Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6258/2017 plo
Urteil v o m 3 0 . M a i 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Hanna Stoll, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (…).
D-6258/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo mit undatierter Eingabe, welche am 2. März 2001 einging, erstmals um Schutz. Mit Verfügung des damals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 23. Mai 2002 wurde die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. B. Am 17. Juli 2001 reichte er in der Schweiz sein erstes Asylgesuch ein, welches mit Verfügung vom 20. Juni 2003 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 1. Juni 2005 ab. C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2006 beantragte er wiedererwägungsweise die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Mit Verfügung vom 8. Februar 2006 wurde dieses Wiedererwägungsgesuch vom damals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM) abgewiesen. Am 14. April 2006 wurde der Beschwerdeführer ins Heimatland zurückgeführt. D. Mit Schreiben vom 3. August 2009 reichte er bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein weiteres Auslandsgesuch ein, welches vom damals zuständigen BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2013 abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt wurde. E. Am 28. April 2015 verliess der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss sein Heimatland erneut mit seinem eigenen Reisepass über den Luftweg via B._______ nach C._______. In B._______ habe er einen (…) Reisepass erhalten, welchen er für die weitere Reise habe benutzen müssen. In C._______ sei er zu einem Haus gefahren worden, in welchem er sich bis am 3. Juni 2015 aufgehalten habe. Danach habe er einen Container bestiegen, in welchem er bis am 7. Juni 2015 geblieben und über ihm unbekannte Länder weitergereist sei. Später sei er zu einem anderen Haus und von dort aus ins Haus seiner älteren Schwester gebracht worden. Am 7. Juni 2015 sei er illegal in die Schweiz eingereist, und am folgenden Tag
D-6258/2017 reichte er ein weiteres Asylgesuch ein. Am 16. Juni 2015 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ statt und am 25. September 2015 wurde die Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz zwischen 2001 und 2006 an Märtyrerfeierlichkeiten und an diversen Demonstrationen in F._______ teilgenommen, für das Büro der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verschiedene Hilfeleistungen ausgeführt und ab 2002 zusammen mit dem Exilparlamentsmitglied J. in G._______ im Restaurant H._______ gearbeitet. Auch nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im April 2006 habe er bis zu seiner zweiten Ausreise aus Sri Lanka mit J. Kontakt gepflegt. Bis zu seiner Hochzeit habe er vorerst in I._______ und danach mit seiner Ehefrau in J._______ gelebt. Während der letzten Kriegsphase im Januar 2009 habe er nach K._______ umziehen, und ab Mai 2009 habe er sich mit seiner Familie ins Flüchtlingslager L._______ bei M._______ begeben müssen. Nachdem sein schwer verletzter Vater mit seiner Ehefrau und seinem Sohn per Schiff aus dem Lager evakuiert worden seien, habe er Beamte des Criminal Investigation Departments (CID) um Hilfe gebeten, weil er um sein Leben gefürchtet habe. Mit einem Passierschein, der ihm die Möglichkeit gegeben habe, in der Stadt die Bankangelegenheiten zu regeln, sei er zur Familie nach M._______ zurückgekehrt und habe sich fortan bis im März 2010 dort aufgehalten. Anschliessend habe er für kurze Zeit in N._______ gelebt und sich dann nach J._______ begeben, wo er mit seiner Ehefrau, den beiden Kindern und der Schwiegermutter bis zur Ausreise gelebt und als selbständiger (…) mit zwei Angestellten gearbeitet habe. Er habe die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt, indem er bei der Wahlpropaganda mitgeholfen und unter anderem Plakate angebracht sowie Flyers verteilt habe. Während seines Aufenthaltes in M._______ im Jahr 2009 sei er einmal vom CID über seine bisherigen Aufenthalte, Auslandkontakte und Beziehungen zu den LTTE befragt worden. Nach vier Stunden habe er nach Hause gehen können. Einige Tage später habe nachts ein weisser Van vor seinem Haus angehalten. Er habe durch den Hintereingang fliehen können und sei nicht mehr an diese Adresse zurückgekehrt. Später seien auch die Ehefrau und deren Tante umgezogen. Von Nachbarn habe er erfahren, dass das CID noch vier- bis fünfmal erschienen sei. Bis ins Jahr 2010 habe sich das CID ausserdem bei der Tante seiner Ehefrau nach seinem Verbleib erkundigt. Ende 2014 habe das CID bei seinen Nachbarn nach ihm und nach seinen Aktivitäten gefragt. Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe er erstmals Kontakt zu einer Ausreiseagentur aufgenommen und
D-6258/2017 seine Ausreise vorbereitet. Bis April 2015 hätten Personen der Marine zusammen mit dem CID die Boote am Strand kontrolliert. Seines sei immer untersucht worden. Am 26. April 2015 sei er vom CID an seinem Wohnort aufgesucht und zu einer Marinebasis mitgenommen worden. Dort sei er die ganze Nacht zu Aktivitäten und Beziehungen mit den LTTE während seines Aufenthaltes in der Schweiz befragt und der Unterstützung der TNA verdächtigt worden. Er sei gefoltert und mit dem Tod bedroht worden; namentlich sei ihm die Pistole an den Kopf gehalten worden. Infolge der damaligen Wahlperiode sei er freigelassen worden. Er habe sich aber für weitere Befragungen bereithalten müssen. Noch am gleichen Tag habe er mit der Ausreiseagentur Kontakt aufgenommen, sei nach O._______ gereist und habe dort den Schlepper getroffen. Nach seiner Ausreise seien seine Ehefrau und die Kinder wiederholt vom CID aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden. Seine Familie müsse deshalb ständig den Übernachtungsort wechseln. Der Beschwerdeführer gab seine sri-lankische Identitätskarte und die Kopie seines Geburtsregisterauszuges zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem ein Schreiben des Northern Provincial Council, einen Internetauszug über seinen Bruder und Fotos, die ihn an einer Demonstration vor dem Gebäude der (…) in F._______ zeigen, ein. F. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 – eröffnet am 9. Oktober 2017 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
D-6258/2017 H. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wurde gutgeheissen und MLaw Cora Dubach dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und stellte fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. J. Am 21. November 2017 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. K. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 wurde die Kopie eines Fotos des (…) des Beschwerdeführers nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-6258/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standzuhalten vermöchten.
D-6258/2017 4.1.1 Seine Angaben im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, wonach er am 26. April 2015 vom CID festgenommen, während einer Nacht befragt und gefoltert sowie mit dem Tod bedroht worden sei, seien substanzlos, oberflächlich und vage ausgefallen. Insbesondere habe er keine konkreten Umstände und weitere Begebenheiten des Vorfalls dargelegt, weshalb nicht der Eindruck entstanden sei, er habe dies tatsächlich selber erlebt. Auch die Situation, als ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und er mit dem Tod bedroht worden sei, sei von ihm nicht näher beschrieben worden. Vielmehr sei er ausgewichen und habe in abstrakter Weise seine Aktivitäten für die LTTE in der Schweiz dargelegt. Der Aufforderung, den Vorfall näher zu konkretisieren, sei er zwar mit einer etwas ausführlicheren Schilderung nachgekommen; indessen könnten seinen Angaben weder persönliche Erinnerungen und Wahrnehmungen entnommen werden noch habe er sich zu allfälligen Gedanken und Gefühlsvorgängen geäussert, obwohl von einer Person in dieser äusserst bedrohlichen Situation hätte erwartet werden können, dass sie subjektiver und erlebnisgeprägter berichtet hätte. Bei der eingehenden Anhörung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gewalt habe er seine Schilderung mit dem gleichen Erzählverhalten auf die Wiedergabe der Gewalterlebnisse reduziert und bereits Gesagtes einsilbig wiederholt. Selbst bei der expliziten Frage nach der persönlichen Wahrnehmung habe er nur ausgesagt, er sei auf den Boden geworfen und mit Zigaretten verbrannt worden, ohne seine Reaktion und sein Empfinden darzulegen. Damit habe er den Vorfall vom 26. April 2015 nicht überzeugend dargestellt. 4.1.2 Auch die Fragen zum Verhör seien unsubstanziiert und pauschal beantwortet worden. Aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, warum ihm die geltend gemachten politischen Aktivitäten und die Verbindung zu den LTTE vorgeworfen worden seien. Auch könne seinen Ausführungen nicht entnommen werden, dass er sich im Heimatland in besonderer Weise für die LTTE engagiert hätte. Zudem habe er explizit ausgesagt, nie LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Unter diesen Umständen sei eine Exponierung fraglich. Die Zweifel würden noch dadurch bestärkt, dass er sich im früheren Asylverfahren als LTTE-Kämpfer ausgegeben habe, wobei er den Widerspruch auf Vorhalt hin nicht habe auflösen können. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden wegen politischer und anderer Tätigkeiten im Heimatland auf ihn aufmerksam geworden seien. 4.1.3 Zum exilpolitischen Engagement in der Schweiz habe er ebenfalls keine substanziellen Auskünfte geben können, zumal auch diese Aussa-
D-6258/2017 gen äusserst vage und gehaltlos ausgefallen seien. Zwar habe er dargelegt, die heimatlichen Behörden seien über seine damaligen Tätigkeiten in der Schweiz und den Kontakten zum Exilparlament im Bild; indessen sei es ihm nicht überzeugend gelungen anzugeben, welche seiner Aktivitäten bekannt geworden seien und woher sie in den Besitz dieser Informationen gekommen seien. Zudem bestehe zwischen den Aussagen der Befragung und denjenigen der Anhörung ein Widerspruch, was die Unglaubhaftigkeit noch verstärke. Auch über die geltend gemachte damalige politische Tätigkeit in der Schweiz und die Beziehungen zum Exilparlament habe er nur unsubstanziierte und ausweichende Angaben zu Protokoll gegeben, indem er vorgebracht habe, er habe infolge seiner Arbeit im Restaurant H._______ in G._______ das Mitglied des Exilparlaments J. kennengelernt und diesen Kontakt auch nach der Rückkehr nach Sri Lanka aufrechterhalten; J. habe ihn ausserdem finanziell unterstützt. Dabei sei unklar geblieben, inwiefern es sich bei J. um ein hochrangiges Mitglied des Exilparlaments gehandelt habe und wie die angeblich enge Beziehung zu ihm ausgesehen habe. Auch andere Kontakte zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern habe er nicht darstellen können. Seine Angaben seien ausweichend und oberflächlich ausgefallen, obwohl er mehrmals danach gefragt worden sei. Zudem sei aus seinen Angaben über die Teilnahme an diversen Veranstaltungen und Demonstrationen in der Schweiz nicht ersichtlich, dass er sich in besonderem Mass eingesetzt oder exponiert hätte; vielmehr sei er als einfacher Teilnehmer erkennbar. Insgesamt sei somit nicht von einer genügenden exilpolitischen Exponierung während seines Aufenthaltes in der Schweiz zwischen 2001 und 2006 auszugehen, so dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als Gefahr hätte wahrgenommen werden müssen. Dafür spreche auch, dass er sein angebliches politisches Engagement weder im damaligen Asyl- noch im Beschwerdeverfahren, das im Juni 2005 beendet worden sei, erwähnt habe. 4.1.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte vierstündige Befragung durch das CID im Jahr 2009 über seine Aufenthalte im In- und Ausland, über seine Aktivitäten und über seine Kontakte sei nicht asylrelevant. Er sei danach freigelassen worden und habe unbescholten nach Hause zurückkehren können. Eine allfällige Verfolgungsabsicht des CID wäre indessen deutlicher erkennbar gewesen, was sich nicht aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe. Auch die Vorfahrt eines weissen Vans vor seinem Haus und seine Flucht aus dem Haus ändere daran nichts, da er nicht habe stichhaltig angeben können, wovor er sich gefürchtet habe beziehungsweise weshalb er geflohen sei. Angesichts seiner Freilassung nach der Befragung und des weiteren Verbleibs seiner Ehefrau und seiner
D-6258/2017 Tante nach seiner Flucht im Haus ohne Schwierigkeiten seien keine Indizien für eine konkrete Bedrohung ersichtlich, welche auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers beruhten. Die lediglich mit Vermutungen begründete Befürchtung, er habe mit konkreten Verfolgungsmassnahmen rechnen müssen, genüge nicht. Zudem habe er dieses Vorbringen sinngemäss bereits im Auslandverfahren vorgebracht, wobei diese Schwierigkeiten im Entscheid des SEM vom 27. Juni 2013 als Schikanen infolge der damals allgemein angespannten Situation qualifiziert worden seien. Der Umstand, dass die Tante der Ehefrau bis Ende 2010 vom CID nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, vermöge daran nichts zu ändern, da er zwischenzeitlich nach N._______ gezogen sei und vorläufig keine Probleme gehabt habe. 4.1.5 Die Vorbringen, wonach sich das CID gegen Ende 2014 bei den Nachbarn des Beschwerdeführers nach ihm erkundigt habe und sein Boot wiederholt von der Marine und vom CID kontrolliert worden sei, könnten mangels Intensität nicht als konkrete Bedrohung und damit nicht als asylrelevant eingestuft werden. 4.1.6 In Bezug auf die seit der zweiten Einreise in die Schweiz im Juni 2015 geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten stellte das SEM fest, dass die früheren politischen Aktivitäten in der Schweiz kaum dazu geführt hätten, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Mangels glaubhafter Vorbringen sei er nicht im dargelegten Sinn registriert worden. Die aktuellen Tätigkeiten seien als äusserst geringes Engagement einzustufen, zumal gestützt auf die eingereichten Fotos weder eine Sonderfunktion noch eine exponierte Stellung oder qualifizierte Politaktivität ersichtlich sei. Die bloss marginale exilpolitische Tätigkeit werde deshalb von den srilankischen Behörden nicht als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen, sollten sie überhaupt Kenntnis davon erhalten. 4.1.7 Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine Verfolgung seiner Person durch die sri-lankischen Behörden, namentlich durch das CID, glaubhaft darzulegen. Daran vermöchten die eingereichten Dokumente – das Schreiben des Northern Provincial Council und der Internetauszug über seinen Bruder – nichts zu ändern, da die Beweismittel nicht auf eine Verfolgung seiner Person schliessen liessen und im Übrigen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht davon auszugehen sei, dass er je von den geltend gemachten Problemen betroffen gewesen sei.
D-6258/2017 Unter diesen Umständen könne auf eine Prüfung der angeblichen Schwierigkeiten seiner Familie nach der Ausreise verzichtet werden. 4.1.8 Zur Prüfung, ob im Fall des Beschwerdeführers andere Faktoren vorlägen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten, stellte das SEM fest, dass allein die Befragung und ein allfälliges Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise bei Rückkehrern ohne gültige Identitätsdokumente, welche im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Auch die allfällig am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität und Überwachung der Aktivitäten durchgeführten behördlichen Massnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Verhaftet würden hingegen Personen, welche eine besonders enge Beziehung zu den LTTE und kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten. Vorliegend gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten habe, welche über den Background Check hinausgingen und eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden, auch wenn er tamilischer Ethnie, (…) Jahre alt und zwei Jahre landesabwesend sei und damit die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und der Wiedereingliederung erhöhe. Indessen weise er kein oppositionelles Profil auf. Zu erwähnen sei auch, dass er mehrmals problemlos aus Sri Lanka aus- und wieder eingereist sei, womit die Einschätzung gestützt werde. Somit bestehe kein begründeter Anlass, dass er bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.2 In der Beschwerde wurde Folgendes geltend gemacht: 4.2.1 In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998 begonnen habe, für die LTTE tätig zu sein, indem er ein Grundwaffentraining absolviert und während der folgenden zwei Jahre als Grenzwächter habe Holz schlagen, Bunker bauen und diese einrichten sowie Essen und andere Waren transportieren müssen. Er habe viele LTTE-Mitglieder, auch Kaderleute kennengelernt und sei zwischen Ende 1999 und anfangs 2000 in einem LTTE-Gefängnis gewesen, weil er sich für eine friedliche Lösung des Konflikts ausgesprochen habe. Sein Bruder sei als Mitglied der LTTE ermordet worden. Obwohl ihn die LTTE habe behalten wollen, sei er daraufhin aus dem Camp nach O._______ geflohen, wo er im Mai 2000 von der sri-lankischen Armee festgenommen,
D-6258/2017 während zwei Tagen auf dem Polizeiposten festgehalten und erst gegen Bestechungsgeld freigelassen worden sei. Kurze Zeit darauf sei er von der Terrorist Investigation Division (TID) verhaftet, unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) inhaftiert und während mehrerer Wochen massiv gefoltert worden. Im gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren sei er – erneut dank Bestechungsgeldern – freigesprochen worden. Da er weiterhin vom TID gesucht worden sei, habe er im Januar 2001 Sri Lanka verlassen, sei in die Schweiz gekommen und habe hier die LTTE wieder unterstützt. Bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs im Jahr 2005 habe er für die LTTE gearbeitet. Das damals zuständige BFF habe seine ablehnende Entscheidung damit begründet, dass der PTA inzwischen sistiert worden sei, während die damals zuständige ARK festgestellt habe, mit dem Freispruch sei der Beschwerdeführer nicht mehr bedroht, der PTA werde nicht mehr angewendet und die Menschenrechtssituation habe sich verbessert. In der Schweiz habe er im Restaurant H._______ gearbeitet, in welchem Exil-LTTE-Mitglieder, Kaderleute und Exilparlamentarier und treue Parteimitglieder ein- und ausgegangen seien. Der damalige Besitzer des Restaurants sei Chef der LTTE in der Schweiz gewesen und derzeit Angeklagter im Prozess vor dem Bundesstrafgericht. Auch der Kommandant der Truppen der (…) und der Gebietskommandeur von P._______ hätten das Restaurant H._______ besucht. Der Beschwerdeführer als Küchenhilfe habe mit vielen von ihnen posiert und sich fotografieren lassen. Ausserdem habe er immer wieder das Essen aus dem Restaurant ins LTTE-Büro transportiert. Sein direkter Chef J. sei zuständig gewesen für die Rekrutierung der Exil-LTTE-Mitglieder im Umfeld des Restaurants. 4.2.2 Der Beschwerdeführer gehöre als Tamile aus dem Norden Sri Lankas infolge seiner Aktivitäten zugunsten der LTTE im Heimatland und in der Schweiz sowie aufgrund seines Bruders, der LTTE-Mitglied gewesen und ermordet worden sei, zu einer systematisch verfolgten Gruppe. Nach seiner Rückkehr ins Heimatland sei er verfolgt und gefoltert worden. Die Glaubhaftigkeit müsse daher sorgfältig geprüft werden, was von der Vorinstanz unterlassen worden sei, da sie ihren Entscheid hauptsächlich damit begründet habe, seine Aussagen seien oberflächlich, vage und enthielten keine persönlichen Erinnerungen und Wahrnehmungen. Dem sei jedoch zu widersprechen, denn der Beschwerdeführer habe seine Verfolgung ohne Widersprüche, detailreich und lebensnahe geschildert. 4.2.2.1 Zum Verhör und zur Folterung vom 26. April 2015 habe er sehr detailliert ausgeführt, was er beim Verhör gefragt worden sei. Er habe ausgesagt, seine Kontakte in der Schweiz mit hochrangigen LTTE-Kadern seien
D-6258/2017 bekannt. Ferner habe er sehr genau beschrieben, wie ihm von einem Beamten während des Verlassens des Marinecamps die Pistole auf den Kopf gesetzt und wie ihm mit dem Tod gedroht worden sei. Ausserdem lägen gegen ihn Beweise vor, wobei er vermute, es handle sich dabei um das Foto, welches ihn mit Q._______ und R._______ zeige. Ohne dies selbst erlebt zu haben, hätte er nicht davon berichten können. Zudem seien die Schilderungen sehr konkret und die Fragen genau auf den Lebensweg und die Umstände des Beschwerdeführers zugeschnitten. Es sei nicht nachvollziehbar, was daran als vage gelte. Auch später im Protokoll habe er die Situation des 26. Aprils 2015 erneut beschrieben, und auch diese Darstellung habe die Vorinstanz als unbegründet erachtet, weil die Ausführungen keine persönlichen Wahrnehmungen und Erinnerungen enthielten. Indessen stelle die vom Beschwerdeführer dargelegte Situation, in welcher er sich damals befunden habe, nämlich er habe dem Sohn bei den Hausaufgaben geholfen, als die CID-Männer an seinem Wohnort erschienen seien, eine sehr persönliche Wahrnehmung dar. Ebenso als persönliche Erinnerungen und Wahrnehmungen würden die Angaben, seine Ehefrau habe gefragt, was los sei, und seine Schwiegermutter sei dazugekommen, gelten. Und auch die Angaben, er sei im Fahrzeug eine Weile herumchauffiert worden und habe am nächsten Tag nach der Freilassung aus der Marinebasis gemerkt, dass er nur etwa 300 Meter von seinem Wohnort entfernt gewesen sei, stellten persönliche Wahrnehmungen dar. Alles andere als vage oder eine oberflächliche Beschreibung seien ferner seine Ausführungen, wonach er jeweils kaum Zeit zum Antworten bekommen und den Peinigern gesagt habe, er sei auch in diesem Land geboren und habe Rechte. Ferner könne er die Folterungen, bei welchen Zigaretten auf seinem (…) ausgedrückt worden seien, fotografisch belegen. Auch seine Aussage, die Peiniger seien vermutlich aus O._______, aber sicher nicht aus seinem Dorf, weil er sie sonst vom Sehen her erkannt hätte, stelle eine persönliche Wahrnehmung dar. Ausserdem habe er sich nicht in Widersprüche zwischen den beiden Protokollen verstrickt. Präzise und persönlich habe er ferner die Rückkehr nach Hause geschildert, indem er ausgesagt habe, die Schule im Dorf gesehen und damit erkannt zu haben, dass er in der nahegelegenen Marinebasis gewesen sei, wobei er zu Fuss nach Hause gegangen sei, dort die Ehefrau und die Schwiegermutter noch wach angetroffen habe, während die Kinder geschlafen hätten. Weitere persönliche Wahrnehmungen, welche nicht als vage gelten würden, seien seine Angabe, er habe beim Verlassen der Marinebasis furchtbare Angst gehabt, die Befrager seien zivil gekleidet, alkoholisiert und Kettenraucher gewesen, er sei mit Holzstöcken geschlagen und mehrmals von allen drei Beamten
D-6258/2017 geohrfeigt worden, er sei auf den Boden geworfen worden, worauf derjenige Beamte, welcher neben ihm auf dem Stuhl gesessen habe, Zigaretten auf seinem nackten Oberkörper ausgedrückt habe. Der Beschwerdeführer könne sich somit an viele Details erinnern. 4.2.2.2 In Bezug auf die Befragung (Anmerkung des Gerichts: Gemeint ist diejenige durch das CID) des Beschwerdeführers habe er beispielsweise ausgesagt, er sei gefragt worden, wie er frühzeitig das Flüchtlingslager habe verlassen können, warum ihn die Sicherheitsleute nicht über seine Vergangenheit befragt hätten, mit wem er es in der Schweiz zu tun gehabt habe und ob er für die LTTE gekämpft habe; zudem seien ihm Fragen zu seinem ermordeten Bruder gestellt worden. Das CID habe auch wissen wollen, welche Verbindungen er mit Exilparlamentariern habe, ob er Nachrichten ins Ausland schicke, ob er mit hochrangigen LTTE-Mitgliedern Kontakt gehabt habe; zudem sei ihm mit dem gleichen Schicksal wie demjenigen seines Bruders gedroht worden. Auf Frage hin habe er konkretisiert, dass die Behörden hätten erfahren wollen, ob in der Schweiz immer noch Geld gesammelt werde. Damit habe er den Verlauf der Befragung – entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung – sehr substanziiert dargelegt. Im Gegensatz zur Argumentation der Vorinstanz gehe aus seinen Aussagen deutlich hervor, warum ihm politische Aktivitäten und Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen worden seien: Er sei bereits vor seiner (ersten) Ausreise aus dem Heimatland für die LTTE politisch aktiv gewesen, habe in der Schweiz mit Exilparlamentariern verkehrt und im H._______-Restaurant gearbeitet, wo sich LTTE-Kader getroffen hätten, weshalb seine Geschwister im Heimatland für die LTTE keinen Dienst hätten verrichten müssen, da seine Arbeit im Restaurant H._______ als Dienst für die LTTE gegolten habe. Die Darstellung der Vorinstanz, seinen Ausführungen könne nicht entnommen werden, dass er sich je besonders für die LTTE engagiert habe, sei folglich falsch, auch wenn er kein hohes Mitglied der LTTE sei. Seine Tätigkeiten für die LTTE vor der ersten Ausreise stellten ein beachtliches Engagement dar, das ihn ins Visier des CID habe geraten lassen. Ob er Mitglied der LTTE gewesen sei oder nicht, spiele unter diesen Umständen keine Rolle. 4.2.2.3 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten legte der Beschwerdeführer dar, dass er konkret vorgebracht habe, es sei ihm vorgeworfen worden, er solle den Leuten der LTTE geholfen und an Demonstrationen teilgenommen haben sowie im Büro der LTTE in G._______ gewesen sein; zudem sei er nach den Geldflüssen aus der Schweiz gefragt worden. Entgegen der Argumentation des SEM habe er
D-6258/2017 somit nicht nur vage Auskunft gegeben. Angesichts der bestehenden Überwachung in der Schweiz durch die sri-lankischen Geheimdienste sei somit davon auszugehen, dass seine Arbeit im Restaurant H._______, sein Aufenthalt im Büro der LTTE in G._______ und das abgegebene Foto den heimatlichen Behörden bekannt geworden seien. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass das CID Telefongespräche zwischen ihm und seinen Freunden in der Schweiz, welche teilweise auch aus dem Umfeld des Restaurants H._______ stammten und mit welchen er über Menschenrechtsverletzungen gesprochen habe, abgehört habe. Der von ihm absolvierte GPS-Kurs im Zusammenhang mit der (…) bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) könne ebenfalls bekannt geworden sein und Anlass für die Annahme geboten haben, er wolle die LTTE wiederaufleben lassen. Auch könnten einige ehemalige Mitglieder der LTTE, welche nun mit den sri-lankischen Behörden zusammenarbeiten würden, Informationen weitergegeben haben. 4.2.2.4 Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Beziehungen zum Exilparlament nicht substanziell beschreiben und entsprechende Beweismittel zu den Akten geben können, überzeuge ebenfalls nicht, zumal er angegeben habe, mit J. eng befreundet gewesen zu sein, und ausserdem verschiedene andere Namen genannt habe, welche die Asylbehörden hätten überprüfen können. Bei zwei von ihnen handle es sich um Personen, die prominente Angeklagte im Prozess vor dem Bundesstrafgericht seien, eine weitere Person sei der Manager des Restaurants H._______ gewesen. Alle diese Personen befänden sich in der Schweiz und könnten ausfindig gemacht werden. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hätten diese Personen als Zeugen befragt werden müssen, weil sie einen klärenden Beitrag hätten leisten können. Die Vorinstanz habe somit die Untersuchungspflicht verletzt. Es sei wahrscheinlich, dass nicht die aktuellen Kontakte des Beschwerdeführers, sondern sein damaliges Umfeld von aktiven und teilweise hohen LTTE-Leuten zu einer Verfolgung geführt habe. 4.2.2.5 Die Vorinstanz gehe zwar davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht genügend politisch engagiert habe, um den srilankischen Behörden aufgefallen zu sein, wofür auch spreche, dass er sein Engagement im ersten Asylverfahren nicht erwähnt habe; indessen könnten die von ihm gelten gemachten Teilnahmen an Märtyrerfeierlichkeiten und Demonstrationen von den sri-lankischen Behörden wahrgenommen worden sein, was im Sinne einer Gesamtschau zusammen mit seiner sehr aktiven Unterstützung der LTTE und den Geld- oder Informationsflüssen, an welchen er beteiligt gewesen oder immer noch sei, berücksichtigt
D-6258/2017 werde. Unter diesen Umständen spiele es keine Rolle, dass er im Asylverfahren aus dem Jahr 2001 nichts von seinem politischen Aktivismus erwähnt habe, zumal er damals auch nicht danach gefragt worden sei und keine Angst gehabt habe, deswegen gefährdet zu sein. 4.2.2.6 Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers ein kohärentes und detailreiches Bild seiner Verfolgungssituation ergeben. Seine Aussagen seien daher glaubhaft. 4.2.2.7 Dem SEM sei ferner zu widersprechen, dass die erste Festnahme und Befragung des Beschwerdeführers im Jahr 2009 sowie das Auftauchen eines weissen Vans vor seinem Haus nicht asylrelevant seien, zumal das Erscheinen eines weissen Vans angesichts der bekannten „white van abductions“ durch die Antiterroreinheiten und Geheimdienste für Tamilen ein objektiver Grund für eine akute Bedrohung sei. Vorliegend sei dies umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer einige Tage zuvor verhört worden sei unter dem Vorwurf, ohne Entlassungspapiere aus dem Flüchtlingslager gekommen zu sein, wobei er auch zu seinen Beziehungen in der Schweiz befragt worden sei. Es sei ferner bekannt, dass Verdächtige zuerst kurz befragt und später entführt und längeren Verhören mit massivem Druck unterzogen und gefoltert würden. Der Vorfall sei zudem im Zusammenhang mit dem Ereignis vom April 2015 zu betrachten. 4.2.2.8 Zusätzlich zur objektiven Betrachtungsweise sei das subjektiv Erlebte zu berücksichtigen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer aus seiner persönlichen Erfahrung – sein Bruder sei unter dem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft erschossen und davor einige Male befragt worden, „white van abductions“ und deren Folgen seien ihm bekannt gewesen – annehmen müssen, dass ihm eine Gefahr an Leib und Leben drohe. 4.2.2.9 Auch gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erfülle der Beschwerdeführer alle Merkmale, welche zu einer Verfolgung führten, weshalb von einer begründeten Furcht auszugehen sei. Für die Annahme einer Gefährdungssituation reiche es bereits aus, wenn der Verdacht bestehe, dass jemand in Verbindung zu den LTTE stehe. Es sei nicht zulässig, Personen wegen ihres geringen politischen Profils generell von einer Verfolgungsgefahr auszuschliessen. Der Beschwerdeführer erfülle die stark und schwach risikobegründenden Kriterien: Sein Bruder sei wegen dessen Verbindungen zu den LTTE erschossen worden; er selber sei für die LTTE aktiv gewesen und habe für sie im Heimatland und in der Schweiz gearbeitet; zudem habe er hochrangige LTTE-Mitglieder getroffen und
D-6258/2017 habe in ihren Augen als treuer Unterstützer der Bewegung gegolten; ferner sei er von den sri-lankischen Behörden festgenommen, verhört und gefoltert worden und dem Risiko einer Entführung ausgesetzt gewesen. Im Fall einer Rückkehr ins Heimatland müsse er aufgrund des in Sri Lanka bestehenden fortschrittlichen Datenbanksystems (Stop- und Watch-List) damit rechnen, erneut aufgespürt zu werden. Unter diesen Umständen dürfte die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht isoliert betrachtet werden. Die Kontinuität seines Engagements seit seiner ersten Einreise in die Schweiz scheine beim sri-lankischen Staat die Überzeugung ausgelöst zu haben, dass er am Wiedererstarken des tamilischen Separatismus mitwirke. Es bestehe somit begründeter Verdacht, dass er bei der Rückschaffung weiterer Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein werde. Sri Lanka sei nicht bereit, Tamilen in der Situation des Beschwerdeführers zu schützen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird dargelegt, dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem es die vom Beschwerdeführer angesprochenen Personen des Exilparlaments und des LTTE-Kaders nicht ausfindig gemacht habe, obwohl dies möglich gewesen wäre, und auch nicht als Zeugen befragt habe, obwohl damit der geltend gemachte Sachverhalt hätte belegt werden können.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der den Asylsuchenden obliegenden Pflichten
D-6258/2017 zur Mitwirkung, insbesondere bei der Feststellung des Sachverhaltes (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person steht. Mithin wäre es folglich am Beschwerdeführer gelegen, im erstinstanzlichen Verfahren aufzuzeigen, dass seine Asylgründe in wesentlichen Bereichen mit den im Beschwerdeverfahren erwähnten Personen des Exilparlaments im Zusammenhang stehen und für die Beurteilung seiner nunmehr vorgebrachten Asylgründe von entscheidender Bedeutung sind. Aus den beiden Protokollen ergibt sich indessen auch nicht ansatzweise eine solche Verbindung. Allein aufgrund seines Vorbringens, wonach er diese Personen im Restaurant H._______ in G._______ getroffen und sich mit ihnen habe fotografieren lassen, weil er dort in der Küche angestellt gewesen sei, musste das SEM keine weiteren Abklärungen treffen. Das SEM ist nicht verpflichtet, jedes Element im Sachverhalt aufzunehmen und in den Erwägungen zu würdigen, sondern darf sich auf die für die Entscheidung relevanten Vorbringen beschränken. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zusätzliche Sachverhaltselemente, welche diesbezüglich allenfalls hätten weitere Fragen oder Abklärungen indizieren können, nicht konkret und nachvollziehbar angesprochen worden sind. Vielmehr sind diese erst im Beschwerdeverfahren konkret dargelegt worden. Unter diesen Umständen war das SEM nicht verpflichtet, die Exilparlamentarier ausfindig zu machen und in Bezug auf das vorliegende Asylverfahren als Zeugen zu befragen. Aus den Akten sind somit keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, gestützt auf welche von einem nur mangelhaft festgestellten Sachverhalt auszugehen wäre, der zusätzliche Abklärungen oder Zeugenbefragungen erfordert hätte. Damit liegen die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente vor. Ausserdem sind sie ausreichend beurteilt beziehungsweise begründet worden, weshalb dem SEM nicht vorzuwerfen ist, es habe die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt, zumal es – wie bereits erwähnt – nicht verpflichtet ist, jedes vorgebrachte Sachverhaltselement beziehungsweise Beweismittel im Sachverhalt und in den Erwägungen einzeln aufzuführen und zu beurteilen. Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine Beweismittel wie beispielsweise schriftliche Aussagen der besagten Exilparlamentarier zu den Akten, obwohl er geltend macht, diese würden sich in der Schweiz befinden, und er zudem über eine Rechtsvertretung verfügte, welche ihm bei der Beschaffung der Beweismittel hätte behilflich sein können.
D-6258/2017 5.4 Der Sachverhalt ist im Übrigen auch im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten. Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör, verletzt, unbegründet ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass in Bezug auf die materielle Prüfung der Beschwerdevorbringen vorliegend auch die Akten aus den vorangehenden Verfahren, insbesondere die Einschätzung der ARK in ihrem Urteil vom 1. Juni 2005, zu beachten sind. Gestützt darauf steht infolge fehlender Glaubhaftigkeit fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka keine Führungsfunktion bei den LTTE innehatte (vgl. a.a.O. E. 6.1 und 7.1.2). Die Frage, ob er in der Zeit vor seiner ersten Ausreise aus dem Heimatland Mitglied der LTTE gewesen sei und sich am bewaffneten Kampf beteiligt habe, wurde von der ARK hingegen offengelassen (vgl. a.a.O, E. 6.2). Ausserdem schätzte die ARK die geltend gemachte Inhaftierung zwischen dem 20. Oktober 2000 und dem 19. Januar 2001 in O._______, die damit in Verbindung stehenden Folterungen und Misshandlungen und die zweitägige Festhaltung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte anlässlich seiner Ankunft und Anmeldung in O._______ im Mai 2000 als glaubhaft ein und bezeichnete die dreimonatige Polizeihaft als ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes (vgl. a.a.O. E. 7.1). Dennoch verneinte sie eine asylrelevante Verfolgung mit der Begründung, es sei in absehbarer Zukunft nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung seitens der sri-lankischen Behörden weiterhin der Kollaboration mit den LTTE verdächtigt würde. Die geltend gemachte Suche nach der Haftentlassung durch das CID wurde von der ARK nicht als überzeugend eingestuft. Zudem ging die ARK von einer merklichen Verbesserung der Menschenrechtssituation seit Februar 2002 aus, da die Emergency Regulations nicht mehr in Kraft seien und der PTA nicht mehr angewendet werde. Es sei anzunehmen, dass der vom Vorwurf der LTTE-Tätigkeiten gerichtlich freigesprochene Beschwerdeführer nicht mehr gesucht werde und bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka zwar mit einer routinemässigen, aber nicht mit weitergehenden Kontrollen zu rechnen habe (vgl. a.a.O. E. 7.1.2).
D-6258/2017 6.2 Zunächst sind die aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen.
6.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 6.2.2 Die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ermordung seines Bruders weisen Ungereimtheiten auf. Aus den Akten seines ersten Asylverfahrens ergibt sich, dass er zwei Brüder habe, wobei einer S._______ (nachfolgend V.) und der andere T._______ (nachfolgend T.) heisse; V. sei im Jahr […] und T. im Jahr […] geboren (vgl. Akte A9/25 S. 4). Gemäss diesen Angaben ist V. somit der ältere Bruder des im Jahr (…) geborenen Beschwerdeführers. Im vorliegenden Asylverfahren gab er anlässlich der Befragung an, einen jüngeren Bruder namens T. mit Jahrgang (…) zu haben, während ein Bruder gestorben sei (vgl. Akte E3/11 S. 5). Seine später mehrfach vorgebrachte Aussage, wonach sein jüngerer Bruder erschossen worden sei (vgl. Akte E3/11 S. 7 und E18/30 S. 25), passt somit nicht zu seinen früheren Aussagen. Zudem lässt sie sich nicht mit den eingereichten Beweismitteln vereinbaren. Gemäss dem in Akte
D-6258/2017 E14 enthaltenen Schreiben „To whom it may concern“ vom 25. Mai 2015 soll der jüngere, ermordete Bruder des Beschwerdeführers V. geheissen haben und auch auf dem aus dem Internet stammenden Beweismittel mit dem Link http://www.derence.lk./PrintPage.asp?fname=20081102_02 (Anmerkung Gericht: kann nicht mehr aufgerufen werden) ist ein Ausweis abgebildet, auf welchem V. erscheint. V. ist jedoch nicht der jüngere, sondern – wie vorangehend bereits erwähnt – der ältere Bruder des Beschwerdeführers. Damit wurde im Beweismittel „To whom it may concern“ vom 25. Mai 2015 ein unzutreffender Sachverhalt bestätigt, weshalb das Beweismittel zu Zweifeln Anlass gibt und in Bezug auf den vorgelegten Sachverhalt beweisuntauglich ist. Was das aus dem Internet stammende Beweismittel betrifft, handelt es sich um eine blosse Kopie, deren Beweiswert ohnehin gering ist. Zudem ist der Text teilweise abgedeckt mit einem Foto und deshalb nicht lesbar. Damit kann nicht festgestellt werden, worauf sich der Text bezieht. Die auf dem Internetausdruck abgebildeten Ausweiskopien sind zudem schlecht oder nicht lesbar. Angesichts dieser Ungereimtheiten sind sowohl der Internetausdruck als auch das Schreiben „To whom it may concern“ nicht geeignet, die Ermordung des „jüngeren“ Bruders des Beschwerdeführers durch die sri-lankische Armee (SLA) infolge vermuteter Zugehörigkeit zu den LTTE zu belegen. Darüber hinaus war der Bruder V. des Beschwerdeführers mit Jahrgang (…) im Jahr (…) oder (…) bei dessen angeblicher Ermordung bereits Mitte Dreissig und somit kaum mehr Student. Unter diesen Umständen ist der Sachverhalt, wonach der jüngere Bruder des Beschwerdeführers aufgrund der ihm vorgeworfenen Zugehörigkeit zu den LTTE von der SLA ermordet worden und der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei, nicht als glaubhaft zu betrachten. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde dargelegt wird – aus diesem Grund zu einer systematisch verfolgten Gruppe zu gehören. 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer im aktuellen Beschwerdeverfahren erneut eine Verfolgung des CID beziehungsweise der TID nach seiner Freilassung im Jahr 2001, welche zur ersten Ausreise aus Sri Lanka geführt habe, geltend macht, ist nicht näher auf diese Angaben einzugehen, weil sie von der ARK im vorangehend erwähnten Urteil als unglaubhaft qualifiziert worden sind. Daran ändert sich auch im heutigen Zeitpunkt nichts, zumal nichts vorgebracht wird, was eine Änderung dieser Einschätzung nahelegen würde. 6.2.4 Dem SEM kann nicht beigepflichtet werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Festnahme vom 26. April http://www.derence.lk./PrintPage.asp?fname=20081102_02
D-6258/2017 2015 durch das CID substanzlos, oberflächlich und vage ausgefallen seien. Der Aufforderung anlässlich der Anhörung, diesen Vorfall nochmals zu schildern und dabei auch Einzelheiten zu erwähnen, kam der Beschwerdeführer nach. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, erwähnte er zahlreiche Details (vgl. Akte E13/30 S. 12). Darunter befinden sich auch solche, welche nebensächlich wirken, so etwa die Aussage, er sei mit seiner Frau und den Kindern zusammen gewesen, als nach ihm gesucht worden sei, habe dem Sohn bei den Hausaufgaben geholfen, sei zum Hauseingang gegangen, als nach seinem Namen gefragt worden sei, und sei dort sofort gepackt und gefangen genommen worden. Die nebenbei erwähnten Sachverhaltselemente sprechen für die Glaubhaftigkeit. Dem Sachvortrag lassen sich auch Interaktionen entnehmen, welche ein Hin und Her darstellen, so die Frage der Ehefrau, was denn los sei, die Antwort der CID-Leute, sie müssten nur mit dem Mann sprechen und ihm Fragen stellen, und die darauf folgende Frage der Ehefrau, wer diese Leute seien und woher sie kämen sowie das darauffolgende Geschrei der Kinder und das Erscheinen der Schwiegermutter, welche nach draussen gekommen sei. Auch seine Aussage, er sei auf die 300 Meter entfernte Basis gebracht worden, aber sie seien lange mit ihm gefahren, stellt ein Detail dar, das für die Substanz spricht, zumal eine Aussage wie diese Umschreibung eines Umweges ebenfalls ein ergänzendes Sachverhaltselement darstellt, das nicht einfach nur den Vorfall skizzenhaft umschreibt, sondern darüber hinausgeht. Auch seine Aussagen, sie hätten ihm nicht einmal Zeit zum Antworten gegeben, obwohl er darum gebeten habe, sie hätten ihm nicht zugehört, sondern nur Fragen gestellt, sind in Bezug auf die Befragungssituation keine stereotypen, substanzlosen und vagen Aussagen. Vielmehr enthalten sie unerwartete Details und damit Substanz. Er wiederholte ferner das, was er den Befragern gesagt habe, ohne dazu speziell aufgefordert worden zu sein, was ebenfalls substanziell ist. Auch sein Bitten und Flehen, ihn wegen seiner Familie in Ruhe zu lassen, und die dargelegte Beschimpfung der Befrager, er sei ein tamilisches Schwein und habe keine Rechte in diesem Land, sprechen für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen, da sie nicht als stereotyp und vage zu betrachten sind. Er wiederholte ferner einige der ihm gestellten Fragen, wobei er diese grammatikalisch in der zweiten Person darstellte, womit er sich in die Situation zurückversetzte; auch dieses spontane Vorgehen trägt zur Substanz bei (vgl. Akte E13/30 S. 8 und 13). Entgegen der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung lässt sich dem Sachvortrag des Beschwerdeführers auch eine Gefühlsregung entnehmen. So sagte er aus, bei seiner Freilassung furchtbare Angst gehabt zu haben, weil viele von der SLA entlassene Leute kurz nach der Freilassung auf mysteriöse Weise ermordet worden seien (vgl.
D-6258/2017 Akte E13/30 S. 19). Weitere gefühlsmässige Beteiligungen bei der Schilderung dieser Festnahme lassen sich indessen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Dennoch kann der Argumentation des SEM, wonach er sein Erzählverhalten auf die Wiedergabe der Gewalterlebnisse reduziert habe, nicht in allen Teilen zugestimmt werden. Im Gesamtzusammenhang zeigt sich, dass er an zahlreichen Stellen seines Sachvortrags Aussagen zu Protokoll gab, welche als genügend substanziell und detailliert zu sehen sind, um als glaubhaft gelten zu können. Dabei spielt es – im Gegensatz zur Argumentation der Vorinstanz – vorliegend für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Rolle, dass die Gründe, warum man ihm politische Aktivitäten im Heimatland und Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen habe, im Dunkeln geblieben sind, zumal er einerseits diesbezüglich zu wenig eingehend befragt worden ist und es andererseits allgemein bekannt ist, dass die sri-lankischen Behörden bei einem blossen – auch unbegründeten – Verdacht im Zusammenhang mit Verbindungen zu den LTTE Verhöre durchführen, ohne dass für die Betroffenen die Gründe dafür immer erkennbar wären. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerdeführer somit geglaubt werden, dass er von Angehörigen des CID ins Camp der SLA mitgenommen, befragt und nach einer Nacht freigelassen worden ist. 6.2.5 Hingegen ist dem SEM beizupflichten, dass die Schilderungen zu den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Misshandlungen oberflächlich und ohne persönliche Beteiligung ausgefallen sind, weshalb sie nicht zu überzeugen vermögen. Diesbezüglich fehlen weitgehend substanzielle Einzelheiten und ein persönliches Betroffensein (vgl. Akte E13/30 S. 20). An dieser Einschätzung vermögen die Narben des Beschwerdeführers auf seinem (…) nichts zu ändern, zumal sie auch bei einer anderen Gelegenheit entstanden sein können. 6.2.6 Dem Beschwerdeführer kann ausserdem nicht geglaubt werden, dass er von den sri-lankischen Behörden ernsthaft der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt wurde und sich dieser Verdacht angesichts der Festnahme und der damit verbundenen Befragung erhärtet hat. Vielmehr erscheint das Gegenteil der Fall zu sein. So macht er geltend, er sei über seine Verbindungen zu den LTTE, über seinen Aufenthalt in der Schweiz, über seine in diesem Land verrichteten Aktivitäten, über seine Arbeit im Restaurant H._______ in G._______, über seine Teilnahmen an Demonstrationen und anderen Veranstaltungen, über Verbindungen zu seinen Landsleuten – insbesondere aus dem Umfeld der LTTE – in der Schweiz, über seine Aktivi-
D-6258/2017 täten im Heimatland zugunsten der TNA sowie über seinen jüngeren ermordeten Bruder, welchem Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen worden seien, befragt worden. Dabei sei er verdächtigt worden, im Heimatland und in der Schweiz zugunsten der LTTE aktiv gewesen zu sein. Ausserdem sei er nach den Geldflüssen aus der Schweiz zugunsten der LTTE gefragt worden. Die Leute des CID hätten Beweismittel, die ihn belasten würden. Diese Vorbringen vermögen indessen nicht in allen Teilen zu überzeugen. In Bezug auf die Beweismittel, welche dem CID vorliegen sollen, machte der Beschwerdeführer nur rudimentäre und ausweichende Angaben, welche auf seinen eigenen Vermutungen und Annahmen basieren und somit nicht zu überzeugen vermögen. Auch die angeblichen Fragen zum jüngeren Bruder können nicht geglaubt werden; diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter Erwägung 6.2.2 verwiesen werden, wo bereits festgehalten wurde, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ermordung seines jüngeren Bruders unglaubhaft sind. Des Weiteren ist es zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Gesprächs auch nach seinem Aufenthalt in der Schweiz und den dort verrichteten Aktivitäten und Beziehungen gefragt wurde. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass seine berufliche Tätigkeit in der Küche des Restaurants H._______ in G._______ und seine Teilnahme an Demonstrationen und anderen Veranstaltungen bekannt wurden. Angesichts seiner Arbeit im erwähnten Restaurant ist es auch möglich, dass er über allfällige Geldflüsse aus der Schweiz zugunsten der LTTE sowie über der LTTE nahestehende Personen, welche dieses Restaurant besucht haben, befragt wurde, zumal allgemein bekannt ist, dass das Restaurant H._______ auch ein Treffpunkt ehemaliger LTTE-Angehöriger war (vgl. Lankaweb: Prabakaran ist dead but the LTTE is not and Eelam remains alive too, 28. Dezember 2014, gefunden auf http://www.lankaweb.com/news/items/2014/12/28/prabakaran-is-dead-but-the-ltte-is-not/, aufgesucht am 12. April 2018) und die Möglichkeit, vom Beschwerdeführer als ehemaligem Angestellten in diesem Restaurant über dessen Besucher und die Geldflüsse aus und in dieses Restaurant mehr zu erfahren, aus der Sicht des Geheimdienstes zu Fragen und zu gewissen Verdachtsmomenten geführt haben mögen. Indessen ist es nicht glaubhaft, dass dadurch eine asylrelevante Gefährdung entstanden ist. Die bloss kurzzeitige Festnahme und die nur dreistündige Befragung sprechen mangels Intensität deutlich dagegen, dass die sri-lankischen Behörden im Fall des Beschwerdeführers von einer ernsthaften LTTE-Verbindung ausgegangen sind. Aus der kurzzeitigen Festnahme über Nacht und der anschliessenden Freilassung ist somit der Schluss zu ziehen, dass er trotz allenfalls erneut aufgehttp://www.lankaweb.com/news/items/2014/12/28/prabakaran-is-dead-but-the-ltte-is-not/ http://www.lankaweb.com/news/items/2014/12/28/prabakaran-is-dead-but-the-ltte-is-not/
D-6258/2017 tretener Verdachtsmomente wegen seines Aufenthaltes und seiner beruflichen Aktivitäten in der Schweiz, seiner Teilnahmen an Massenveranstaltungen und seiner Kontakte zu Personen aus dem Umfeld der LTTE nicht ernsthaft der LTTE-Verbindungen verdächtigt worden ist. Ansonsten wäre mit eingehenderen und längeren Befragungen sowie einer längeren Festhaltung oder weiteren Massnahmen zu rechnen gewesen. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Fotos, nichts zu ändern. Das Foto, welches ihn zusammen mit angeblich ehemaligen Kaderpersonen der LTTE im erwähnten Restaurant zeigt, vermag keine Zusammenarbeit mit diesen Leuten zu belegen, selbst wenn es in die Hände der sri-lankischen Behörden geraten sein sollte, was im Übrigen vom Beschwerdeführer nur vermutet wird und damit schon aus diesem Grund nicht überzeugt. Es zeigt einzig ein Zusammentreffen mit diesen Personen, welches auch zufällig und nicht im Hinblick auf Auslandtätigkeiten der Betroffenen für die LTTE erfolgt sein kann. Die Fotos der Teilnahmen an Veranstaltungen in der Schweiz zeigen den Beschwerdeführer zudem nicht bei exponierten Tätigkeiten zugunsten der LTTE, sondern weisen bestenfalls auf seine blosse Teilnahme an Massenveranstaltungen hin, woraus nicht auf eine Verbindung zu den LTTE geschlossen werden kann. Aus der Standardfrage der sri-lankischen Behörden nach Teilnahmen an Veranstaltungen in der Schweiz ist überdies nicht der Schluss zu ziehen, die Behörden seien darüber tatsächlich informiert, zumal die im Ausland tätigen Geheimdienstleute aus Kapazitätsgründen ihren Fokus auf exponierte Exilaktivisten, welche dem sri-lankischen Staat gefährlich werden könnten, legen müssen und nicht jede einzelne an Massenveranstaltungen teilnehmende Person ins Visier nehmen können. Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz, seiner Arbeit im Restaurant H._______ in G._______ oder seiner Beziehungen zu Landsleuten ins Visier des Auslandgeheimdienstes gelangt sei, was nachvollziehbar ist, zumal sich eine Verbindung zu den LTTE daraus nicht ableiten lässt. Da der Beschwerdeführer überdies nur wenig konkrete Angaben in Bezug auf Kontakte zu Exilpolitikern in der Schweiz machte und auch keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten reichte, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, ist es nicht glaubhaft, dass er sich im Kreis der tamilischen Exilpolitiker, welche möglicherweise mit dem Wiederaufbau der LTTE oder einer vergleichbaren Organisation beschäftigt waren, bewegt hat. Sein Kontakt zu J., einem der Exilpolitiker, scheint sich vielmehr auf die Arbeit in der Küche des erwähnten Restaurants und das Privatleben beschränkt zu haben. Unter diesen Umständen kann ihm nicht geglaubt werden, dass er von den sri-lankischen Behörden anlässlich der
D-6258/2017 geltend gemachten Festnahme verdächtigt wurde, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt gewesen zu sein, weil er in Kontakt zu J. gestanden habe, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass entsprechende Fragen beziehungsweise Fragen über seinen Aufenthalt in der Schweiz, seine Arbeit im erwähnten Restaurant, über seine Verbindungen zu den LTTE, über die dort verkehrenden Personen und über allfällige Geldflüsse in der Schweiz zugunsten der LTTE an ihn gerichtet und entsprechende Antworten erwartet worden sein können. Seine Freilassung nach nur einer Nacht der Festnahme spricht dafür, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer nicht ernsthaft verdächtigt haben, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein, Verbindungen zu den LTTE zu haben oder diesbezüglich über weitere Informationen zu verfügen. 6.2.7 Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, er sei vom CID im Jahr 2009 über seine bisherigen Aufenthalte, Auslandkontakte und Beziehungen zu den LTTE befragt worden sowie vom TID im Jahr 2010 bei seiner Tante und im Jahr 2014 bei Nachbarn gesucht worden. Seinen Angaben im Auslandgesuch vom 3. August 2009 und den nachfolgenden Eingaben – insbesondere vom 23. August 2009 – kann indessen nicht entnommen werden, dass er im Jahr 2009 vom CID oder vom TID beziehungsweise von Leuten in einem weissen Van gesucht worden sei. Vielmehr sprach er anlässlich des zweiten Auslandgesuches nur davon, im August 2009 von unbekannten Leuten auf einem Motorrad und wenige Tage danach von solchen in einem „Vehikel“ am Wohnort aufgesucht worden zu sein. Diese hätten das Haus durchsucht (vgl. Akte D4/10 S. 2). Angesichts dieser unstimmigen Angaben bestehen grundsätzlich Zweifel an den – im Übrigen nachgeschobenen – Suchen durch den CID/TID, weshalb sie nicht geglaubt werden können. 6.2.8 Darüber hinaus spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers, der gemäss seinen Angaben zwischen 2006 und 2015 im Heimatland verblieben sei, grundsätzlich gegen eine Verfolgung in dieser Zeit. Es kann ihm nicht geglaubt werden, dass er im Fall einer ernsthaften Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes im Heimatland verblieben wäre. 6.2.9 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit geglaubt werden, dass er vom CID während einer Nacht in einem Camp festgehalten, befragt und freigelassen worden ist. Indessen ist es nicht glaubhaft, dass er erneut ernsthaft der LTTE-Verbindungen verdächtigt und misshandelt wurde.
D-6258/2017 6.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen. 6.3.1 Die Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist somit die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f.). 6.3.2 Abgesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Suchen durch Angehörige des CID/TID in den Jahren 2009, 2010 und 2014 ist dem SEM beizupflichten, dass diese Vorbringen auch der Asylrelevanz entbehren. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. II./2. S. 6 f.) sowie auf die Verfügung des SEM vom 27. Juni 2013 (vgl. Akte D8/6 betreffend das zweite Auslandgesuch), welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, verwiesen. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2014 erstmals ein Kontaktbüro zur Ausreise konsultiert, dann aber von der Ausreise wieder Abstand genommen habe, weil sich die Situation beruhigt habe, ebenfalls gegen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung spricht. 6.3.3 Die Asylrelevanz ist nicht zu vereinbaren mit der geltend gemachten Verfolgung zwischen 2009 und dem Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2015, zumal der Beschwerdeführer während etwa neun Jahren im Heimatland verblieben ist, an seinem Wohnort mit seiner Familie gelebt und mit zwei Mitarbeitern als (…) gearbeitet hat sowie im Zusammenhang mit der Arbeit immer wieder Kontrollen seines (…) durch Angehörige der Marine und des CID erdulden musste. Dies alles spricht gegen eine tatsächlich befürchtete Bedrohung im Sinne des Asylgesetzes. Hätte er in der Tat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder Bedrohung befürchtet, wäre er nicht so lange an seinem Wohn- und Arbeitsort verblieben, wo er immer wieder mit
D-6258/2017 den Leuten des CID in Kontakt stand. Vielmehr hätte er sich einer befürchteten asylrechtlich relevanten Verfolgung früher entzogen. 6.3.4 An dieser Einschätzung vermag die glaubhaft dargestellte Festnahme (vgl. Ziff. 6.2.4) nichts zu ändern, da sie aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermag. Die Festhaltung soll gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bloss eine Nacht gedauert haben. Danach sei er freigelassen worden. Die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten Eingriffe in seine körperliche Integrität (Schläge und Ausdrücken von Zigaretten) haben sich angesichts der wenig substanziellen Aussagen in diesem Bereich (vgl. Akte E13/30 S. 20) als nicht glaubhaft herausgestellt. Dass die Leute des CID – wie von ihm vorgebracht – eine weitere Befragung in Erwägung gezogen und ihn aufgefordert haben, sich dafür bereit zu halten, ist nicht als Hinweis auf eine drohende asylrechtlich relevante Verfolgung infolge LTTE-Verdachts zu betrachten; vielmehr dürfte das Interesse nach weiteren Informationen bestanden haben, sollten diese Angaben denn geglaubt werden können, was angesichts der vagen und dürftigen Aussagen zu bezweifeln ist. Seine Angabe, er sei beim Verlassen des Camps von einem der Beamten mit der Pistole bedroht worden, wurde substanzlos geschildert, entbehrt der nötigen Detailfülle und vermag damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er nach einer – gemäss seinen Aussagen etwa dreistündigen Befragung – ohne Auflagen freigelassen worden ist und keine weiteren Massnahmen zu befürchten hatte. Damit erweist sich die geltend gemachte Festnahme als nicht asylrelevant. 6.3.5 Keine Gefährdung begründet schliesslich die Angabe des Beschwerdeführers, er habe bei Kriegsende das Lager zwar mit einem Passierschein, aber nur einem solchen zur Erledigung von Bankgeschäften, verlassen und sei danach zu seiner Familie gelangt, welche das Lager vorher habe verlassen dürfen. Gemäss seinen Aussagen wurde er nach dem Verlassen des Lagers vom CID befragt, wobei dieses auch nach den Entlassungspapieren gefragt habe; indessen blieb die Tatsache, dass er das Lager ohne den richtigen Passierschein beziehungsweise ohne Entlassungspapiere verlassen haben will, ohne Konsequenzen, weshalb daraus vorliegend keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden kann. Auch der jahrelange weitere Aufenthalt im Heimatland an einer den Behörden bekannten Wohnadresse, seine Arbeit als (…) und die damit verbundenen geltend gemachten wiederkehrenden Kontrollen durch die Marine und das CID, vermochten offensichtlich keine Verfolgungshandlungen wegen des nicht
D-6258/2017 korrekten Verlassens des Langers auszulösen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer aus diesem Grund im Zeitpunkt der Ausreise eine asylrelevante Gefährdung bestand oder im heutigen Zeitpunkt besteht. 6.3.6 Ebenso wenig bestand für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise eine Gefährdung, weil er früher für die LTTE und später für die TNA bei den Wahlen aktiv gewesen sei. In Bezug auf die LTTE-Tätigkeiten wurde er gemäss seinen Angaben gerichtlich freigesprochen. Zudem ist gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass diese Tätigkeit – auch nach seinem Freispruch im Jahr 2001 – das Ausmass dessen, was die gesamte tamilische Bevölkerung für diese Organisation leisten musste, nicht überschreitet und somit keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. In Bezug auf die Tätigkeiten zugunsten der TNA ist aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht auf exponierte Aktivitäten zu schliessen. Zudem gab der Beschwerdeführer entsprechende Vorwürfe seitens der Behörden nicht zu. Schliesslich ist auch diesbezüglich infolge der raschen Freilassung nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden von exponierten Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der TNA ausgegangen sind. An dieser Einschätzung vermag das dazu eingereichte Beweismittel (Nr. 8 in Akte E14), welches im Übrigen aufgrund seines Charakters als Gefälligkeitsschreiben ohnehin keinen hohen Beweiswert hat, nichts zu ändern. 6.3.7 Insgesamt lag im Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevante Verfolgung vor. Ausserdem ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer solchen im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht begründet. Diese Einschätzung wird noch dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer das Heimatland gemäss seinen Angaben mit dem eigenen echten Reisepass verlassen habe. Unter diesen Umständen kann ihm nicht geglaubt werden, dass seine Angehörigen nach seiner Ausreise vom CID belangt worden sein sollen. 6.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände,
D-6258/2017 auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.5 In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo – betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist. Dabei ist das BVGer zum Schluss gekommen, dass ein Eintrag in die sogenannte „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Tätigkeiten als stark risikobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
D-6258/2017 würden das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 6.6 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er aufgrund seiner niederschwelligen Hilfeleistungen an die LTTE im Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich gesucht war. Zudem machte er für die Zeit nach seinem Fortgang aus dem Camp keine glaubhaften asylrelevanten Nachteile oder konkrete überzeugende Verfolgungsmassnahmen, welche als asylrelevant qualifiziert werden können, gegen seine Person geltend. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er auf der „Stop-List“ eingetragen ist, auch wenn er in den Jahren 2000/2001 aufgrund des Verdachts der Verbindungen zu den LTTE während dreier Monate inhaftiert war, zumal er von diesem Vorwurf gerichtlich freigesprochen worden ist. Den Akten kann auch nicht entnommen werden, dass die von ihm geltend gemachte niederschwellige Verbindung zu den LTTE nach Kriegsende weiterbestand. Mithin ist sein früheres Engagement, welches vergleichbar ist mit Tätigkeiten von Tausenden anderer Personen tamilischer Ethnie zugunsten der LTTE, als derart niederschwellig zu betrachten, dass es nicht vergleichbar ist mit einer Verfolgung im Sinne des oben erwähnten Referenzurteils. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat. Er läuft somit nicht Gefahr, von den heimatlichen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus verdächtigt zu werden. Daran vermögen auch seine Narben am (…) nichts zu ändern, zumal diese aufgrund ihrer Art nicht als Kriegsverletzung erkennbar sind. Ausserdem gelten die Narben als schwach risikobegründender Faktor. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka stellen schwach risikobegründende Faktoren dar, die nicht geeignet sind, dass er bei einer Rückkehr von den heimatlichen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könn-
D-6258/2017 ten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten bewegen sich zudem im Umfeld der Massenveranstaltungen, an welchen er teilgenommen habe. Da sein politisches Profil somit niedrigschwellig ist, kann nicht angenommen werden, dass er deshalb ins Blickfeld des sri-lankischen Auslandgeheimdienstes geraten ist. 6.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser gesamthaften Einschätzung vermögen die zu den Akten gegebenen Beweismittel nichts zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-6258/2017 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.), wobei gemäss dem Gerichtshof zurückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise eine unmenschliche Behandlung droht. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
D-6258/2017 sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass das gesamte Land seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE wieder unter Regierungskontrolle sei, wodurch sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich verbessert habe. Der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei – bei einer sorgfältigen Einzelfallprüfung – zumutbar, und für Personen mit letztem Wohnsitz im Vanni- Gebiet, wohin der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei, müsse eine innerstaatliche Wohnsitzalternative geprüft werden. Der aus I._______ im Bezirk Z._______ stammende Beschwerdeführer habe sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit seiner Familie überwiegend im Nachbardorf J._______ aufgehalten und somit den grössten Teil seines Lebens in der Nordprovinz verbracht, wohin der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Individuelle Gründe, welche dem entgegenstehen könnten, lägen keine vor. In J._______ würden sich die Ehefrau, die Kinder, die Eltern, zwei Geschwister sowie Tanten und Onkel aufhalten, womit er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zum O-Level besucht, verfüge über mehrere Jahre Berufserfahrung, sei jung und bei guter Gesundheit. Somit erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 8.4.2 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 vereinbar. In diesen beiden Urteilen nahm das Bundesverwaltungsgericht neue Einschätzungen der Situation in Sri Lanka vor. Dabei stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz könne unter der Voraussetzung, dass individuelle Zumutbarkeitskriterien wie insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vorlägen, als zumutbar betrachtet
D-6258/2017 werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 E. 13.4). Der Vollzug der Wegweisung in das sogenannte Vanni-Gebiet ist gestützt auf das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ebenfalls zumutbar, sofern die davon betroffene Person eine Unterkunft und Aussicht auf Deckung der elementaren Bedürfnisse habe (vgl. a.a.O. E. 9.5.9). Folglich ist zu prüfen, ob die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einschätzung mit diesem Urteil vereinbar ist. 8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus I._______, hat aber mit seinen Angehörigen nach seiner Rückkehr aus der Schweiz bis zur erneuten Ausreise im Nachbardorf J._______ gelebt und als (…) gearbeitet (vgl. Akte E13/30 S. 2). I._______ liegt im Vanni-Gebiet, nahe der Grenze zur übrigen Nordprovinz. Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner Ehefrau, den Kindern, seinen Eltern und einem Teil seiner Geschwister sowie verschiedenen Onkeln und Tanten in I._______ über ein ausgedehntes Beziehungsnetz, das ihm bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine Unterkunft und weitere Hilfe bei der Wiedereingliederung bieten kann. Als (…) kann er zudem seine Arbeit wieder aufnehmen und sich erneut eine eigene Existenz aufbauen. Gemäss der Aktenlage ist er im mittleren Alter und zudem gesund. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass er arbeitsfähig ist. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aufgrund dieser begünstigenden Faktoren erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch ins Vanni-Gebiet als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-6258/2017 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der Zwischenverfügung vom 14. November 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihr ein angemessenes Honorar auszurichten. Das BVGer geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung liegt eine Kostennote vor, welche mit der Beschwerde eingereicht wurde und in welcher bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– ein Gesamtaufwand in der Höhe von Fr. 2642.– geltend gemacht wird. Dieser Aufwand erscheint angesichts des geringen Aktenumfangs der Eingaben seitens des Beschwerdeführers zu hoch und ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE) zu reduzieren auf Fr. 1800.– (inkl. Auslagen). Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist zulasten des Bundesverwaltungsgerichts inklusive der Eingabe vom 4. Mai 2018 der erwähnte Betrag als amtliches Honorar auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6258/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1800.– zuzusprechen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: