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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2009 D-6264/2008

27 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,438 mots·~17 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägung, Vollzug der Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-6264/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Felicity Oliver, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 10. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6264/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen A. und B. ihren Heimatstaat am 17. Oktober 2005 und reisten am 20. Oktober 2005 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom 17. März 2006 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer sowie ihres inzwischen geborenen Sohnes C. ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. April 2006 mit Urteil vom 10. Mai 2006 ab. B. Mit Eingabe vom 21. April 2008 ersuchten A. und B. beim BFM sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. März 2006 im Vollzugspunkt. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, ihr Sohn C. sei zwei Operationen unterzogen worden und leide an einer überhöhten Bronchitis, während die am (...) geborene Tochter D. Probleme mit den Beinen habe. Im Übrigen seien sie (die Eltern) in psychiatrischer Behandlung. Sie hätten insbesondere Angst um ihre beiden Kinder, da deren Zukunft in Bosnien und Herzegowina nicht gesichert sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer dem BFM folgende Beweismittel zu den Akten: Ein ärztliches Zeugnis der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie, (...), vom 20. Dezember 2007 betreffend A., ein ärztliches Zeugnis derselben Klinik vom 11. Januar 2008 betreffend B. sowie eine Kopie des Versicherungsausweises AHV-IV der Tochter D.. C. Mit Eingabe vom 3. Juni 2008 liessen die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin dem BFM aufforderungsgemäss Arztberichte betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Kinder nachreichen. Hierbei handelt es sich um zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. med. (...), (...), vom 23. Mai 2008. Gleichzeitig wurde ein ärztliches Zeugnis desselben Arztes vom 23. Mai 2008 betreffend A. ins Recht gelegt. D-6264/2008 D. Mit Eingabe vom 2. September 2008 liessen die Beschwerdeführer dem BFM einen Konsultationsbericht des (...), Universitätsklinik für Kinderchirurgie, (...), vom 18. August 2008 betreffend die Tochter D. zu den Akten reichen. E. Mit Verfügung vom 10. September 2008 - eröffnet am 11. September 2008 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 17. März 2006 fest und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Asylgesuche vom 20. Oktober 2005 seien gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung im Vollzugspunkt aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Als Beleg wurde ein Arztbericht der Praxis (...), (...), vom 12. September 2008 betreffend den Gesundheitszustand von A. zu den Akten gereicht. Der behandelnde Arzt hielt im Bericht insbesondere fest, der Patient befinde sich in einer schweren depressiven Krise mit suizidalen Impulsen bei chronisch verlaufender posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) und akuter Belastungssituation. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und setzte unter Hinweis auf die Säumnisfolge Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.--. H. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Oktober 2008 einbezahlt. D-6264/2008 I. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 (Poststempel) informierte B. das Bundesverwaltungsgericht, dass sie beabsichtige, an einem Deutschkurs teilzunehmen. J. Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 teilte ihr der zuständige Instruktionsrichter mit, sich diesbezüglich an den (...) zu wenden, da die Organisation beziehungsweise die Durchführung von Sprachkursen nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle. K. Mit Eingabe vom 2. Februar 2009 liessen die Beschwerdeführer den Austrittsbericht des (...) vom 12. Januar 2009 betreffend A. sowie eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. Januar 2009 zu Bosnien und Herzegowina zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamts betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Indes ergibt sie sich aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa). D-6264/2008 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Mit Eingabe vom 21. April 2008 ersuchten die Beschwerdeführer beim BFM sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. März 2006 im Vollzugspunkt. Am 10. September 2008 wies das BFM das nur gegen den Vollzug der Wegweisung gerichtete Wiedererwägungsgesuch ab. 5.2 Den Gegenstand des streitigen Verfahrens nennt man Streitgegenstand. Er umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird (vgl. BGE 121 V 159, 122 V 36). Der Streitgegenstand wird zum einen durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides (Anfechtungsgegenstand) bestimmt und zum anderen durch die Parteibegehren (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 45, VPB 1997 Nr. 31, E. 3.2.1) und darf sich im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitern oder qualitativ verändern. Er darf sich lediglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand können übereinstimmen. Es braucht aber nicht die Verfügung als Ganzes im Streit zu liegen; vielmehr können auch nur Teile des Verfügungsdispositivs angefochten werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren D-6264/2008 und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149, Rz. 405). 5.3 Wie in E. 5.1 ausgeführt wurde, ersuchten die Beschwerdeführer in der Eingabe vom 21. April 2008 lediglich um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. März 2006 im Vollzugspunkt. Mit Verfügung vom 10. September 2008 äusserte sich die Vorinstanz denn auch ausschliesslich zum Vollzugspunkt und wies das Wiedererwägungsgesuch ab. Demnach bildet in casu lediglich der Vollzug der Wegweisung Streitgegenstand. Soweit in der Beschwerde die Gutheissung der Asylgesuche beantragt wird, ist darauf infolge unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstandes nicht einzutreten. 6. 6.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 6.2 Im vorliegenden Verfahren machen die Beschwerdeführer sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Bei der Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwä- D-6264/2008 gungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Instanz oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird. 7. Nachdem das BFM den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-6264/2008 9. 9.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, ihren Erkenntnissen zufolge seien für die Behandlung der diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführer notwendige Infrastruktur im Allgemeinen und die Möglichkeit von psychologischen Behandlungen im Besonderen in Bosnien und Herzegowina durchaus vorhanden. Der Umstand, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatland nicht demjenigen der Schweiz entspreche, sei dabei nicht massgebend. Entscheidend sei die Frage, ob die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aus medizinischen Gründen gefährdet seien oder nicht. Diese Frage sei zu verneinen. Im Übrigen stehe es den Beschwerdeführern offen, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG zu beantragen. Infolgedessen stünden die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. März 2006 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. 9.2 In der Beschwerdeschrift wurde insbesondere geltend gemacht, A. leide an einer PTBS, sei suizidgefährdet und befinde sich deshalb in ärztlicher Behandlung. Es bestehe begründete Furcht, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt seien, welche Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen würden. Zudem wurde sinngemäss vorgebracht, angesichts des schlechten psychischen Zustands von A. sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. 10. 10.1 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens veränderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zumutbarkeit beziehungsweise Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, gelten diejenigen Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch vorgelegen haben beziehungsweise im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vorliegen. D-6264/2008 10.2 Im ärztlichen Zeugnis der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie, (...), vom 20. Dezember 2007 wurde ausgeführt, bei A. liege eine mittelgradige depressive Episode, ohne ausreichende Hinweise auf eine PTBS, vor. Gemäss dem Arztbericht derselben Klinik vom 11. Januar 2008 wurde bei B. eine Anpassungsstörung, ebenfalls ohne genügende Hinweise auf eine PTBS, diagnostiziert. 10.3 In den ärztlichen Berichten vom 23. Mai 2008 zum Gesundheitszustand von A. sowie dessen Kinder hielt Dr. med. (...), (...), Folgendes fest: A. leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung, weshalb er sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Beim Sohn C. seien eine asthmoide Bronchitis mit infektbedingten Exazerbationen, eine hartnäckige Obstipation sowie eine leichte psychomotorische Retardierung diagnostiziert worden, weshalb er mehrmals habe hospitalisiert werden müssen. Bronchialinfekte bedürften einer intensiv inhalativen Therapie und ärztlicher Behandlung. Ansonsten sei die Situation stabil, so dass eine entsprechende medizinische Betreuung auch im Heimatland ohne Weiteres möglich sei. Die Hüftpathologie bei der Tochter D. sei mittlerweile soweit stabilisiert, dass nach einer nächsten Untersuchung im August 2008 in der orthopädischen Kinderpoliklinik mit einer vollständigen Ausheilung des Geburtsgebrechens gerechnet werden könne. Ansonsten entwickle sich die Patientin völlig normal und bedürfe nur zeitweise der üblichen kindermedizinischen Betreuung in der Arztpraxis. 10.4 Wie sich dem Konsultationsbericht der Universitätsklinik für Kinderchirurgie, (...), vom 18. August 2008 entnehmen lässt, hat sich im Rahmen der Untersuchung der Tochter D. im August 2008 herausgestellt, dass deren Hüftgelenksbeweglichkeit normal sei und sich die Hüfte erfreulich entwickle. Eine nächste Kontrolle sei in drei Jahren vorgesehen. 10.5 Der A. behandelnde Arzt, Dr. med. (...), hielt im Arztbericht vom 12. September 2008 insbesondere fest, der Beschwerdeführer befinde sich in einer schweren depressiven Krise mit suizidalen Impulsen bei D-6264/2008 chronisch verlaufender PTBS und akuter Belastungssituation. Er benötige eine längerfristige psychotherapeutische -/psychiatrische Behandlung, unterstützt durch Psychopharmaka. Die Therapiestunden könnten bei stabilerem Zustand statt in wöchentlichen, in grösseren Abständen, mithin alle drei bis vier Wochen, stattfinden. Psychische Unterstützung des Beschwerdeführers sei weiterhin angezeigt. Schliesslich erschwere die drohende Wegweisung der Familie die therapeutischen Bemühungen zur Stabilisation des Patienten. 10.6 Dem mit Eingabe vom 2. Februar 2009 eingereichten Austrittsbericht des (...) vom 12. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass A. am 2. Januar 2009 in gebessertem Zustand entlassen werden konnte. Beim Patienten wurde eine Dekompensation mit Suizidgedanken bei bekannter PTBS mit depressiver Entwicklung diagnostiziert. Die Suizidalität stellte sich während dem Therapieverlauf im (...) jedoch als nicht akut heraus. 10.7 Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, kann aktuell von einer Verbesserung des psychischen Zustandes von A. ausgegangen werden, so dass keine akute Suizidalität vorliegt. Im Weiteren hat sich die gesundheitliche Situation des Sohnes C. gemäss dem Arztbericht vom 23. Mai 2008 stabilisiert und die Hüfte der Tochter D. laut Konsultationsbericht vom 18. August 2008 gut entwickelt. Es ist darauf hinzuweisen, dass heute in den grösseren Städten Sarajevo, Tuzla, Mostar, Travnik, Zenica und Bihac eigene Spitäler bestehen. Namentlich die Psychiatrische Universitätsklinik Sarajevo verfügt über eine spezialisierte Abteilung, die sich mit PTBS und psychischer Verwirrung infolge von Traumatisierung befasst. Im Weiteren verfügen das Kantonsspital von Zenica sowie das Zentralspital der Universität Tuzla über eine psychiatrische Abteilung beziehungsweise eine psychiatrische Klinik. In Anbetracht dieser medizinischen Institutionen ist eine adäquate Behandlung der psychischen beziehungsweise gesundheitlichen Probleme sowie auch der Suizidalität des Beschwerdeführers nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch in Bosnien und Herzegowina möglich. Insbesondere hinsichtlich der Suizidalität ist festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gestützt auf Art. 3 EMRK keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht; die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung setzt dann allerdings voraus, dass der ausschaffende D-6264/2008 Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Demnach besteht im Hinblick auf die Rückreise nach Bosnien und Herzegowina die Möglichkeit, eine von den zuständigen Behörden zu organisierende adäquate medizinische Betreuung und Begleitung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus stellen die psychischen beziehungsweise gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in Bosnien und Herzegowina der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05]). Im Übrigen stehen dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat auch sonst keine Wegweisungshindernisse entgegen. Es ist den Beschwerdeführern insbesondere auch zuzumuten, sich bei der Rückkehr in der Umgebung von (...) niederzulassen. Dies umso mehr, als sie vor ihrer Ausreise während 13 Jahren in (...) (Distanz [...] - [...]: etwa 50 km) gelebt haben. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in dieser Gegend über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf deren Unterstützung sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Namentlich lebt die Mutter des Beschwerdeführers in (...) und seine Schwestern leben in der Umgebung von (...). Im Weiteren wohnen die Eltern sowie der Bruder und die Schwester der Beschwerdeführerin in (...). Ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers leben in D-6264/2008 Deutschland, womit eine finanzielle Unterstützung seitens dieser Verwandten zumindest in der Anfangsphase der Reintegration möglich ist. Im Übrigen sollte den Beschwerdeführern auch eine berufliche Reintegration gelingen, zumal der Beschwerdeführer die Schule für Maschinenschlosser abgeschlossen hat und bereits Berufserfahrung in der Auto- und Baubranche sammeln konnte sowie die Beschwerdeführerin über eine relativ gute Schulbildung verfügt. Somit ist – wie bereits im Urteil der ARK vom 10. Mai 2006 festgestellt wurde – unverändert davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat die Reintegration gelingen wird und sie nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. Was die Finanzierung allfälliger medizinischer Untersuchungen anbelangt, besteht für A. und B. die Möglichkeit, sich mit Hilfe ihrer Identitätsausweise (ausgestellt in [...]) bei den lokalen Behörden registrieren zu lassen, um so medizinische Hilfe und auch Sozialhilfe zu erhalten (vgl. EMARK 2002 Nr. 12 E. 10b). Schliesslich haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu stellen. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Wie sich aus dem Austrittsbericht des (...) vom 12. Januar 2009 ergibt, bedarf A. einer ambulanten Therapie beziehungsweise einer Nachbetreuung. Angesichts der in Bosnien und Herzegowina zur Verfügung stehenden Spitälern ist es A. sowie seiner Familie zumutbar, in ihrem Heimatland eine entsprechende medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen. 10.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegt, mithin im heutigen Zeitpunkt keine Gründe gegeben sind, welche es rechtfertigen würden, den Wegweisungsvollzug als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG und als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. D-6264/2008 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.-festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6264/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 14

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