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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2014 D-6280/2014

26 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,882 mots·~19 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6280/2014

Urteil v o m 2 6 . November 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren (…), mit Ehefrau B._______, geboren (…), sowie ihren Kindern C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (…).

D-6280/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______, ein äthiopischer Staatsangehöriger, suchte mit Schreiben vom 27. Februar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachstehend: Botschaft) für sich und seine Familie um Asyl nach, das er mit Eingabe vom 13. Juni 2012 ergänzte. B. Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2012 – zugestellt am 8. Januar 2013 – teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, sie sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das BFM ersuchte ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung konkrete Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantworten. Gleichzeitig forderte die Botschaft ihn auf, innert derselben Frist Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, welche seine Identität beziehungsweise Vorbringen belegen könnten. Bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden und das Asylgesuch allenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Das diesbezügliche Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2013 traf am 16. Januar 2013 (Eingangsstempel) bei der Botschaft ein. D. Mit via die Botschaft am 8. Januar 2014 zugestellter Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 (BVGE 2011/39, Anmerkung des Gerichts) darauf hin, dass es sich beim Stellen eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle. Urteilsfähige Personen müssten höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch daher selbständig ausüben. Eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass es vorliegend bis anhin in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen beiden älteren Kindern an einer klaren Willensäusserung fehle, mit der diese zu erkennen geben würden, in

D-6280/2014 der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz zu ersuchen. Somit liege gemäss dem vorerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren beiden älteren Kindern kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Gleichzeitig gab das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihren beiden älteren Kindern die Gelegenheit, innert 30 Tagen ein von ihnen persönlich verfasstes und unterzeichnetes Schreiben mit ihren Ersuchen oder zumindest eine von ihnen unterzeichnete entsprechende Stellungnahme einzureichen, ansonsten auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 reichten die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren beide älteren Kinder eine persönlich unterzeichnete Stellungnahme zu den Akten. F. Den schriftlichen Eingaben vom 27. Februar 2011, 13. Juni 2012, 15. Januar 2013 und vom 10. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass Mitglieder der TPLF ("Tigray People's Liberation Front") den Vater des Beschwerdeführers A._______ am 3. Februar 1986 erschossen hätten, während er sich um sein Vieh gekümmert habe. Daraufhin hätten Unbekannte den Besitz seines Vaters an sich genommen. Die TPLF habe den Distrikt unter ihre Kontrolle gebracht und sämtliche jungen Männer zur Mitgliedschaft in ihrer Organisation gezwungen. Da er sich geweigert habe, der TPLF beizutreten, sei er am 3. Oktober 1986 festgenommen und insgesamt sechs Monate lang im Gefängnis F._______ inhaftiert worden, bis ihm am 6. März 1987 die Flucht gelungen und er schliesslich am 24. März 1987 in G._______ im Sudan angekommen sei. Im April 1987 sei er beim UNHCR in Khartum als Flüchtling registriert worden. In der Folge habe er im Sudan mehrere Jahre lang die H._______ sowie Schulungskurse der I._______ ([…]) besucht und später Arbeit als (…) gefunden. Am 7. Januar 1996 habe er seine jetzige Frau geheiratet, mit der er drei Kinder habe. Am 7. März 2012 habe ein mutmassliches Mitglied der (…) seine Ehefrau zu vergewaltigen versucht, wobei dieses sie geschlagen und ihr überdies gedroht habe. Nach dem Übergriff habe seine Frau sich an das UNHCR in Khartum gewandt, welches ihr geraten habe, den fehlbaren Mann anzuzeigen, was sie jedoch aus Furcht vor Vergeltungsmassnahmen unterlassen habe. Er selbst sei am selben Tag beim Versuch, seine Frau vor

D-6280/2014 diesem sexuellen Übergriff zu schützen, in Khartum (…) inhaftiert und 18 Stunden später wieder freigelassen worden, nachdem man ihn sämtlicher Habe beraubt habe. Er habe diesen Vorfall am 30. Mai 2012 dem UNHCR in Khartum gemeldet. Im Weiteren sei ein Verbleib in Khartum für seine Familie auch deshalb nicht möglich, weil es an Nahrung, Weiterbildungsmöglichkeiten und medizinischer Versorgung fehle. Im Weiteren würden er und seine Familie wegen ihres christlichen Glaubens diskriminiert. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Kopien mehrerer Abschlusszeugnisse der H._______ beziehungsweise der I._______ aus den Jahren 1998 bis 1992, und die Beschwerdeführerin die Kopie eines Abschlusszertifikats der J._______ vom 12. Oktober 2012 zu den Akten. Im Weiteren reichten sie Kopien ihrer Heiratsurkunde, Geburtsregisterauszüge bezüglich ihrer drei Kinder sowie einen Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers ein. G. Mit via die Botschaft versandter Verfügung vom 25. September 2014 – eröffnet am 9. Oktober 2014 – verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz voraus. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei am 6. März 1987 aus Äthiopien in den Sudan geflohen, da er von Mitgliedern der TPLF sechs Monate lang inhaftiert worden sei, hätten diese Vorkommnisse im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz bereits über 23 Jahre zurückgelegen und könnten daher zur Zeit der Ge-

D-6280/2014 suchseinreichung beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) mehr begründen. Es sei weiter zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Dabei solle nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführerin durch den Vergewaltigungsversuch am 7. März 2012 schlimme Nachteile widerfahren seien. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Vergangene Verfolgungshandlungen könnten dennoch asylbeachtlich sein, wenn diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine künftige Verfolgung schliessen liessen. Die geltend gemachte versuchte Vergewaltigung vermöge die Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung bei einer objektivierten Betrachtungsweise jedoch nicht zu begründen, da es sich dabei um ein einmaliges, isoliertes Ereignis handle. Dies werde unter anderem dadurch belegt, dass die Beschwerdeführerin seit diesem Vorfall offenbar nicht weiter behelligt worden sei. Ausserdem wäre es dieser freigestanden und andererseits auch zumutbar gewesen, in ein UNHCR-Flüchtlingslager zu gehen, sich dort registrieren zu lassen und den geltend gemachten Übergriff vor Ort zu melden. Bezüglich der seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten 18stündigen Inhaftierung am 7. März 2012 sei festzuhalten, dass dieses Vorkommnis bereits mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden könne, zumal er keine direkt aus dieser Festnahme folgenden Konsequenzen geltend gemacht und sich nach diesem Vorfall in die Obhut des UNHCR in Khartum begeben habe. Hinsichtlich des geltend gemachten fehlenden Zugangs zu medizinischer Versorgung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, beim UNHCR um Schutz und Unterstützung zu ersuchen, falls dies notwendig sein sollte. Das UNHCR stelle zusammen mit dem COR in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen. Flüchtlinge, die über ein Einkommen verfügten, und sich nicht in einem Lager aufhalten würden, müssten medizinische Leistungen

D-6280/2014 selber bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhielten, würden vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Was die geltend gemachten Benachteiligungen der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer christlichen Glaubenszugehörigkeit anbelange, sei dem BFM bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten, da sich im Sudan eine Mehrheit der Bevölkerung zum Islam sunnitischer Richtung bekenne, während die Christen nach unterschiedlichen Schätzungen nur 5 bis 10% der Gesamtbevölkerung stellen würden. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan garantiere allerdings die Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten und Ostern seien staatliche Feiertage. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zudem befänden sich unter den Mitgliedern des nationalen Parlaments und in der Stadtregierung von Khartum mehrere Christen. Im Sudan herrsche somit keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. Das Leben in Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe indessen hervor, dass er sich bereits seit 1987 im Sudan aufhalte, Arbeit als (…) gefunden und eine Familie gegründet habe. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in seinem Fall demzufolge als nicht unüberwindbar zu erachten. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sie verfügten im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, beim UNHCR in einem Flüchtlingslager um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein.

D-6280/2014 Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge lebten keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz, weshalb keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ersichtlich sei. Aus diesen Gründen sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. H. Mit der Botschaft am 16. Oktober 2014 zugegangener englischsprachiger Eingabe vom 15. Oktober 2014 beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Die von der Botschaft zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe traf am 29. Oktober 2014 ein (Datum Eingangsstempel). Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Rechtsmittelschrift namentlich aus, sie seien angesichts des negativen erstinstanzlichen Entscheids traurig. Tatsache sei, dass sie in der Vergangenheit aus verschiedenen Gründen zu Opfern geworden seien. Deswegen ersuchten sie um Gewährung der Bewilligung zur Einreise in die Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stel-

D-6280/2014 lung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-

D-6280/2014 fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 4.2 Die Beschwerdeführenden wurden durch die Botschaft nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Das BFM begründete den Verzicht auf eine mündliche Befragung in der angefochtenen Verfügung mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführenden legten ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 27. Februar 2011 sowie dessen Zusatz vom 13. Juni 2012 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem stellte ihnen das BFM mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2012 zusätzlich einen Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zu, wozu sie am 15. Januar 2013 sowie am 10. Januar 2014 schriftlich Stellung nahmen (vgl. Sachverhalt Bst. B, C und E). Damit erhielten sie rechtsgenüglich Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine

D-6280/2014 unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-

D-6280/2014 ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. 6. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat Äthiopien ernstzunehmende beziehungsweise in asylrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Befremdlich wirkt allerdings die Argumentation der Vorinstanz, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1987 seien schon deshalb nicht als asylerheblich zu erachten, weil weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und der Asylantragstellung in der Schweiz im Jahr 2011 bestehe. Denn aufgrund der Aktenlage scheint jedenfalls unbestritten zu sein, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus halbjähriger Gefangenschaft im März 1987 bereits wenig später bei den sudanesischen Behörden um Schutz vor der in seinem Heimatland erlittenen Verfolgung nachsuchte, dort vom UNHCR im April 1987 als Mandatsflüchtling anerkannt wurde und diesen Status mutmasslich noch heute besitzt. Ob der Beschwerdeführer und seine übrigen Familienangehörigen (unter dem Aspekt des sogenannten Familienasyls) bei einer heutigen Rückkehr nach Äthiopien immer noch einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten, kann demgegenüber offengelassen werden, da sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen, wie nachstehend aufgezeigt, trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben.

D-6280/2014 6.2 Diesbezüglich ist vorab auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass angesichts der langjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in Äthiopien sowie seiner bald 20 Jahre währenden Ehe mit seiner Frau (sowie drei Kindern im Alter von 17, 15 und neun Jahren) davon auszugehen ist, dass er sich im Sudan sowohl beruflich als auch sozial hinreichend integriert hat, um mit seiner Familie weiterhin dort zu leben. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seine Frau im März 2012 Opfer eines Vergewaltigungsversuchs geworden ist, handelt es sich bei diesem Vorkommnis – so tragisch und belastend es aus Sicht der Beschwerdeführerin auch sein mag – doch allem Anschein nach um ein einmaliges Ereignis, das auch dazu geführt hat, dass sich das UNHCR um die Belange der Beschwerdeführerin gekümmert, diese aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen indessen auf eine gerichtliche Anzeige gegen ihren Peiniger verzichtet hat. Im Weiteren ist aufgrund der vom Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau zu den Akten gereichten persönlichen Ausbildungszertifikaten (vgl. Sachverhalt Bst. F) davon auszugehen, dass auch ihre drei Kinder im Sudan die nötige schulische Ausbildung erhalten, um dereinst ein eigenständiges Leben führen zu können und bei Bedarf ihre beiden Eltern zu unterstützen. Vor dem Hintergrund des Gesagten sind die Sachvorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht geeignet, einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz im Rahmen eines Auslandverfahrens zu begründen. Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist vorliegend aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

D-6280/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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