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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2016 D-6267/2015

22 septembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,074 mots·~20 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 1. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6267/2015 wiv

Urteil v o m 2 2 . September 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 1. September 2015 / N (…).

D-6267/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige von Äthiopien, welche sich in Jemen aufhält – gelangte am 12. Oktober 2011 durch ihre Rechtsvertretung mit einem schriftlichen Gesuch um Gewährung von Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz ans BFM. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie zur Hauptsache geltend, aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes, welcher der oppositionellen ONEG angehört habe und eines Tages verschwunden sei, habe sie in Äthiopien Verfolgung erlitten, indem sie von den Behörden inhaftiert worden sei. Nachdem sie gegen eine Kautionszahlung durch ihre Mutter wieder freigekommen sei, sei sie nach Jemen geflüchtet, da sie weitere Verfolgungsmassnahmen befürchtet habe. In Jemen sei sie zwar vom UNHCR als Flüchtling registriert worden, sie befinde sich jedoch in einer prekären Situation, da eine Schutzgewährung durch das UNHCR aufgrund des in Jemen herrschenden Bürgerkrieges unmöglich geworden sei. Vor diesem Hintergrund, und da ihre Schwester B._______ (N …) hier lebe, ersuche sie die Schweiz um Schutz. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer UNHCR-Bestätigung vom 13. Juli 2011 zu den Akten. A.b Mit Eingabe vom 3. April 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung ein persönliches Schreiben datierend vom 7. Januar 2012 im Original, eigenen Angaben zufolge das zugehörige Zustellcouvert aus Jemen (in den Akten nicht vorhanden) und zwei Passfotos nachreichen. Gleichzeitig machte sie ergänzende Angaben zu ihren Gesuchsgründen und ihrem Reiseweg. Dabei führte sie in ihrer Eingabe und ihrem persönlichen Schreiben im Wesentlichen das Folgende aus: Nachdem ihr Mann aus Äthiopien geflüchtet sei, sei sie vom äthiopischen Regime verhaftet und unter Folter verhört worden. Das äthiopische Regime habe ihr vorgeworfen, ihren Ehemann in seinen kriminellen Aktivitäten gegen das TPLF/EPRDF-Regime unterstützt zu haben. Nachdem es ihr gelungen sei, aus der Gefangenschaft zu entkommen, sei sie nach Djibouti geflohen. Dort sei sie jedoch nicht sicher gewesen, weshalb sie nach Jemen weitergeflüchtet sei. Im Weiteren bekräftigte die Beschwerdeführerin, ihre Situation in Jemen sei weiterhin prekär, weshalb sie die Schweiz um Schutz respektive Asyl ersuche. A.c Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung ein persönlichen Schreiben datierend vom 16. Mai 2012 in Kopie nachreichen und ihre Gesuchsvorbringen bekräftigen. Dabei

D-6267/2015 führte sie in ihrer Eingabe und ihrem persönlichen Schreiben unter anderem das Folgende aus: Wegen seiner politischen Ansichten sei ihr Ehemann vom äthiopischen Regime verfolgt, inhaftiert und zum Tode verurteilt worden. Da sie nicht gewusst habe, wo er sich aufhalte, und aufgrund von falschen Anschuldigungen, sei sie ständig überwacht worden, weshalb sie gezwungen gewesen sei, ihre Heimat zu verlassen. In ihren weiteren Ausführungen bekräftigte sie ihre Vorbringen zu ihrer unhaltbaren Situation in Jemen. A.d Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung ihr Gesuch nochmals bekräftigten. Gleichzeitig macht sie das Vorliegen gesundheitlicher Probleme geltend (vgl. dazu die Akten). B. B.a Mit Schreiben des BFM vom 31. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, eine Anhörung zu ihren Gesuchsgründen durch eine schweizerische Auslandvertretung sei nicht möglich, da es in Jemen keine schweizerische Vertretung gebe. Daher habe sie zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts innert Frist auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu ihrer Person und zu ihren familiären Verbindungen zu beantworten, sodann Fragen zu ihren Asylgründen, dies in umfassender und detaillierter Form, und schliesslich Fragen zu ihren Aufenthalten in Djibouti und Jemen, verbunden mit der Vorlage von Kopien ihrer Identitätsausweise und der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel. B.b Zum vorinstanzlichen Fragekatalog nahm die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2015 über ihre Rechtsvertretung Stellung, wobei sie als Beweismittel ein persönliches Schreiben in deutscher Sprache datierend vom 12. Januar 2015 im Original, einen Arztbericht vom 15. Juli 2012 in Kopie und eigenen Angaben zufolge ein Zustellcouvert aus Jemen (in den Akten nicht vorhanden) zu den Akten reichte. Gleichzeitig reichte sie nochmals eine Kopie der UNHCR-Bestätigung vom 13. Juni 2011 zu den Akten. In ihrem persönlichen Schreiben äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen wie folgt: In ihrer Heimat werde sie von der aktuellen TPLF/EPRDF-Regierung beschuldigt, sich mit ihrem Ehemann zu politischen Verbrechen gegen die TPLF verschworen und mit ihm eine Bewegung gegründet zu haben. Daher sei sie inhaftiert und brutal gefoltert worden. Sie sei verfolgt und überwacht worden, weshalb sie ihre Heimat aus begründeter Angst im Juni 2011 in Richtung Djibouti verlassen habe. Daneben gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann sei am 14. Februar

D-6267/2015 2011 verschwunden und sie sei am 20. Februar 2014 (recte: 2011) festgenommen worden. B.c Am 23. April 2015 liess die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung ein persönliches Schreiben ihrer Schwester zu den Akten reichen und um einen möglichst baldigen Abschluss des Verfahrens ersuchen. B.d Mit Schreiben des SEM vom 17. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf ein entsprechendes Gesuch vom 12. Oktober 2011 Akteneinsicht gewährt, wobei vom Staatsekretariat angemerkt wurde, die Gewährung von Akteneinsicht sei nicht mit einer Frist zur Stellungnahme verbunden. C. Mit Verfügung des SEM vom 1. September 2015 (eröffnet am folgenden Tag) wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. In seinem Entscheid gelangte das Staatssekretariat im Wesentlichen zum Schluss, die Schilderungen der Beschwerdeführerin über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse seien äusserst vage und unsubstanziiert, indem gerade die Ausführungen über ihre angebliche Inhaftierung und spätere Entlassung sehr allgemein ausgefallen seien und sich in kurzen, stereotypen Sätzen erschöpften. Damit liessen die Schilderungen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung, eine vertiefte Substanz und eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin über die angeblich in Äthiopien erlittene und angeblich auch weiterhin drohende Verfolgung als offensichtlich unglaubhaft zu erkennen seien. Auf die Entscheidbegründung wird weiter – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, am 2. Oktober 2015 Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragte sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuer Entscheidung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG [SR 172.021]),

D-6267/2015 sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand in Anwendung von Art. 110a AsylG (SR 142.31). In ihrer Eingabe hielt sie an der geltend gemachten Gefährdung in der Heimat fest, wobei sie ihre diesbezüglichen Vorbringen bekräftigte. In diesem Zusammenhang machte sie vorab geltend, mangels Anhörung durch eine schweizerische Auslandvertretung habe sie sich zu ihren Gesuchsgründen nur schriftlich über ihre Schwester und ihren Rechtsvertreter äussern können, was aufgrund der dazu notwendigen, mehrfachen Übersetzungsschritte sehr kompliziert gewesen sei und die Möglichkeit zur Äusserung massiv eingeschränkt habe. Es sei offensichtlich, dass unter diesen Umständen eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung der Asylgründe überaus schwierig sei, was das SEM nicht berücksichtigt habe. Gleichzeitig reichte sie mit ihrer Eingabe ein persönliches Schreiben datierend vom 14. September 2015 im Original nach, in welchen sie weitergehende Angaben und Ausführungen zu ihren Gesuchsgründen machte. Im Weiteren hielt sie dafür, in der Sache sei es durchaus richtig, dass noch offene Fragen beständen. Diese Fragen seien jedoch nach der Erteilung der Einreisebewilligung im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens zu klären. Die ersuchte Einreisebewilligung sei zu erteilen, da ihren Ausführungen klare Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass sie in der Heimat asylrelevante Verfolgung erlitten habe, weil für sie ein weiterer Verbleibt in Jemen nicht zuzumuten sei und weil sie in der Person ihrer Schwester auch einen klaren Bezug zur Schweiz aufweise. Auf die Beschwerdebegründung und den Inhalt des vorgenannten Schreibens wird weiter – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde demgegenüber abgewiesen. Sodann wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Übersetzungsprobleme würden die Lücken in den Gesuchsvorbringen keineswegs erklären, zumal der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2014 ein detaillierter Fragekatalog zugestellt worden sei. Die

D-6267/2015 Beschwerdeführerin habe es in der Folge jedoch unterlassen, selbst einfache, in der Sache aber sehr zentrale Fragen zu den exakten Umständen der behaupteten Haft und zur geltend gemachten Ausreise zu beantworten. Die von der Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene eingebrachten Angaben erklärte das Staatssekretariat in seinen weiteren Erwägungen dem wesentlichen Sinngehalt nach als bloss nachgeschoben. G. In ihrer Replikeingabe vom 6. November 2015 bekräftigte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter das Vorliegen sprachlicher Barrieren, welche sie im Sachverhaltsvortrag eingeschränkt hätten, indem es dadurch zu teilweise falschen oder unvollständigen Angaben gekommen sei. Gleichzeitig hielt sie unter Verweis auf ihre schriftlichen Eingaben fest, der Vorhalt von angeblich nachgeschobenen Vorbringen sei vor dem Hintergrund der Aktenlage nicht haltbar. So habe sie schon anlässlich der Gesucheinreichung vom 12. Oktober 2011 die wesentlichen Sachverhaltsumstände erwähnt. Bloss zur Frage der Dauer der geltend gemachten Haft habe sie zuvor noch keine Angaben gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie hat ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit der Änderung des AsylG vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft getreten und durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt) ist die

D-6267/2015 Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. 2.2 Mit der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Angemessenheitsprüfung) ersatzlos gestrichen (vgl. AS 2013 4383). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG handelt es sich indes um eine Rechtsfrage, weshalb auch nach der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG die Frage einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. dazu unten, E. 3.2) vom Gericht vollumfänglich überprüft wird (BVGE 2015/2 E. 5.3). Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsuche in einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu unten, E. 3.3 [am Ende]) handelt es sich sodann um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (BVGE 2015/2 E. 7.2.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. 3.2 Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG http://www.admin.ch/ch/d/as/2013/4375.pdf

D-6267/2015 ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1-3 AsylG). 3.3 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen, respektive wenn eine asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht ist (Art. 7 AsylG), oder wenn es der asylsuchenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 3.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung bleibt die Frage der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, m.H. auf die gesamte Praxis). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht (vgl. aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG), sondern sie ist am 12. Oktober 2011 mit ihrem Gesuch direkt an die Vorinstanz gelangt, was indes nicht massgebend ist (BVGE 2011/39 E. 3 m.w.H.). 4.2 Wird ein Asylgesuch im Ausland eingereicht, führt die vor Ort zuständige schweizerische Auslandvertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an die Vorinstanz (vgl. aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-

D-6267/2015 gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Anschliessend überweist die Vertretung der Vorinstanz das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.3 Der Beschwerdeführerin wurde am 31. Dezember 2014 von der Vorinstanz mitgeteilt, eine Befragung zu den Gesuchsgründen über eine schweizerische Auslandvertretung (gemäss aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1) sei nicht möglich, da es in Jemen keine schweizerische Vertretung gebe. Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen (gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Beschwerdeführerin machte in der Folge am 3. Februar 2015 über ihren Rechtsvertreter auf schriftlichem Weg ergänzende Angaben zu ihrer Person, ihren Gesuchsgründen und den Umständen ihres Aufenthalts zuerst in Djibouti und danach in Jemen. 5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid hält das SEM im Wesentlichen dafür, im Falle der Beschwerdeführerin sei die Durchführung einer Befragung zu den Gesuchsgründen faktisch unmöglich, da es in Jemen keine schweizerische Botschaft gebe, und eine Befragung sei auch nicht notwendig, da der Sachverhalt bereits aufgrund ihrer schriftlichen Eingaben hinreichend erstellt sei, zumal die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage abschliessend beurteilt werden könne. Im Anschluss daran erklärt das Staatssekretariat, aufgrund der unsubstanziierten und stereotypen Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche eine subjektive Betroffenheit vermissen liessen, seien die Vorbringen über angeblich in Äthiopien erlittene und angeblich auch weiterhin drohende Verfolgung offensichtlich unglaubhaft. Die ergänzenden Angaben im Rahmen der Beschwerdeeingabe erklärt das Staatssekretariat als bloss nachgeschoben. Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, ihren Gesuchsvorbringen liessen sich sehr wohl hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation entnehmen. Der Vorhalt nachgeschobener Vorbringen gehe fehl, habe sie doch von Anfang des Verfahrens an übereinstimmend über die wesentlichen Punkte ihres Gesuches berichtet. Soweit es noch einer Vertiefung ihrer Gesuchsgründe bedürfe, habe diese nach der erfolgten Einreise in die Schweiz im

D-6267/2015 Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu erfolgen, zumal die teils noch ungenügende Substanziierung ihrer Vorbringen einzig der noch fehlenden Anhörung und der sehr schwierigen Kontaktwahrung aus dem Ausland zuzuschreiben sei. Die ersuchte Einreisebewilligung sei schliesslich zu erteilen, da sie in der Person ihrer Schwester über einen persönlichen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge und für sie ein Verbleib in Jemen nicht zumutbar sei. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2007/30 klargestellt, dass nach der Konzeption des Gesetzes bei Asylgesuchen aus dem Ausland die Durchführung einer Befragung der asylsuchenden Person durch eine schweizerische Auslandvertretung die Regel darstellt und nur im Ausnahmefall auf eine Befragung verzichtet werden kann (vgl. a.a.O., E 5.2.3). Als "nicht möglich" hat eine Befragung nur dann zu gelten, wenn deren Anordnung oder Durchführung für die asylsuchende Person ein unverhältnismässiges Risiko mit sich bringt, sich im fraglichen Land keine schweizerische Auslandvertretung befindet oder im betreffenden Land die Auslandvertretung faktisch nicht erreicht werden kann, und schliesslich auch dann, wenn persönliche Gründe wie Krankheit eine persönliche Vorsprache auf der Auslandvertretung verunmöglichen (vgl. a.a.O., E. 5.3). Auf die Durchführung einer persönlichen Befragung kann darüber hinaus bei offensichtlich begründeten Asylgesuchen aus dem Ausland verzichtet werden (also wenn die asylsuchende Person bereits auf den ersten Blick die Bedingungen für eine Einreisebewilligung erfüllt), im Weiteren aber auch bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen, worunter aber nur jene Fälle zu subsumieren sind, in denen bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben alle entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente klar sind und aus diesen auch eindeutig geschlossen werden kann, dass das Asylgesuch als aussichtslos zu erkennen ist (vgl. a.a.O., E. 5.7). 5.3 Wie schon im Schreiben vom 31. Dezember 2014, so hält die Vorinstanz auch in der angefochtenen Verfügung fest, eine Befragung der Beschwerdeführerin sei faktisch nicht möglich, da es in Jemen keine schweizerische Vertretung respektive keine schweizerische Botschaft gebe. Diese Feststellung ist als zutreffend zu erkennen, zumal die Schweiz in Jemen weder mit einer Botschaft noch einem Generalkonsulat vertreten ist, sondern die Interessen der Schweiz in Jemen lediglich von einem Honorarkonsul wahrgenommen werden. Alle grundlegenden Geschäfte, worunter auch das Führung einer Anhörung im Auslandverfahren zu rechnen ist, werden daher über die schweizerische Vertretung in Saudi Arabien ge-

D-6267/2015 führt (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/jemen.html; mit weiterführenden Links; zuletzt abgerufen am 24. August 2016). Bei dieser Sachlage ist mit dem SEM von der faktischen Unmöglichkeit einer Anhörung auszugehen. 5.4 Nachdem von der Unmöglichkeit der Durchführung einer Anhörung auszugehen ist, wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu Recht unter Zustellung eines detaillierten Fragekataloges aufgefordert, nicht nur präzise Angaben zu ihrer Person und zu ihren persönlichen Verhältnissen zu machen, sondern namentlich auch ihre Gesuchsgründe zu substanziieren. Dabei wurde die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 31. Dezember 2014 ausdrücklich zu einer "umfassenden und möglichst detaillierten Darlegung ihrer Gesuchsgründe" aufgefordert, verbunden mit der Bekanntgabe aller zentraler Daten zu ihren Gesuchsvorbringen. Die von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen nach dem Datum des geltend gemachten Verschwindens ihres Ehemannes, sodann nach dem Datum, der Dauer und dem Ort der von ihr geltend gemachten Haft, im Weiteren nach den Umständen ihrer Entlassung und schliesslich nach dem Datum und den exakten Umständen ihrer Ausreise aus Äthiopien blieben indes über weite Strecken unbeantwortet. Zwar führte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 12. Januar 2015 aus, ihr Ehemann sei am 14. Februar 2011 verschwunden und sie sei am 20. Februar 2011 festgenommen worden. Alle weiteren, in der Sache wesentlichen Fragen blieben hingegen unbeantwortet. Darüber hinaus kam die Beschwerdeführerin gerade auch der Aufforderung zur Vertiefung ihrer bisherigen Schilderungen nicht nach, indem sie es in ihrem Schreiben im Wesentlichen bei der blossen Wiederholung des bereits aus den früheren Eingaben bekannten Grundvorbringens beliess, wegen der politischen Aktivitäten ihres verschwundenen Mannes habe sie Haft und Folter erlitten, weshalb sie Äthiopien im Juni 2011 verlassen habe. 5.5 Mit dem SEM ist darin einig zu gehen, dass diese rudimentären Angaben und Ausführungen nicht ernsthaft auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation schliessen lassen. Zwar hält die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde dafür, die (noch) mangelnde Substanz ihrer Angaben und Ausführungen sei alleine der fehlenden Anhörung und der überaus schwierigen Kommunikation mit ihrem Rechtsvertreter in der Schweiz zuzuschreiben, welche ausschliesslich über ihre hier lebende Schwester gelaufen sei. Dieses Beschwerdevorbringen vermag jedoch nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver-

D-6267/2015 fahren über ihre Rechtsvertretung teilgenommen, welche als mit dem Asylrecht vertraut bezeichnet werden darf. Bei dieser Ausgangslage darf davon ausgegangen werden, es sei ihr nicht nur der nackte Fragekatalog des SEM zugestellt worden, sondern es sei ihr dieser auch mit den notwendigen Erläuterungen versehen erklärt worden. Von der Beschwerdeführerin durfte daher sehr wohl erwartet werden, dass sie nicht bloss ihr Grundvorbringen wiederholt, sondern sie über ihre Rechtsvertretung einen umfassenden Bericht vorlegt. Ein solcher wurde nicht zu den Akten gereicht, was als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden muss. Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einwendet, eine weitere Vertiefung der Vorbringen sei nicht möglich gewesen, da alle Kontakte über die Schwester seiner Mandantin gelaufen seien, so vermag dies die mangelnde Substanz der Vorbringen nicht zu erklären. Gleichzeitig stellt sich aufgrund dieses Beschwerdevorbringens ernsthaft die Frage nach der Originalität der Gesuchsvorbringen. Schliesslich sind auch die Ausführungen in dem auf Beschwerdeebene nachgereichten, persönlichen Schreiben vom 14. September 2015 nicht geeignet, den Umstand der bis dahin offenkundig mangelnden Substanz der Gesuchsvorbringen aufzuwiegen. Zwar baut die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben ihr bisheriges Grundvorbringen aus, indem sie neue Sachverhaltsangaben macht. Angaben über die Dauer und den Ort der geltend gemachten Haft hätten indes schon in der Stellungnahme vom 12. Januar 2015 eingebracht werden müssen. Darüber hinaus weist der Sachverhaltsvortrag auch unter Berücksichtigung des Schreibens vom 14. September 2015 weiterhin keine ernsthafte Vertiefung auf. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin auch vom Gericht eine klar mangelnde Substanziierung ihrer Gesuchsvorbringen entgegenzuhalten ist. Bei dieser Sachlage ist die Abweisung des Asylgesuches aus dem Ausland mangels glaubhafter Hinweise auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation zu bestätigen. 5.7 Nach dem Gesagten bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin. Da keine hinreichenden Hinweise auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation ersichtlich sind, kann namentlich auf Erwägungen zur Frage einer allfälligen Anwendung der Bestimmung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG respektive der geltend gemachten Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im kriegsversehrten Jemen verzichtet werden. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene

D-6267/2015 Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens – wären der Beschwerdeführerin praxisgemäss Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist indes von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6267/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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