Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6261/2018 law/fes
Urteil v o m 1 9 . August 2020
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2018 / N (…).
D-6261/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. August 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5025/2015 vom 25. August 2015 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 21. August 2018 stellte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Konkubinatspartnerin B._______, Staatsangehörige der Volksrepublik China (N […]). C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 4. Oktober 2018 lehnte das SEM dieses Gesuch ab. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und er sei in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Schwangerschaftsbestätigung betreffend seine Lebenspartnerin, eine Bestätigung des Tibet Büros und fünf Fotos von Besuchen der indischen und nepalesischen Botschaft ein. E. Mit Verfügung vom 6. November 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurde dem SEM Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen.
D-6261/2018 F. Das SEM liess sich am 13. November 2018 zur Beschwerde vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Am 9. August 2019 anerkannte der Beschwerdeführer seine am (…) geborene Tochter. H. Am (…) 2019 heirateten der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin B._______ in C._______. I. Mit Verfügung vom 30. September 2019 stellte das SEM fest, die Tochter des Beschwerdeführers werde gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt, und gewährte ihr Asyl. J. Am 27. November 2019 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer den Wechsel vom Kanton D._______ in den Kanton C._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
D-6261/2018 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es habe in seiner rechtskräftigen Verfügung vom 24. Juli 2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben zu seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gemacht und die Verschleierung seiner Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf sein effektives Herkunftsland verunmöglicht habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2014/12 festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers oder ein allfälliger Aufenthaltsstatus seien dem SEM bis heute nicht bekannt. Entsprechend sei es dem SEM nicht möglich zu prüfen, ob er mit seiner Partnerin an den bisherigen Aufenthaltsort zurückkehren könne. Die Verunmöglichung dieser Prüfung sei den Falschangaben zu seiner Sozialisierung im Rahmen des Asylverfahrens geschuldet. Es könne deshalb nicht zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, es bestünden keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei demnach zu verneinen. Es sei jedoch darauf hinzuwiesen, dass es ihm offenstehe, seine wahre Herkunft in überprüfbarer Weise offenzulegen und gegebenenfalls erneut um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin zu ersuchen. Es verzichte aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände zu prüfen, inwiefern die Beziehung zwischen ihm und seiner Partnerin einem Konkubinat entspreche. Das SEM weise daraufhin, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren angegeben habe, bereits verheiratet zu sein. In diesem Sinne liege es nahe, dass auch aufgrund dessen weitere besondere Umstände vorhanden seien.
D-6261/2018 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, der Einbezug eines Ehegatten beziehungsweise eines Konkubinatspartners in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin stelle gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG den Regelfall dar. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen würden, sei als Ausnahmeklausel zu verstehen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung zur Person angegeben, seine damalige Ehefrau nach Brauch geheiratet zu haben. Die einzig nach Brauch geschlossene Ehe des Beschwerdeführers sei nach chinesischem Recht nicht gültig und könne deshalb von der Schweiz nicht anerkannt werden. Ferner sei seine damalige Frau im Jahr 2012 in Nepal verstorben. Diese Bestätigung habe der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 dem Zivilstandsamt eingereicht. Schliesslich würden der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin offensichtlich im Konkubinat leben, seit sechs Jahren eine Beziehung führen und sofort den Bund der Ehe eingehen, wenn der Beschwerdeführer über die nötigen Zivilstandsdokumente verfügen würde. Sie hätten einen Konkubinatsvertrag abgeschlossen und würden ein Kind erwarten. Zur Erfüllung des in der Verfügung angerufenen besonderen Umstands unterschiedlicher Nationalitäten werde gemäss Rechtsprechung verlangt, dass der einzubeziehende Angehörige eine andere Staatsangehörigkeit besitze als der anerkannte Flüchtling. Die Ansicht der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer eine andere als die chinesische Staatsbürgerschaft habe, sei völlig hypothetisch. Es sei nicht bestritten, dass es sich bei ihm um einen ethnischen Tibeter handle. Aus der Formulierung des LINGUA- Experten sei ferner zu schliessen, dass eine Sozialisierung im Autonomen Gebiet Tibet nicht a priori ausgeschlossen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe inzwischen anerkannt, dass fehlende Chinesisch- Kenntnisse sowie fehlender Schulbesuch bei Tibeterinnen und Tibeter sehr wohl plausibel seien und nicht gegen eine Sozialisierung in Tibet sprächen. Beim Beschwerdeführer sei die Sozialisierung in Tibet hauptsächlich wegen den fehlenden Chinesisch-Kenntnissen sowie der fehlenden Kenntnis der administrativen Gliederung des Schulwesens als unglaubhaft erachtet worden. Der Beschwerdeführer habe seine Herkunft und Staatsangehörigkeit bereits offengelegt und es stehe ihm keine Möglichkeit offen, weitere Beweise dafür einzureichen. So sei notorisch, dass die chinesischen Auslandbehörden in der Schweiz Tibeterinnen und Tibetern keine Identitätsdokumente ausstellen würden. Ferner sei ebenfalls notorisch, dass Botschaften nur für ihre eigenen Staatsangehörigen tätig würden. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb nicht möglich, eine Bestätigung der indischen oder
D-6261/2018 nepalesischen Botschaft zu erhalten, dass er nicht indischer oder nepalesischer Staatsbürger sei. Er habe dies auf der indischen und nepalesischen Botschaft versucht. Ohnehin handle es sich bei der Tatsache, dass er nicht eine weitere beziehungsweise eine andere als die chinesische Staatsbürgerschaft besitze, um eine negative Tatsache, die nicht bewiesen werden könne. Schliesslich wäre es selbst dann, wenn der Beschwerdeführer nicht in Tibet, sondern in Nepal oder Indien aufgewachsen wäre, völlig unwahrscheinlich, dass er die indische oder nepalesische Staatsbürgerschaft erhalten hätte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässen. Auch die Vorinstanz scheine nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die indische oder nepalesische Staatsbürgerschaft besitze, da sie seit der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylgesuches im Jahr 2015 nie eine Botschaftsvorführung angeordnet habe. Es rechtfertige sich vorliegend nicht, ihn aufgrund der hypothetischen Möglichkeit der abweichenden Nationalität nicht in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin miteinzubeziehen. Eine andere Staatsangehörigkeit des Ehegatten führe an sich nicht bereits zum Vorliegen von besonderen Umständen. Vielmehr müsse es der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person auch zumutbar sein, sich in das Herkunftsland des Ehepartners zu begeben. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Lebenspartnerin halte sich bereits sechs Jahre in der Schweiz auf und sei bestens integriert. Sie habe sehr gut Deutsch gelernt, sei erwerbstätig und erwarte ein Kind. Indien und Nepal hätten die Flüchtlingskonvention nicht anerkannt, weshalb sie ihren schweizerischen Flüchtlingsstatus verlieren und dort als normale Ausländerin gelten würde. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob eine Ausreise aus der Schweiz sowie die Niederlassung in einem Drittstaat für die Lebenspartnerin zumutbar wäre. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe halte fest, dass tibetische Flüchtlinge sowohl mit als auch ohne Registrierung kein gesetzliches Aufenthaltsrecht in Indien hätten. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin könnten gar nicht legal nach Indien einreisen beziehungsweise sich legal in Indien aufhalten. Das Gleiche gelte bezüglich Nepal. Falls das Gericht wider Erwarten vom Vorliegen besonderer Umstände ausgehen sollte, sei das Verfahren an die kantonalen Behörden zu verweisen, da der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin sich eindeutig auf Art. 8 EMRK und den Schutz ihres Familienlebens stützen könnten, weshalb eine Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig sei.
D-6261/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Das Kriterium der "besonderen Umstände" dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihre Flüchtlingseigenschaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheliche Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise aufgegeben wurde oder wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und es der Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist – in hypothetischer Weise – zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4 m.w.H.). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen Urteil E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 (zur Publikation vorgesehen) festgehalten, dass ein "besonderer Umstand" im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliege, wenn dem SEM die Prüfung des Vorliegens einer weiteren Staatsangehörigkeit verunmöglicht werde, weil die gesuchstellende Person im Rahmen des Verfahrens betreffend Familienasyl eine schwere Mitwirkungspflichtverletzung begangen habe (vgl. a.a.O. E. 9.10). In einem solchen Verfahren treffe die gesuchstellende Person eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, deren Verletzung nicht zu einer Besserstellung gegenüber einer Person führen dürfe, welche ihrer diesbezüglichen Pflicht nachgekommen sei (vgl. a.a.O. E. 9.6). Es stehe der gesuchstellenden Person frei, im Verfahren um Familienasyl aktiv mitzuwirken und anhand neuer konkreter Anhaltspunkte den Anschein einer Mitwirkungspflichtverletzung auszuräumen oder wesentliche Tatsachen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Herkunft offenzulegen, in welchem Fall nicht von "besonderen Umständen" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auszugehen sei (vgl. a.a.O. E. 9.7 f.). Umgekehrt sei
D-6261/2018 bei einer schwerwiegenden Mitwirkungspflichtverletzung weder die chinesische Staatsangehörigkeit noch das Fehlen einer anderen Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht. Auch wenn die Möglichkeit einer chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen sei, obliege es der gesuchstellenden Person, ihre angebliche Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Fehlen des Erwerbs einer neuen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Es sei nicht Sache des SEM, den Gegenbeweis zu erbringen, dass die gesuchstellende Person eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. a.a.O. E. 9.9). 4.3 Sodann erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass das SEM einer antragstellenden Person im Verfahren um Familienasyl eine Mitwirkungspflichtverletzung, welche dieser Person bereits im einem vorgängigen (abgeschlossenen) ordentlichen Asylverfahren vorgeworfen worden sei, vorhalten dürfe, wenn sich die Person im Rahmen eines rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Würdigung der sich aus dem ersten Verfahren ergebenden Sachverhaltselemente und Beweismittel erneut habe äussern können, und wenn sie über die Konsequenzen einer Mitwirkungspflichtverletzung in Bezug auf den Entscheid zum Familienasyl informiert worden sei (vgl. a.a.O. E. 8.3.5). Das SEM berücksichtige im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht nur das für das vorherige Verfahren erstellte Lingua-Gutachten, sondern auch das Fehlen von Beweismitteln oder konkreten neuen Anhaltspunkten betreffend die Identität der gesuchstellenden Person, das Fehlen von Beweismitteln betreffend ihren Hauptsozialisationsort, ihre Aussagen im ersten ordentlichen Asylverfahren und im Verfahren betreffend das Familienasyl sowie auch ihr Verhalten während beider Verfahren im Hinblick auf das Prinzip von Treu und Glauben und den Fairnessgedanken (vgl. a.a.O. E. 9.8). 5. 5.1 Vorliegend erliess das SEM seine Verfügung einzig gestützt auf die Feststellungen im vorangegangenen Asylverfahren und unterliess es, dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Es hätte den Beschwerdeführer jedoch einladen müssen, sich zur Frage zu äussern, ob er an seinen Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren, wonach er in Tibet hauptsozialisiert worden und chinesischer Staatsangehöriger sei, festhalte oder nicht. Weiter hätte er aufgefordert werden müssen, allfällige neue Beweismittel seine früheren Vorbringen betreffend beizubringen oder seine Tatsachenbehauptungen in substantiierter Weise und wahrheitsgemäss zu ändern oder zu ergänzen – insbesondere unter Angabe seiner
D-6261/2018 Nationalität, seines Geburtsortes und Geburtsdatums, der genauen Zeitangaben und Adressen seine verschiedenen Aufenthaltsorte betreffend und seines jeweiligen Aufenthaltsstatus an jedem dieser Orte, der ausgestellten offiziellen Dokumente sowie der Identität und der Adressen seiner zurückgebliebenen Verwandten. Ausserdem hätte das SEM ihn im Falle von neuen Vorbringen einladen müssen, allfällige entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und beizubringen – etwa einen Aufenthaltstitel für Ausländer in der Exilgemeinschaft, ein Identitätspapier oder einen Reiseausweis (vgl. Urteil des BVGer E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 E. 10.5). 5.2 Indem das SEM dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, hat es nicht nur das Recht des Beschwerdeführers verletzt, im neuen Verfahren mitzuwirken und sich vor Ergehen des Entscheides zum Familienasyl zu den entscheidrelevanten Elementen zu äussern – beides Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz hat damit auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. Das SEM wird deshalb dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör auf schriftlichem Weg oder im Rahmen einer erneuten Anhörung zu gewähren haben. Sollte der Beschwerdeführer dann weiterhin an seinen früheren Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner Hauptsozialisation und seiner Staatsangehörigkeit festhalten oder nichts Neues und Entscheidendes vorbringen, sei es auch nur, um seine früheren Vorbringen zu untermauern, wird das SEM auf die Beweiswürdigung im ordentlichen Asylverfahren abstellen dürfen (vgl. Urteil des BVGer E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 E. 10.6). 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2018 ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur korrekten Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
D-6261/2018 notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Die Parteientschädigung ist deshalb in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) pauschal auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzulegen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6261/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: