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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2009 D-6262/2008

26 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,182 mots·~21 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6262/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Januar 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6262/2008 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) (Kahramanmaras), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. oder 25. Juli 2008 und reiste am 29. Juli 2008 von Griechenland und Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags wurde sie bei der versuchten Einreise nach Deutschland durch die deutschen Behörden kontrolliert und in der Folge den Schweizer Behörden rücküberstellt. Am 30. Juli 2008 führte das Migrationsamt des Kantons (...) eine summarische Befragung der Beschwerdeführerin durch und verfügte gestützt darauf die Ausschaffungshaft. Die Haftanordnung wurde mit Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 bestätigt. Gleichentags stellte die Beschwerdeführerin aus der Haft ein Asylgesuch, worauf das BFM sie am 9. September 2008 ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Ehemann sei im Oktober oder November 2007 unverhofft nach Frankreich geflüchtet. In der Folge sei sie von der Polizei aufgesucht und auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Die Polizei habe ihr mitgeteilt, ihr Mann sei Mitglied der Marksist Leninist Komünist Parti (MLKP). Sie sei gefragt worden, mit wem ihr Mann befreundet gewesen sei und wo er sich aufhalte. Ausserdem sei ihr vorgeworfen worden, ihrem Mann Unterkunft und Unterstützung gewährt zu haben und nicht zu kooperieren. Sie wisse nicht, ob ihr Mann tatsächlich politisch aktiv gewesen und weshalb er nach Frankreich geflüchtet sei. Sie selber habe sich schliesslich zur Ausreise entschlossen, weil sie immer wieder von der Polizei mitgenommen und befragt worden sei. Aus Angst vor einer endgültigen Verhaftung habe sie ihr Heimatdorf am 20. April 2008 verlassen und habe sich bis zur Ausreise bei Freunden an verschiedenen Orten aufgehalten. Sie habe von ihrem Vater erfahren, dass am 1. Mai 2008 ein Haftbefehl gegen sie ausgestellt worden sei. Am 10. Juni 2008 hätten die Behörden ihr Haus durchsucht. Ihr Name stehe auf einer Fahndungsliste. Ende Juli 2008 sei sie dann aus der Türkei ausgereist. Ein in Deutschland lebender Verwandter habe sie zusammen mit zwei weiteren Verwandten in seinem PW mitgenommen. Sie habe eigentlich zu ihrem Bruder nach Frankreich gehen wollen. Sie habe zahlreiche Verwandte, welche aus politischen Gründen aus der Türkei geflüchtet D-6262/2008 seien und heute in Deutschland, Frankreich und England lebten. Sie wisse darüber aber nichts Genaueres. In die Türkei wolle sie nicht zurückkehren, da sie dort nicht sicher wäre. A.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 5. Juni 2008 sowie einen Polizeirapport vom 10. Juni 2008 (beides in Kopie) zu den Akten. B. Das BFM trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. September 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2008 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen die Originale des Haftbefehls vom 5. Juni 2008 und des Protokolls vom 10. Juni 2008 (inkl. Übersetzung) sowie Kopien der französischen Aufenthaltsbewilligungen verschiedener Personen mit dem Nachnamen (...) bei. D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verzichtete mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2008 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ab und teilte der Beschwerdeführerin mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werde im Endentscheid befunden. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. Ausserdem wurde ihr eine Frist zur Einreichung ihres türkischen Identitätsausweises im Original gesetzt. D-6262/2008 E. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 liess die Beschwerdeführerin ihren türkischen Identitätsausweis im Original einreichen. Hinsichtlich des verlangten Bedürftigkeitsnachweises verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Akten und führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin verfüge auch in der Türkei weder über Einkommen noch Vermögen, weshalb sie nicht in der Lage sei, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. F. In der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In der Replik vom 29. Dezember 2008 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. H. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters vom 20. Januar 2009 hin reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2009 seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-6262/2008 1.3 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG faktisch ein Summarverfahren geschaffen, in welchem - unter anderem - über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8, insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.). Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Ebenfalls nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher D-6262/2008 Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. b). 3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinn zu verstehen. Er umfasst diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung des Asylgesuchstellers als auch dessen Rückschaffung ins Heimat- oder Herkunftsland ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt wurden, da nur in diesem Fall sichergestellt ist, dass vor der Ausstellung des Dokuments eine Identitätsüberprüfung erfolgt war (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 4-6). 3.3 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 3.4 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu auch oben E. 1.3). Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht D-6262/2008 erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5). 4. 4.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe ohne entschuldbare Gründe innert der 48-Stunden-Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Insbesondere sei ihr Vorbringen, wonach sie nicht gewusst habe, dass sie nach der Ausreise aus der Türkei Identitätspapiere benötigen würde, unbehelflich. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. Die Schilderung ihrer Probleme sei vage, ohne persönliche Betroffenheit sowie teilweise unplausibel ausgefallen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin das angebliche plötzliche Interesse der Behörden an ihrer Person nicht in nachvollziehbarer Weise erklären können. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, diese Schlussfolgerungen zu widerlegen. Es handle sich dabei um Kopien, denen aufgrund der leichten Manipulierbarkeit ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukomme. Ausserdem könnten derartige Dokumente ohne grössere Probleme käuflich erworben werden. Nach dem Gesagten erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Aufgrund der Aktenlage seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz hätte den angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführerin persönlich zustellen müssen, da diese im damaligen Zeitpunkt in Bezug auf das Asylverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Die anwaltliche Vertretung habe sich damals auf das Verfahren betreffend Ausschaffungshaft beschränkt. Im Rahmen einer Wiederholung des Sachverhalts wird im Weiteren ausgeführt, die Beschwerdeführerin werde in der Türkei von der Polizei gesucht. Ihr werde vorgeworfen, die MLKP zu unterstützen, weshalb die Polizei in der letzten Zeit wiederholt versucht habe, sie zu verhaften. Diese Aussagen deckten D-6262/2008 sich mit denjenigen ihres Bruders, welcher anlässlich eines Telefonats mit den kantonalen Behörden von einer Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die Polizei gesprochen habe. Aus diesen Gründen habe sich die Beschwerdeführerin zur Ausreise gezwungen gesehen. In der Vergangenheit hätten schon viele Familienmitglieder der Beschwerdeführerin aus politischen Gründen aus der Türkei flüchten müssen. Viele davon lebten heute in Frankreich. Die Beschwerdeführerin habe erst anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 31. Juli 2008 (Ausschaffungsverfahren) ein Asylgesuch gestellt, weil sie zuvor durch die Festnahme und Verhaftung eingeschüchtert gewesen sei. Sie habe aus diesem Grund auch erst bei der Asylgesuchstellung ihre Situation korrekt dargelegt. Seitens der Beschwerdeführerin wird anschliessend gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel pflichtgemäss zu prüfen, obwohl diese im Wesentlichen die Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigten. Das BFM habe lediglich darauf hingewiesen, dass es sich um Kopien handle und dass derartige Dokumente überdies ohne weiteres käuflich seien. Konkrete Hinweise dafür, dass es sich bei den Dokumenten um Fälschungen handle, mache das BFM indessen nicht geltend. Es habe auch nicht nachgefragt, ob die Originale beschafft werden könnten. Aufgrund der Aktenlage gehe es nicht an, ohne Vornahme von weiteren Abklärungen einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Inzwischen sei es der Beschwerdeführerin gelungen, die Originaldokumente zu beschaffen. Es fänden sich darin keine Hinweise, dass es sich dabei um gefälschte oder gekaufte Papiere handle. Sollte das BFM anderer Meinung sein, habe es dies nachzuweisen. Angesichts der eingereichten Originaldokumente sei das BFM zumindest verpflichtet, zusätzliche Abklärungen betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellt das BFM zunächst fest, die Nachreichung der Identitätskarte auf Beschwerdeebene ändere nichts daran, dass die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG festgelegte 48-Stunden- Frist ohne entschuldbare Gründe nicht eingehalten worden sei. Hinsichtlich der ebenfalls auf Beschwerdeebene eingereichten Originaldokumente verweist das BFM auf die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, wonach solche Dokumente ohne grössere Probleme käuflich erworben werden könnten. Schliesslich erwägt das BFM, die blosse Tatsache, dass sich einzelne Verwandte der Beschwerdeführerin politisch betätigt hätten und nach Frankreich geflüchtet seien, genüge nicht, um das Vorliegen einer begründeten D-6262/2008 Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen. Es bestünden im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin eine im Zusammenhang mit ihren politisch tätigen Verwandten stehende Verfolgung zu gewärtigen hätte. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ihren Identitätsausweis anlässlich ihrer Flucht nicht mitnehmen können. Sie habe ihn erst später, mit Hilfe von Verwandten und Bekannten beschaffen können. Die Ausweispapiere seien nicht zurückgehalten worden, zumal dies nicht im Interesse der Beschwerdeführerin gewesen wäre. Die Aussage des BFM, wonach die eingereichten Originaldokumente käuflich erworben werden könnten, sei ohne Bezug zum vorliegenden Fall und werde vom BFM durch nichts belegt. Es gehe nicht an, die materielle Prüfung des Asylgesuchs mit diesem Argument zu verweigern. Im Übrigen sei es eigenartig, dass das BFM gleichzeitig gestützt auf die eingereichten Kopien der Aufenthaltsberechtigungen der Verwandten von deren Flüchtlingseigenschaft ausgehe. Im Weiteren sei die Bemerkung des BFM, wonach keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgungsfurcht vorhanden seien, offensichtlich aktenwidrig. Wie den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen sei, werde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die MLKP zu unterstützen. Sie werde deswegen per Haftbefehl gesucht. Die Vorinstanz gestehe immerhin ein, dass offensichtlich einzelne Familienmitglieder der Familie Horuz politisch verfolgt würden, weswegen ihnen Asyl gewährt worden sei. Die Ausführungen des BFM zur Frage der Reflexverfolgung seien grundsätzlich irrelevant, da die Beschwerdeführerin ihrer eigenen politischen Aktivitäten wegen gesucht werde. Sie werde gemäss dem eingereichten Haftbefehl wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation polizeilich gesucht. 5. In der Beschwerde wird vorab gerügt, der angefochtene Entscheid des BFM sei nicht korrekt zugestellt worden; der Entscheid hätte der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt werden müssen, da sie im damaligen Zeitpunkt hinsichtlich des Asylverfahrens nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Mit der erwähnten Rüge wird kein spezifischer Antrag, namentlich kein Kassationsantrag, verbunden. Der Vollständigkeit halber ist jedoch immerhin Folgendes festzustellen: Den Akten zufolge machte das BFM am 1. September 2008 einen ersten Versuch, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 D-6262/2008 AsylG anzuhören. Die dabei eingangs gestellte Frage, ob sie in der Schweiz einen Anwalt oder eine Rechtsvertretung habe, beantwortete die Beschwerdeführerin positiv. Das BFM fragte umgehend beim Untersuchungsgefängnis (...) nach, und die angefragte Stelle bestätigte den Akten zufolge, dass die Beschwerdeführerin vertreten sei (vgl. A13, S. 3). Die Anhörung wurde daraufhin abgebrochen. In der Folge erhielt das BFM vom Migrationsamt die Vollmacht des Rechtsvertreters betreffend "Aufenthalt/Ausschaffung" zugefaxt. Noch am selben Tag (1. September 2008) lud das BFM den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin per Fax zur Anhörung am 9. September 2008 ein und ersuchte ihn mitzuteilen, ob er daran teilnehmen werde oder nicht (vgl. A16). Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter darauf nicht reagierte. An der Anhörung vom 9. September 2008 erschien er nicht (vgl. A25, S. 3). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das BFM davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdeführerin auch im Asylverfahren anwaltlich vertreten war. Einerseits wurde dies von ihr selbst so dargestellt, andererseits dementierte der Rechtsvertreter nicht, als er vom BFM eingeladen wurde, an der Asylanhörung vom 9. September 2008 teilzunehmen. Die Zustellung der Verfügung vom 24. September 2008 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin aus der Zustellung der angefochtenen Verfügung an ihren Rechtsvertreter kein Nachteil erwachsen. 6. Nachfolgend ist zunächst zu untersuchen, ob die Grundvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall erfüllt ist und ob die Beschwerdeführerin gegebenenfalls einen Entschuldigungsgrund im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann. 6.1 Aufgrund der Aktenlage steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden innert der in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierten Frist von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere abgab. 6.2 Mit Blick auf die Akten ist im Weiteren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Identitätspapieren innert der 48-Stunden-Frist hatte (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG). Die D-6262/2008 Beschwerdeführerin verfügte unbestrittenermassen bereits im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung über Identitätspapiere (vgl. A2, S. 3 und 25, S. 3). In der Replik vom 29. Dezember 2008 wird ohne nähere Begründung geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ihren Identitätsausweis anlässlich ihrer Flucht nicht mitnehmen können. Aufgrund der Aktenlage ist es indessen nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht hätte möglich und zumutbar sein sollen, ihren Identitätsausweis mitzunehmen, zumal sie nicht überstürzt von ihrem Zuhause abreisen musste. Der entsprechende Einwand ist daher unbehelflich. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin schon anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 30. Juli 2008 (einen Tag vor der Stellung des Asylgesuchs) aufgefordert wurde, umgehend eine Faxkopie ihres Nüfus kommen zu lassen und ihre Familienangehörigen anzuweisen, den Original-Nüfus in die Schweiz schicken zu lassen (vgl. A2, S. 3). In diesem Zusammenhang wurde der in der Türkei lebende Bruder der Beschwerdeführerin telefonisch kontaktiert. Dieser zeigte sich den Akten zufolge jedoch wenig kooperativ (vgl. A2, S. 4). Grundsätzlich ist jedoch nach dem Gesagten davon auszugehen, dass es den Verwandten der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich gewesen wäre, den Nüfus bereits am 31. Juli 2008 einem Kurierdienst zu übergeben und den Schweizerischen Asylbehörden vorab eine Faxkopie zukommen zu lassen. Stattdessen gab die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nicht einmal eine Faxkopie ihres Identitätsausweises ab, und der Original-Nüfus wurde erst am 27. Oktober 2008 auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht. Seitens der Beschwerdeführerin werden keine konkreten Gründe vorgebracht, welche diese verspätete Einreichung ihres Identitätsausweises entschuldigen könnten. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegt. 6.3 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nachträglich ihren Identitätsausweis im Original einreichte, ändert nichts an dem Umstand, dass sie ohne genügende Entschuldigung bei der ersten Instanz keine Identitäts- oder Reisepapiere abgegeben hatte. Entgegen der in der Eingabe vom 29. Dezember 2008 vertretenen Auffassung wird ein aus diesem Grund gefällter Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben, wenn die D-6262/2008 Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.). 7. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei offensichtlich nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses. 7.1 Wie vorstehend unter E. 3.1 und 3.4 ausgeführt wurde, muss auf ein Asylgesuch unter anderem dann eingetreten und dieses im ordentlichen Verfahren geprüft werden, wenn das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich ist und aufgrund der Anhörung weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft angezeigt erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 7.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft, und die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachten Asylgründe zu belegen, namentlich weil sie ohne Weiteres käuflich erworben werden könnten. Den Erwägungen der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Behörden tatsächlich wenig substanziiert und teilweise realitätsfremd ausgefallen sind. Aus diesem Grund sind Zweifel an ihren Vorbringen durchaus angebracht. Gleichzeitig hat sie jedoch zwei Beweismittel eingereicht, welche ihre Vorbringen inhaltlich im Wesentlichen bestätigen. Es handelt sich dabei um einen Haftbefehl sowie um ein polizeiliches Protokoll einer Hausdurchsuchung. Aus diesen Dokumenten geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführerin angeblich vorgeworfen wird, der MLKP Unterstützung gewährt zu haben, dass sie deswegen angeklagt worden ist und mangels Erscheinen am Verhandlungstermin verhaftet werden soll. Das BFM hat diesen Beweismitteln in der angefochtenen Verfügung jegliche Erheblichkeit abgesprochen, da es nur Kopien und derartige Dokumente überdies leicht käuflich zu erwerben seien. Aufgrund der Akten ist indessen davon auszugehen, dass die Vorinstanz zu diesem Schluss gelangt ist, ohne der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung der Originale gesetzt oder zumindest die Kopien genauer geprüft zu haben. Auch nachdem die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene die Original- D-6262/2008 Dokumente sowie ihren Original-Identitätsausweis nachreichte, sah sich das BFM nicht zu einer eingehenderen Prüfung der Beweismittel veranlasst, sondern beschränkte sich in seiner Vernehmlassung auf den erneuten Hinweis, derartige Dokumente könnten ohne Weiteres käuflich erworben werden. Dieses Vorgehen erscheint unhaltbar. Angesichts der Tatsache, dass die (inzwischen im Original) eingereichten Beweismittel keine auf den ersten Blick erkennbaren Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale enthalten, die Identität der Beschwerdeführerin vom BFM nie bezweifelt wurde (und inzwischen mit einem Original-Identitätsausweis belegt ist, womit die Beweismittel mit hinreichender Sicherheit der Person der Beschwerdeführerin zugeordnet werden können), und der Inhalt der eingereichten Dokumente im Wesentlichen mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin übereinstimmt, geht es nicht an, die beiden Beweismittel mit dem pauschalen Argument, derartige Dokumente könnten ohne Weiteres käuflich erworben werden, als wertlos zu erklären. Es ist vielmehr festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht gestützt auf die dargelegte Sachlage entgegen der Auffassung des BFM nicht als offensichtlich haltlos bezeichnet werden kann. Somit ist es auch nicht offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, zumal die nicht offensichtlich haltlosen Asylvorbringen (Verfolgung durch die Behörden wegen des Vorwurfs der Unterstützung der MLKP) auch nicht von vornherein als nicht asylrelevant bezeichnet werden können. 7.3 Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die namentlich mit Blick auf die eingereichten Beweismittel bestehenden, nicht offensichtlich haltlosen Hinweise auf Verfolgung einer eingehenderen Prüfung bedürfen. Insbesondere erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Beweismittel auf ihre Echtheit hin zu überprüfen. Sollten sich die Dokumente als echt herausstellen, dürften ausserdem weitere Abklärungen im Heimatland der Beschwerdeführerin angebracht sein. Damit steht fest, dass es im vorliegenden Fall weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bedarf (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin kann demzufolge nicht im Rahmen des Nichteintretensverfahrens im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entschieden werden, sondern es muss auf das Asylgesuch eingetreten und das ordentliche Verfahren durchgeführt werden. D-6262/2008 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 24. September 2008 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. 9.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 21. Januar 2009 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 4 Stunden und 30 Minuten sowie die Auslagen von Fr. 24.50 erscheinen angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 180.-- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat das BFM der Beschwerdeführerin in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 897.90 (inkl. MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6262/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. September 2008 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 897.90 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 15

D-6262/2008 — Bundesverwaltungsgericht 26.01.2009 D-6262/2008 — Swissrulings