Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6274/2016 mel
Urteil v o m 1 3 . August 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (…).
D-6274/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein inzwischen volljähriger eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya aus B._______ in der Subzobe C._______ der Zoba D._______, habe sein Heimatland im August 2015 als Minderjähriger illegal in Richtung E._______ verlassen. Über F._______ und G._______ erreichte er am 16. Juni 2016 illegal die Schweiz, wo er am folgenden Tag das Asylgesuch einreichte. Am 14. Juli 2016 fand die Befragung statt. Mit dem damals minderjährigen Beschwerdeführer wurde eine Handknochenanalyse durchgeführt, gestützt auf welche von einem Knochenalter von 17 Jahren auszugehen war. Es wurde ihm eine Vertrauensperson zugeteilt und am 5. August 2016 wurde in deren Beisein die Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus B._______, wo er mit seinen Familienangehörigen bis zur Ausreise gelebt habe. Persönlich habe er keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt. Im Mai 2015 sei er Augenzeuge der Festnahme seines Vaters geworden. Dieser habe den Urlaub aus dem Militär überzogen beziehungsweise sei unerlaubt vom Militär ferngeblieben. Aus Angst davor, dass ihm eines Tages das Gleiche passieren könne, habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen. Nach seiner Ausreise habe er die Mutter telefonisch kontaktiert. Diese habe von keinen weiteren Vorfällen berichtet. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. September 2016 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer Beschwerde erheben und beantragen, die Flüchtlingseigenschaft sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen sowie eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D-6274/2016 D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a
D-6274/2016 Abs, 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. Vorab ist festzustellen, dass vorliegend die Frage der Asylgewährung nicht Prozessgegenstand ist, weil kein entsprechendes Rechtsbegehren gestellt wurde und sich aus den Beschwerdevorbringen ergibt, dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe überprüft werden soll. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Gemäss seinen Aussagen sei er weder für den Militärdienst aufgeboten worden noch habe er Kontakt zu den Militärbehörden gehabt. Somit lägen in seinem Fall keine konkreten Indizien vor, welche eine Verfolgung im Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Da er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea und der allfällig drohenden Rekrutierung für den Militärdienst seien somit asylrechtlich nicht beachtlich. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass das SEM in Bezug auf die Beurteilung der illegalen Ausreise eine Praxisänderung vorgenommen habe, während das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor an seiner bisherigen Praxis festhalte. Danach betrachte das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010). Mit der Praxisänderung habe das SEM gegen die in BVGE 2010/54 festgehaltenen Grundsätze verstossen, da es die Praxisänderung flächendeckend eingeführt und sich nicht auf ein einzelnes Asylverfahren beschränkt habe. In der angefochtenen Verfügung finde sich jedoch kein Hinweis auf ein Pilotverfahren, bei welchem bewusst
D-6274/2016 von der bisherigen Praxis abgewichen worden sei. Das SEM schweige darüber, wie minderjährige Rückkehrende bei einer Rückkehr nach Eritrea behandelt würden, weil gesicherte Erkenntnisse darüber fehlten. Zudem widerspreche seine Länderanalyse zahlreichen Einschätzungen von internationalen Organisationen. Der untauglichen Länderanalyse des SEM würden zahlreiche Quellen entgegenstehen, welche für die Aufrechterhaltung der bisherigen Praxis sprächen. Ferner habe die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise nicht geprüft, obwohl der Beschwerdeführer diese glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt habe. Sie habe indessen auch keine Zweifel an seiner Darstellung erwähnt. Somit sei davon auszugehen, dass er sein Heimatland illegal verlassen und damit subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei, was der geltenden Praxis entspreche. Des Weiteren habe die Vorinstanz keine besonderen Abklärungen im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug vorgenommen. Insbesondere sei abzuklären, ob der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Eritrea zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückkehren könne und ob diese in der Lage seien, seine Bedürfnisse abzudecken. Andernfalls müsse geklärt werden, ob er in eine geeignete Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden könne. Die Verweise auf den Waffenstillstand zwischen Eritrea und Äthiopien sowie auf das Vorhandensein von Einrichtungen für Minderjährige beziehungsweise auf den Verbleib der Eltern und anderer Angehöriger im Heimatland und damit eines familiären Beziehungsnetzes genüge diesen Anforderungen nicht. Ausserdem sei der Vater des Beschwerdeführers, welcher für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt habe, gestützt auf die Akten inhaftiert worden. Damit seien die finanziellen Verhältnisse nicht klar. Insgesamt sei von der Vorinstanz die Abklärungspflicht verletzt worden. Der Beschwerdeführer würde ausserdem im Fall einer Rückkehr nach Eritrea einer Behandlung ausgesetzt, welche gegen Art. 3 EMRK verstosse. 6. 6.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die betroffene Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4923/2016 vom 9. Februar 2017 E. 3.2 und dort zitierte weitere Praxis).
D-6274/2016 6.2 Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.3 Nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund und führte zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.1 f.). Mit dem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 wurde diese Praxis aufgegeben. Im erwähnten Urteil kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (a.a.O. E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfte es einer Verschärfung des Profils, welche dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnte (a.a.O. E. 5.2).
6.4 Mithin muss gestützt auf diese neue Praxis eine asylsuchende Person zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Solche ergeben sich indessen nicht aus den vorliegenden Akten. Der Beschwerdeführer sagte aus, mit den Behörden seines Heimatlandes keine Schwierigkeiten gehabt zu haben und für den Militärdienst nicht vorgeladen oder gesucht worden zu sein (vgl. Akten
D-6274/2016 A10/13 S. 8 f. und A17/15 S. 6). Allein die Befürchtung, nach seiner Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden, entbehrt nicht nur der flüchtlingsrechtlichen Relevanz, sondern ist auch nicht als zusätzlicher Anknüpfungspunkt im oben erwähnten Sinn zu betrachten. Diese Frage ist zudem gestützt auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 3 und 4 EMRK) und nicht unter demjenigen der Flüchtlingseigenschaft zu beurteilen. Da der Beschwerdeführer weder als Refraktär noch als Deserteur gilt, somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen hat, ist den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz gestützt auf die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zuzustimmen. Aufgrund der illegalen Ausreise allein hat er keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten und seine Furcht, einmal in den National- oder Militärdienst eingezogen zu werden, ist hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant.
6.5 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gestützt hat – durch dieses Urteil als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist, weshalb die in der Beschwerde dargelegten Einwände im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hinfällig geworden sind.
6.6 Mithin konnte der Beschwerdeführer keine Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, glaubhaft vorbringen. Allein die Furcht vor einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst lässt ihn nicht als missliebige Person erscheinen. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag, weshalb die Frage deren Glaubhaftigkeit vorliegend offen gelassen werden kann.
D-6274/2016 6.7 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Angesichts dieser Erwägungen steht auch fest, dass das SEM die Abklärungspflicht – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – nicht verletzt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er würde als inzwischen volljährige Person in den eritreischen Nationaldienst eingezogen, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, weil damit ein reales Risiko bestehe, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden.
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-6274/2016 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE- Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.3) geprüft. 8.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
D-6274/2016 8.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.3.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-6274/2016 8.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann, der vor seiner Ausreise in seinem Familienverband gelebt und die neunte Klasse abgeschlossen hat. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend angesichts der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers keine ersichtlich, weshalb es sich erübrigt, zu den in der Beschwerde vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit fehlenden Abklärungen seitens des SEM infolge der damals bestandenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die allgemeine Situation in Eritrea mache den Wegweisungsvollzug unzumutbar, widerspricht er ohne substantiierte Begründung der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
D-6274/2016 obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Einwände in der Beschwerde und die beigelegten öffentlich zugänglichen Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2016 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6274/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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