Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.10.2015 D-6268/2015

8 octobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,247 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6268/2015

Urteil v o m 8 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (…).

D-6268/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2015 in die Schweiz einreiste und am 8. Juni 2015 ein Asylgesuch stellte, dass er vom SEM am 15. Juni 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, eritreischer Staatsbürger zu sein, und das Land am (…) Januar 2015 wegen des bevorstehenden Militärdienstes verlassen zu haben, dass er schliesslich von Libyen aus Ende Mai 2015 auf dem Seeweg nach Italien und weiter in die Schweiz gefahren sei, dass er in Italien behördlich registriert, aber nicht daktyloskopiert worden sei, dass er sich auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach und vorbrachte, er habe keinen Bezug zu diesem Land, dass er an keinen gesundheitlichen Beschwerden leide, dass das SEM am 16. Juli 2015 – gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 21. September 2015 (eröffnet am 28. September 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Staatssekretariat in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum – festhielt, Italien sei für das Asylverfahren zuständig,

D-6268/2015 dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid am 2. Oktober 2015 Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung beantragte, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, sein Asylgesuch in der Schweiz im Rahmen eines Selbsteintritts zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragte, dass er zur Begründung vorbrachte, am 22. September 2015 hätten die EU-Innenminister beschlossen, 120'000 Flüchtlinge aus Italien, Griechenland und Ungarn auf das restliche Europa zu verteilen, dass demnach viele Personen, für welche aktuell noch Italien im Rahmen des Dublin-Vertrags zuständig sei, auf andere Länder verteilt werden würden, dass die Schweiz gemäss Aussage der zuständigen Bundesrätin an diesem Verteilschlüssel partizipieren werde, was vom SEM im Entscheid nicht berücksichtigt worden sei, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorzunehmen, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) staatliches Handeln immer im öffentlichen Interesse stehen und verhältnismässig sein müsse, dass die Schweiz bald angeben werde, wie viele Gesuche aus Italien im Rahmen der Umverteilung durch die schweizerischen Behörden behandelt

D-6268/2015 würden, weshalb eine Wegweisung im aktuellen Zeitpunkt als unverhältnismässig erscheine, dass diese Aspekte im Rahmen der vorinstanzlichen Ermessensausübung unberücksichtigt geblieben seien, wodurch das SEM sein Ermessen im Sinne einer Rechtsverletzung unterschritten und damit Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf ein faires Verfahren) verletzt habe, dass er als Eritreer genau zu derjenigen Zielgruppe, für welche eine Umverteilung geplant sei, gehöre, weshalb die Behandlung seines Gesuchs durch Italien als unwahrscheinlich zu bezeichnen sei, dass nach dem Gesagten als widersprüchlich erscheine, wenn die Schweiz aufgrund der geltenden Rechtslage auf sein Gesuch nicht eintrete, obwohl später aufgrund der Umverteilung vergleichbare Gesuche durch das SEM geprüft werden würden, dass er in Italien überdies nie registriert worden sei und sich die Zuständigkeit gemäss der Dublin-Regelung nur aufgrund der versäumten Reaktion der italienischen Behörden auf eine entsprechende Anfrage der Schweiz ergeben habe, dass ihm deshalb die Schweiz die Chance auf ein faires Asylverfahren zu ermöglichen habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),

D-6268/2015 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreichte, und zwar ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und er in der Folge von Italien kommend in die Schweiz gelangte, dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, weshalb die entsprechenden Beschwerdeargumente zu keiner anderen Sichtweise hinsichtlich Zuständigkeit führen, dass das Ersuchen des SEM vom 16. Juli 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin- III-VO) von Italien innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit dieses Land seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),

D-6268/2015 dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer aber geltend macht, die Feststellung des SEM, Italien sei zuständig, sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs (insbesondere Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 29 Abs. 1 BV) ergangen, wobei er sich auf den geplanten EU-Verteilschlüssel für Antragsteller beruft, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 BV staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss, und laut Art. 29 Abs. 1 BV jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung hat, dass jedoch in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern solche Rechte des Beschwerdeführers von der Vorinstanz verletzt worden sein sollten, handelt es sich beim geplanten EU-Verteilschlüssel für Antragsteller um ein Regelwerk, welches noch nicht abschliessend formuliert wurde beziehungsweise welches für die Schweiz noch nicht in Kraft steht, dass die Asylbehörden der Schweiz aber gehalten sind, geltendes Recht und mithin die Dublin-III-VO anzuwenden, dass im Weiteren noch nicht genau absehbar ist, welche Personen in welchem Zeitpunkt von einer allfälligen Umverteilung erfasst würden, dass die Nichtberücksichtigung eines allfällig zukünftig relevanten Regelwerks durch das SEM entgegen den Beschwerdevorbringen mithin nicht als Gehörsverletzung beziehungsweise gesetzeswidrige Ermessensausübung qualifiziert werden kann (zur Ermessensklausel vgl. auch untenstehend S. 8), dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwendet, er habe keinerlei Bezug zu diesem Land und dort kein Asylgesuch gestellt, dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat sprechen, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des

D-6268/2015 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle des Beschwerdeführers – ein junger Mann, welcher sich als gesund bezeichnet – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung der Asylanträge des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

D-6268/2015 führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen auch aus Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten kann, da diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, dass vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der gemäss obenstehenden Erwägungen genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, da es nach dem Gesagten auf eine Auseinandersetzung mit dem erwähnten EU-Regelwerk verzichten konnte und jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG beging (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), dass an dieser Stelle nochmals auf den Umstand, wonach die Dublin-III- VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen, hinzuweisen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-6268/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Patrick Weber

Versand:

D-6268/2015 — Bundesverwaltungsgericht 08.10.2015 D-6268/2015 — Swissrulings