Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6253/2015
Urteil v o m 2 7 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2015 / N (…).
D-6253/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 22. September 2014 von Colombo aus auf dem Luftweg zunächst nach Dubai ausreiste und am 28. November 2014 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Dezember 2014 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 4. August 2015 zu den Asylgründen durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus N._______ im Distrikt Batticaloa (Ostprovinz) und habe von Geburt an bis im Jahre 2009 in O._______ im gleichen Distrikt gelebt, dass er von 2008 an Mitglied der Jugendorganisation der Tamil National Alliance (TNA) gewesen sei und in dieser Funktion an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen habe, dass sein (politisch aktiver) Bruder zuerst bei der Karuna-Gruppe gewesen sei und später für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet habe, wobei er im Jahre 2009 aus dem Vanni-Gebiet geflohen und nach Australien emigriert sei, wo er inzwischen das Bürgerrecht erlangt habe, dass Angehörige der Karuna-Gruppe in den Jahren 2009 und 2010 mehrfach zu Hause vorbeigekommen seien und seine Mutter und ihn unter Drohungen danach gefragt hätten, wo sich sein Bruder aufhalte, dass der Beschwerdeführer zwischen Januar 2010 und Dezember 2012 in P._______, ebenfalls im Distrikt Batticaloa, gewohnt habe und ein Freund seines Bruders namens B._______, der auch bei den LTTE gewesen sei, zwischen dem 17. und 23. März 2012 bei ihm zu Hause übernachtet habe und zudem in diesen Tagen öfters von vier Personen besucht worden sei, dass er deswegen vom CID (Criminal Investigation Departement) am 15. Juni 2012 zu Hause festgenommen, nach Colombo verlegt und in der Folge 22 Tage lang festgehalten, über den Besuch von B._______ sowie über seinen Bruder verhört, geschlagen und erst am 8. Juli 2012 wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, nachdem ein Bekannter seines Onkels mütterlicherseits das CID bestochen habe,
D-6253/2015 dass er im Januar 2013 nach Q._______ im Distrikt Vavuniya (Nordprovinz) umgezogen sei und er in der Folge von Freunden seines Bruders, die ebenfalls bei den LTTE gewesen seien, besucht worden sei, dass er sich mit diesen Personen mehrfach ins Vanni-Gebiet begeben und dort mehreren Flüchtlingen geholfen habe, dass er Ende August 2013 im Vanni-Gebiet zusammen mit vier Freunden festgenommen worden sei, weil er für die TNA Wahlpropaganda gemacht habe, dass ihn die Polizei über die Gründe seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet befragt und nach einem Tag wieder freigelassen habe, dass er im Jahre 2013 vom CID und von der Karuna-Gruppe zu Hause gesucht worden sei, dass er im Januar 2014 nach P._______ zurückgekehrt sei und am 7. Februar 2014 einen Anruf von einer Person namens C._______ entgegenommen habe, der er in der Folge drei Dörfer in der Region N._______ gezeigt habe, dass ihn sein Onkel dahingehend informiert habe, die sri-lankische Armee suche genau diese Person, dass die sri-lankische Armee seinen Onkel mütterlicherseits im Mai 2014 festgenommen und in R._______ nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt habe, was diesen in Angst und Schrecken versetzt und dazu bewogen habe, nach O._______ umzuziehen, dass er etwa 15 Tage nach der Verhaftung seines Onkels auf der Strasse von zwei Soldaten angehalten und auf einem Motorrad mitgenommen worden sei, weil sein Bruder sowie die oben erwähnte Person C._______ bei den LTTE gewesen seien, dass ihn einer der Soldaten mit der Waffe bedroht habe, woraufhin ihm die Flucht gelungen sei, dass er im Hinblick auf weitere Fahndungsaktionen des CID Sri Lanka schliesslich legal auf dem Luftweg verlassen habe, von Dubai nach Kampala (Uganda) geflogen sei, nach einem zweimonatigem Aufenthalt per
D-6253/2015 Flugzeug via Istanbul nach Mailand und von dort in die Schweiz gelangt sei, dass er in der Schweiz in S._______ an einer Demonstration teilgenommen habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. September 2015 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich zu zahlreichen wesentlichen Punkten der angeblichen Verfolgungssituation widersprüchlich und unsubstanziiert geäussert und anlässlich der Anhörung wesentliche Sachverhaltsaspekte nachgeschoben, dass er sich beispielsweise bezüglich seiner Probleme, die er seines Bruders wegen gehabt habe, in verschiedensten Punkten widersprüchlich und unsubstanziiert geäussert habe und darüber hinaus nicht nachvollziehbar sei, weshalb er diese Probleme nicht bereits anlässlich der BzP erwähnt habe, dass er dazu umso mehr Anlass gehabt hätte, als er anlässlich der BzP mehrfach gefragt worden sei, ob er alle Ausreisegründe erwähnt habe, dass er stattdessen die Frage, ob er weitere persönliche Probleme mit irgendwelchen anderen Organisationen gehabt habe, explizit verneint habe, weshalb von nachgeschobenen und unglaubhaften Vorbringen auszugehen sei, dass das Vorbringen, die Polizei habe den Beschwerdeführer im August 2013 bereits nach einem Tag wieder freigelassen, obwohl das CID zum damaligen Zeitpunkt nach ihm gefahndet habe, nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die Frage, weshalb das CID im Mai 2014 eigentlich nicht direkt ihn, sondern seinen Onkel festgenommen habe, zunächst mit dem nicht nachvollziehbaren Vorbringen beantwortet habe, damals habe er beim Onkel zu Hause gewohnt, dass er in den nächsten Aussagen im Widerspruch dazu bestritten habe, zu diesem Zeitpunkt beim Onkel gewesen zu sein, und er des Weiteren
D-6253/2015 auch auf Nachfrage hin seinen Wohnort zunächst nicht habe angeben können, später dagegen vom Wohnort T._______ gesprochen habe, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei vom Jahre 2008 an Mitglied der Jugendorganisation der TNA gewesen und habe in diesem Rahmen verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, weshalb ihn die Polizei im August 2013 während eines Tages wegen Wahlpropaganda zugunsten der TNA festgehalten habe, dass Zweifel an diesen Vorbringen bestünden, weil der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Zeitraum seiner diesbezüglichen Tätigkeiten gemacht habe, dass es sich bei dieser Verhaftung auf Grund ihrer Art und Intensität um eine kurzfristige, nachvollziehbare Routinemassnahme im Vanni-Gebiet gehandelt habe, die keine weitergehenden Folgen gezeitigt und aufgrund des Zeitpunkts auch keinen Bezug zu seiner Ausreise ein Jahr später gehabt habe, dass sich aufgrund der Festnahme auch kein begründeter Anlass zur Furcht vor zukünftiger Verfolgung ergebe, zumal die TNA gemäss seinen eigenen Angaben seit dem Jahre 2010 eine legale Partei sei, dass sein Vorbringen, er habe am 19. April 2015 in S._______ als Privatperson an einer grossen Demonstration mit Teilnehmern aus verschiedenen europäischen Ländern vor (…) gegen die sri-lankische Regierung und die Benachteiligung der Tamilen in Sri Lanka teilgenommen, als einmalige exilpolitische Tätigkeit keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermöge, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant seien, indessen nichtsdestotrotz zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) habe, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit gemäss herrschender Praxis nicht ausreichten, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen,
D-6253/2015 dass somit zu prüfen bleibe, ob in seinem Fall weitere Faktoren vorlägen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten, dass seine Herkunft aus dem Osten Sri Lankas, sein Alter und seine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen könnten, dass es trotz dieser zusätzlichen Faktoren jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme gebe, der Beschwerdeführer habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und -tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, er sei während der Haft beim CID im Juni/Juli 2012 misshandelt worden, doch vermöge dieser Faktor direkt keine Verfolgungsmassnahme zu begründen, zumal er seine Probleme mit der Karuna-Gruppe (2009/2010), mit dem CID und der Karuna-Gruppe (2012/2013) beziehungsweise mit den Behörden wegen C._______ (ab 2014) nicht glaubhaft habe darlegen können und somit nicht über ein entsprechendes Risikoprofil verfüge, dass es folglich auch in diesem Zusammenhang keine Hinweise für eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung gebe, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig sei, dass jedoch der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet nicht zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus N._______ (Distrikt Batticaloa, Ostprovinz) stamme und danach bis zur Ausreise an verschiedenen Orten innerhalb der Ostprovinz gelebt habe, zuletzt von Juni bis September 2014 in O._______ im Distrikt Batticaloa, dass er im Jahre 2013 zudem ein Jahr in Distrikt Vavuniya (Nordprovinz) verbracht habe, dass, wie bereits erwähnt, die vor Ort herrschende Sicherheitslage nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche,
D-6253/2015 dass ferner auch keine individuellen Gründe vorlägen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden, zumal er jung und gesund sei, die Schule mit dem O-Level abgeschlossen habe und in Sri Lanka über ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz verfüge, dass seine Eltern Eigentümer eines Hauses In O._______ seien und er darüber hinaus Verwandte im Ausland habe, auf deren Hilfe er im Bedarfsfalle zurückgreifen könne, dass sich der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat in Würdigung aller Umstände somit als zumutbar erweise, und der Wegweisungsvollzug im Übrigen auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung des SEM vom 1. September 2015 sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eventualiter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen Fotokopien von Unterlagen einreichte, welche seinen Bruder betreffen, darunter die Verleihung der australischen Staatsbürgerschaft an den Bruder sowie Kopien seines australischen Reisepasses, dass er zusätzlich mit Eingabe vom 10. November 2015 seine sri-lankische Identitätskarte, Fotos einer Demonstration in S._______ sowie mehrere Bestätigungen zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 27. November 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
D-6253/2015 dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-6253/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machen liess, die angefochtene Verfügung enthalte zum einen keine rechtsgenügliche Begründung, zum anderen sei der Dolmetscher durch seine „böse Sprechweise“ negativ aufgefallen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers nachgewiesenermassen Asyl in Australien erhalten habe, weshalb zum einen von einer effektiven Verfolgung des Bruders durch die sri-lankischen Behörden und zum anderen von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen sei, dass demnach die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile und Verfolgungen allen Unstimmigkeiten zum Trotz als glaubhaft einzuschätzen seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in vollständiger und umfassender Weise erfasst und ganzheitlich gewürdigt worden seien und sich die Begründung der angefochtenen Verfügung auf irreführende Details fokussiere,
D-6253/2015 dass die während der Haft entstandenen Narben des Beschwerdeführers, da offensichtlich vorhanden, von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden seien, weshalb unverständlich sei, weshalb der Beschwerdeführer seinen Vorbringen zum Trotz nicht als Flüchtling anerkannt und ihm nicht Asyl gewährt worden sei, dass die Rückkehr nach Sri Lanka dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sei, weil er im März 2015 in S._______ an einer Demonstration teilgenommen habe, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass die angefochtene Verfügung des SEM zutreffend und rechtsgenüglich begründet wurde, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht fallen, dass die Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der „bösen Sprechweise“ des Dolmetschers mit keinem Wort auf die Erwägung 1d eingeht, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift schon deshalb nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, weil bereits die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg eine Reihe von Unstimmigkeiten beinhalten (vgl. Akten SEM A5/13 Ziff. 5.01/02 S. 6, Ziff. 4.02 S. 5/6), dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 22. September 2014 von Colombo aus auf dem Luftweg verlassen und bei der Ausreise seinen eigenen Reisepass benutzt haben will, dass aufgrund der offensichtlich erfolgreichen Ausreise des Beschwerdeführers über den bestens kontrollierten Flughafen von Colombo davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden hatten keinerlei Einwände gegen die Ausreise des Beschwerdeführers, zumal sie andernfalls seine Ausreise verhindert hätten,
D-6253/2015 dass demnach das Vorbringen des Beschwerdeführers, das CID sei schon lange hinter ihm persönlich her gewesen, den fehlenden Realitätsbezug der geltend gemachten Verfolgungssituation insgesamt illustriert, dass das CID bei der Ausreise anscheinend auch kein Interesse an der reflexweisen Verfolgung des Beschwerdeführers gezeigt hat, weshalb er aus allfälligen Verfolgungsgeschichten seines Bruders und den auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dies umso weniger, als er selbst – trotz einer einmaligen Demonstrationsteilnahme – so gut wie kein politisches Profil hat, dass die Behauptung, der Schlepper habe bei der Passkontrolle am Flughafen von Colombo seinen Reisepass vorgezeigt und der Beschwerdeführer habe deshalb bei der Ausreise keine Angst gehabt, nicht nachvollziehbar beziehungsweise wirklichkeitsfremd ist, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus mit seinem echten Reisepass aus dem Heimatstaat nach Dubai und von dort aus mit einem anderen, "dunkelblauen" Reisepass weitergereist sein will, ein Vorgehen, welches noch weniger nachvollziehbar ist, dass sich nicht zuletzt die Frage nach dem Verbleib der für die Flugreisen tatsächlich benützten Reisepässe stellt, zumal noch niemand eines Schleppers bedurfte, um einen Flug zu absolvieren, dass Vorbringen zum Reiseweg praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen sind, sondern darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch im vorliegenden Fall bestätigt, dass nämlich davon auszugehen ist, die Protokolle enthalten widersprüchliche, unsubstanziierte, nachgeschobene und wirklichkeitsfremde Vorbringen in grosser Zahl, weshalb die vom Rechtsvertreter anscheinend vermisste Gesamtsicht, die nicht hinreichende Verknüpfung und Gesamtbeurteilung in der alternativlosen Schlussfolgerung besteht, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und hat sich stattdessen darin versucht, eine Verfolgungssituation vollumfänglich zu erfinden,
D-6253/2015 dass die wundersame, jedoch etwas unsubstanziiert geschilderte Flucht des Beschwerdeführers aus der Gewalt eines ihn mit der Waffe bedrohenden Soldaten diese Schlussfolgerung erhärtet (vgl. A5/13 Ziff. 7.01 S. 7), dass der Beschwerdeführer aus allfälligen Narben nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal diese nicht per se einen Schluss auf staatliche Verursacher nahelegen, dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend machte, wegen exilpolitischer Tätigkeiten gefährdet zu sein, weshalb zu prüfen ist, ob er die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1), dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe in der Schweiz an einer Demonstration in S._______ teilgenommen, wobei er als Beweis Fotokopien von Fotos zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Teilnahme an dieser Demonstration keine erkennbare, exponierte politische Tätigkeit glaubhaft machen kann, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei durch seine als äusserst niederschwellig zu bezeichnenden Aktivitäten – Schwenken eines LTTE-Fähnchens, Halten eines LTTE-Plakats – ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten oder habe deren Interesse geweckt, dass somit weder die Inszenierung subjektiver Nachfluchtgründe noch die mit Eingabe vom 10. November 2015 eingereichten Bestätigungen, bei denen es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, zu einer veränderten Betrachtungsweise Anlass geben, dass vorliegend keinerlei Ansätze für einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus auszumachen sind (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.5.4),
D-6253/2015 dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe somit zu verneinen ist, dass auch die blosse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von 23 Jahren und eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten zwar geeignet sein könnten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber bei einer Wiedereinreise zu erhöhen, dass indessen nicht davon auszugehen ist, er habe Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten „background check“ hinausgehen, dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil (a.a.O. E. 8) eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt hat, aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende seien nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden würden aufgrund der fehlenden Identitätspapiere, einer allfälligen Zwangsrückführung oder Rückkehr über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka dem Beschwerdeführer ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Rückkehr nach Sri Lanka nicht auf begründete Furcht berufen kann, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
D-6253/2015 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann,
D-6253/2015 dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat den Lebensunterhalt als (…) verdient hat und ihm dergleichen auch nach seiner Rückkehr zuzumuten ist, dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, im Heimatstaat und insbesondere ausserhalb des Vanni-Gebiets über ein ausgedehntes soziales Netz und damit über die Möglichkeit verfügt, etwa bei seinen Eltern in O._______ – im elterlichen Haus – unterzukommen, dass er dort leben kann, bis er einen Arbeitsplatz gefunden hat, der ihm eine selbständige Existenz ermöglicht, weshalb davon auszugehen ist, es liegen begünstigende Faktoren im Sinne von BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 vor, dass es sich um einen jungen und gesunden Mann handelt, dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 25. November 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
D-6253/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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