Abtei lung IV D-6272/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren [...], Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in [...], Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6272/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Z._______ – gemäss eigenen Angaben am 27. April 1993 bei der schweizerischen Botschaft in Y._______ ein erstes schriftliches Asylgesuch einreichte, dass er mit Schreiben vom 19. Juli 1995 dieses Gesuch bekräftigte, dass er sich in der Folge nicht mehr bei der schweizerischen Botschaft meldete, dass er mit auf den 21. Januar 2008 datierter, bei der schweizerischen Botschaft in Y._______ am 28. Januar 2008 eingelangter Eingabe, sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung und Asylgewährung ersuchte, dass die schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2008 dazu aufforderte, die seinem Auslandsgesuch zugrundeliegenden Umstände bis zum 17. März 2008 detailliert und mit sämtlichen verfügbaren Beweismitteln untermauert darzulegen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er an seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz beziehungsweise um Asylgewährung nicht länger festhalte, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung in seinem auf den 12. Februar 2008 datierten, bei der schweizerischen Botschaft in Y._______ am 11. März 2008 eingegangenen Schreiben nachkam, dass am 23. April 2008 eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch einen Mitarbeiter der schweizerischen Botschaft in Y._______ stattfand, dass er im Wesentlichen vorbrachte, er arbeite als Busfahrer für das Busunternehmen [...], dass er von 1983 bis 1991 der EROS (Revolutionary Eelam Organization) zugehörig gewesen sei und anschliessend die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt habe, dass er zudem ausführte, er schreibe seit geraumer Zeit für die LTTE Gedichte, D-6272/2010 dass er am Abend des 12. Januars 2008 von zehn bewaffneten Männern der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal) zu Hause aufgesucht worden sei, in einen weissen Lieferwagen gezogen und gefesselt worden sei, dass sich bereits zwei seiner Arbeitskollegen, welche auch gefesselt gewesen seien, in diesem Fahrzeug befunden hätten, dass er in der Folge an einen Ort gebracht worden sei, wo er verhört und gefoltert worden sei, dass er durch die bewaffneten Männer im Laufe der Nacht vom 12. Januar 2008 dem srilankischen Geheimdienst übergeben und befragt worden sei, dass ihm vorgeworfen worden sei, er unterstütze die LTTE und er besitze eine Pistole und eine Jacke, mit der ein Selbstmordangriff ausgeführt werden könne, dass am 13. Januar 2008 die Belegschaft des Busunternehmens, in welchem er arbeite, in den Streik getreten sei, weil seine Arbeitskollegen befürchtet haben, er sei entführt worden, dass er deswegen gleichentags freigelassen, ihm jedoch mit dem Tod gedroht worden sei, wenn er für die LTTE arbeiten werde, dass er Ende Januar 2008 nochmals von unbekannten Männern auf einem Motorrad behelligt worden sei, dass der Beschwerdeführer unter anderem folgende Dokumente einreichte: eine Anzeige vom 18. Januar 2008 bei der Polizeistation in Z._______, verschiedene Zeitungsartikel, vier Referenzschreiben beziehungsweise mehrere Gedichte (alles in englischer Sprache, teilweise mit Kopie in einer Fremdsprache), dass die schweizerische Botschaft mit Begleitschreiben vom 23. April 2008 das Asylgesuch und die eingereichten Unterlagen dem BFM übermittelte (Eingang BFM: 6. Mai 2008), dass der Beschwerdeführer sich am 2. September 2008 erneut an die schweizerische Botschaft wandte und mitteilte, der srilankische Ge- D-6272/2010 heimdienst sei wieder nach Z._______ gekommen und habe Drohungen ausgesprochen, dass er am 29. August 2008 nachts einen Telefonanruf erhalten habe und aufgefordert worden sei, an einen gewissen Ort zu gehen, dass das BFM mit – durch die schweizerische Botschaft Y._______ an den Beschwerdeführer versandtem, am 13. Februar 2010 zugestell tem – Schreiben vom 18. Januar 2010 ihm zur erneuten Stellungnahme Frist einräumte, welche er jedoch unbenutzt verstreichen liess, dass das Bundesamt mit – durch die schweizerische Botschaft in Y._______ an den Beschwerdeführer versandter, am 2. August 2010 eröffneter – Verfügung vom 16. Juli 2010 dessen Asylgesuch abwies und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass das BFM ausführte, der Beschwerdeführer sei nicht akut gefährdet, was auch dadurch untermauert werde, dass er nach den Übergrif fen seinen Wohnort nicht geändert habe, dass er kein Mitglied der LTTE gewesen sei, sondern diese als Sympathisant unterstützt habe, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, welches eine intensive Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte zur Folge habe, dass er von den srilankischen Sicherheitskräften nur während wenigen Stunden festgehalten worden sei, dass er wohl weiterhin unter Beobachtung gestanden habe, jedoch keine weiteren Übergriffe durch die srilankischen Sicherheitskräfte geltend gemacht habe, dass zudem seine Vorbringen vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation des Bürgerkrieges in Sri Lanka betrachtet werden müssen, dass der Beschwerdeführer schliesslich auf das Schreiben des BFM vom 18. Januar 2010 nicht reagiert habe, was darauf hindeute, dass er nicht mehr gefährdet sei, D-6272/2010 dass der Beschwerdeführer am 26. August 2010 schriftlich an die schweizerische Botschaft Y._______ gelangte, dass diese Eingabe von der schweizerischen Botschaft am 27. August 2010 als allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 16. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, dass er in seiner Eingabe vorbrachte, er habe Narben von den Folterungen, welche ihm der srilankische Geheimdienst zugefügt habe, dass Terror in Sri Lanka herrsche beziehungsweise weitere Mitglieder und Sympathisanten der TMVP und der LTTE entführt worden seien, dass er weiter behelligt werde und der srilankische Geheimdienst Informationen über ihn sammle, da er für den Geheimdienst der LTTE gearbeitet habe, dass Mitglieder der LTTE, welche festgenommen worden seien, andere Mitglieder verraten hätten, dass drei Personen in (Z._______) erschossen worden seien, nachdem über sie Informationen gesammelt worden seien, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- D-6272/2010 ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer seine Eingabe teilweise in italienischer und teilweise in englischer Sprache verfasst hat, seiner Eingabe aber das Begehren und eine Begründung zu entnehmen sind (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung zwecks Übersetzung und Verbesserung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine relevante Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM andererseits Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der er forderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch D-6272/2010 einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung die Frage nach der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person bleibt, mithin die Beantwortung der Fragen, ob eine asylrelevante Gefährdung nicht auszuschliessen ist und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betroffenen Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 S. 130 f. und Nr. 21 S. 136 f., 2005 Nr. 19 S. 174 ff.), dass das BFM in seinem Entscheid grundsätzlich zu Recht davon ausgeht, dass im Falle des Beschwerdeführers keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine aktuelle Schutzbedürftigkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 27. April 1993 um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und Asylgewährung ersuchte, dass er diesbezüglich letztmals am 27. Juli 1995 an die schweizerische Vertretung Y._______ gelangte, dass er sich bis Anfang des Jahres 2008 nicht mehr um eine Fortsetzung seines einstigen Asylverfahrens bemühte, was klar gegen eine damalige Schutzbedürftigkeit spricht, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau erklärte, er beziehungsweise sie habe die Haustüre geöffnet, als es am Abend des 12. Januars 2008 geklingelt habe (vgl. das Schreiben vom 21. Januar 2008 beziehungsweise die Anzeige bei der Polizeistation Z._______ vom 18. Januar 2008), dass der Beschwerdeführer in seinem Begehren vom 21. Januar 2008 schrieb, es hätten sich bereits zwei Arbeitskollegen im Lastwagen befunden, jedoch einige Zeilen später drei Personen erwähnte, die in einen Wassertank eingeschlossen worden seien, D-6272/2010 dass er ausserdem an der Befragung vom 23. April 2008 nichts von einem Wassertank erwähnte (vgl. S. 5), dass aufgrund dieser Ungereimtheiten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe unglaubhaft sind, dass der Beschwerdeführer auch nach diesen Geschehnissen seine Adresse in Z._______ nicht gewechselt hat und in seinem Heimatland nach wie vor als Buschauffeur arbeitet, was nicht auf eine asylrelevante Gefährdungssituation schliessen lässt (vgl. S. 6 der Befragung vom 23. April 2008), dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe ansonsten nie mit den srilankischen Behörden Probleme gehabt (vgl. S. 6 der Befragung vom 23. April 2008), dass vor diesem Hintergrund die bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen, zumal diese lediglich die vom BFM zu Recht als nicht asylrelevant quali fizierten Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, dass an dieser Schlussfolgerung auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts ändern können, dass insbesondere – wie bereits das BFM korrekt ausführte – der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE war, dass es dem Beschwerdeführer nach vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung (im Sinne von Art. 3 AsylG) beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen, weshalb zu schliessen ist, ihm sei der weitere Verbleib im Heimatland durchaus zuzumuten, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-6272/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen, mithin zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit, von einer Kostenauflage abzusehen ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6272/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Y._______ (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Y._______ (Ref. [...]), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 10