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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2010 D-6276/2009

11 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,111 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Aug...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6276/2009 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A.__________, geboren (...), und deren Kinder B._________, geboren (...), C._________, geboren (...), D.__________, geboren (...), E.__________, geboren (...), F.__________, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Ali Civi (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand Parteien

D-6276/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 10. September 2004 G._________ (N (...)) – den Ehemann der Beschwerdeführerin A.__________ - gestützt auf Art. 1F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von der Anwendung der Flüchtlingskonvention ausschloss, feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch vom 21. April 2003 ablehnte, dass es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, G._________ jedoch infolge Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anordnete, dass das BFM mit Entscheid vom 7. Februar 2005 das von G._________ am 24. Januar 2005 eingereichte Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 10. September 2004 abwies, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. Februar 2005 auf das Gesuch vom 13. Februar 2005 von G._________ um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht eintrat, dass G._________ mit Schreiben vom 12. April 2006 das BFM darum ersuchte, seiner Ehefrau und seinen Kindern sei gestützt auf Art. 51 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2006 feststellte, da G._________ nicht als Flüchtling, sondern als Ausländer in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, bestehe gestützt auf das Asylgesetz kein Anspruch auf Familiennachzug, dass G._________ mit Schreiben vom 30. August 2006 an das BFM gelangte und namens seiner Ehefrau und seiner Kinder um Asyl respektive darum ersuchte, die Eingabe sei an die Schweizerische Botschaft in Islamabad (Pakistan) weiterzuleiten, auf das Asylgesuch sei einzutreten und seiner Frau und seinen Kindern sei zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, D-6276/2009 dass das BFM mit Schreiben vom 7. September 2006 G._________ mitteilte, seine Ehefrau und die Kinder könnten bei der schweizerischen Vertretung in Islamabad ein Asylgesuch einreichen und dort ihre Asylgründe darlegen; das Schreiben vom 30. August 2006 werde der Vertretung zur Kenntnisnahme weitergeleitet, dass die Beschwerdeführenden am 19. Januar 2007 in der Schweizerischen Botschaft in Islamabad – in Begleitung von H.__________ (einem Freund von G._________ [Anmerkung des Gerichts]) – um Asyl nachsuchten, wobei sie der Botschaft ein handschriftliches Schreiben beinhaltend Aussagen von H.__________ und der Beschwerdeführerin, eine Kopie eines Ehescheins vom (...) betreffend die Beschwerdeführerin, Ausweiskopien von H.__________ und ein handschriftliches Schreiben mit Angaben von H.__________ beilegten, dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 21. Februar 2007 zwecks Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, dass die Beschwerdeführenden am 20. März 2007 von Pakistan herkommend – mit einem in Kabul am (....) ausgestellten Reisepass und einem Visum der schweizerischen Vertretung in Islamabad vom (...) – auf dem Luftweg legal in die Schweiz gelangten, wo sie am 23. März 2007 um Asyl nachsuchten, dass am 30. März 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) S._______ eine Kurzbefragung sowie am 24. April 2007 eine einlässliche Anhörung der Beschwerdeführenden A.__________ und B._________ durch das BFM stattfand, dass die Beschwerdeführerin A.__________ im Rahmen dieser Befragungen zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, in Afghanistan in I.__________ (Provinz Y._______) aufgewachsen zu sein, jedoch nach ihrer Heirat im Alter von 15 Jahren zusammen mit ihrem Ehemann für zirka sechs Jahre in J.___________ gelebt zu haben, dass sie und ihr Ehemann, der Mitglied der Hezbe Islami gewesen sei, nach W._______, Iran, gereist seien, da Angehörige der Djamiat respektive die Mujaheddin K._________ und L.__________ ihren Ehemann bedroht hätten, D-6276/2009 dass sie ungefähr vier Jahre in W._______(Iran) verbracht hätten und sie dann zusammen nach Z._______ (Pakistan), gezogen seien, wo sie ihr Ehemann allerdings, als sie mit ihrer Tochter E.__________ schwanger gewesen sei, verlassen habe und zunächst in den Iran zurückgekehrt und danach in die Türkei und später in die Schweiz gereist sei, dass sie sich zusammen mit den Kindern mehrere Jahre in Pakistan aufgehalten habe, jedoch einmal nach Afghanistan zurückgekehrt sei, wobei sie auf dem Weg nach Y._______ zusammen mit den Kindern und H.__________ – einem Freund ihres Mannes – Mitte Mai/Juni 2003 vermutlich wegen ihres Mannes festgenommen, sie alle jedoch nach sechs Monaten Haft im Gefängnis M.__________ gegen Bezahlung wieder freigelassen worden seien, dass sie im Februar/März 2007 für 18 Tage in Kabul gewesen sei und dort zusammen mit ihrem Bekannten H.__________ einen Pass und eine Identitätskarte abgeholt habe und sie danach nach Islamabad und von dort aus auf dem Luftweg via London legal in die Schweiz gelangt seien, dass der Beschwerdeführer B._________ erklärte, er habe zunächst in I.__________ und in J.___________ sowie drei vier Jahre in W._______(Iran) gelebt und habe sich anschliessend zusammen mit seiner Mutter (der Beschwerdeführerin) seinen Geschwistern und H.__________ in Pakistan aufgehalten, dass er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Afghanistan zurückgekehrt, dabei jedoch inhaftiert worden sei, dass sie nach ihrer Freilassung wieder nach Pakistan zurückgekehrt seien und er zirka im Januar/Februar 2007 für 16 Tage zusammen mit seiner Mutter in Kabul gewesen sei, wo diese einen Pass abgeholt habe, dass sie danach zunächst nach Pakistan zurückgekehrt und danach von Islamabad aus in die Schweiz geflogen seien, dass die Beschwerdeführenden einen am (...) in Kabul ausgestellten Reisepass der Beschwerdeführerin zu den Akten reichten, D-6276/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2009 – eröffnet am 2. September 2009 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom 23. März 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass das BFM jedoch – infolge der festgestellten Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung ihres Ehemannes respektive Vaters – die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei im Hauptpunkt beantragen liessen, die angefochtenen Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Befragung der Beschwerdeführerin und zur Ergänzung des Sachverhalts zurückzuweisen; jedenfalls sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die Anwesenheit der Beschwerdeführenden auf anderer gesetzlicher Grundlage zu regeln, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 den Eingang der Beschwerde vom 2. Oktober 2009 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung D-6276/2009 der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge- D-6276/2009 fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM seinen Entscheid hauptsächlich damit begründete, es würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes festgenommen worden sei, da ihr der Grund der Festnahme nicht mitgeteilt worden und sie auch nicht befragt worden sei, was jedoch bei einem vorhandenen Zusammenhang mit ihrem Ehemann die übliche Vorgehensweise gewesen und sie diesfalls denn auch nicht bedingungslos freigelassen worden wäre, dass sie sich ausserdem anfangs 2007 rund zwei Wochen lang in Kabul habe aufhalten und sich dort einen Reisepass ausstellen lassen können, was zeige, dass seitens der afghanischen Behörden nichts gegen sie vorgelegen habe, ansonsten die Beschwerdeführerin wohl kaum nach Kabul gereist wäre, dass das BFM aus diesen Erwägungen zwar schliesst, die Beschwerdeführenden hätten keine begründete Furcht künftig in ihrem Heimatland Verfolgungen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu verneinen sei, dass aus diesen Erwägungen jedoch implizit hervorgeht, dass das BFM den von der Beschwerdeführerin angegebenen Grund ihrer Inhaftierung (Zugehörigkeit ihres Ehemannes zur Hezbe Islami) als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt, dass diese Einschätzung des BFM zu bestätigen und anzufügen ist, dass nicht nur der von der Beschwerdeführerin angegebene Grund ihrer Inhaftierung sondern – zufolge widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Angaben – auch die Festnahme an sich im Gesamtkontext als nicht glaubhaft erscheint, dass in dieser Hinsicht vorab auffällt, dass im Gegensatz zur Beschwerdeführerin (vgl. act. C19/12 S. 7 ff.) ihr damals (...)-jähriger Sohn B._________, anlässlich der Erstbefragung im Empfangszentrum ausdrücklich verneinte, dass er oder seine Mutter jemals im Gefängnis gewesen seien (vgl. act. C20/9, S. 5), und erst während der einlässlichen Befragung eine Inhaftnahme erwähnte (vgl. act. C33/11 S. 7 f.), D-6276/2009 dass die Beschwerdeführerin behauptete, sie, ihre Kinder und H.__________ seien festgenommen und danach alle wieder freigelassen worden (vgl. act. C19/12, S. 7 f., act. C32/15 S. 10 f.), demgegenüber aber H.__________ gemäss einem an die Botschaft in Islamabad am 18. Januar 2007 übermittelten Schreiben eine Festnahme der Beschwerdeführerin und der Kinder nicht erwähnte, sondern erklärte, er sei ins Gefängnis gesteckt worden, damit er die Kinder von G._________ finde (vgl. act. C11 Nr. 1, S. 3), dass H.__________ in erwähntem Schreiben ausserdem vorbrachte, die Beschwerdeführenden seien zunächst mit G._________ nach Pakistan und Iran geflohen, danach aber nach Afghanistan zurückgekehrt, wo sie zwei respektive drei Jahre in P._______ verbracht und sich danach in J.___________ aufgehalten hätten (vgl. act. C11 Nr. 1, S. 3), dass der Ehemann der Beschwerdeführerin G._________ in seiner Asylgesuchsbegründung erklärte, als er den Iran verlassen habe, habe er seine Familie zum Bruder seiner Ehefrau nach P._______ geschickt (vgl. N (...) act. A1/9 S. 2, act. A7/15 S. 3) und diese Angabe in seinem – namens der Ehefrau und Kinder – an die Botschaft in Islambad gerichtetem Schreiben vom 30. August 2006 bekräftigte (vgl. act. C5/9 S. 2), dass die Beschwerdeführerin ebenfalls angab, vom Iran aus zunächst nach P._______ gegangen zu sein (vgl. C19/12 S. 3), dass diese Angaben indessen in Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin stehen, wonach sie – nachdem ihr Ehemann den Iran verlassen habe – nach Pakistan gereist seien und dort mehrere Jahre gelebt hätten respektive danach nie mehr in ihr Heimatland zurückgekehrt seien (vgl. act. C19/12 S. 2, C32/15 S. 6 ff.), dass die Beschwerdeführerin zudem erklärte, man habe ihr gesagt, wegen ihres Mannes festgenommen worden zu sein (vgl. act. C19/12 S. 8), andererseits aber zu Protokoll gab, man habe ihr nichts respektive nichts Konkretes gesagt und man habe sie nicht befragt, sie denke, man habe ihren Mann finden wollen (vgl. act. C32/15 S. 11 f.), dass mit dem BFM festzuhalten ist, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin nicht einer eingehenden Befragung zum Verbleib ihres Mannes unterzogen wurde, wenn der Grund für die D-6276/2009 Festnahme die Suche nach ihrem Mann gewesen wäre, und auch nicht einleuchtet, weshalb sie gegen Bezahlung wieder freigelassen worden sein soll (vgl. act. C19/12 S. 8), dass die Beschwerdeführerin im Weiteren anlässlich der Kurzbefragung erwähnte, den Reisepass in Kabul persönlich zusammen mit einem Bekannten bei den Behörden abgeholt zu haben, nachdem dieser viel Geld dafür bezahlt habe (vgl. act. C19/12 S. 5), demgegenüber an der einlässlichen Anhörung darlegte, sie glaube ihr Bekannter, H.__________ habe sich illegal nach Afghanistan begeben und dort ihren Pass organisiert respektive H.__________ habe den Pass in Z._______ in der Botschaft organisiert (vgl. act. C32/15 S. 8) respektive in Kabul habe sie ihren Pass erhalten (vgl. act. C32/15 S. 9), dass der Beschwerdeführer B.__________ demgegenüber erklärte, den Reisepass habe seine Mutter in Kabul beantragt und abgeholt (vgl. act. C20/9 S. 4) respektive H.__________ sei mit seiner Mutter und ihm und den anderen Geschwistern nach Kabul gereist (vgl. act. C33/11 S. 5 f.), dass davon auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin kaum möglich gewesen wäre, sich anfangs 2007 rund zwei Wochen lang unbehelligt in Kabul aufzuhalten und sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen, falls tatsächlich ein behördliches Interesse an ihrer Person bestanden hätte, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, die Festnahme der Beschwerdeführerin gründe offensichtlich darin, dass ihr Ehemann in Afghanistan politisch aktiv gewesen sei und noch heute von der Regierung gesucht werde, dass diese Auffassung jedoch nicht überzeugt, da aufgrund der vorstehend aufgezeigten widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführenden in Afghanistan wegen der Zugehörigkeit ihres Ehemannes respektive Vaters zur Hizb Islami einer behördlichen Festnahme ausgesetzt gewesen waren, dass auch nicht davon auszugehen ist, die politisch nicht aktiven Beschwerdeführenden hätten allein wegen der Aktivitäten ihres Ehemannes und Vaters begründete Furcht, künftig allfälligen Behelligungen ausgesetzt zu werden, zumal sich solche – wie dargelegt – D-6276/2009 weder für die Vergangenheit bestätigen lassen, noch wahrscheinlich erscheint, dass die Behörden oder allfällige einflussreiche private Akteure nach einer nunmehr fast 14-jährigen Landesabwesenheit des Ehemannes (vgl. act. A1/9 S. 2 und 6, act. A7/15 S. 6) im heutigen Zeitpunkt ein erkennbares Interesse an den Beschwerdeführenden haben könnten, dass sich auch weder aus der beigelegten ärztlichen Bescheinigung von Dr. N.__________ vom 23. April 2004 noch dem Austrittsbericht der (...) O.__________ vom 22. September 2003 betreffend G._________ Gegenteiliges ableiten lässt, da aus diesen Dokumenten einzig hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin und die Kinder in Afghanistan wegen der Bürgerkriegswirren versteckt hielten und der Ehemann, der unter anderem an einer (...) leide, die Nachricht erhalten habe, seine Frau habe versucht, sich und die Kinder zu vergiften, was der älteste Sohn allerdings habe verhindern können, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und daher das BFM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass nach dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 1 AsylG bei der Wegweisung sowie deren Vollzug der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG über die Tragweite von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hinausgeht und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 12 E. 7B, S. 77, EMARK 1998 Nr. 31 D-6276/2009 E. 8c.ee S. 258, EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) dass infolge der vorläufigen Aufnahme des Ehemannes respektive Vaters (wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung) die Beschwerdeführenden gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie durch das BFM in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, dass bis heute die vorläufige Aufnahme des – von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossenen – Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden nicht aufgehoben wurde, weshalb diese zum weiteren Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind, dass demzufolge keine Veranlassung besteht, die Wegweisung als solche aufzuheben oder aber die Anwesenheit der Beschwerdeführenden wie in der Rechtsmittelschrift ohne weitere Begründung ebenfalls beantragt, auf "anderer gesetzlicher Grundlage" zu regeln, dass auch kein Handlungsbedarf besteht, die Sache zur neuerlichen Befragung der Beschwerdeführerin respektive zur Ergänzung des Sachverhalts zurückzuweisen, zumal die Beschwerdeführenden diesen eventualiter gestellten Antrag nicht näher begründen und denn auch keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts bestehen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-6276/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 12

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