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Bundesverwaltungsgericht 27.01.2011 D-626/2011

27 janvier 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,500 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Januar 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-626/2011 Urteil vom 27. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), alias E._______, geboren (…), alias F._______, geboren (…), Irak, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Januar 2011 / N (…).

D-626/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Am 21. Januar 2008 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig in sein Heimatland zurück. B. Am 4. November 2010 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein, wo er nach der Verbüssung einer Haftstrafe in H._______ am 24. November 2010 im EVZ G.________ ein zweites Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 30. November 2010 machte er insbesondere geltend, er sei am 6. Februar 2009 vom Irak in die Türkei gereist. Nach drei Wochen habe er sich nach Griechenland begeben, wo er sich für fünf Monate aufgehalten habe, ohne jedoch mit den griechischen Behörden in Kontakt zu treten. Danach sei er per LKW nach Italien gefahren, wo er im Januar 2010 in I._______ um Asyl ersucht habe. Da es ihm nicht erlaubt gewesen sei, im Lager bei I._______ zu bleiben und er ausserdem gezwungen gewesen sei, auf der Strasse zu leben, sei er Anfang November 2010 in die Schweiz gereist. Anlässlich der Befragung zur Person reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine ihn betreffende, italienische Aufenthaltsbewilligung für Ausländer (gültig bis am 30. November 2010) zu den Akten. C. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 30. November 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens oder Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er wünsche Asyl in der Schweiz. In Italien habe er keine Unterkunft, er sei dort gezwungen, auf der Strasse zu leben.

D-626/2011 D. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den EURODAC- Treffer vom 27. Januar 2010 stellte das BFM am 13. Dezember 2010 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin- II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM B 13/6). Da sich die italienischen Behörden bis zum 27. Dezember 2010 nicht zu diesem Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus. E. Mit Verfügung vom 3. Januar 2011 - eröffnet am 14. Januar 2011 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Rechtsmittelschrift vom 21. Januar 2011 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben sowie einzutreten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (recte: zu erteilen) und es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen ein Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009 und ein Bericht aus "The Researcher" sowie eine Fürsorgebestätigung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM

D-626/2011 gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen

D-626/2011 Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, mit der Umsetzung des "Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" verpflichte sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthalte Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig sei, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer gebe zu Protokoll, dass er in Italien am 27. Januar 2010 ein Asylgesuch eingereicht habe. Dies werde durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC bestätigt. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 27. Dezember 2010 auf Italien übergegangen. Die Überstellung nach Italien habe - vorbehältlich allfälliger Unterbrechungen oder Verlängerungen der Überstellungsfrist (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 27. Juni 2011 zu erfolgen. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

D-626/2011 (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Italien habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3. In der Rechtsmitteleingabe wurde als Begründung insbesondere geltend gemacht, die Vorinstanz habe mit dem Beschwerdeführer nur eine kurze Befragung durchgeführt. Zu seiner Situation in Italien habe sie ihm lediglich zwei Fragen gestellt. Zu ihrer Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hätte gehört, dass sie ihn einlässlich zu seinem Aufenthalt in Italien befragt hätte. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie ihre Pflicht zur Erhebung des Sachverhalts vernachlässigt. Obwohl der Beschwerdeführer in der Befragung unmissverständlich ausgesagt habe, dass er in Italien unmenschlichen Verhältnissen ausgesetzt gewesen sei, habe sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung kaum mit diesem Sachverhalt auseinandergesetzt. Indem sie seine Aussagen nicht gewürdigt habe, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Zudem hätten die italienischen Behörden auf das schweizerische Rückübernahmeersuchen nicht geantwortet, weswegen von ihrer Seite keine Zusicherung vorliege, dass der Beschwerdeführer in ein reguläres Asylverfahren gelangen und Aufnahme in einer Unterkunft finden werde. 5.4. 5.4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im August 2009 nach Italien begab, wo er am 27. Januar 2010 ein Asylgesuch einreichte und sich bis zum 3. November 2010 aufhielt. Da das BFM die italienischen Behörden am 13. Dezember 2010 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vor, weshalb der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in den Dublin-Staat Italien ausreisen kann, welcher staatsvertraglich zuständig ist. An dieser Einschätzung ändern auch die in der Rechtsmittelschrift geäusserten Bedenken bezüglich der Lebendbedingungen in Italien (keine Unterkunft, keine Unterstützung, keine Arbeitsmöglichkeiten) nichts. Das

D-626/2011 Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Italien ist aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten. Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nehmen überdies neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen sich Dublin- Rückkehrenden an. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. An dieser Beurteilung vermögen auch die mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Berichte nichts zu ändern. Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, indem sie den Beschwerdeführer nicht genügend zu seinem Aufenthalt in Italien befragt habe, ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass das BFM seiner Untersuchungspflicht auch diesbezüglich in hinreichendem Masse nachgekommen ist und nicht gehalten war, den Sachverhalt in der vorliegenden Konstellation weiter zu ermitteln. Unbegründet ist auch die in der Beschwerde sinngemäss erhobenen Rüge, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie in der angefochtenen Verfügung mit unzureichender Begründung die Wegweisung beziehungsweise den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als zumutbar beurteilt habe, zumal sich das BFM bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkten durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen, zumal den Akten keine Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers entnommen werden können. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift – kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.

D-626/2011 5.4.2. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO). 6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien zu bestätigen. 7. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf

D-626/2011 die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 9. 9.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-626/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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