Abtei lung IV D-625/2010 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geb. (...), alias A._______, geb. (...), Nigeria, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-625/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 26. Oktober 2009 aus ihrem Heimatstaat ausreiste und am 11. November 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass sie anlässlich der Befragung vom 16. November 2009 zur Person (BzP) sowie der direkten Anhörung vom 26. Januar 2010 durch das BFM zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie gehöre der Ethnie der Yoruba an und stamme aus M._______, dass sie sich auf regionaler und föderaler Stufe (Lagos, Oyo State, Kwara State, Lagos State usw.) propagandistisch zu Gunsten des AC (Action Congress) betätigt habe, dass ein Parteivertreter der PDP (People's Democratic Party), der Partei des nigerianischen Präsidenten, sie am Sonntag, dem 25. Oktober 2009, angerufen und zu einem am folgenden Tag im Guest House Laifa vorgesehenen Treffen eingeladen habe, dass sie nach Rücksprache mit ihrer AC-Parteiressortleiterin an dem drei bis vier Stunden dauernden Treffen mit drei Parteimitgliedern der PDP teilgenommen habe, dass sie jedoch Angst gehabt habe, das gleiche Schicksal zu erleiden wie drei AC-Parteifrauen zuvor, welche umgebracht worden seien, weshalb sie contre coeur ein dreiseitiges Abkommen unterzeichnet und einer Zusammenarbeit mit der PDP zugestimmt habe, dass sie sich nach dem Treffen direkt von M._______ nach Lagos begeben habe und gleichentags aus Nigeria ausgereist sei, dass sie auf dem Luftweg von Cotonou nach Europa gelangt und mit der Eisenbahn unkontrolliert in die Schweiz eingereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-625/2010 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe überhaupt keine Papiere abgegeben, dass die Beschwerdeführerin dazu ausgeführt habe, sie habe zwar solche zu Hause, doch habe sie in diesem Zusammenhang davon abgesehen, ihre Eltern oder andere Familienmitglieder zu kontaktieren, dies aus Furcht, bei dieser Gelegenheit könne ihr Zufluchtsort in der Schweiz bekannt werden, dass sie alle Telefonnummern ihrer SIM-Card vernichtet habe, weshalb sie in der Heimat niemanden habe telefonisch erreichen können, dass die Beschwerdeführerin schliesslich ihren Reiseweg völlig unglaubhaft geschildert habe, indem sie beispielsweise geltend gemacht habe, sie wisse nicht, wo sie in Europa gelandet sei, dass ihre Vorbringen beispielsweise zur behaupteten AC-Parteimitgliedschaft unsubstanziiert ausgefallen seien, was angesichts ihrer Funktion als Propagandafrau auf lokaler wie auch überregionaler Ebene der Glaubhaftigkeit der Vorbringen abträglich sei, dass sie zum Inhalt der über dreistündigen Verhandlung wie auch zum Inhalt des von ihr unterschriebenen Vertrags lediglich pauschale Angaben habe machen können, dass sie schliesslich über keinerlei Informationen darüber verfüge, wie die PDP auf ihre Flucht reagiert habe, und sie ebensowenig Beweismittel deponiert habe, beispielsweise die AC-Mitgliedskarte oder den Vertrag mit der PDP, weshalb die Asylbegründung insgesamt nicht zu überzeugen vermöge, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid oder die Gewährung von Asyl, jedenfalls die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 beantragen liess, D-625/2010 dass nicht zuletzt die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen wiederherzustellen beziehungsweise bis heute zu verlängern sei, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf den unter Ziffer 4 aufgeführten Beschwerdeantrag, wonach die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen wiederherzustellen beziehungsweise bis heute zu verlängern sei, oder dessen Begründung einzugehen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-625/2010 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass demgegenüber auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-625/2010 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorweg auf deren im Empfangszentrum N._______ am 16. November 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 26. Januar 2010 zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, sie habe glaubwürdig und überzeugend dargelegt, weshalb sie ohne Reisepass geflohen sei, und sie schon deshalb kein "Reisedokument" vorlegen könne, weil sie mit einem Schlepper nach Europa gereist sei, dass die Beschwerdeführerin, wie aus ihren Vorbringen widerspruchsfrei hervorgehe, insofern verfolgt werde, als ihre Zugehörigkeit zur "falschen" Partei für sie lebensgefährlich sei, dass das Motiv der politischen Verfolgung aus den Antworten der Beschwerdeführerin klar hervorgehe und offensichtlich sei, doch sei die Beschwerdeführerin nur rudimentär und oberflächlich befragt worden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei mit dem Auftrag, die Asylgründe materiell und vertieft zu prüfen, dass die politische Lage in Nigeria unsicher sei, der Staat gar völlig auseinanderzubrechen drohe, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), D-625/2010 dass die Beschwerdeführerin ihren Ankunftsflughafen in Europa nicht nennen konnte oder wollte, und es sich dabei um ein untrügliches Element für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen insgesamt handelt, dass sie bezeichnenderweise auch den für den Flug benützten Reisepass nicht vorlegen konnte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 16. November 2009 eingestehen musste, sie habe am 18. Juli 2008 in Grossbritannien ein Asylgesuch gestellt, womit sie durch ihr Verschweigen die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt hat, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 26. Januar 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich in casu bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin zu zahlreichen wesentlichen Begleitumständen der angeblichen Verfolgungssituation unsubstanziiert äusserte, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, sie habe bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zum einen ausreichend Gelegenheit hatte, sich zur geltend gemachten Verfolgungssituation zu äussern, der Sachverhalt zum anderen vollständig und korrekt festgestellt wurde, weshalb eine Kassation von vornherein ausser Betracht fällt, D-625/2010 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-625/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der jungen und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführerin, welche vor Ort über ein umfangreiches soziales Beziehungsnetz (A1/12 S. 4) verfügt, schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint, dass die Beschwerdeführerin praktische Erfahrung im Lebensmittelhandel hat (A1/12 S. 3), weshalb davon auszugehen ist, sie beherrsche das universale Grundprinzip jeglicher Handelstätigkeit - Kauf zu tiefem und Verkauf zu höherem Preis - und könne damit auch in Zukunft ihren Lebensunterhalt verdienen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-625/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-625/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11