine Person, welche sich wie der Beschwerdeführer 1 auf subjektive Nachfluchtgründe berufe, dann objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn ihre asylrechtlich relevante Bestrafung bereits feststehe (Verurteilung in absentia) oder der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren habe und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 S. 91 f). Bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe sei analog der Prüfung des Vorliegens einer Wegweisungsschranke gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein strenger Massstab anzuwenden. Damit werde sichergestellt, dass es nicht im Belieben eines Asylgesuchstellers liegen solle, die Flüchtlingseigenschaft durch unerwünschtes Verhalten im Aufent- D-6285/2006 haltsstaat herbeizuführen. Im vorliegenden Fall stelle sich somit die Frage, ob die Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers 1 mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von dessen exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis genommen hätten und - falls dies zu bejahen sei - ob der Beschwerdeführer 1 deswegen asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Es sei aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an einer Demonstration in Zürich, die mit (privaten) Fotos belegt werde, oder die Autorenschaft eines vom Beschwerdeführer 1 gemalten Bildes, das auf einem TV-Sender gezeigten worden sein solle, zur Kenntnis der türkischen Behörden gelangt sei. Der blosse Hinweis, es sei nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden von diesen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 Kenntnis genommen hätten, genüge jedenfalls dem oben erwähnten strengen Massstab bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Somit erfüllten die Beschwerdeführer 1 - 6 die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer 1 - 6 mit Verfügung des BFF vom 15. September 2000 im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien. 3.2 3.2.1 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer 1 in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, wegen seiner Lungenprobleme sei die Verständigung zwischen ihm und dem Dolmetscher anlässlich der Erstbefragung schwierig gewesen. Seine schwere Atmung habe denn auch zur Folge gehabt, dass nicht weiter gefragt worden sei, um ihn und die anderen an der Befragung beteiligten Personen zu schonen. Am R._______ sei sein Schwager, der gleich heisse wie er, im Hause seiner Schwester anlässlich eines Besuchs festgenommen worden. Dies aber nur deshalb, weil sein Schwager, wie sich später herausgestellt habe, mit ihm verwechselt worden sei. Etwas Ähnliches sei seinem Schwager nochmals im Jahre Q._______ passiert, als dieser im Sommer aus Frankreich, wohin dieser geheiratet habe, in die Ferien in die Türkei zurückgekommen sei. Diese Festnahmen habe die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihres Asylgesuches erfolglos glaubhaft zu machen versucht. Daher hätten sich sein Schwager und dessen Ehefrau entschlossen, in ihrem Bericht vom 25. November 1998 diese Ereignisse minutiös niederzuschreiben. Auch wenn dieser Bericht tatsächlich spät komme, sei er doch ein Beweis dafür, dass der D-6285/2006 Bruder und Schwager der Beschwerdeführer 1 und 2 mit dem Beschwerdeführer 1 verwechselt worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer 1 gesucht worden sei und vermutlich noch immer gesucht werde. Weiter seien die erst im Jahre 1998 verfassten Referenzschreiben von K._______ und L._______ keine Gefälligkeitsschreiben, da die beiden Personen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Das heisse, dass deren Vorbringen glaubhaft gewesen seien. Wenn die beiden Personen bestätigten, dass sie zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 damals im Dorf für die Guerilla gearbeitet hätten, seien das ernst zu nehmende Augenzeugenberichte. Im Übrigen habe N._______ den Beschwerdeführer 1 erst hier in der Schweiz kennengelernt, habe jedoch die Beschwerdeführerin 2 und deren Tätigkeiten in Gaziantep bereits gekannt. Auch N._______ sei vom Bundesamt als Flüchtling anerkannt worden und es gebe keinen Grund, an dessen Zeugenaussagen bezüglich der Beschwerdeführer 1 und 2 zu zweifeln. Ferner treffe der vorinstanzliche Vorhalt betreffend die als widersprüchlich bezeichneten Aussagen über das Datum der Festnahme des Bruders respektive Schwagers der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht zu. Zu Beginn ihrer Asylbegründung habe die Beschwerdeführerin 2 nämlich erklärt, sie habe vor 'vier Jahren' zu Hause mit ihren Brüdern gesessen, als während des Essens das Haus überfallen und nach M._______ gefragt worden sei. Dabei sei fälschlicherweise ihr Bruder respektive der Schwager des Beschwerdeführers 1 mitgenommen und, nachdem die Verwechslung bekannt geworden sei, wieder freigelassen worden. Weiter habe die Beschwerdeführerin 2 etwas später in der kantonalen Befragung angegeben, ihr Bruder sei 'letztes Jahr' vor seinem Abflug nach Frankreich festgenommen worden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz seien diese Angaben nicht einfach Konstrukte, sondern würden mit der genauen Beschreibung des Bruders der Beschwerdeführerin 2 vom 25. November 1998 übereinstimmen. Sodann stelle I._______, ob sie angehört werde oder nicht, eine relevante Zeugin der damaligen Festnahme ihres Ehemannes im Hause der Beschwerdeführerin 2, anstelle ihres Schwagers, dar. D-6285/2006 Weiter hätten sie wegen der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin 2 zur HADEP ("Halksi Demokrat Partisi" beziehungsweise die Demokratische Volkspartei der Kurden) respektive deren Nachfolgeorganisation DEHAP und ihrem Wahlverhalten zugunsten derselben, des Bruders des Beschwerdeführers 1, der in Frankreich Asyl erhalten habe, und wegen der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Insbesondere hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer 1 ein Foto von einer Demonstration eingereicht habe als Beispiel seiner Teilnahme an Demonstrationszügen, welche vom PKK-freundlichen Kurdischen Kulturverein organisiert worden seien. Dies sei jedoch nur ein Beispiel als Beweis gewesen, da der Beschwerdeführer 1 während seiner ganzen Anwesenheitszeit in der Schweiz, somit seit dem Jahre 1991, immer wieder an Protesten und Demonstrationen teilgenommen habe, soweit ihm dies aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen sei. 3.2.2 Ferner wurde in den Eingaben vom 19. August 1998 und 7. Oktober 2000 im Wesentlichen vorgebracht, zwei Kollegen des Beschwerdeführers 1, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten und die aus dem gleichen Dorf stammten, hätten mit ihm zusammen für die PKK gearbeitet. Im Weiteren könne die Ehefrau des Schwagers und Cousins des Beschwerdeführers 1 bezeugen, dass ihr Ehemann während der Ferien in der Türkei im Jahre P._______ festgenommen worden sei, weil man ihn mit dem gleichnamigen Beschwerdeführer 1 verwechselt habe. Zudem belegten die Angaben von N._______ - ein Bekannter der Beschwerdeführer, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei -, dass sich die Beschwerdeführer 1 und 2 in der Türkei für die kurdische Sache eingesetzt hätten. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer 1 in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, wegen seiner Lungenprobleme sei die Verständigung zwischen ihm und dem Dolmetscher anlässlich der Erstbefragung schwierig gewesen und seine schwere Atmung habe denn auch zur Folge gehabt, dass nicht weiter gefragt worden sei, um ihn und die anderen an der Befragung beteiligten Personen zu schonen, ist entgegenzuhalten, dass dieser Einwand nicht geeignet ist, die in der Folge von der Vorinstanz als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. So konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung seine Asylgründe in freier Erzählform vorbringen und wurde am Schluss seiner Ausführungen gefragt, D-6285/2006 ob es noch weitere Gründe gebe. Solche wurden daraufhin vom Beschwerdeführer jedoch keine mehr angegeben. Zudem bestätigte dieser am Schluss der Erstbefragung nach Rückübersetzung die Wahrheit und Korrektheit seiner Ausführungen unterschriftlich (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3 f.), weshalb er sich bei seinen diesbezüglichen Aussagen behaften lassen muss. Ein allfälliger Einwand gegen die Korrektheit des ersten Asylverfahrens hätte in der Beschwerde vom 15. Juli 1991 vorgebracht werden müssen. Auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 10. Oktober 1996, wonach der Rechtsvertreter im ersten Asylverfahren aus taktischen Gründen auf eine Beschwerde im Asylpunkt verzichtet habe, wurde im ARK-Urteil vom 25. Mai 1998, S. 18, eingegangen, weshalb sich vorliegend weitere Erwägungen erübrigen. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, am P._______ sei der Schwager des Beschwerdeführers 1, der gleich heisse wie er, im Hause seiner Schwester anlässlich eines Besuchs festgenommen worden. Dies aber nur deshalb, weil der Schwager des Beschwerdeführers 1, wie sich später herausgestellt habe, mit diesem verwechselt worden sei. Etwas Ähnliches sei dem Schwager nochmals im Jahre Q._______ passiert, als dieser im Sommer aus Frankreich in die Ferien in die Türkei zurückgekommen sei. Diese Festnahmen habe die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihres Asylgesuches erfolglos glaubhaft zu machen versucht. Daher hätten sich der Schwager respektive Bruder der Beschwerdeführer 1 und 2 und seine Ehefrau entschlossen, in ihrem Bericht vom 25. November 1998 diese Ereignisse minutiös niederzuschreiben. Auch wenn dieser Bericht tatsächlich spät komme, sei er doch ein Beweis dafür, dass der Bruder und Schwager der Beschwerdeführer 1 und 2 mit dem Beschwerdeführer 1 verwechselt worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer 1 gesucht worden sei und vermutlich noch immer gesucht werde. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich der Bericht des Bruders respektive Schwagers der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 25. November 1998 lediglich auf den Vorfall vom P._______ bezieht, jedoch keinerlei Aussagen zum Vorfall des Jahres Q._______ enthält. Weiter kann der Inhalt dieses Berichts nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Erstbefragung vom 27. Juni 1996 in Übereinstimmung gebracht werden, weshalb diesem Bericht keine überwiegende rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden kann. Für diese Einschätzung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass es - falls die D-6285/2006 angeführte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1 effektiv in der geschilderten Form über eine derart lange Zeit und angesichts des Vorwurfs der PKK-Unterstützung andauern würde - den Beschwerdeführern 1 und 2 in der Zwischenzeit hätte zwingend möglich sein müssen, über ihre noch immer teilweise in der Heimatregion lebenden Verwandten oder dann auch über einen Rechtsanwalt entsprechende polizeiliche oder gerichtliche Unterlagen einzureichen. Die Beschwerdeführer haben jedoch während ihres nunmehr viele Jahre dauernden Aufenthaltes in der Schweiz keinerlei solche Dokumente eingereicht, was gegen die Glaubhaftigkeit der polizeilichen Intervention und der daraus resultierenden andauernden behördlichen Verfolgung respektive Anschlussverfolgung (im Falle der Beschwerdeführerin 2) und für die bisherige Einschätzung des Bundesamtes spricht. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn diese anführt, dass eine Befragung von I._______ als Zeugin der damaligen Festnahme ihres Ehemannes im Hause der Beschwerdeführerin 2, anstelle ihres Schwagers, zu keiner anderen Bewertung der Sachlage zu führen vermag, weshalb ein dementsprechender Antrag zu Recht abgelehnt wurde. Ferner führen die Beschwerdeführer an, die erst im Jahre 1998 verfassten Referenzschreiben von K._______ und L._______ würden keine Gefälligkeitsschreiben darstellen, da die beiden Personen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Das heisse, dass deren Vorbringen glaubhaft gewesen seien. Wenn die beiden Personen bestätigten, dass sie zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 damals im Dorf für die Guerilla gearbeitet hätten, seien das ernst zu nehmende Augenzeugenberichte. Dieser Ansicht kann jedoch vorliegend nicht gefolgt werden. Zunächst ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass in diesen überwiegend allgemein gehaltenen Referenzschreiben im Wesentlichen Sachverhaltselemente dargelegt werden, welche in vorgängigen Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert worden sind, wobei diese Verfahren jeweils in Rechtskraft erwuchsen. Das Gleiche hat auch für das in Frage stehende Interviewprotokoll von N._______ zu gelten. Ferner stehen einzelne Aussagen, so in der Bestätigung von K._______ bezüglich des Umfanges der behaupteten Unterstützung der PKK und in der Bestätigung von L._______ bezüglich der angeblichen Dauer der Untersuchungshaft, im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 anlässlich des ersten Asylverfahrens, weshalb diese Bestätigungen insgesamt nicht geeignet sind, die Vorbringen der D-6285/2006 Beschwerdeführer 1 und 2 in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Soweit die Beschwerdeführer weiter anführen, dass der vorinstanzliche Vorhalt betreffend die als widersprüchlich bezeichneten Aussagen über das Datum der Festnahme des Bruders respektive Schwagers der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht zutreffe, da die Beschwerdeführerin 2 zu Beginn ihrer Asylbefragung nämlich erklärt habe, dass sie vor 'vier Jahren' zu Hause mit ihren Brüdern gesessen habe, als während des Essens das Haus überfallen und nach M._______ gefragt worden sei, wobei man fälschlicherweise ihren Bruder respektive Schwager des Beschwerdeführers 1 mitgenommen und, nachdem die Verwechslung bekannt geworden sei, wieder freigelassen habe und die Beschwerdeführerin 2 etwas später in der kantonalen Befragung angegeben habe, ihr Bruder sei 'letztes Jahr' vor seinem Abflug nach Frankreich festgenommen worden, weshalb diese Angaben entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht einfach Konstrukte seien, sondern mit der genauen Beschreibung des Bruders der Beschwerdeführerin 2 vom 25. November 1998 übereinstimmen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits in obigen Erwägungen festgehalten wurde, der Bericht des Bruders respektive Schwagers der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 25. November 1998 beziehe sich lediglich auf den Vorfall vom P._______, enthalte jedoch keinerlei Aussagen zum Vorfall des Jahres Q._______. Zudem wurde bereits im Urteil der ARK vom 25. Mai 1998 in einlässlicher Weise ausgeführt, weshalb es sich beim geschilderten Vorfall im Jahre Q._______ (angebliche Verwechslung) um eine unbelegte Behauptung handle und die vorgelegten Passkopien des Bruders respektive Schwagers der Beschwerdeführer 1 und 2 einen gegenteiligen Schluss als denjenigen der Beschwerdeführer zulasse. Sodann sind auch die Befürchtungen der Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit einer Tätigkeit oder Zugehörigkeit zur HADEP respektive DEHAP auch bei heutiger Betrachtungsweise nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Unbesehen des Umstandes, dass im vorgängigen und rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren ein Engagement für die HADEP oder daraus resultierende behördliche Nachteile von der Beschwerdeführerin 2 nicht glaubhaft gemacht werden konnte, ist festzuhalten, dass bisher in der Türkei nur exponierte Aktivisten der DEHAP für längere Zeit festgenommen wurden, so etwa Angehörige des Parteikaders, Wahlkandidaten oder D-6285/2006 Anhänger, die sich aktiv an Kundgebungen beteiligten oder sich sonst in irgendeiner Weise prononciert für die Partei engagierten bzw. in einem konkreten Zusammenhang mit der PKK verdächtigt wurden. Dies trifft jedoch in offensichtlicher Weise auf die Beschwerdeführerin 2 nicht zu. Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen des in Frankreich als anerkannter Flüchtling lebenden Bruders des Beschwerdeführers 1 zu verneinen ist. Da die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermögen, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM auf Seite 5 Mitte des angefochtenen Entscheides vom 14. Februar 2003 bzw. auf die diesbezüglichen Erwägungen im ARK-Urteil vom 25. Mai 1998, S. 17, verwiesen werden. Dasselbe gilt für das Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine Schwester des Beschwerdeführers 1 und deren Ehemann, der gleichzeitig ein Cousin des Beschwerdeführers 1 sei, in Deutschland Asyl erhalten hätten. Aufgrund des Umstandes, dass weitere Familienangehörige der Beschwerdeführer in der Türkei unbehelligt leben, ist eine Reflexverfolgung zu verneinen. 3.4 3.4.1 Letztlich führen die Beschwerdeführer an, sie hätten wegen der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Insbesondere hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer 1 ein Foto von einer Demonstration eingereicht habe als Beispiel seiner Teilnahme an Demonstrationszügen, welche vom PKK-freundlichen Kurdischen Kulturverein organisiert worden seien. Dies sei jedoch nur ein Beispiel als Beweis gewesen, da der Beschwerdeführer 1 während seiner ganzen Anwesenheitszeit in der Schweiz immer wieder an Protesten und Demonstrationen teilgenommen habe, soweit ihm dies aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen sei. 3.4.2 Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn ihre asylrechtlich relevante Bestrafung wegen entsprechender Tätigkeit bereits feststeht (Verurteilung in absentia) oder der D-6285/2006 Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und der Person deshalb bei einer Rückkehr Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). 3.4.3 Der Beschwerdeführer 1 habe sich eigenen Angaben zufolge während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz an einer Demonstration in Zürich beteiligt, was durch eingereichte Fotos belegt werde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer 1 ein Bild gemalt, das auf einem Fernsehsender gezeigt worden sein soll. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 während seiner ganzen Anwesenheitszeit in der Schweiz, somit seit dem Jahre 1991, immer wieder an Protesten und Demonstrationen teilgenommen, soweit ihm dies aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen sei. Ferner sei der Beschwerdeführer 1 an einzelnen Kundgebungen auch als "Ordner" eingesetzt worden, welche jeweils am Rand eines Kundgebungszuges marschieren sowie diesen ordnen würden und mit einem Band am Oberarm gekennzeichnet seien. Letztere Aussage wird durch keinerlei Beweismittel belegt. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist festzuhalten, dass subjektive Nachfluchtgründe nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 54 AsylG) und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz führen, wenn das Verhalten des Betroffenen nach der Flucht - beispielsweise durch exilpolitische Tätigkeiten, die den heimatlichen Behörden bekannt werden - zu einer drohenden Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG führt. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen gelangt beispielsweise in der Regel nicht zur Kenntnis der heimatlichen Behörden eines Asylgesuchstellers und führt bei dessen Rückweisung nicht zwingend zu einer konkreten Gefährdung. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 durch die heimatlichen Behörden anlässlich einer Kundgebungsteilnahme identifiziert worden sein könnte. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass eine Identifizierung des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz auch dadurch erschwert sein dürfte, weil er im schweizerischen Asylverfahren nicht glaubhaft machen konnte, bereits in der Türkei aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers 1 reicht aber nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal sich aus der Beschwerdeschrift weder Hinweise noch den Akten Beweismittel entnehmen lassen, der Beschwerdeführer 1 habe sich in der Schweiz D-6285/2006 besonders hervorgetan oder exponiert. Es liegen in casu keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig war oder anlässlich einer Veranstaltung in führender Funktion exponiert gegen aussen in Erscheinung trat, wozu die Kennzeichnung und Funktion als "Ordner" anlässlich eines Demonstrationszuges klarerweise nicht genügt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Kurden in ganz Westeuropa erscheint es somit - auch in Berücksichtigung des Bestätigungsschreibens des Kurdischen Kulturvereins Luzern vom 5. März 2003 - als unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden von den angeführten Exilaktivitäten des Beschwerdeführers 1 soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn oder die Beschwerdeführer 2 bis 6 bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen in ernsthafter Weise behelligen würden. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus der Türkei keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Zudem bestehen für den Zeitraum nach der Ausreise bis zum Zeitpunkt dieses Urteils keine Hinweise im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe, die eine erhebliche Furcht der Beschwerdeführer vor einer Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen, da sie an dieser Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführer 1 - 6 verfügen über eine gültige fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung durch die Vorinstanz ist daher gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. D-6285/2006 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft sowie Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Prozessaussichten im Moment der Gesuchseinreichung massgebend, selbst wenn erst in einem späteren Zeitpunkt darüber befunden wird (EMARK 2000 Nr. 6 E. 9 S. 51 f.). Im vorliegenden Fall erübrigt sich jedoch eine solche retrospektive Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren, weil es am zusätzlichen Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit fehlt. Diesbezüglich liegt zwar eine Bestätigung des Roten Kreuzes, Uri, vom 18. März 2003 bei den Akten, der zufolge der Beschwerdeführer 1 zu diesem Zeitpunkt - mithin im Moment der Beschwerdeeinreichung und der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege - finanziell von der Fürsorge unterstützt wurde. Indessen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdeführer 3 und 4 erwerbstätig sind. Damit kann festgehalten werden, dass seitens der Beschwerdeführer eine prozessuale Bedürftigkeit nicht hinreichend ausgewiesen ist. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 6.2 Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit sie im Hauptbegehren beantragen, es sei die Verfügung des Bundesamtes vom 14. Februar 2003 aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, weshalb sie insoweit kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.3 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar D-6285/2006 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass - als Folge des negativen Asylentscheides (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) - auch die verfügte Wegweisung zu bestätigen gewesen wäre. Den Beschwerdeführer sind demnach die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE). 6.4 Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Ist nun das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten beziehungsweise wird eine allfällige Parteientschädigung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5, 2. Satz VGKE). Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen gewesen wäre (siehe E. 6.3), ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6285/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - O._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 19