Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.08.2020 D-6264/2018

5 août 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,510 mots·~28 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung.

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6264/2018

Urteil v o m 5 . August 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Advokat MLaw Reto Ragettli, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2018 / N (…).

D-6264/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 12. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 13. Juli 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und in B._______, Bezirk C._______, Provinz Nangarhar geboren. Seit seinem zweiten Lebensjahr habe er mit seiner Familie in Kabul gelebt. Dort habe er 2013 geheiratet und im Abendstudium (…) studiert, welches er 2015 abgeschlossen habe. Von Oktober 2013 bis August 2015 habe er für die D._______, einer westlichen Firma, welche unter anderem mit Geldern der US-Armee für die afghanische Armee Gebäude für Schulungszwecke gebaut habe, als (…) gearbeitet. Dies habe den Taliban nicht gepasst und er sei – ähnlich wie viele andere Mitarbeitende der D._______ – Mitte 2015 wiederholt telefonisch anonym mit dem Tode bedroht worden. Zuvor sei sein Nachbar, welcher beim Militär gearbeitet habe, entführt und getötet worden, was ihm grosse Angst bereitet habe. Nach dem ersten Anruf, bei dem er abgenommen habe, habe er die Drohungen noch nicht so ernst genommen. Bei einem weiteren Drohanruf rund zwei Wochen später habe der Anrufer viel über ihn gewusst und ihm sei auch bekannt gewesen, dass sein Bruder als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet habe. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) sich um Schutz an seinen Arbeitgeber gewandt, welcher ein Schreiben an das Polizeihauptquartier in Kabul verfasst habe. Das Schreiben sei jedoch unbeantwortet geblieben. Aus Sorge um seine Sicherheit habe er zum 5. August 2015 seine Arbeit vorzeitig gekündigt. Am 12. September 2015 habe er einen Drohbrief der Taliban erhalten. Damit habe er endgültig erkannt, wie ernst seine Lage sei, und sich in der Folge – trotz der Schwangerschaft seiner Frau – zur Ausreise entschlossen. Nachdem er sich noch eine Weile bei Verwandten in Kabul versteckt gehalten und Geld gesammelt habe, habe er die Stadt am 28. September und Afghanistan am 29. September 2015 illegal via Pakistan, Iran und Türkei Richtung Europa verlassen. Am (…) sei sein Sohn geboren. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Tazkera samt englischer Übersetzung, einen Drohbrief der Taliban in Paschtu, zwei Arbeitsbestätigungen der D._______ in Englisch, ein

D-6264/2018 Schreiben (letter of request) der Firma in Englisch und Farsi an die Polizeihauptstation in Kabul, eine Ausweiskopie sowie einen Arbeitsvertrag ein. B. Mit Schreiben vom 13. September 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu zwei Vorhalten betreffend Ungereimtheiten in seinen Vorbringen (Anzahl der erfolgten Drohanrufe sowie Angaben im letter of request gegenüber seinen Aussagen). Am 25. September 2018 trafen die Antworten innert gesetzter Frist beim SEM ein. C. Mit Verfügung vom 28. September 2018 – eröffnet am 3. Oktober 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe seines ersten Rechtsvertreters MLaw Ruedi Bollack von der HEKS Rebaso – Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn vom 2. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerdeschrift reichte er eine Bestätigung der E._______ über die Teilnahme an einem Arbeits- und Qualifizierungsprojekt vom 17. März 2016, ein Arbeitszeugnis der F._______ AG vom 3. August 2018, ein Empfehlungsschreiben der Deutschkursleiterin an der Volkshochschule G._______, Frau H._______, vom 5. Oktober 2018 sowie die Kopie der Anfrage an das zuständige Amt für (…) zur Ausstellung einer Unterstützungsbestätigung vom 2. November 2018 ein und stellte die Übersendung Letzterer in Aussicht.

D-6264/2018 E. Am 7. November 2018 traf die Unterstützungsbestätigung beim Gericht ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2018 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Herrn MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2018 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. H. Nach einmaliger Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 und reichte eine Kostennote zu den Akten. I. Am 18. März 2019 ersuchte der amtliche Rechtsbeistand um Entlassung aus seinem Mandat per Ende Februar 2019 und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters, Herrn MLaw Reto Ragettli, Rechtsanwalt und juristischer Mitarbeiter bei der HEKS Rebaso, als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Weiter erklärte er, sein Anspruch auf das amtliche Honorar sei der HEKS Rebaso zu überweisen. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2019 entband die Instruktionsrichterin den bisherigen Rechtsbeistand von seinem Mandat. Von der Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters liess sie angesichts der fehlenden Notwendigkeit weiterer Vertretungshandlungen ab und behielt sich die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands im Endentscheid vor.

D-6264/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig – so auch hier – endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Im Sinne eines Eventualantrags begehrt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz wegen unvollständiger Sachverhaltsabklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation des angefochtenen Entscheids führen können. 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

D-6264/2018 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechenden Elemente berücksichtigt. Vorliegend hat das SEM jedoch die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt und entsprechend gewürdigt. Es hat dabei nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich in seinem Entscheid leiten liess. Dass es dabei zu einer anderen rechtlichen Einschätzung gelangte als der Beschwerdeführer, beschlägt nicht die Frage der Sachverhaltsfeststellung oder den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materiell-rechtliche Würdigung der Sache. Schliesslich versetzte die Begründung der Vorinstanz den Beschwerdeführer auch in die Lage, diese in seiner Beschwerde sachgerecht anzufechten. 3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbegründet. Mithin fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

D-6264/2018 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Das SEM zweifelte in seiner Verfügung nicht an, dass der Beschwerdeführer für die D._______ und somit für eine ausländische Firma gearbeitet habe, weshalb er grundsätzlich ein erhöhtes Risiko haben könnte, einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt gewesen zu sein. Im Weiteren erachtete es die geschilderte Verfolgungssituation des Beschwerdeführers jedoch als unglaubhaft. So habe er einmal von zwei, dann von drei Drohanrufen gesprochen. Seine Erklärungen im Schreiben vom 24. September 2018 (möglicherweise Verständigungsschwierigkeiten; Probleme seinerseits, sich gut zu erklären) seien nicht geeignet, die Ungereimtheiten aufzulösen, zumal den Protokollen keine Verständigungsprobleme zu entnehmen seien. Auch erscheine sein Erklärungsversuch unbeholfen und lebensfern, die ersten beiden Anrufe als Telefonscherze eingeordnet zu haben, umso mehr, da er damals Mitarbeiter einer westlichen Firma gewesen sei. Im Schreiben des Arbeitgebers würden Drohanrufe, Drohschreiben in Form von Flugblättern, die Taliban und der Islamische Staat (IS) erwähnt, hingegen habe der Beschwerdeführer nur die Drohanrufe und den Drohbrief der Taliban angegeben und auf Nachfrage weitere Ereignisse verneint. Seine Argumentation in der Eingabe vom 24. September 2018 (letter of request diene der Sicherheit der Mitarbeiter; Erwähnung des IS, weil sie eine terroristische Organisation sei) sei offensichtlich nicht stichhaltig, werde in casu doch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen und nicht einfach auf potenzielle Gefahren für jegliche Mitarbeitende. Weiter sei nur schwer nachvollziehbar, dass er erst nach fast drei Jahren Arbeit für die Firma von den Taliban bedroht worden

D-6264/2018 sei. Ebenso unplausibel sei, dass er überall in Afghanistan leicht durch die Taliban hätte ausfindig gemacht werden können. Ferner ergäben sich aufgrund ungereimter Aussagen auch Bedenken an der Echtheit der eingereichten Identitätskarte und somit seiner Identität. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Der letter of request stelle abgesehen davon ein Gefälligkeitsschreiben dar, bei dem sich der Verfasser vorliegend wohl auf die Aussagen des Beschwerdeführers und nicht auf unabhängige Berichte gestützt habe. Das Schreiben müsse danach als untaugliches Beweismittel bewertet werden. Der Drohbrief könne seinerseits von jeder beliebigen Drittperson verfasst worden sein. Im Übrigen sei angesichts der Beweismittel und Aussagen in den Anhörungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Stelle nicht selbst gekündigt habe, sondern sein Vertrag nach drei Jahren ausgelaufen sei. Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei nicht von einem weiteren Verfolgungsinteresse seitens der Taliban auszugehen. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit 2015 niedergelegt und arbeite seit über drei Jahren nicht mehr für die D._______. Bis zur Ausreise habe er keine über die verbalen und schriftlichen Drohungen hinausgehenden konkreten Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban zu beklagen gehabt. Dies gelte auch für seine Aussagen betreffend die Bedrohungen der weiteren Mitarbeitenden der Firma. Seinen Angehörigen sei seit der Ausreise nichts widerfahren. Die Taliban bildeten zudem keine dauerhaften Einheiten und veränderten sich ständig. Es sei demnach unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr durch sie verfolgt würde. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer, nicht nur seine Angaben zur Anstellung bei der D._______, sondern auch zu den fluchtauslösenden Ereignissen und der Ausreise seien widerspruchsfrei, in sich stimmig, äusserst genau und von einer Vielzahl an Realkennzeichen geprägt. In Bezug auf die Situation bei Kenntnis vom Drohbrief habe er etwa von seinen Gefühlen berichtet, was auf das eigene Erleben der geschilderten Ereignisse hindeute (mit Hinweis auf A11 F126 und F130). Bei der Ungereimtheit betreffend die Anzahl der Drohanrufe handle es sich offensichtlich um ein Missverständnis. Er habe effektiv drei Drohanrufe erhalten, davon jedoch nur zwei entgegengenommen. Wie bereits in der Anhörung angegeben, habe er beim ersten Anruf nicht abgenommen, da er sich im Unterricht befunden habe. Es könne nicht davon die Rede sein, dass er die Anrufe als Scherz aufgefasst habe. Er habe die Bedrohungssituation anfangs einfach nicht richtig beurteilt, wobei er von einem Kollegen

D-6264/2018 darin bestärkt worden sei, dass das bereits Vorgefallene womöglich nicht von grosser Bedeutung sei. Das Schreiben der Firma (letter of request) sei einheitlich für alle betroffenen Mitarbeiter vorab verfasst und, mehr oder weniger auf die individuelle Situation angepasst, an den Sicherheitskommandanten geschickt geworden. Angesichts der Vielzahl bedrohter Mitarbeitender erscheine dieses Vorgehen nur logisch. Mit den erwähnten Flugblättern könne zudem genauso gut ein Drohbrief gemeint gewesen sein und es handle sich schlicht um eine sprachliche Differenz in der Übersetzung. Der IS hätte hypothetisch ebenso eine Gefahr für ihn dargestellt. Soweit das SEM das späte Interesse der Taliban an ihm erst nach drei Jahren Tätigkeit für die Firma moniere, sei darauf hinzuweisen, dass zuvor vor allem deren Standort in der Provinz Nangarhar betroffen gewesen sei. Er habe in Kabul lange studiert und währenddessen gearbeitet, um seinem Land dienen zu können. Zudem sei er bei seiner Ausreise jung verheiratet und in Erwartung eines gemeinsamen Kindes mit seiner Frau gewesen. Angesichts dieser Umstände erscheine es äusserst unplausibel, dass er ohne Vorliegen einer ernsthaften Gefahr ausgereist wäre. Nach seiner Tätigkeit für die D._______ gelte er als Kollaborateur der amerikanischen und Unterstützer der afghanischen Armee und gehöre somit zu einer besonders gefährdeten Personengruppe, welche im Visier der Taliban stehe. 5.3 In ihrer Vernehmlassung merkte die Vorinstanz an, keine Realkennzeichen in den Schilderungen A11 F126 und F130 zu erkennen. Die Erklärung betreffend die Anzahl der Telefonanrufe wirke behelfsmässig. Dies gelte umso mehr, als sich diese weder mit den Antworten des Beschwerdeführers in der Anhörung noch in seinem Schreiben vom 24. September 2018 deckten. Dort habe er auch erwähnt, er sei bei den Drohanrufen von einem Spiel Dritter ausgegangen. In der angefochtenen Verfügung würde abgesehen davon auf die fehlende Plausibilität der Aussage, als Angestellter einer westlichen Firma habe er die anonymen Drohanrufe anfangs nicht ernst genommen, abgestellt. Schliesslich seien den Ausführungen auch in der Beschwerdeschrift keine Hinweise zu entnehmen, wie der Beschwerdeführer plötzlich in den Fokus der Taliban geraten sei. 5.4 In seiner Replik kritisierte der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM in der Vernehmlassung betreffend Realkennzeichen und bekräftigte seine Beschwerdevorbringen dazu unter Verweis auf weitere Aussagen in der Anhörung. Im Weiteren wiederholte er seine Beschwerdevorbringen zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben, namentlich zu den Drohanrufen und zur Einschätzung der Bedrohungssituation. Zum Fokus der Taliban auf ihn verwies er ebenfalls auf seine Beschwerdeschrift und konkret den Hinweis,

D-6264/2018 dass vor den Behelligungen in Kabul die Niederlassungen der D._______ in anderen Provinzen betroffen gewesen seien. 6. 6.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.2 Zunächst geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit bei der D._______ als glaubhaft zu erachten sind. Diese sind von Detailreichtum geprägt und in sich schlüssig. Zudem belegen diverse Dokumente betreffend seine Arbeit seine substantiierten Schilderungen (vgl. Bst. A für die Aufzählung der Dokumente). Allerdings ist auch für das Gericht nicht ganz klar, ob der Beschwerdeführer tatsächlich selbst gekündigt hat oder sein Arbeitsvertrag ausgelaufen ist. Bereits in der Anhörung fand einmal Erwähnung, dass ihm gekündigt wurde. Erst später sagte er auf konkrete Nachfrage aus, selbst gekündigt zu haben. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurden die Verträge aber jeweils nur für ein Jahr verlängert (vgl. A11 F149) und lief das Projekt, für welches er angestellt war, im Juni 2015 aus (A11 F83). Seine weiteren Ausführungen, dass er tatsächlich noch über diesen Zeitpunkt hinaus beschäftigt wurde, fallen des Weiteren eher ausweichend unter Bezug auf noch auszuführende Bauarbeiten aus, denn auf seine eigenen Tätigkeiten in diesem Zeitraum (vgl. A11 F114). 6.3 Die Einschätzung der Vorinstanz zu den Ungereimtheiten betreffend die Drohanrufe teilt das Gericht hingegen nicht. Bereits in den Aussagen in der Anhörung finden sich deutliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer dreimal angerufen wurde, wobei er zweimal abnahm (vgl. A11 insb. F115 ff.). Seine diesbezüglichen Schilderungen der Situationen, in denen er die Anrufe erhielt, sind zudem von vielen Details und diversen Realkennzeichen geprägt, welche darauf schliessen lassen, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt hat. Trotz kleinerer Unstimmigkeiten namentlich betreffend Verständigungsprobleme und den Erklärungsversuch zur Bedrohungssituation im Schreiben vom 24. September 2018 kann sich das Gericht der Vorinstanz auch nicht darin anschliessen, Letzterer sei als unplausibel zu erachten. Gerade da sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am Ende seiner Anstellung bei der D._______ befand, erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass er die Drohanrufe am Anfang nicht ganz

D-6264/2018 ernst nahm. Abgesehen davon reagierte er gemäss seinen Aussagen bereits nach dem zweiten Anruf, verständigte seinen Vorgesetzten und ersuchte über seinen Arbeitgeber um Hilfe beim Sicherheitskommandanten. Demgegenüber stellt sich auch für das Gericht die Frage, warum die Taliban erst zu so einem späten Zeitpunkt mit ihren Behelligungen der Mitarbeitenden der Firma in Kabul begonnen haben sollen. Die vorgängigen Bedrohungen an anderen Standorten sind als nachgeschoben zu erachten und werden auch nicht belegt. Zudem sind sie für sich nicht geeignet, diese Frage nachvollziehbar zu beantworten, bestand doch angesichts der Ausbreitung und Vernetzung der Taliban die Möglichkeit der zeitgleichen Bedrohungen. Weiter fällt auf, dass die zeitlichen Angaben zu den Drohanrufen – von den Abständen zwischen den Anrufen abgesehen – sehr vage ausfallen, was insoweit verwundert, als diese zusammen mit dem Drohbrief als jene Verfolgungsmassnahmen dargestellt werden, welche den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise veranlasst haben sollen. 6.4 Zudem können die Differenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung und jenen im letter of request nicht überzeugend ausgeräumt werden. Zwar ist nicht vollkommen auszuschliessen, dass es sich um einen Standardbrief handelt, der auf die individuelle Situation der Bedrohten angepasst wurde. Immerhin brachte der Beschwerdeführer auch schon in der Anhörung zum Ausdruck, dass sämtliche Mitarbeitende bedroht wurden. Möglich erscheint aber ebenso, dass es sich bei dem Brief um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Abgesehen davon überzeugt der Hinweis nicht, mit Flugblättern könnten auch Drohbriefe gemeint gewesen sein. Dies gilt ebenso für den Hinweis auf eine hypothetische Gefährdung durch den IS, zumal diese während des erstinstanzlichen Asylverfahrens gerade nicht geltend gemacht wurde. Nicht zuletzt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Anmerkungen in der Beschwerdeschrift nicht in Einklang gebracht werden können mit den Erklärungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 24. September 2018 (letter of request diene der Sicherheit der Mitarbeiter; Erwähnung des IS, weil sie eine terroristische Organisation sei). 6.5 Weitergehende Zweifel sind zu seinen Vorbringen betreffend den Drohbrief angebracht. Zwar finden sich auch hier nähere Angaben zum Erhalt. Die erwähnten Gefühlsreaktionen sind in der Tat aber nicht zwingend nur dahingehend auszulegen, dass sie von einem persönlichen Erleben zeugen. Der eingereichte Drohbrief erweckt zudem mit seinem unscharfen Briefkopf dem äusseren Erscheinen nach den Anschein einer Fälschung,

D-6264/2018 welche genauso gut käuflich erworben worden sein könnte. Der Brief ist mithin nicht geeignet, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zu stützen, sondern legt eher den Schluss nahe, dass er zur Stützung der Asylvorbringen angefertigt wurde. 6.6 Auffällig ist weiter, dass das Projektende und das Auslaufen seines befristeten Vertrags, der Abschluss seines Studiums und die Schwangerschaft seiner Frau in etwa die gleiche Zeit fallen wie die geltend gemachten Bedrohungen durch die Taliban. Dass der Beschwerdeführer selbst die schwierige wirtschaftliche Lage namentlich von Hochschulabsolventen zum Zeitpunkt seines Ausreiseentschlusses schilderte, legt die Annahme nahe, er habe sich eher aufgrund seiner bevorstehenden wirtschaftlichen Lage und der Notwendigkeit der Lebensunterhaltsbestreitung für seine eigene Familie zur Ausreise entschlossen. 6.7 Nach dem Gesagten erscheint eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für die D._______ durchaus möglich. Zugleich sind aber die erwähnten Zweifel an seinen Schilderungen und den eingereichten Dokumenten anzubringen, welche es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er sich einer zuspitzenden Gefährdungssituation ausgesetzt sah. 7. Letztlich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht von einer asylrelevanten Verfolgung bei Ausreise und auch nicht bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgegangen werden kann. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bis zu seiner Ausreise weiteren Bedrohungen oder darüber hinausgehenden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren, die den Eindruck einer sich zuspitzenden Bedrohungslage erweckten. Auch in Bezug auf andere Kollegen, welche ebenfalls von den Taliban bedroht worden sein sollen, hat er sich nicht dementsprechend geäussert. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei seiner Ausreise von den Taliban an der afghanisch-pakistanischen Grenze kontrolliert wurde, ohne dass er in irgendeiner Weise behelligt wurde, geschweige denn, eine entsprechende Furcht geäussert hat. Dass es sich dabei um Taliban aus Pakistan gehandelt haben soll, stellt eine unbewiesene Behauptung dar, welche auch insoweit nicht verfängt, als das Einflussgebiet der Taliban nicht an der Grenze Halt machen dürfte. Der Beschwerdeführer arbeitet des Weiteren seit mittlerweile über fünf Jahren nicht mehr für die D._______. Seiner Familie ist seit der Ausreise ebenso

D-6264/2018 nichts widerfahren, was darauf schliessen lassen dürfte, dass er nicht im Fokus der Taliban ist, dies trotz des wiedererstarkenden Einflusses der Taliban in Teilen Afghanistan. 8. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25

D-6264/2018 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 die Lage in der afghanischen Hauptstadt Kabul ausführlich analysiert (vgl. E. 6.3 ff. des genannten Urteils). Diese Lageanalyse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind weiterhin zutreffend. Gemäss Einschätzung des Gerichts haben sich sowohl die Sicherheitslage – die als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist – als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation noch einmal verschlechtert. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. http://links.weblaw.ch/BVGer-D-5800/2016 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/7 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/7

D-6264/2018 Solche besonders begünstigenden Faktoren können nach dem genannten Referenzurteil namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist ferner in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss der zurückkehrenden Person insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie kann nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Entscheidrelevant ist zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul ist das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und diese müssen erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1). Dies gilt weiterhin unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Kabul, wie sie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift unter Bezug auf diverse Länderberichte dargelegt wird. 10.4.3 Der Beschwerdeführer ist in B._______, Bezirk C._______, Provinz Nangarhar geboren, wohin der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar zu erachten ist. Er hat aber ohnehin seit seinem zweiten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in Kabul gelebt, worauf bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Weiteren abzustellen ist. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hat in Kabul 2009 seinen Schulabschluss gemacht und danach ein (…)studium absolviert. Zugleich hat er berufliche Erfahrungen in seiner Funktion als (…) bei der D._______ erworben und die vier Jahre davor (…)- und (…)kurse gegeben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, verfügt er mithin über eine sehr hohe Schul- und universitäre Bildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung, welche ihm auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Kabul und in Afghanistan allgemein eine rasche Reintegration in den Arbeitsmarkt erleichtern dürfte. Seine Frau und sein Sohn ebenso wie mehrere Geschwister leben weiterhin bei seinen Eltern in Kabul und er steht in fortdauerndem Kontakt mit ihnen. Zwar ist der Vater des Beschwerdeführers seit einigen Jahren arbeitslos, doch hat er zuvor ein (…)unterhttp://links.weblaw.ch/BVGer-D-5800/2016

D-6264/2018 nehmen betrieben und scheint weiterhin Frau und Kind des Beschwerdeführers unterstützen zu können. Darüber hinaus leben weitere Onkel und eine Tante in Kabul. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz. Nicht zuletzt könnte er sich im Bedarfsfall auf seinen in den USA lebenden Bruder und auch seinen Cousin für finanzielle Hilfe stützen. Dass Ersterer die Familie bereits unterstützt, steht dem nicht entgegen, sondern bekräftigt nur dessen Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit. Schliesslich steht die – mit Dokumenten untermauerte – Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen, wird diese doch im Hinblick auf die seine Reintegration befördernden Umstände im Heimatland beurteilt, welche nach dem zuvor Gesagten als besonders begünstigend zu erachten sind. Mithin erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung jedoch gutgeheissen wurde und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch heute weiterhin zu bejahen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

D-6264/2018 13. 13.1 Da der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Herr MLaw Ruedy Bollack, dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden war, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der Kostennote vom 22. Dezember 2018 machte er einen Aufwand von 11.16 Stunden zu Fr. 250.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 38.– geltend. Seither sind durch den neuen Rechtsvertreter keine weiteren Aufwendungen geltend gemacht worden. Wie in der Zwischenverfügung vom 4. April 2019 festgehalten, konnte demnach von seiner Verbeiständung abgesehen werden. 13.2 Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter und von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand ist danach in finanzieller Hinsicht zu kürzen. In zeitlicher Hinsicht erscheint er angemessen. Für den Aufwand des ehemaligen Rechtsbeistands ist somit ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'713.– (11.16 Stunden à Fr. 150.–, Auslagen von Fr. 38.–) festzusetzen. 13.3 Der ehemalige Rechtsbeistand, MLaw Ruedy Bollack, nahm die Verbeiständung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anstellung bei der HEKS Rebaso – Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn wahr. Zudem erklärte er in seinem Gesuch um Entlassung aus dem Mandat, sein Honoraranspruch sei an Letztere zu überweisen. Mithin ist der HEKS Rebaso zu Lasten der Gerichtskasse das amtliche Honorar auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6264/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das amtliche Honorar für den ehemaligen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Herrn MLaw Ruedy Bollack, ist der HEKS Rebaso – Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn auszurichten. Das amtliche Honorar zulasten der Gerichtskasse wird auf insgesamt Fr. 1'713.– festgesetzt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Teresia Gordzielik

Versand:

D-6264/2018 — Bundesverwaltungsgericht 05.08.2020 D-6264/2018 — Swissrulings